Gestaltungsplan Chüeweid inkl. Änderung 2014
Plan d'utilisaziun spezial · Künten
Document
- Numer
- 13.96
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Künten
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 25-01-2011
- En vigur dapi
- 22-01-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4031-2014-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Künten
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilun>2 R3urrizrävicklung
Gestaltungsplan Chüeweid
Sondernutzungsvorschriften (Ergänzung März 2013) gemäss § 21 BauG weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situationsplan 1:500
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Datum
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Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20
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1 Format
Plan Nr.
A4
2
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Chüeweid" bezweckt eine koordinierte Situation am Rande des Baugebietes und des Waldgebietes „Seewadelbode" und der bestehenden Einfamilienhausüberbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere ein guter Anschluss an die Landschaftsschutzzone im Norden, eine Aufwertung des Römerweges zum Wohnweg sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.
Art. 2 Bestandteile
1 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: • •
Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1:500
2 Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht.
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Künten, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2 und der Landwirtschaftszone. 2 Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des eidgenössischen Bauund kantonalen und Raumplanungsrechts.
Art. 5 Nutzungen
Innerhalb der Baufelder A — L sind nur Wohnen und nicht störende Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Art. 6 Baufelder
(inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig, mit Ausnahme Spiel- und Gartenhäuschen von max. 4 m2 Grundfläche. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Abstände. 2 Sitzplatzüberdachungen (mindestens einseitig offene und gedeckte Gartensitzplätze) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die der Die Länge gesetzlichen Abstände. Sitzplatzüberdachung darf max. die Hälfte der der betragen. An Stelle Fassadenlänge Sitzplatzüberdachung kann ab Fassade auf 2.0 m Tiefe und 1/3 der Fassadenlänge ein Balkon ausgestaltet werden. 1Hochbauten
Art. 7 Geschosszahl
Zulässig sind im ganzen Perimeter 2 Vollgeschosse. Dort wo das Untergeschoss mehr als 80 cm über das gewachsene Terrain hinausragt und somit als Vollgeschoss gilt, ist ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.
Art. 8 Bruttogeschossflächen
BGF
1 Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Wird die Bebauung eines Baufelds in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. 2 Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist möglich.
Art. 9 Umgebungsgestaltung
Öffentlicher Platz
Umgebungsgestaltung ist durch einen 1 Die bearbeiten und als Landschaftsarchitekten zu des Bauprojekts im Baugesuch Bestandteil auszuweisen. Im besonderen ist der Übergang Kulturland Siedlungsrand Nord und der Anschluss im Süden gegenüber dem Römerweg zu gestalten. 2 Mindestens die im Situationsplan orange bezeichnete Fläche ist als öffentlich benutzbarer Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die
Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der ersten angrenzenden Bauetappe erfolgen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. Terrainanpassung in Landwirtschaftszone
Die Terrainanpassung in der Landwirtschafts- resp. Landschaftsschutzzone darf die Kote von 400.0 m.ü.M. resp. 400.5 m.ü.M. im nördlichen Teil nicht übersteigen. mit Realisierung hat eine Fachperson Die bodenkundigen Kenntnissen zu begleiten.
Niveauunterschiede
Niveauunterschiede sind als bepflanzte Böschungen auszubilden. Die Höhe der Stützmauer beim Baufeld L darf max. 2,5 m betragen.
Hochstammbaumpflanzung
5 Die Hochstammbäume sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen.
3
4
Art. 10 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Künterstrasse über die im Situationsplan eingetragene Einfahrt zur unterirdischen Tiefgarage.
Art. 11 Parkierung
1 Im Perimeter sind maximal 49 Parkplätze zulässig.
Baubereich unterirdische Bauten
2 Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen.
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
3 Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage sind im Situationsplan festgelegt.
Bereich oberirdische Parkierung
4 Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb der blau markierten Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.
Art. 12 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan eingetragenen Fusswege sind zusammen mit den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Die Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 2 Die Breite der stufenlosen Fusswegverbindungen muss mindestens 1.50 m betragen. Die Darstellung im Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt.
24 weitere Artikel
Art. 13 Ökologische
Ausgleichsflächen
Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen 1 Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach zu pflegen. Die ihrer Erstellung fachgerecht Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.)
Versickerung und Dachbegrünung
2
Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privat-rechtliche Verträge.
Art. 14 Versickerung und
Dachbegrünung
anfallende innerhalb des Perimeters Das Regenabwasser ist nach allfälliger Retention auf dem grabenlosen Baugrundstück mittels einer Sauberwasserleitung in den Künterbach einzuleiten.
Art. 15 Gestalten von Bauten und
Anlagen
1 Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
2
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:
• Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum • Wirkung im Strassenraum • Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse • Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen • Gliederung der Fassaden und Dachflächen • Wirkung der Materialien und Farben • Terrain- und Umgebungsgestaltung Es sind nur Satteldächer und Satteldächer mit 3 Kreuzfirsten zulässig.
Art. 16 Sammelplatz für
Entsorgung
Die Entsorgung für die im Situationsplan eingetragenen Bauten sowie für sämtliche Bewohner des Römerweges beschränkt sich auf den im Situationsplan festgelegten Sammelplatz. 1
Die Beschaffung und Errichtung der Anlage ist Sache der Bauherrschaft.
2
Art. 17 Verfahren
Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen.
1
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den Gestaltungsplans Zielsetzungen des qualitativen entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
2
Art. 18 Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Inkrafttreten
1
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Gemeinde Künten
Kanton Aargau
Kanton Aargtell Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteiiung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Chüeweid Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
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24.06.10 16.08.10
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NER KOMMUNALPLAN AG 27.01.10 Gewerbering 12 5610 Wohlen
Telefon 056 621 93 91 Telefax 056 621 05 20
Mitwirkungsbericht vom:
- 8. JULI 2010
Vorprüfungsbericht vom:
25. AUG. 2010
Öffentliche Auflage vom:
13. SEP. 2010
Beschlossen vom Gemeinderat am:
- 1. NOV. 2010
7mmann:
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Genehmigungsvermerk:
Hubert Notter
Genehmigung durch das Departement jmwe;t Bau, Verkeh - : Aarau,
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Plan Nr.
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2
Art. 1 Zweck
Der Gestaltungsplan „Chüeweid" bezweckt eine koordinierte Situation am Rande des Baugebietes und des Waldgebietes „Seewadelbode" und der bestehenden Einfamilienhausüberbauung. Mit dem Gestaltungsplan sind insbesondere ein guter Anschluss an die Landschaftsschutzzone im Norden, eine Aufwertung des Römerweges zum Wohnweg sowie eine hohe Wohnqualität sicherzustellen.
Art. 2 Bestandteile
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:
• •
Sondernutzungsvorschriften Situationsplan 1:500
2
Erläuternde Grundlage des Gestaltungsplans ist der Planungsbericht.
Art. 3 Perimeter
Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche.
Art. 4 Verhältnis zur
Grundordnung
1 Soweit mit dem Situationsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Künten, insbesondere die Vorschriften der Wohnzone W2 und der Landwirtschaftszone. 2 Vorbehalten bleiben auch die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Bauund Raumplanungsrechts.
Art. 5 Nutzungen
Innerhalb der Baufelder A — L sind nur Wohnen und nicht störende Dienstleistungsbetriebe zulässig.
Art. 6 Baufelder
Hochbauten (inkl. Klein- und Anbauten) sind ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baufelder zulässig, mit Ausnahme Spiel- und Gartenhäuschen von max. 4 m2 Grundfläche. Die Begrenzungen der Baufelder gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Abstände.
Art. 7 Geschosszahl
Zulässig sind im ganzen Perimeter 2 Vollgeschosse. Dort wo das Untergeschoss mehr als 80 cm über das gewachsene Terrain hinausragt und somit als Vollgeschoss gilt, ist ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig.
Art. 8 Bruttogeschossflächen
BGF
Die zulässigen Bruttogeschossflächen sind als Kontingente pro Baufeld im Situationsplan eingetragen. Sie ersetzen die zonengemässe Ausnützungsziffer. Wird die Bebauung eines Baufelds in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann. Eine Übertragung von Bruttogeschossflächen innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist möglich. 2
Art. 9 Umgebungsgestaltung
Die Umgebungsgestaltung ist durch einen Landschaftsarchitekten zu bearbeiten und als Bestandteil des Bauprojekts im Baugesuch auszuweisen. Im besonderen ist der Übergang Kulturland Siedlungsrand Nord und der Anschluss im Süden gegenüber dem Römerweg zu gestalten.
Öffentlicher Platz
2 Mindestens die im Situationsplan orange bezeichnete Fläche ist als öffentlich benutzbarer Platz mit hoher Gestaltungs- und Aufenthaltsqualität auszubilden. Die Realisierung muss spätestens im Zusammenhang mit der ersten angrenzenden Bauetappe erfolgen. Die öffentliche Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern.
Terrainanpassung in Landwirtschaftszone
3
Die Terrainanpassung in der Landwirtschafts- resp. Landschaftsschutzzone darf die Kote von 400.0 m.ü.M. resp. 400.5 m.ü.M. im nördlichen Teil nicht übersteigen. Die Realisierung hat eine Fachperson mit bodenkundigen Kenntnissen zu begleiten.
Niveauunterschiede
4
Niveauunterschiede sind als bepflanzte Böschungen auszubilden. Die Höhe der Stützmauer beim Baufeld L darf max. 2,5 m betragen.
Hochstammbaumpflanzung
5
Die Hochstammbäume sind im Zusammenhang mit der Realisierung der angrenzenden Bauten zu pflanzen.
Art. 10 Erschliessung
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt ab der Künterstrasse über die im Situationsplan eingetragene Einfahrt zur unterirdischen Tiefgarage.
Art. 11 Parkierung
1
Im Perimeter sind maximal 49 Parkplätze zulässig.
2
Baubereich unterirdische Bauten
Die erforderlichen Abstellplätze sind unterirdisch innerhalb des bezeichneten Baubereichs zu erstellen.
Ein- und Ausfahrt Tiefgarage
3
Die zulässigen Ein- und Ausfahrten in die Tiefgarage sind im Situationsplan festgelegt.
Bereich oberirdische Parkierung
4
Oberirdische Abstellplätze sind nur für Besucher und nur innerhalb der blau markierten Bereiche zulässig. Sie sind versickerungsfähig auszugestalten.
Art. 12 Fusswegverbindungen
1 Die im Situationsplan eingetragenen Fusswege sind zusammen mit den angrenzenden Bauetappen zu erstellen. Die Benützung ist durch Dienstbarkeiten zu sichern. 2 Die Breite der stufenlosen Fusswegverbindungen muss mindestens 1.50 m betragen. Die Darstellung im
Situationsplan ist symbolisch, die genaue Linienführung wird abgestimmt auf die Bauprojekte festgelegt.
Art. 13 Ökologische
Ausgleichsflächen
1 Zur Sicherung eines angemessenen ökologischen Ausgleichs sind innerhalb des dafür bezeichneten Bereichs naturnahe Grünflächen einzuplanen und nach pflegen. Die ihrer Erstellung fachgerecht zu Spezifizierung richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen (Untergrund, Besonnung, Vernetzung usw.)
Versickerung und Dachbegrünung
2
Die Kosten für die Anlage und die Pflege werden proportional zu den zulässigen Bruttogeschossflächen auf die einzelnen Baufelder verteilt. Die Regelung erfolgt durch privat-rechtliche Verträge.
Art. 14 Versickerung und
Dachbegrünung
Perimeters anfallende Das innerhalb des Regenabwasser ist nach allfälliger Retention auf dem einer grabenlosen Baugrundstück mittels Sauberwasserleitung in den Künterbach einzuleiten.
Art. 15 Gestalten von Bauten und
Anlagen
1
Bauten und Anlagen sind sorgfältig zu gestalten und aufeinander abzustimmen.
2
Beurteilungskriterien sind im Wesentlichen:
• Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum • Wirkung im Strassenraum • Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse • Proportionen von Bauvolumen und Bauteilen • Gliederung der Fassaden und Dachflächen • Wirkung der Materialien und Farben • Terrain- und Umgebungsgestaltung 3
Es sind nur Satteldächer und Satteldächer mit Kreuzfirsten zulässig.
Art. 16 Sammelplatz für
Entsorgung
Die Entsorgung für die im Situationsplan eingetragenen Bauten sowie für sämtliche Bewohner des Römerweges beschränkt sich auf den im 1
Situationsplan festgelegten Sammelplatz. 2
Die Beschaffung und Errichtung der Anlage ist Sache der Bauherrschaft.
Art. 17 Verfahren
Bauwilligen wird empfohlen, sich zwecks Abklärung der spezifischen Randbedingungen frühzeitig, d.h. vor dem Ausarbeiten eines vollständigen Bauprojekts, mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 1
2
Zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Zielsetzungen des Gestaltungsplans entspricht, kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der BNO.
Art. 18 Inkrafttreten
1
Änderung und Aufhebung
2 Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.
Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt in Kraft.
Genehmigung
IV AARGAU
DEPARTEMENT B A U , V E R K E H R UND U M W E L T
Datum Genehmigung: 22.01.2014
HSPE/pmoa
Versand:
2 9. Jan. 20H
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.96-1 Gemeinde Künten; Änderungen Gestaltungsplan "Chüeweid"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
16. August 2013
Öffentliche Auflage
18. Oktober 2013 - 18. November 2013
Beschluss Gemeinderat
25. November 2013
Eingereicht zur Genehmigung
18. Dezember 2013
Ablauf der Beschwerdefrist
30. Dezember 2013
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 22. Oktober 2008 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan "Chüeweid" wurde am 25. Januar 2011 genehmigt. Für die ersten Bauten sind bei der Gemeinde Baugesuche eingereicht worden. Aufgrund von Begehren künftiger Bewohnender der Siedlung Chüeweid soll der Gestaltungsplan dahingehend ergänzt werden, dass Sitzplatzüberdachungen erstellt werden können. Zu diesem
J:\03„Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20140114_bdv_13.96.docx
Zweck werden im Situationsplan spezifische Baufelder festgelegt, die in § 6 der Sondernutzungsvorschriften geregelt werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: • Änderungen Gestaltungsplan "Chüeweid" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV)
Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Bei der vorliegenden Ergänzung des Gestaltungsplans handelt es sich um ein kommunales Anliegen. Kantonale Interessen sind nicht direkt betroffen. Es ist Sache der Gemeinde, im Interesse einer gesamthaft guten Gestaltung im Baubewilligungsverfahren konkrete Pläne für die Umgebungsgestaltung zu verlangen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Die Änderungen am Gestaltungsplan "Chüeweid" der Gemeinde Künten vom 25. November 2013 werden genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Regierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Kirchweg 11, 5444 Künten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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