Gestaltungsplan Zenrumsplanung
Plan d'utilisaziun spezial · Spreitenbach
Document
- Numer
- 2009-001563
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Spreitenbach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 21-10-2009
- En vigur dapi
- 21-10-2009
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4040-2009-E-2.pdf
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
P 046, Zentrumsplanung Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Vorprüfungsbericht vom: 14. Juni 2007 bis: 24. Dezember 2008 Mitwirkung vom: 25. November 2008 Mitwirkungsbericht vom: 20. April 2009 bis: 27. Mai 2009 Öffentliche Auflage vom: 28. April 2009 Genehmigung Gemeinderat am: 27. Juli 2009 Der Gemeindeammann:
Genehmigungsvermerk:
Der Gemeindeschrei j
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 2A. 0e4obe4 2O09 Der Staatsschreiber:
Stand 27. Juli 2009
Hesse + Schwarze + Partner Büro für Raumplanung AG
Gemeinde Spreitenbach
Hofackerstrasse 13 8032 Zürich
T 044 421 38 38 F 044 421 38 20
www.hsp-planer.ch [email protected]
Bauverwaltung
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Der Gestaltungsplan (GP) umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.
2 Zweck Der GP ermöglicht die Erstellung einer Gesamtüberbauung für Gewerbe- und Wohnnutzung und gewährleistet eine städtebaulich, architektonisch und wohnhygienisch gute Gesamtlösung mit urbanem Charakter und zweckmässigem Nutzungsmix. 2 Er sichert zudem die Umsetzung der in den städtebaulichen Leitlinien 'Grabächer'
vom Dezember 2006 festgelegten Rahmenbedingungen. 3 Der Gemeinderat nimmt dabei die von der Gemeindeversammlung am 24. Juni
2008 eingeräumte Kompetenz wahr, Einfluss auf den Wohnungsmix und die Wohnungsgrundrisse zu nehmen. 3
Bestandteile Rechtsverbindliche Bestandteile sind: - Situationsplan im Massstab 1:500 inkl. Schemaschnitt 1:500 - zugehörige Sondernutzungsvorschriften 2 Wegleitende Bestandteile sind:
- Planungsbericht - Städtebauliche Leitlinien 'Grabächer' vom Dezember 2006 - Beilagepläne (Vor- bzw. Richtprojekt)
Art. 4 Soweit der Gestaltungsplan keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten das
kantonale Baugesetz (BauG), die Allgemeine Verordnung zum Baugesetz (ABauV), die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) und der Bauzonenplan Spreitenbach. Vorbehalten bleibt die kantonale und eidgenössische Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
5
Alle Anlagen und Hochbauten haben hohe qualitative und bauliche Anforderungen zu erfüllen, insbesondere durch • gute architektonische Gestaltung der Bauten und Freiräume • einwandfreie Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild • eine rationelle Erschliessung für Fahrzeuge und sichere Fussgängerverbindungen • gemeinsame Heizungsanlage mit Verwendung umweltfreundlicher Heizsysteme sowie gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
2
B. Überbauungsvorschriften
Art. 6 Baubereich für Randbebauung
Dieser Baubereich sichert die angestrebte geschlossene Randbebauung entlang den begleitenden Strassen. Die Baulinie darf durch auskragende Bauteile nicht überschritten werden, Unterschreitungen sind grundsätzlich zulässig (z.B. 'geschwungene' Fassade).
7
Art. 8
Art. 9 2
Entlang der Landstrasse sind Hochbauten über ihre volle Höhe auf die Zwangsbaulinie zu stellen. Dies gilt insbesondere auch für die Eckausbildung Sandäcker- / Landstrasse. Rücksprünge über einzelne Geschosse sind möglich, sofern die Wirkung der geschlossenen Fassadenflucht beibehalten wird. Im Anlieferungsbereich Rütistrasse kann die Randbebauung weitergeführt werden, soweit eine minimale Durchfahrtshöhe von 4.50 für die Durchfahrt von überhohen Fahrzeugen sichergestellt ist.
3
Die maximale Dachkote beträgt 421.50 m.ü.M.. Innerhalb dieser Abmessungen dürfen 5 Vollgeschosse und zusätzlich ein Attikageschoss gemäss § 9 erstellt werden (vgl. Schemaschnitt).
4
Die maximale Bautiefe beträgt für Wohnen 16.00 m und für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe 19.00 m. Von der Bautiefenregelung ausgenommen sind der Stadtsaal oder auf eine höhere Gebäudetiefe angewiesene Nutzflächen.
5
Die Geschosshöhe des Erdgeschosses muss mindestens 4.40 m, gemessen OKOK der fertigen Konstruktion, betragen.
Baubereich für Hofbauten 1
Im Arealinnern dürfen Bauten bis zu einer max. Dachkote von 413.50 m.ü.M. frei angeordnet werden. Dies gilt auch für Bauten, welche über den 'Baubereich Randbebauung' hinausragen oder daran anschliessen (Kammbauweise, Anbau Stadtsaal etc.).
2
Im Rahmen der maximalen Dachkote und der Bauzonenplanbestimmungen ist die Vollgeschosszahl frei (vgl. Schemaschnitt).
3
Für Bauten im 'Baubereich für Hofbauten' gilt ein reduzierter Grenzabstand von 6.00 m gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Gestaltungsplans. Die internen Gebäudeabstände unterliegen ausschliesslich qualitativen, wohnhygienischen und feuerpolizeilichen Anforderungen.
Hochhausbereich 1
Innerhalb des im Plan bezeichneten Bereichs darf ein Hochhaus mit einer maximalen Gebäudegrundfläche von 550 m2 errichtet werden.
2
Die maximale Dachkote ist mit 450.00 m.ü.M. festgelegt. Die Zahl der Vollgeschosse ist frei.
Attikageschoss Attikageschosse sind innerhalb der festgelegten Dachkoten zulässig. Aus städtebaulichen Gründen kann der Gemeinderat in Ecklagen ein 6. Vollgeschoss zulassen. Eine Mehrausnützung bleibt ausgeschlossen.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
3
Art. 10 Baulinie Stadtbahn Limmattal
Im Bereich 'Baulinie Stadtbahn Limmattal' ist ein Lichtraumprofil von mindestens 6.50 m über OK Schiene einzuhalten. Weitere Vorgaben sind im Erschliessungsplan festgelegt.
Art. 11 Nutzweise, Ausnützungsziffer
1
Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften der Wohn- und Gewerbezone WG 4 gemäss BNO.
2
Jeweils mindestens 1/3 der anrechenbaren Geschossfläche sind als Gewerbeflächen und Wohnflächen zu realisieren. Zum Gewerbe zählen der Stadtsaal (mit Konnexflächen), Dienstleistungsbetriebe, kleinere Läden, Restaurants, Cafeterias, Hotels, Fitness, Praxen, etc.
3
Im Falle einer Etappierung dürfen mit der ersten Etappe einzelne Nutzflächenanteile einer späteren Etappe realisiert werden, wobei zumindest das Erd- bzw. Sockelgeschoss mehrheitlich einer publikumsorientierten Nutzung dienen muss (Läden, Praxen, Dienstleistungen, Ateliers, Restaurant, Foyer etc.). Die Mindestflächenanteile müssen im Rahmen der weiteren Etappen erfüllt werden und zum Zeitpunkt der Baubewilligung vertraglich oder grundbuchrechtlich sichergestellt sein.
Art. 12 Architektonische Gestaltung
Art. 13 1
Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Formensprache, Materialwahl und Farbgebung die Einheitlichkeit gewahrt bleibt und eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Weitere Unterlagen gemäss § 59 BNO bleiben vorbehalten.
2
An die architektonische Ausbildung sowie die Qualität der Fassadenstruktur und Konstruktion werden erhöhte Anforderungen gestellt. Durchgänge, Fassadeneinschnitte sowie partielle Geschossreduktionen sind unter Wahrung von Abs. 1 zulässig.
Dachgestaltung Mit Ausnahme des Stadtsaales sind die Bauten mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sind extensiv zu begrünen bzw. für Spontanvegetation herzurichten. Mit der Baubewilligung können weitere Retentionsmassnahmen, welche die Oberflächenversickerung auf dem Areal erleichtern, verlangt werden. 2
Technisch erforderliche Dachaufbauten sind gestattet und dürfen die zulässige Dachkote übersteigen. Sie sind zusammenzufassen und auf das technisch notwendige Mindestmass zu beschränken.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
4
C. Bestimmungen zur Erschliessung und Parkierung
Art. 14 Erschliessung
Art. 15 1
Die Erschliessung des Areals ist im Erschliessungsplan Sandäckerstrasse geregelt.
2
Die Vorplatz- und Erschliessungszone dient primär dem Zugang für Fussgänger. Sekundär ist entlang der Sandäckerstrasse die Benützung als Vorfahrt für Taxi, Behinderte und PW-Auslad zulässig, soweit keine Behinderung des Langsamverkehrs erfolgt.
3
Der im Plan bezeichnete Anlieferungs- und Wendebereich ist bei Realisierung eines Stadtsaals gemäss geltender VSS Norm für Sattelschlepper (Strassenraum, Radien) zu dimensionieren.
Parkierung 1
Die erforderlichen Abstellplätze sind grundsätzlich unterirdisch vorzusehen. Davon ausgenommen sind einzelne oberirdische Kurzzeitparkplätze für Geschäfts- und Ladenkunden, deren Anzahl durch die Baubehörde fallweise festgelegt wird. Lage, Anordnung und Ausgestaltung sind mit dem Baugesuch aufzuzeigen.
2
Ausreichende, gut zugängliche Abstellplätze für Zweiräder sind in der Nähe der Hauptzugänge anzuordnen. Mindestens die Hälfte der Zweiradabstellplätze ist zu überdecken.
Art. 16 Fusswegverbindung
1
Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten 'Fusswegverbindung' ist eine öffentliche, uneingeschränkte und grundbuchlich gesicherte rollstuhlgerechte Verbindung sicherzustellen.
2
Entlang der Sandäckerstrasse sind die Fusswegverbindungen auf das 'Passerellenkonzept' der Gemeinde Spreitenbach auszurichten. Die Passerelle mit ihrem vertikalen Erschliessungsbauwerk ist witterungsgeschützt auszuführen und muss mindestens eine lichte Breite von 3.5 m aufweisen. Sie ist von und zulasten der Bauherrschaft zu erstellen. Der Einwohnergemeinde ist unentgeltlich ein grundbuchlich gesichertes, unbeschränktes Fusswegrecht einzuräumen.
3
Die Höhenlage richtet sich nach den bestehenden Passerellen auf Niveau +1. Ist der Anschluss zum Zeitpunkt der Realisierung der Überbauung noch nicht möglich, ist zwischenzeitlich eine ä-Niveau-Verbindung mit Fussgängerstreifen sicherzustellen. Sobald die Möglichkeit zum Anschluss an das Niveau +1 besteht, muss er realisiert werden.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
5
D. Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung
7 weitere Artikel
Art. 17 Umgebungsgestaltung
1
Die Umgebung ist nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Das Gestaltungskonzept für das gesamte Areal ist mit dem Baugesuch für die erste Etappe einzureichen. Die Realisierung kann in den jeweiligen Etappen erfolgen, wobei jede Etappe in sich abzuschliessen ist.
2
Der Aussenraum des Areals dient verschiedenen Nutzungen. Das Gestaltungskonzept ist auf die unterschiedlichen Nutzungen abzustimmen. Während die strassenbegleitenden Aussenräume auf die städtebaulichen Leitlinien ausgerichtet sind, wird im Arealinnern ein parkähnlicher Charakter angestrebt.
3
Spiel- und Begegnungsplätze sind gemäss § 49 BNO im Arealinnern, d.h. innerhalb des bezeichneten Bereiches 'Hofbegrünung', vorzusehen. Ihre Sicherstellung ist auch bei einer Realisierung in Etappen zu gewährleisten.
4
Der Grünflächenanteil beträgt mindestens 20%. Er errechnet sich nach § 10 ABauV und § 38 BNO. Zudem können hochstämmige Baumpflanzungen mit 5 m2 pro Baum angerechnet werden.
5
Das anfallende unverschmutzte Meteorwasser ist versickern zu lassen.
Art. 18 Begrünung Strassenraum, Bepflanzung
1
Entlang der Landstrasse ist die bezeichnete Fläche 'Begrünung Strassenraum' als Grünfläche auszubilden und mit einer hochstämmigen Baumreihe (Baumabstand ca. 7-9 m) zu bepflanzen. Empfohlen werden Laubholzarten mit schlanker Kronenausbildung (z.B. Pyramideneiche, Hainbuche).
2
Die Vorplatz- und Erschliessungszone zwischen der Fassade und der Sandäckerstrasse ist als einheitlicher, nicht unterkellerter Platz auszubilden. Dessen Gestaltung ist direkt von der städtebaulichen Ausgestaltung der Gebäudefassade abhängig: bei strassenparalleler Fassade sind oberhalb und unterhalb des Zufahrtskreisels zwei unversiegelte Saumbereiche zu realisieren und mit je 4-5 grosskronigen Platanen zu bepflanzen. Diese Baumreihe soll zusammen mit jener auf dem Mittelstreifen und der gegenüberliegenden Seite die Wirkung von zwei grossen 'Baumtoren' erreichen. Die gesamte Strassenraumgestaltung ist unter Einbezug der Nachbargrundstücke darauf auszurichten. bei geschwungener Strassenfassade ist zur Sandäckerstrasse eine unversiegelte, gekieste Fläche von ca. 1/3 hainartig mit grosskronigen Bäumen zu bepflanzen. Für weitere Einzelbäume sind gekieste Pflanzflächen von 3x3 m vorzusehen. Demgegenüber können Vorplatzbereich, Trottoir, Zugang zur Fussgängerpasserelle und befahrbare Flächen mit Hartbelägen befestigt werden.
3
Bis zum Erstellungszeitpunkt der Stadtbahn sind auf dem ausgeschiedenen Gleistrasse Baumpflanzungen möglich.
Art. 19 Hofbegrünung
Die Freifläche im Arealinnern ist parkartig auszugestalten. Über der Tiefgarage sind an geeigneten Stellen und in angemessener Zahl Gehölzarten zu setzen, die dem extremen Standort gewachsen sind. Denkbar sind u.a. Platane, Kastanie, Hainbuche. Erdschüttungen für Pflanzflächen betragen mind. 40 cm, für Baumpflanzungen mind. 100 cm. Vorkehrungen für Bewässerung und Düngung sind vorzusehen.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
6
E.
Weitere Bestimmungen
Art. 20 Etappierung
Die Bebauung kann in Etappen realisiert werden, wobei für die einzelnen Etappen dieselben Anforderungen wie an die gesamte Überbauung gelten. Jede Etappe ist unter Wahrung der verkehrs- und lärmtechnischen Anforderungen bezüglich Städtebau, Nutzung und Freiraum (inkl. Grünflächenanteil) als Einheit zu disponieren.
Art. 21 Lärm
Auf Basis Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV) kann von Art. 24 Absatz 2 USG Gebrauch gemacht werden. 2 Zur Einhaltung der Grenzwerte im Planungsgebiet werden an die Lärmschutzarchi-
tektur erhöhte Anforderungen gestellt. Räume, die mehrheitlich der Landstrasse K 274 und der Industriestrasse ausgesetzt sind, müssen im Erdgeschoss sowie grösstenteils im 1. Obergeschoss als Betriebsräume konzipiert werden. Betriebsräume sind mit einer kontrollierten Lüftung (Komfortlüftung) auszustatten. Im Sinne der LSV können weitere bauliche und gestalterische Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte getroffen werden.
Art. 22 Energie
In einem Energiekonzept ist die Energieversorgung für die gesamte Überbauung aufzuzeigen. Der MINERGIE-Standard ist zu erreichen.
Art. 23 Reklamen
Reklamen müssen sich gut in das Orts-, Quartier- und Strassenbild einfügen und sind auf Basis eines für das Plangebiet gültigen Reklame-/Designkonzeptes vorzusehen.
Hesse+Schwarze+Partner Büro für Raumplanung AG
7
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
21. Oktober 2009
Nr. 2009-001563
Gemeinde Spreitenbach; Gestaltungsplan "P 046 Zentrumsplanung"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
20. April 2009 14. Juni 2007 28. April 2009 bis 27. Mai 2009 27. Juli 2009 27. Juli 2009 2. September 2009
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. Februar 2009 ab (Teiländerung der Nutzungsplanung Siedlung "P 046 Zentrumsplanung"). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
3.1.1 Baubereiche und Baulinien Der Gestaltungsplan "Zentrumsplanung" regelt die Überbauung des rund 1,7 ha grossen Areals östlich der Sandäckerstrasse. Vorgesehen ist eine dichte Überbauung für Wohnen (rund 8'000 m2 Bruttogeschossfläche, BGF), Dienstleistungen und Gewerbe mit Hotel (rund 12'500 m2 BGF) sowie ein neuer Stadtsaal (rund 4'300 m2 BGF; 700 Sitzplätze). Ein Hochhaus sowie lineare Baukörper strukturieren das Areal grosszügig. Der Gestaltungsplan setzt die städtebaulichen Leitlinien mit Baubereichen und Höhenbegrenzungen um. So wird ein Baubereich Randbebauung ausgeschieden. Dieser definiert die Lage und maximale horizontale und vertikale Ausdehnung der Randbebauung. Die Höhenabmessungen werden durch eine einheitliche Dachkote von 421,50 m ü. M. (Referenzhöhe von 401,89 m) begrenzt, innerhalb der maximal fünf Vollgeschosse und ein Attikageschoss zugelassen sind.
Versand: 27. Oktober 2009
-2-
Der Gestaltungsplan setzt entlang der Landstrasse eine Zwangsbaulinie fest. Diese stellt sicher, dass der Baukörper entlang der Landstrasse diese städtebaulich wichtige Flucht einhält und die gewünschte Strassenraumwirkung erreicht wird. Der Baubereich für Hofbauten bezeichnet die bebaubaren Flächen im Innern des Areals. Form und Ausrichtung der Bauten bleiben im Rahmen der festgelegten Dachkoten von 413,50 m (vier Vollgeschosse inklusive Attikageschoss) frei. Der Gestaltungsplan definiert für den Hochhausbereich eine Dachkote von 450,00 m. Die Lage und die maximale Ausdehnung sind vorgegeben. In diesem Bereich sichern Baulinien den Durchfahrtsbereich für die geplante Stadtbahn und ermöglichen deren Überbauung unter Einhaltung des notwendigen Lichtraumprofils (6,50 m über OK Schiene; § 10 Sondernutzungsvorschriften, SNV). 3.1.2 Nutzungen Die zulässigen Nutzungen sind bereits mit der revidierten Zonenplanung vom 18. Februar 2009 festgelegt. Der Gestaltungsplan sieht für die Wohn- und die Gewerbenutzung einen Mindestanteil von je 1/3 der anrechenbaren Geschossflächen vor. Das überhöhte Erdgeschoss mit einer Mindesthöhe von 4,40 m stellt sicher, dass die nicht an das Wohnen gebundenen Nutzungen zweckmässig dimensioniert werden können. Insbesondere sollen im Erdgeschoss auch mehrheitlich publikumsorientierte Nutzungen angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 SNV). 3.1.3 Gestaltung Die Gestaltung hat den erhöhten städtebaulichen Vorgaben zu entsprechen. Insbesondere nimmt die Fassadengestaltung in der Wirkung einen hohen Stellenwert ein. Mit dem Baugesuch ist zudem ein Material- und Farbkonzept einzureichen. Mit Ausnahme des Stadtsaals sind die Bauten mit Flachdächern zu versehen. Nicht begehbare Flachdächer sind zu begrünen beziehungsweise für Spontanvegetation herzurichten. 3.1.4 Erschliessung Die Erschliessung wird im Grundsatz mit dem parallel erstellten Erschliessungsplan "Sandäckerstrasse" geregelt, der gleichzeitig zur Genehmigung vorliegt. Der Gestaltungsplan enthält lediglich einzelne Präzisierungen. Der Vorplatz und die Erschliessungszone dienen primär für Fussgängerinnen und Fussgänger. Sekundär ist entlang der Sandäckerstrasse die Benutzung als Vorfahrt für Taxi, Behinderte und PWAuslad zulässig, soweit keine Behinderung des Langsamverkehrs erfolgt. Die Parkierung hat grundsätzlich unterirdisch zu erfolgen. Davon ausgenommen sind lediglich einzelne oberirdische Kurzzeitparkplätze für Geschäfts- und Ladenkunden, deren Zahl durch die Baubehörde fallweise festgelegt wird. Ebenfalls festgelegt sind die Fusswegverbindungen. Zwischen den bezeichneten Richtungspunkten sind öffentliche, uneingeschränkte und grundbuchlich gesicherte rollstuhlgerechte Verbindungen sicher zu stellen. Entlang der Sandäckerstrasse sind die Fusswegverbindungen auf das "Passerellenkonzept" der Gemeinde Spreitenbach auszurichten. Die Passerelle mit ihrem vertikalen Erschliessungsbauwerk ist witterungsgeschützt auszuführen und muss mindestens eine lichte Breite von 3,50 m aufweisen. Sie ist von und zulasten der Bauherrschaft zu erstellen. Der Einwohnergemeinde ist unentgeltlich ein grundbuchlich gesichertes, unbeschränktes Fusswegrecht einzuräumen.
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3.1.5 Umgebungsgestaltung/Begrünung Die Umgebung ist nach einem einheitlichen Konzept zu gestalten. Das Gestaltungskonzept für das gesamte Areal ist mit dem Baugesuch für die erste Etappe einzureichen. Das Gestaltungskonzept ist auf die unterschiedlichen Nutzungen abzustimmen. Der Grünflächenanteil beträgt mindestens 20 %. Hochstämmige Bäume können mit 5 m2 pro Baum angerechnet werden. Entlang der Landstrasse ist eine Fläche ausgeschieden, welche mit einer hochstämmigen Baumreihe zu bepflanzen ist. Die Vorplatz- und Erschliessungszone zwischen der Fassade und der Sandäckerstrasse ist als einheitlicher, nicht unterkellerter Platz auszubilden. Die Sondernutzungsvorschriften enthalten Vorgaben dazu. Die Freifläche im Arealinnern ist parkartig auszugestalten. Über der Tiefgarage sind an geeigneten Stellen und in angemessener Zahl geeignete Gehölze zu setzen. 3.1.6 Lärm/Energie Zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte werden gestützt auf § 21 SNV erhöhte Anforderungen an die Lärmarchitektur gestellt. Räume, die mehrheitlich der Landstrasse (K 274) und der Industriestrasse ausgesetzt sind, müssen im Erdgeschoss sowie grösstenteils im 1. Obergeschoss als Betriebsräume konzipiert werden und sind mit einer kontrollierten Lüftung auszustatten. In einem Energiekonzept ist die Energieversorgung für die gesamte Überbauung aufzuzeigen. Der Minergie-Standard ist zu erreichen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Städtebau Der Gestaltungsplan basiert auf der bereits rechtskräftigen Umzonung des Gebiets in eine Wohn-/Gewerbezone. Dies bildet eine gute Voraussetzung für eine dichte, städtische Baustruktur, welche eine hohe Qualität aufweist. Die Durchmischung bietet die Chance, den monotonen und bisher wenig attraktiven Siedlungsraum entlang der Landstrasse aufzuwerten.
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Der Gestaltungsplan bildet gesamthaft eine gute und sachgerechte planungsrechtliche Grundlage zur Umsetzung der angestrebten städtebaulichen Zielsetzung, welche sich auch mit der Agglomerationsmassnahme AO.9.15 (Aufwertung Wohnen und Arbeiten entlang der Stadtbahnachse) deckt. 4.2.2 Erschliessung Die Erschliessung des Gebiets wird mit dem parallel erarbeiteten Erschliessungsplan "Sandäckerstrasse" geregelt. Die zusätzlichen Festlegungen zur Erschliessung im Gestaltungsplan sind sachgerecht und unterstützen die Zielsetzungen. Die Planungen sind gegenseitig abgestimmt. Die vorgeschriebene unterirdische Anordnung der Parkplätze ist in dieser städtischen Situation eine wichtige qualitative Vorgabe. 4.2.3 Umweltschutz/Lärm In nicht oder ungenügend erschlossenen Bauzonen sind bauliche, gestalterische oder planerische Massnahmen festzusetzen, die bei einer Überbauung die Einhaltung der in Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) und Art. 30 der Lärmschutzverordnung (LSV) formulierten Anforderungen gewährleisten (Ausnahmen für kleine Teile). Gemäss Lärmgutachten werden die Planungswerte der hier massgeblichen Empfindlichkeitsstufe ES III für Wohnungen um bis zu 5 dB(A) überschritten. Gemäss Gestaltungsplan werden deshalb Räume, die mehrheitlich der Landstrasse oder der Industriestrasse ausgesetzt sind, im Erdgeschoss und grösstenteils im 1. Obergeschoss als Betriebsräume konzipiert. Betriebsräume sind mit kontrollierter Lüftung auszustatten. Dies ist lärmrechtlich und städtebaulich sinnvoll. Nicht optimal ist, dass die kontrollierte Lüftung lediglich für die oben beschriebenen Betriebsräume vorgeschrieben wird. An dieser doch sehr lärmintensiven Lage und gestützt auf die Vorgaben der Lärmschutzverordnung sowie dem Vorsorgeprinzip des Umweltschutzgesetzes wäre eine konsequente Umsetzung der kontrollierten Lüftung für alle Bauten trotz Ausnahmemöglichkeiten bei Grenzwertüberschreitungen (vergleiche Anforderungen von Art. 30 LSV) durchaus vertretbar und sinnvoll. Die Mehrkosten für solche Massnahmen sind äusserst gering. Dies würde auch das Bestreben nach Energieeffizienz (Minergiebau) bei grossen Neubauten unterstützen, welche ja nach § 22 SNV erreicht werden muss. Die getroffene Lösung und der abschliessende Entscheid im Baubewilligungsverfahren liegen in der Kompetenz der Gemeinde. Gesamthaft erfüllen die getroffenen Massnahmen die Anforderungen des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung. 4.2.4 Umgebungsgestaltung Die Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung (§§ 17–19 SNV) sind auf die städtische Situation ausgerichtet und sachgerecht. Bei konsequenter Umsetzung kann ein angepasster, attraktiver Aussenraum gesichert werden. Wichtig ist, dass dem Baugesuch ein Gestaltungskonzept beigelegt werden muss. Bei einer Umsetzung in Etappen ist darauf zu achten, dass ein gutes Gesamtbild entsteht. Mit der Vorgabe in § 17 Abs. 1 SNV, dass das Gestaltungskonzept für das gesamte Areal bereits mit der ersten Bauetappe erstellt und eingereicht werden muss, kann sichergestellt werden, dass die Gestaltung nach einem einheitlichen Konzept erfolgt.
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4.2.5 Hochwasser Gemäss Gefahrenhinweiskarte vom März 2002 kann das Areal bei einem Extremereignis von Hochwasser betroffen sein. Die Überflutungsgefahr wird primär durch den Dorfbach und sekundär durch den Egelseebach ausgelöst. Die Gefahrenhinweiskarte ist eine Grundlage für die Grobbeurteilung von Hochwassergefahren. Der Dorfbach wurde seit dem gravierenden Hochwasser von 1993 in mehreren Etappen hochwassersicher ausgebaut. Der Hochwasserabfluss wurde von 6,7 m3/s auf die erforderlichen 15 m3/s verbessert. 2007 wurde ein letztes Nachbesserungslos ausgeführt. Auch das Abflussprofil des Egelseebachs wurde nach dem Waldaustritt durch Aufweitungen und Eliminierung von hydraulischen Schwachstellen massiv verbessert. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Schutzziel für ein HQ 100 damit gewährleistet ist. Weitere Massnahmen sind damit nicht erforderlich. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "P 046 Zentrumsplanung" der Gemeinde Spreitenbach vom 27. Juli 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
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4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: