Gestaltungsplan Zelgli inkl. Änderung 2023
Plan d'utilisaziun spezial · Staufen
Document
- Numer
- 21.415
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Staufen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 22-06-2015
- En vigur dapi
- 15-08-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
SNP-4210-2023-E.pdf
Kanton Aargau
Departement lau, Verkehr und Umwelt Abteilung RaumentwicWung Kanton
Aargau
Gemeinde
Staufen
Genehmigung
Teiländerung Gestaltungsplan «Zelgli» Sondernutzungsvorschriften
2G 9.5 m 3G 12.5 m
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Vorprüfungsbericht vom:
23. Juni 2022
Mitwirkung vom:
5. September 2022 bis 4. Oktober 2022
Öffentliche Auflage vom:
5. September 2022 bis 4. Oktober 2022
s
10. Oktober 2022
Der Gemeindeschreiber
.'1
CJ
Genehmigung:
Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum
PLANAR RAUMENTWICKLUNG
Aarau, den
Abteilung Raumentwicklung BVU 11. Oktober 2022
Bearbeitung
PLANAR AG für Raumentwicklung Gutstrasse 73, 8055 Zürich
Tel 044 42138 38 www.planar.ch, [email protected]
Astrid Müller
Oliver Tschudin Petra Brodmann
Teiländerung Gestaltungsplan «Zelgli» | Sondernutzungsvorschriften
Sondernutzungsvorschriften
1
SNV neu
Art. 5 Nutzungen
1
In den Baufeldern A bis C beschränkt sich die zulässige Nutzung auf Wohnen und nicht störende Dienstleitungen.
2
Im Baufeld D sind mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie im obersten Vollgeschoss und
Attikageschoss Wohnungen zulässig.
Art. 13 Erschliessung
1
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über den Knoten Zelgli. Die ungefähre Lage der Ein- und
Ausfahrt für die Erschliessung von oberirdischer Parkierungsanlage, Tiefgarage, Gewerbeanlieferung und Notzufahrt ist im Situationsplan bezeichnet. 2
Die Anlieferung für Gewerbebetriebe erfolgt oberirdisch innerhalb des bezeichneten Bereichs. Dieser dient als
Wendeplatz für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und hat die räumlichen Voraussetzungen für das Manövrieren der entsprechenden Fahrzeugtypen zu erfüllen. 3
Flächen, die dem regelmässigen Befahren mit motorisierten Fahrzeugen dienen, sind mit befestigten Bodenbelä
gen zu erstellen. Davon ausgenommen sind die Flächen der oberirdischen Parkierungsanlage. Für diese sind si ckerfähige Beläge vorzuziehen. Gleiches gilt für Flächen der arealinternen Langsamverkehrswege, jedoch nicht für
den im Situationsplan als öffentliche Fusswegverbindung bezeichneten Weg. 4
Der als Notzufahrt bezeichnete Korridor ist von Hindernissen frei zu halten. Die Befahrbarkeit für Fahrzeuge der
Rettungsdienste ist jederzeit zu gewährleisten. Das missbräuchliche Befahren ist mittels geeigneter Massnahmen
zu unterbinden. 5
Die Leistungsfähigkeit des Kreisels Zelgli muss gewährleistet sein, allenfalls durch das Vorsehen weiterer verkehrs
technischer Massnahmen.
Art. 14 Parkierung
Parkfelder für Motorfahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner sind ausschliesslich unterirdisch anzuordnen.
Oberirdisch sind Besucher- und Kundenparkfelder innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zulässig. Parkfelder für Arbeitsplätze können sowohl unterirdisch als auch oberirdisch in den im Situationsplan bezeichne
ten Bereichen angeordnet werden. Die maximal zulässige Anzahl Parkfelder für Motorfahrzeuge für Nicht-Wohnnutzungen ist begrenzt auf den Maxi
malbedarf von 80 % gemäss VSS-Norm 40 281, Standorttyp C. 2
Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw.
vorzusehen. 3
Mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder sind ebenerdig in der Nähe der
Hauseingänge anzuordnen. 4
PLANAR
Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes anbieten zu können.
3/3
uy
•
Gemeinde Staufen
Kanton Aargau
Gestaltungsplan "Zelgli" gemäss § 21 BauG
Sondernutzungsvorschriften
Vorprüfungsbericht vom:
8. Januar 2015
Mitwirkung vom:
10. November bis 9. Dezember 2014
Öffentliche Auflage vom:
19. Januar bis 17. Februar 2015
Vom Gemeinderat beschlossen am:
17. März 2015
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber
Genehmigung:
Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den M PeFfrnualgPkrFttär: MI1111,,
AG FÜR RAUMENTWICKLUNG
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Gestaltungsplan Zelgli — Sondernutzungsvorschriften
1 §1
Allgemeine Bestimmungen Zweck
Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für eine gesamtheitlich geplante, städtebaulich und architektonisch gute Überbauung des Areals "Zelgli". Besonders zu berücksichtigen sind dabei die unterschiedlichen Nutzungen in der direkten Nachbarschaft, die prominente Lage am westlichen Ortseingang Staufen/Lenzburg sowie die Lärmsituation im Bereich der Aarauerstrasse.
Art. 2 Bestandteile
1
Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind: — Sondernutzungsvorschriften — Situationsplan 1:500 Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind: — Planungsbericht nach Art. 47 RPV — Richtprojekt, Stand 2. Dezember 2013
2
Art. 3 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst den im Situationsplan 1:500 festgehaltenen Perimeter.
Art. 4 1
2
Soweit diese Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, gelten die Bestimmungen der jeweils rechtskräftigen Bau- und Nutzungsordnung. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.
2
Nutzung
Art. 5 Nutzungsart
1
2
In den Baufeldern A bis C beschränkt sich die zulässige Nutzung auf Wohnen und nicht störende Dienstleitungen. Im Baufeld D sind mässig störendes Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie im obersten Vollgeschoss und Attikageschoss Wohnungen zulässig. Ausgeschlossen sind Verkaufsnutzungen.
Art. 6 1
VVVVVV.PLANAR.CH
Ergänzendes Recht, Verhältnis zu anderen Bauvorschriften
Nutzungsmass
Die anrechenbare Geschossfläche (aGF, inkl. Attika) beträgt im gesamten Gestaltungsplanperimeter maximal 15'400 m2. Sie verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Baufelder:
1
Gestaltungsplan Zelgli — Sondemutzungsvorschriften
Baufeld
max. aGF
A
2500 m2 2'300 m2 2'300 m2 8'300 m2
2
Wird innerhalb der Baufelder A-C das zulässige Geschossflächenkontingent in einem Baufeld nicht vollständig beansprucht, darf die entsprechende Fläche auf andere Baufelder übertragen werden. Dabei darf das gemäss Abs. 1 zulässige Mass pro Baufeld um maximal 5% überschritten werden. Übertragungen von und nach Baufeld D sind nicht zulässig.
Art. 7 1
Baufelder
Gebäude sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baufelder zu erstellen.
2
Innerhalb der Baufelder können Gebäude ohne Rücksicht auf Abstandsbestimmungen auf die Baufeldgrenzen gesetzt werden. Vorbehalten bleiben Einschränkungen zur Gewährleistung der feuerpolizeilich vorgeschriebenen Abstände.
3
Die Baufelder A, B und C können über die im Situationsplan bezeichneten Gebäudeverbindungsflächen ab dem 2. Obergeschoss mit Baufeld D verbunden werden.
4
Kleinbauten gemäss § 19 BauV sind unter Beachtung der kommunalen und kantonalen Abstandsvorschriften auch ausserhalb der Baufelder gestattet.
Art. 8 Höhe der Bauten
Die Anzahl der zulässigen Geschosse und die Gesamthöhen pro Baufeld bzw. Teil eines Baufeldes sind im Situationsplan eingetragen. Attikageschosse sind nur innerhalb der bezeichneten Bereiche in den Baufeldern C und D zulässig.
Art. 9 1
Unterirdische Bauten
Unterirdische Bauten sind innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zu erstellen. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist als Bestandteil der Gewerbebaute im Baufeld D zu erstellen.
Art. 10 Dachgestaltung
1
VVWW.PLANAR.CH
Es sind nur Flachdächer zulässig.
2
Flachdächer sind entsprechend den Qualitätsanforderungen der SIA-Norm 312 extensiv zu begrünen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind begehbare Dachterrassen, Dachbereiche mit Solaranlagen sowie Kleinflächen von weniger als 150 m2.
3
Technisch bedingte Aufbauten wie z.B. Lift-, Lüftungs- oder Energieanlagen dürfen die im Situationsplan bezeichneten Gesamthöhen um maximal 1.50 Meter überragen. Sie sind so in die Gebäudegestaltung zu integrieren, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.
2
Gestaltungsplan Zelgli — Sondernutzungsvorschriften
Freiraum und Ökologie
3
14 weitere Artikel
Art. 11 Freiraum, Allgemeines
1
2 Im Gestaltungsplanperimeter sind insgesamt 2'000 m als ökologisch hochwertig gestaltete und begrünte Bereiche für den ökologischen Ausgleich vorzusehen. Diese Flächen dürfen weder versiegelt noch anderweitig - z.B. als Spiel- oder Abstellplätze - genutzt werden. Begrünte Flachdächer können zu 50% angerechnet werden, wenn sie die Anforderungen der Gründachrichtlinie I der Schweizerischen Fachvereinigung Gebäudebegrünung (SFG) als ökologischen Mindeststandard erfüllen. Die im Situationsplan eingetragene Baumbepflanzung ist in ihrer Anordnung und der Lage der einzelnen Bäume symbolisch und zeigt die konzeptionelle Grundidee auf. Sie ist im Rahmen der Bauprojekte sinngemäss umzusetzen.
3
4
Zwingend zu realisieren sind das Baumdach im Bereich der oberirdischen Parkierungsanlage sowie zwischen den Baufeldern A bis C die Pflanzung von mindestens 5 optisch und räumlich wirksamen Bäumen. Die Anordnung und Gestaltung öffentlich zugänglicher Freiräume sowie gemeinschaftlichen Anlagen ist auf die angrenzenden Erdgeschossnutzungen abzustimmen. Die Privatsphäre der Bewohnerinnen und Bewohner der Erdgeschosswohnungen ist durch geeignete Massnahmen zu gewährleisten. Private Vorgartenbereiche sind ausserhalb der Baufelder nicht zulässig.
Art. 12 Gemeinschaftliche Freiflächen
1
2
3
4
Innerhalb der im Situationsplan bezeichneten gemeinschaftlichen Freiflächen sind Spiel- und Ruhebereiche für die Bewohnerinnen und Bewohner der Überbauung im Umfang von mindestens 15% der anrechenbaren Geschossfläche für Wohnnutzungen zu realisieren. Nicht als gemeinschaftliche Freiflächen gelten die notwendigen Flächen für die Feinerschliessung der Gebäude. Die gemeinschaftlichen Freiflächen sind mit geeigneten Elementen für Spiel und Aufenthalt wie Spielgeräte, Sitzbänke und dergleichen auszustatten. Bei der Ausgestaltung sind die Spielbedürfnisse der Kinder unterschiedlicher Altersstufen zu berücksichtigen. Die gemeinschaftliche Flächen sind durch optisch und räumlich wirksame Baumund Strauchgruppen zu gliedern. Wege für die Feinerschliessung sind in ihrer Ausführung gestalterisch und materiell in die Freiräume zu integrieren.
4
Erschliessung und Parkierung
Art. 13 Erschliessung
1
WVWV.PLANAR.CH
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt über den Knoten Zelgli. Die ungefähre Lage der Ein- und Ausfahrt für die Erschliessung von oberirdischer
3
Gestaltungsplan Zelgli — Sondernutzungsvorschriften
Parkierungsanlage, Tiefgarage, Gewerbeanlieferung und Notzufahrt ist im Situationsplan bezeichnet. 2
Die Anlieferung für Gewerbebetriebe erfolgt oberirdisch innerhalb des bezeichneten Bereichs. Dieser dient als Wendeplatz für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge und hat die räumlichen Voraussetzungen für das Manövrieren der entsprechenden Fahrzeugtypen zu erfüllen. Flachen, die dem regelmässigen Befahren mit motorisierten Fahrzeugen dienen, sind mit befestigten Bodenbelägen zu erstellen. Davon ausgenommen sind die Flächen der oberirdischen Parkierungsanlage. Für diese sind sickerfähige Beläge vorzuziehen. Gleiches gilt für Flächen der arealinternen Langsamverkehrswege, jedoch nicht für den im Situationsplan als öffentliche Fusswegverbindung bezeichneten Weg.
4
Der als Notzufahrt bezeichnete Korridor ist von Hindernissen frei zu halten. Die Befahrbarkeit für Fahrzeuge der Rettungsdienste ist jederzeit zu gewährleisten. Das missbräuchliche Befahren ist mittels geeigneter Massnahmen zu unterbinden.
Art. 14 Parkierung
1
Parkfelder für Motorfahrzeuge der Bewohnerinnen und Bewohner sind ausschliesslich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind Besucher- und Kundenparkfelder innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Bereichs zulässig. Parkfelder für Arbeitsplätze können sowohl unterirdisch als auch oberirdisch in den im Situationsplan bezeichneten Bereichen angeordnet werden. Bei jedem Gebäude mit Wohnanteil sind ausreichend grosse, gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen usw. vorzusehen.
3
Mindestens 50% der erforderlichen Abstellplätze für Velos und leichte Motorräder sind ebenerdig in der Nähe der Hauseingänge anzuordnen.
4
Es sind Voraussetzungen zu schaffen, um bedarfsgerechte Auflademöglichkeiten für E-Bikes anbieten zu können.
Art. 15 Öffentliche Fusswegverbindungen
Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindung ist ihrem Zweck entsprechend zu gestalten und jederzeit freizuhalten. Der Fussweg ist durch eine begrünte Abstandsfläche von der Fahrbahn abzusetzen. 2
Die genaue Linienführung ist mit dem Bauprojekt für das angrenzende Baufeld D festzulegen. Im entsprechenden Baubewilligungsverfahren ist die öffentliche Benützung dieses Wegs durch eine Grunddienstbarkeit sicherzustellen.
Art. 16 Interne Erschliessungsbereiche
Die im Situationsplan bezeichneten internen Erschliessungsbereiche dienen der Feinerschliessung der Gebäude. Die genaue Linienführung ist mit den Bauprojekten für die angrenzenden Bauten festzulegen.
VVWW.PLANAR.CH
4
Gestaltungsplan Zelgli — Sondernutzungsvorschriften
5
Energie und Umwelt
Art. 17 Lärmschutz
1
2
3
Mit dem ersten Baugesuch ist ein Lärmgutachten beizubringen, welches folgenden Nachweis erbringt: Für Bauten entlang der Aarauerstrasse sind die Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 LSV einzuhalten. Ist die Einhaltung nicht möglich, sind für eine kantonale Zustimmung folgende Voraussetzungen erforderlich: •
Pro Wohneinheit muss mindestens die Hälfte der lärmempfindlichen Wohnräume über Fenster natürlich belüftet werden können, die unterhalb der massgebenden Immissionsgrenzwerte belastet sind.
•
Alle Wohneinheiten müssen über Wohnräume verfügen, die lärmabgewandt orientierte Lüftungsfenster aufweisen, deren Belastung den Immissionsgrenzwert der Empfindlichkeitsstufe II nicht überschreitet.
•
Bei sämtlichen von Grenzwertüberschreitungen betroffenen Räumen hat die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIANorm 181 zu entsprechen.
•
Lärmempfindliche Räumen, welche über keine Fenster natürlich belüftet werden können , die unterhalb der massgebenden Immissionsgrenzwerte belastet sind, sind mit einer kontrollierten Wohnraumlüftung auszustatten.
Werden Gebäude auf den Baufeldern A bis C in einer früheren Etappe erstellt als das Gebäude auf Baufeld D, ist der Lärmschutz bei Bedarf mit geeigneten Mitteln provisorischer oder definitiver Art sicherzustellen.
Art. 18 Energie
1
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, dem eine möglichst geringe Umweltbelastung und eine sparsame Energieverwendung zugrunde liegen. Abwärme und erneuerbare Energien sind mit Priorität zu nutzen.
2
Alle Gebäude innerhalb des Perimeters haben erhöhte energetische Anforderungen zu erfüllen. Entweder ist der Minergie-Standard zu erreichen oder der Energiebedarf auf 80% des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 7 Abs. 2 lit. b der Energiesparverordnung (ESpaV) vom 5. November 2008 zu senken und der Wärmebedarf für das Warmwasser mehrheitlich mit erneuerbarer Energie zu decken.
6
Anforderungen an die Überbauung
Art. 19 Gestalterische Anforderungen
1
VVWVV.PLANAR.CH
Bauten und Anlagen haben bezüglich Volumetrie, Gliederung, architektonischer Gestaltung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Die Beurteilung der Bauprojekte richtet sich nach folgenden Kriterien:
5
Gestaltungsplan Zelgli — Sondernutzungsvorschriften
— Architektonische Gliederung und Fassadengestaltung — Wirkung und Einpassung der Materialien und Farben — Umgebungsgestaltung, insbesondere von naturnahen Grünräumen sowie den gemeinschaftlichen und öffentlichen Freiräumen. 2
Das Richtprojekt ist wegleitend für die qualitative Beurteilung von Bauprojekten innerhalb des Perimeters. Es kann von ihm abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.
Art. 20 Anforderungen Baugesuch
Mit dem Baugesuch sind ergänzend folgende Unterlagen einzureichen: — Farb- und Materialisierungskonzept zu allen wesentlichen Teilen der Gebäudehülle — Energiekonzept mit Nachweis einer sparsamen Energieverwendung gemäss
Art. 18 SNV
— Lärmgutachten — NIS-Nachweis — Umgebungsplan mit verbindlichen Aussagen zur Freiraumgestaltung und Ausstattung
Art. 21 Fachgutachten
Zur Beurteilung der Frage, ob die gestellten qualitativen Anforderungen erfüllt sind, holt der Gemeinderat auf Kosten der Gesuchsteller eine durch eine unabhängige Fachperson erstellte Stellungnahme ein.
Art. 22 Abweichungen
Geringfügige Abweichungen, die den Grundsätzen und Zielen des Gestaltungsplanes nicht widersprechen, keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren und denen allenfalls direkt betroffene Nachbarn ausserhalb des Perirneters unterschriftlich zugestimmt haben, können vom Gemeinderat bewilligt werden.
7
Schlussbestimmungen
Art. 23 Inkrafttreten und Änderung
1
Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft. Die Anderung oder Aufhebung bedürfen des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.
VVWW.PLANAR.CH
6
Genehmigung
SV KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
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TROI/edeh
Versand: 2 J. Aug. 2023
Datum Genehmigung: 15.08.2023
Geschäfts-Nr. BVUARE.21.4T5 Gemeinde Staufen; Teiländerung Gestaltungsplan "Zelgli"; Genehmigung; Publikation; Auf trag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
Ganzen Text zeigen
1. Planungsrechtliches Verfahren
1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
23. Juni 2022 5. September bis 4. Oktober 2022 10. Oktober 2022 20. Oktober 2022 14. November 2022
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs.. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sieh auf den am 7. Mai 2014 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Der rechtskräftige Gestaltungsplan (GP) "Zelgli" (genehmigt am 22. Juni 2015) soll geändert werden (Parzelle 533, Wohn- und Gewerbezone 3). Gemäss den rechtskräftigen Sondernutzungsvorschriften (SNV) sind Verkaufsnutzungen ausgeschlossen. Infolge einer Neubeurteilung sollen im Baube reich D (die Baubereiche A-C sind bereits realisiert) neu Verkaufsnutzungen zugelassen werden. Es wird ein Quartierladen für die Nahversorgung.sowie ein Gesundheitszentrum angestrebt.
J:\03_GBSchäfte\3_Ganehmlgungen\02_ARE\OSR\20230803_bdv_21.415.doox
3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Staufen am 10. Oktober 2022 beschlossenen Vorlage: • • Teiländerung GP "Zelgli" bestehend aus; • SNV
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 11. Oktober 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 23. Juni 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwickluhg bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung ab zustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungs art nicht übermässig, beeinträchtigt wird.
4.2.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die vorliegende Teiländerung des GP führt ortsbaulich und konzeptuell zu keiner Veränderung. Das entstandene Bedürfnis nach einer Quartierversorgung ist nachvollziehbar und fördert die Siedlungs qualität. Die Anpassung ist so mit der Planbeständigkeit vereinbar. 4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Zur Abklärung der verkehrlichen Auswirkungen wurde ein Verkehrsgutachteh erstellt. Es wird für das gesamte Gebiet von einem durchschnittlichen täglichen Verkehr (DTV) von 1'300 Fahrten ausgegan gen. Es ist kein Kapazitätsnachweis erforderlich. Damit die Leistungsfähigkeit des Kreisels "Zelgli" auch künftig sichergestellt werden kann, wurde § 13 SNV mit Abs. 5 ergänzt; "Die Leistungsfähigkeit des Kreiseis Zelgli muss gewährleistet sein, al lenfalls durch das Vorsehen weiterer verkehrstechnischer Massnahmen". Zudem ist im Zusammen hang mit dem Verkehrsmanagement Lenzburg am Kreisel "Zelgli" eine Dosierungsanlage geplant. Mit dem Vorsehen der Verkaufsnutzung steigt der Bedarf an Parkfeldern. Es wurde ein aktualisierter Parkplatznachweis erstellt und in § 14 Abs. 1 SNV die maximal zulässige Anzahl Parkfelder für Nicht-Wohnnutzungen begrenzt. Diese Limitierung entspricht der Strategie "mobilitätAARGAU". Es ist sichergestellt, dass eine zweckmässige Anzahl Abstellplätze zur Verfügung steht.
2 von 4
I
4.2.3 Lärm Für lärmempfindliche Betriebsräume gelten im Vergleich zu Wohnräumen um 5 dB höhere Grenz werte. Der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Abs. 1 Lärmschutzverord nung (LSV) ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu erbringen. Durch die Zulässigkeit von Verkaufsnutzungen wird das GP-Gebiet nicht mehr Lärm ausgesetzt Die verkehrlichen Auswirkungen werden bezüglich Lärmemissionen als nicht erheblich beurteilt.
Bezüglich der Belange des Industrie- und Gewerbelärms (Anlieferungen, Lüftungs-, Klimageräte etc.) wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Nachweis zu erbringen sein, dass die Anforde rungen von Art. 7 LSV eingehalten werden.
5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Gestaltungsplan Teiländerung "Zelgli", beschlossen vom Gemeinderat Staufen am 10. Okto ber 2022, wird genehmigt.
2. D e Abteljuno F^umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
e :ephan Attiger egierungsrat
Verteiler • Gemeinderat Staufen, Zopfgasse 20, 5603 Staufen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU ■ • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI . .
3 von 4
Rechtsmittelbelehrung
1.
•
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - heben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind.
4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und
b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
4 von 4
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
AGUN/icap
Datum Genehmigung: 22.06.2015
Versand:
£
Juni 2015
Geschäfts-Nr. BVURO.14.99-1 Gemeinde Staufen; Gestaltungsplan "Zelgli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abtei lung Raumentwicklung
Sachverhalt
1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkung
10. November bis 9. Dezember 2014
Vorprüfungsbericht
8. Januar 2015
Öffentliche Auflage
19. Januar bis 17. Februar 2015
Beschluss Gemeinderat
17. März 2015
Eingereicht zur Genehmigung
13. Mai 2015
Ablauf der Beschwerdefrist
20. April 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die am 3. Juli 2013 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das 1,6 ha grosse Areal des Gestaltungsplans "Zelgli" in der Wohn- und Gewerbezone WG3 mit Gestaltungsplanpflicht liegt am westlichen Ortseingang von Staufen, zweiseitig angrenzend an die Stadt Lenzburg,. Um für die anspruchsvolle, ortsbauliche Situation (Siedlungsrand, angemessene Dichte, Quartiervernetzung, Strassenlärm) eine qualitätsvolle Grundlage für den Gestaltungsplan zu finden, hat die Grundeigentümerin 2013 einen Studienauftrag mit vier Architekturbüros durchgeführt. Auf der Basis des Siegerprojekts sind das Richtprojekt und der Gestaltungsplan erarbeitet worden.
J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20150609_bdv_14.99.docx
Vorgesehen ist ein dichter Nutzungsmix mit 2/3 Wohnen sowie 1/3 Arbeiten und einer Ausnützungsziffer von rund 1,1. Durch einen "Lärmriegel" mit Gewerbe- und Dienstleistungsnutzung entlang der Aarauerstrasse, K 247, werden die drei kammartigen Wohnbauten mit den dazugehörigen Freiräu men vom Strassenlärm abgeschirmt. Im Bereich der Hochspannungsleitung, zwischen der Gewerbe zone und der künftigen Bebauung, sind die Anlieferung des Gewerberiegels und eine oberirdische Parkierung mit Baumdach insbesondere für Besucher und Beschäftigte vorgesehen. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans "Zelgli", bestehend aus: • Situationsplan 1:500 vom 17. März 2015 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) vom 17. März 2015 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 17. März 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverord nung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das Bebauungskonzept ergänzt die angrenzende, dichte Bebauung auf Lenzburger Boden gut. Die ortsbaulich relevanten Themen sind im Richtprojekt abgehandelt, welches als qualitativer Massstab zur Beurteilung von Bauprojekten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dient (§ 19 Abs. 2 SNV). Das aus dem Studienauftrag hervorgegangene Siegerprojekt bildet eine gute Grundlage für die Entwicklung des Gebiets Zelgli. Im Gestaltungsplan und den dazugehörenden SNV (§11,12 und 15) werden die Qualitäten des Siegerprojekts rechtsverbindlich umgesetzt. Der Gestaltungsplan re gelt insbesondere Nutzung (Art und Mass sowie Baufelder), Freiraum und Ökologie, Erschliessung, Energie, Umwelt sowie die gestalterischen Anforderungen der neuen Überbauung. 4.3 Erschliessung Das Areal wird über den bestehenden Kreisel der Aarauerstrasse (K 247) und die Erschliessungs strasse der gegenüberliegenden Gewerbezone erschlossen. Alle Flächen sind im Eigentum einer Grundeigentümerin. Strassenlinien mit Enteignungsrecht und Sichtzonen sind daher nicht erforder lich (Planungsbericht, Ziffer 4). Die Erschliessung mit öffentlichem Verkehr erfolgt im Wesentlichen über den Stadtbus Lenzburg (Haltestelle Dufourstrasse nördlich des Gestaltungsplanareals). Im Gestaltungsplan ist entlang der Aarauerstrasse eine zusätzliche mögliche Bushaltestelle zur Orientierung dargestellt (es besteht zurzeit noch kein detailliertes Projekt). Der Gestaltungsplan sieht öffentliche und arealinterne Fuss wege vor, die im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden (§ 15 SNV).
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4.4 Mobilitätskonzept Da insbesondere der gewerbliche Teil des Projekts noch offen ist, sind abschliessende Vorgaben zu Mobilität und Parkierung im vorliegenden Gestaltungsplan nicht sinnvoll. Im nachfolgenden Baube willigungsverfahren ist jedoch ein Mobilitätskonzept vorzulegen (Planungsbericht, Ziffer 3.2). 4.5 Freiraum In den Innenhöfen zwischen den Wohnüberbauungen sind optisch und räumlich wirksam Bäume zu pflanzen (§ 11 Abs. 3 SNV). Die gute Gestaltung der Innenhöfe hat für die künftige Bewohnerschaft grosse Bedeutung als Grün-, Begegnungs- und Spielraum, was wesentlich zum geforderten siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis gemäss § 21 BauG beiträgt. 4.6 Planen in lärmbelastetem Gebiet Das Areal gilt als erschlossen. Demzufolge muss im Baubewilligungsverfahren die Einhaltung von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV; Immissionsgrenzwerte, IGW) nachgewiesen werden. Für die WG3-Zone gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Das Baufeld D entlang der K 247 mit mässig störenden Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (§ 5 Abs. 2 SNV) schützt die dahinterliegenden Baufelder A bis C vor dem Strassenverkehrslärm. Wie gross die Lärmbelastung ist, muss im Baube willigungsverfahren nachgewiesen werden (§ 17 Abs. 1 SNV). Bei überschrittenen Immissions grenzwerten ist aufzuzeigen, dass die Grundrisse lärmoptimiert ausgestaltet sind. Die Ein- und Aus fahrt der Tiefgarage gilt als Neuanlage nach Art. 7 LSV. Aufgrund der Grösse (134 Parkplätze im Richtprojekt) sind die Ein- und Ausfahrtsrampen im Sinne der Vorsorge schallabsorbierend auszu kleiden. Der Lärmschutz ist sachgerecht geregelt (§ 17 SNV). 4.7 Nichtionisierende Strahlung (NIS) Westlich des Grundstücks verläuft im Abstand von 50 m zum Baufeld A eine 132 kV-SBBHochspannungsfreileitung. Im Abstand von 25 m zur Trasseachse wird der Anlagegrenzwert von 1 pTesla gemäss Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) eingehalten. Bezüglich der NIS sind daher keine Ergänzungen im Gestaltungsplan erforderlich. 4.8 Archäologie Im Südosten liegt die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 147(A)12 "Fünflinden" (mittelalter liche Richtstätte). Die geplanten Bodeneingriffe tangieren die Fundstelle vermutlich nicht. Es besteht die allgemeine Meldepflicht gemäss § 41 Kulturgesetz (insbesondere bei Knochenfunden). 4.9 Sondernutzungsvorschriften Die neue Bau- und Nutzungsordnung (BNO) von Staufen enthält die Begriffe und Messweise der IVHB1. Damit findet, unabhängig von der Regelung in den Übergangsbestimmungen (§ 63 Bauver ordnung, BauV), die BauV mit den Bestimmungen von Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) auf den vorliegenden Gestaltungsplan Anwendung. Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht abgefasst. 4.10 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
1 interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
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Beschluss 1.
Der Gestaltungsplan "Zelgli" der Gemeinde Staufen vom 17. März 2015 wird genehmigt. 2.
Wicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
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Verteiler • Gemeinderat, Zopfgasse 2, 5603 Staufen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU
Rechtsmittelbelehrung 1.
Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten.
6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
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7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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