Unterbözberg Bauzonenplan

Plan d'utilisaziun · Bözberg

Document

Numer
1993-006375
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Bözberg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
29-06-1993
En vigur dapi
29-06-1993

Karte

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NUPLA-4124-1993-U-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Juni 1993

Me/ek

(6375) Gemeinde Unterbözberg; Bauzonenplan, Kulturlandplan sowie Bau- und Nutzungsordnungi Genehmigung mit Auflage und Ausnahmen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 2. Juni 1993 samt einem Ergänzungsantrag vom 16. Juni 1993 der Bauund Planungskommission, dem der Regierungsrat zustimmt. Namens der Bau- und Planungskommission referiert deren Präsident, Reinhard Gloor, Birr. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss Antrag des Regierungsrates unter Berücksichtigung ihres Ergänzungsantrages. Eintreten ist unbestritten. Zur Botschaft wird das Wort nicht verlangt. Alex Auf der Maur, Effingen, stellt den Antrag, beim regierungsrätlichen Antrag 1.2 auch die Weilerzone im Gebiet "Neu Stalden" von der Genehmigung auszunehmen sowie § 44 der Bauund Nutzungsordnung integral nicht zu genehmigen. Nach zustimmenden Voten aus dem Plenum kann sich auch Landstatthalter Dr. Thomas Pfisterer, Vorsteher des Baudepartementes, mit dem Antrag einverstanden erklären. In gesamthafter Abstimmung wird mit 144 Stimmen, ohne Gegenstimme, beschlossen:

Es werden folgende Vorlagen der Gemeinde Unterbözberg im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG genehmigt:

1.1 Der revidierte Bauzonenplan der Gemeinde Unterbözberg vom 15. November 1991 mit folgender Auflage: Der Gemeinderat wird aufgefordert, die gemäss Waldgesetz erforderliche Waldfeststellung zu veranlassen und die resultierenden, rechtskräftigen Waldgrenzen im Bauzonenplan nachzutragen. 1.2 Der Kulturlandplan der Gemeinde Unterbözberg vom 15. November

- 9. Juli 1993

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Kee're'.

1991, bereinigt durch den Einspracheentscheid des Regierungsrates, mit folgender Ausnahme: Die Weilerzonen in den Gebieten "Alt Stalden", "Neu Stalden" und "Ober Hafen" werden von der Genehmigung ausgenommen. 1.3 Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Unterbözberg vom 15. November 1991 mit folgenden Ausnahmen: .5 44 der Bau- und Nutzungsordnung wird nicht genehmigt. § 74 Abs. 1, Radio- und TV-Antennen, wird nicht genehmigt. Die Gemeinde wird aufgefordert, eine Vorschrift zu beschliessen, die den Anforderungen von Art. 53 RTVG (Bundesgesetz über Radio und Fernsehen) entspricht, und allenfalls Zonen zu bezeichnen, in denen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 lit. a RTVG die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln untersagt werden kann. 2. Der kantonale Gesamtplan Baugebiet/Kulturland ist entsprechend dem Bauzonenplan der Gemeinde Unterbözberg zu ändern. 3. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation dieses Beschlusses im Amtsblatt beauftragt.

Protokollauszug an - (2) Baudepartement - Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5224 Unterbözberg - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:

Staatsschreiber: i V.