Bau- und Nutzungsordnung
Waltenschwil
Document
- Numer
- 4240
- Vischnanca
- Waltenschwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 05-03-2014
- En vigur dapi
- 20-05-2015
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Waltenschwil mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
NUPLA-4240-2015-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Gemeinde Waltenschwil
Kanton Aargau
Rückweisungsänderung § 19 Abs.1 Recyclingzone BNO Anpassungen im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 22. November 2013
Cswisstopo (JA130142)
Vorprüfungsbericht vom:
30. September 2014
Öffentliche Auflage vom:
4. Oktober bis 3. November 2014
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am
28. November 2014
Der Gemeindeammann:
Der Gemeindeschreiber:
•
Genehmigung:
metron
30. Juni 2014 BGL/MPE
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
S->D
Der Staatsschreiber:
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach, 5201 Brugg Tel. 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
FADATEMM4 \07-089-00 \04_BER \15_RUECKVVEISUNGSAENDERUNGEN \02_RECYCLING \02_BNO_SYNOPSE \BNO_SYNOPSE_141001.DOCX
metron
Rückweisungsänderung § 19 Abs.1 Recyclingzone Anpassungen im Anschluss an die Gemeindeversammlung vom 22. November 2013 Rechtskräftige Bau- und Nutzungsordnung, genehmigt durch den Regierungsrat am: 5. März 2014 Schwarz:
- Unverändert
Rot:
- Geänderte bzw. neue Bestimmungen
Rechtskräftige BNO
Änderung BNO
Bemerkungen
3.1.12 Recyclingzone
Umbenennung Zone erfolgte bereits im Rahmen der Gesamtrevision
3.3 Spezialzonen 3.1.12 Recyclingzone
Art. 19
Art. 19 Recyclingzone (ehemals Shredderzone SZ (blau))
Recyclingzone RZ
1
Die Shredderzone ist bestimmt für den Betrieb eines Auto-
1
Die Recyclingzone ist für betriebsnotwendige Bauten und Anla-
abbruchs und Sammelplatzes, einer industriell betriebenen
gen in Zusammenhang mit dem Sortieren, Aufbereiten, Handeln
Altmetallverwertung, und Schrottverarbeitung /-aufarbeitung
und Verwerten von Abfallprodukten, insbesondere Autoabbruch,
mit Lagerplätzen und Betriebsgebäuden und für den Altme-
Altmetall, Schrottbearbeitung, Schlämme, Kunststoffe, Glas, Pa-
tallhandel gemäss kantonaler Bewilligung vom 1. Dezember
pier, Kartonagen, Holz und Grüngut bestimmt. Nicht erlaubt sind
1983 sowie im Rahmen der Umwelt- und Gewässerschutz-
die Be- oder Verarbeitung tierischer Abfälle.
Ziel und Zweck den heutigen Bedürfnissen anpassen
gesetzgebung. 2
Zum Schutz angrenzender Zonen ist es an Werktagen vor
2
Zum Schutz angrenzender Zonen ist es an Werktagen vor 06.00
06.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach und nach 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich
12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt, stö-
untersagt, störenden Lärm verursachende Arbeiten inkl.
renden Lärm verursachende Arbeiten inkl. Rangierverkehr auszu-
Rangierverkehr auszuführen.
führen.
unverändert
metron Rechtskräftige BNO
Bemerkungen
sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen
Die Umgebung ist zu gestalten zu begrünen. Ablagerungen sind unverändert mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig
und wo notwendig zu ersetzen.
zu ersetzen.
4
4
3
Die Umgebung ist zu gestalten zu begrünen. Ablagerungen
Änderung BNO
Bei• Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der
verbindlich festhält: -
Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und
3
Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbind-
lich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lager-
Lagerplätzen
unverändert
plätzen
-
Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen
-
Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen
-
Bäume und Bepflanzung
-
Bäume und Bepflanzung
Einfriedungen
-
Einfriedungen
-
Farbgestaltung der Gebäude
-
Farbgestaltung der Gebäude
5
Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig 5 Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig zu zu bepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versebepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versehen. Für hen. Für betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke un- betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke unterbrochen werterbrochen werden. den. Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerun6 Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist gen ist über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m beschränkt. Als beschränkt. Als Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über der Achse Weissen6
der Achse Weissenbächli: 431.81 m.ü.M.
bächli: 431.81 m.ü.M.
unverändert
unverändert
Gemeinde Waltenschwil
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsordnung gemäss § 15 BauG
Mitwirkungsbericht vom:
17. Juni 2013
Vorprüfungsbericht vom:
28. Juni 2013
Öffentliche Auflage vom:
12. August - 10. September 2013
Beschlossen von der Gemeindeversammlung am: Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
22. November 2013
Der Gemeindeschreiber:
Gene: Aarau, don
rajt t1Agz 2044-
e!her: metron
Metron Raumentwicklung AG Stahlrain 2, Postfach. CH-5201 Brugg Tel, 056 460 91 11 / Fax 056 460 91 00 [email protected]
16. Dezember 2013 BGUMIW
F.1DATEN M4\07-089-00104_BER103_111N0113N0_20131216_GENEHMIGUNG.DOCX
BNO Gemeinde Waltenschwil
Inhaltsverzeichnis
1
Seite
1.
Geltungsbereich
1.1
Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
5
§1
Geltungsbereich
5
Art. 2 Übergeordnetes Recht
5
5
2.
Raumplanung
6
2.1
Planungsgrundsätze und Planungsinstrumente
6
Art. 3 6
Planungsgrundsätze
Art. 4 Bauzonenplan, Kulturlandplan
6
Art. 5 Sondernutzungsplanung
6
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
7
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen
8
Art. 7 Bauzonen
8
Art. 8 Kernzone K
9
Art. 9 Einfamilienhauszone E2
10
3.2
3.3
8
Art. 10 Dorfzone Büelisacker D
10
Art. 11 Wohnzonen W2 und W3
11
138 weitere Artikel
Art. 12 Wohn- und Gewerbezone WG2
11
Art. 13 Gewerbezone G
11
Art. 14 Arbeitszone A
12
Art. 15 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
13
Art. 16 Zone für öffentliche Anlagen 0eA
13
Art. 17 Grünzone GZ
13 14
Art. 18 Uferschutzzone
Art. 19 Recyclingzone
14
Art. 20 Kartbahnzone
15
Art. 21 Hochwassergefahrenzone in Bauzonen
16
Art. 22 Verkaufsnutzung
17
Landwirtschaftszonen
17
Art. 23 Landwirtschaftszone
17
Art. 24 Bauten in der Landwirtschaftszone
18
Art. 25 Speziallandwirtschaftszone
18
Schutzzonen
19
Art. 26 Naturschutzzone im Kulturland
19
Art. 27 Spezielle Gebiete
19
BNO Gemeinde Waltenschwil
3.4
Art. 28 Magerwiese, Magere Böschung, Weide
20
Art. 29 Feuchtgebiete
21
Überlagerte Schutzzonen
21
Landschaftsschutzzone I
21
Art. 31 Naturschutzzone Wald
22
Art. 32 Tierparkareal
22
Art. 30 3.5
2
Schutzobjekte
23
Art. 33 Naturobjekte
23
Art. 34 Gebäude mit Schubstanzschutz
25
Art. 35 Kulturobjekte
25
4
Definitionen
4.1
Ausnützung
26
Art. 36 26
4.2 4.3
Ausnützungsziffer
26
Gewerbe
26
Art. 37 26
Nicht störendes Gewerbe
Abstände
27
Art. 38 Grenz- und Gebäudeabstände
27
Art. 39 Mehrlängenzuschlag
27
4.4
Arealüberbauungen
27
Art. 40 27
4.5
Ergänzungsbauten
28
Art. 41 28
5.
Arealüberbauungen Ergänzungsbauten
Bauvorschriften
5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 42 5.2
5.3
5.4
Benützung von Privateigentum
Technische Bauvorschriften
29 29 29 29
Art. 43 Allgemeine Anforderungen
29
Art. 44 Energiesparmassnahmen
29
Art. 45 Werkleitungen
30
Wohnhygiene
30
Art. 46 Ausrichtung Wohnungen
30
Art. 47 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
30
Art. 48 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
31
Ausstattung
31
Art. 49 Abstellplätze
31
Art. 50 Garagenvorplatz
31
Art. 51 Spielplätze
32
BNO Gemeinde Waltenschwil
3
Art. 52 Entsorgungsplätze
32
Art. 53 Sicherheit im öffentlichen Räumen
32
6
Schutzvorschriften
33
6.1
Ortsbild- und Denkmalschutz
33
Art. 54 Allgemeine Anforderungen
33
Art. 55 Grundsatz Dachgestaltung
34
Art. 56 Zulässige Dachformen
34
6.2
6.3
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
35
Art. 57 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
35
Art. 58 Einfriedungen
35
Art. 59 Abstände gegenüber Gemeindestrassen
36
Art. 60 Parkierung
36
Art. 61 Materialablagerungen
36
Umweltschutz
37
Art. 62 Einwirkungen
37
Art. 63 Lärmschutz
37
Art. 64 Hochwassergefährdete Gebiete ausserhalb der Bauzone
37
7.
Vollzug und Verfahren
38
7.1
Zuständigkeit
38
Art. 65 38
7.2
Zuständigkeit
Gebühren Gebühren
Art. 66 7.3
38 38
Vollzugsrichtlinien
38
Art. 67 38
Naturschutz
8.
Schlussbestimmungen
39
8.1
Aufhebung bisherigen Rechts
39
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
39
9.
Anhang
40
9.1
Abkürzungen
40
9.2
Kultur- und Schutzobjekte
40
9.3
Skizze zu § 41 Ergänzungsbauten
43
BNO Gemeinde Waltenschwit
5
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich und übergeordnetes Recht
Art. 1 1
Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht.
Geltungsbereich
2 Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens.
3
Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
Art. 2 1
Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts sowie hierzu ergangene Entscheide, insbesondere zu Strassen- und Wasserbauprojekten, bleiben vorbehalten. 2
Einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten
Rechts gibt das kantonale Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
Übergeordnetes Recht
BNO Gemeinde Waltenschwil
6
2. Raumplanung 2.1 Planungsgrundsätze und Planungsinstrumente
Planungsgrundsätze
Art. 3
Mit der vorliegenden Nutzungsplanung sollen die raumplanerischen Voraussetzungen geschaffen werden für eine kontrollierte und qualitativ hochstehende Siedlungsentwicklung unter Ausnutzung der Verdichtungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der Naherholungsbedürfnisse, eine lebendige und attraktive Wohngemeinde mit eigenständigem Charakter und gepflegten Erscheinungsbild, - die Erhaltung und Sicherstellung bestehender Betriebe sowie die Standortförderung für neue Unternehmen unter Berücksichtigung der Stärkung von Waltenschwil in der Arbeitsmarktregion Wohlen, die Stärkung des öffentlichen Verkehrs und der siedlungsverträglichen Abwicklung des Individualverkehrs.
Bauzonenplan, Kulturlandplan
Sondernutzungsplanung
Art. 4
Der rechtsgültige Bauzonen- und der rechtsgültige Kulturlandplan sind Bestandteile dieser BNO und für die Beurteilung von Baugesuchen massgebend. Sie sind auf der Gemeindeverwaltung zur Einsicht offen zu halten. Reproduktionen in kleinerem Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
Art. 5 Die im Bauzonenplan speziell bezeichneten Flächen dürfen nur erschlossen
und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Erschliessungs- oder Gestaltungsplan vorliegt.
BNO Gemeinde Waltenschwil
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente wie Leitbilder, Richtpläne, Inventare (das
Landschaftsinventar / Plan und Bericht, das landwirtschaftliche Inventar / Eignungskarte und Betriebsinventar und der Waldausscheidungsplan bzw. Waldbewirtschaftungsplan und dgl.) dienen der Orientierung über Planungsziele und sind beim Vollzug beizuziehen. Für das Grundeigentum kommt ihnen keine verbindliche Wirkung zu.
7
Weitere Planungsinstrumente
BNO Gemeinde Waltenschwil
8
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen
Art. 7 Bauzonen
Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus: Bauzonen
max. min. Grenz- Mehr- Empfind- ZonenAbkürzun- max, max, max, max, längen- lichkeits- vorschrifgen Anzahl Ausnut- Fassaden- Gesamt- Gebäude- abstand zuschlag Planfarbe Vollgezung höhe höhe •• länge stufe ten ab schosse traufseitig •
Kemzone
K
3
0.60
11.00
14.00
35.00
6.00
25.00
III
Art. 8 EFH-Zone
E2
2
0.40
8.00
1a00
30.00
4.00
15.00
II
Art. 9 Dorfzone
D
2
0.50
8.00
11.00
35.00
5.00
20.00
III
Art. 10 Wohnzone
W2
2
0.50
8.00
11.00
35.00
5.00
20.00
II
Art. 11 Wohnzone
W3
3
0.55
11.00
14.00
35.00
6.00
20.00
II
Art. 11 Wohn- und
WG2
2
0.50
8.00
11.00
35.00
5.00
20.00
III
Art. 12 -
13.00
o
5.00
-
III
Art. 13 10.00
o
5.00
-
IV
Art. 14 10.00
o
6.00
-
IV
Art. 19 10.00
o
6.00
-
IV
Art. 20 o
o
o
.
II
Art. 15 -
0
-
II
Art. 16 -
-
-
-
Art. 17 Büelisacker
Gewerbe-
für reine
zone
Wohnnutzung: max. 0.4
Gewerbe-
G
..
A
-
zone Arbeits-
-
zone Recy-
RZ
-
-
clingzone Kartbahn-
KB
-
zone Zone für
OeBA
o
öffentliche Bauten und Anlagen Zone für
0eA
-
öffentliche Anlagen Grünzone
GI
• Die Fassadenhöhe ist an Hanglagen bei Schrägdächern talsei ig einzuhalten. Gesamthöhe: - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von 10 - 20 % recluz•ert sich die Gesamthöhe der Bauten um 0.5 m. - Bei Grundstücken mit einer Hangneigung von mehr als 20% reduziert sich die Gesamthöhe der Bauten um 1.0 m.
BNO Gemeinde Wattenschwil
9
2
Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. 3
Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als
auch die geschlossene Bauweise zulässig. 4
In der Kernzone K und Dorfzone Büelisacher D gilt für Einfamilienhausbauten ein Grenzabstand von 4 m, sofern die übrigen baupolizeilichen Abmessungen der Zone E 2 entsprechen. 5 In der Arbeits-, Recycling- und Kartbahnzone gilt als Fixpunkt für die Gesamthöhe die Gleishöhe westseitig über der Achse Weissenbächli von 431.81 m.ü.M.
Art. 8 1 Die Kernzone K dient der Erhaltung und Entwicklung des alten Dorfkerns
und ist dem Ortsbildschutz unterstellt. Bauvorhaben in der Kernzone dürfen die Gesamtwirkung des Dorfkerns nicht beeinträchtigen. Sie haben sich in die Umgebung einzufügen, insbesondere sollen durch Stellung und kubische Gestaltung der Gebäude sowie durch eine ortsgerechte Umgebungsgestaltung Massstab, Gliederung und Gestaltung des Dorfkerns gewahrt werden. 2
Die Kernzone ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufs-
nutzungen, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. 3 Gebäude sind mit ihrer Umgebung, den Vorgärten- und Vorplatzbereichen sowie den charakteristischen Umzäunungen zu erhalten und dürfen nur abgebrochen werden, wenn an gleicher Stelle ein Ersatzbau in den bisherigen Ausmassen erstellt wird. Der Gemeinderat kann von dieser Regelung Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig ist.
4
Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 5 Im Umfang der bestehenden Bauten und unter Einhaltung der vorhandenen Gesamt- und Fassadenhöhe darf ungeachtet der Grenz- und Gebäudeab-
Kernzone K
BNO Gemeinde Waltenschwil
10
stände, Ausnützungsziffern und Vollgeschosszahlen umgebaut und erneuert werden, sofern die vorhandenen Baukörper den Anforderungen des Ortsbildschutzes entsprechen. 6 Für Neubauten gelten die Baumasse, wie sie in § 7 für die Kernzone festgelegt sind. Im schraffierten Bereich kann von der maximalen Ausnützung erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten in Kraft seit 1.August 2011
7
erfüllt sind. Ansonsten gilt für den schraffierten Teil im Gebiet Mühleweg die AZ 0.4. 8
Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und ist berechtigt,
auf Kosten der Gesuchsteller von einer unabhängigen Person ein Gutachten einzuholen.
Einfamilienhauszone E2
Art. 9
1 Die Einfamilienhauszone E2 ist für den Bau von freistehenden und zusammengebauten Einfamilien- und Reihenhäusern bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2
Die notwendigen Parkierungsflächen müssen gemäss den einschlägigen
Normen (VSS) ausgewiesen sein. 3 In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und
Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 reduziert sich um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.
Dorfzone Büelisacker D
Art. 10
1 Die Dorfzone Büelisacker D ist bestimmt für Wohnen, Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe und Landwirtschaftsbetriebe. Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Wohnund Gewerbezone WG2. Für Einfamilienhäuser sind die Vorschriften der Wohnzone W2 anwendbar.
BNO Gemeinde Waltenschwit
11
2 Im Abstand von 25 m ab Strassenrand der Bünztalstrasse K 124 sind keine Wohnnutzungen zulässig.
3 In den schwarz schraffierten Bereichen sind keine Gebäude (inkl. Klein- und Anbauten) zulässig. Das Erstellen von Unterniveau- und unterirdischen Bauten ist zugelassen. Die Ausnützungsziffer gemäss § 7 Abs. 1 reduziert sich
um das Verhältnis des Landanteils, welcher nicht mit Hochbauten bebaut werden kann, zur gesamten anrechenbaren Grundstücksfläche.
Art. 11 1
Die Wohnzonen W2 und W3 dienen dem Wohnen. Nicht störendes Gewer-
be ist zugelassen.
Wohnzonen W2 und W3
2 Die Wohnzonen W2 und W3 sind vorwiegend für Reihen- und Mehrfamilienhäuser bestimmt. Die notwendigen Parkierungsflächen müssen gemäss den einschlägigen Normen (VSS) ausgewiesen sein.
3 Im schraffierten Bereich kann von der maximalen Ausnützung erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Reglement über den Ausgleich von Planungsmehrwerten in Kraft seit 1.August 2011 erfüllt sind. Ansonsten gilt für den schraffierten Teil im Gebiet Breite und
Zelgli/Fulenbach die AZ 0.4.
Art. 12 Die Wohn- und Gewerbezone WG2 ist für Wohnen und mässig störendes
Gewerbe, Verkaufsnutzungen sowie Gaststätten bestimmt.
Wohn- und Gewerbezone WG2
Art. 13
1 Die Gewerbezone G ist für mässig störendes Gewerbe sowie für Dienstleistungen bestimmt. Einkaufszentren und Fachmärkte sind nicht zulässig.
Gewerbezone G
2 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
3
Die Umgebung ist zu gestalten und mit einheimischen Pflanzen zu begrü-
nen. Der Baueingabe ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen
BNO Gemeinde Wattenschwil
12
Art des gelagerten Materials Technische Einrichtungen Bäume und Bepflanzung Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude -
4 Die Höhe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist ab dem
massgebenden Terrain auf maximal 7 m beschränkt.
Art. 14 Arbeitszone A
1 In der Arbeitszone A sind Bauten und Anlagen für mässig störende gewerb-
liche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungs- und Recyclingbetriebe zulässig. Verkaufsflächen bis 500 m2 sind nur im Zusammenhang mit der Produktion oder Dienstleistungen vor Ort zulässig. Einkaufszentren und Fachmärkte sowie arbeitsextensive Nutzungen wie beispielsweise grosse Lagerhäuser oder -plätze sind nicht zulässig. 2 Unproduktive Flächen (z.B. Lager, Einstellhallen etc.) dürfen max. 30 % der
produktiven Flächen (Büros, Werkstätten etc.) betragen. Materiallager, welche direkt den produktiven Flächen dieser Arbeitszone dienen (z.B. Holzlager für Schreinerei / Zimmerei etc.) werden nicht zu den unproduktiven Flächen gezählt. Die offene Lagerung von nicht direkt der Produktion dienenden Materialien darf max. 10 % der Grundstücksfläche betragen und muss örtlich konzentriert werden. 3 Wohnungen sind nur für die Betriebsinhaberin und den Betriebsinhaber sowie für betrieblich an den Standort gebundenes Personal gestattet.
" Die Umgebung ist zu gestalten und mit einheimischen Pflanzen zu begrü-
nen. Es ist eine Grünflächenziffer von minimal 10 % einzuhalten. 5 Mit der Baueingabe ist ein Umgebungsplan einzureichen, der verbindlich
festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen - Art des gelagerten Materials - Technische Einrichtungen - Bäume und Bepflanzung - Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude
BNO Gemeinde Waltenschwil
13
Die Höhe von gelagerten Gegenstände oder Ablagerungen ist auf maximal 7 m, gemessen ab FIX-Punkt 431.81 m.ü.M, beschränkt.
6
Art. 15
1 Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (0eBA) ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
2 Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest.
Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen naturnah und mit einheimischen, blühenden Pflanzen zu gestalten. 3
Art. 16
Die Zone für öffentliche Anlagen (0eA) dient lediglich für die dem öffentlichen Interesse dienenden Anlagen (ohne Gebäude), wie beispielsweise
1
Zone für öffentliche Anlagen 0eA
sportartspezifische Anlagen (Finnenbahn, Sportplätze oder Freibäder). Davon ausgenommen sind der Anlage dienende technische Einrichtungen wie beispielsweise Fangnetze, Garderoben, Materialräume, Belichtung und dgl. 2 Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen naturnah und mit einheimischen, blühenden Pflanzen zu gestalten.
Art. 17
1 Die Grünzone dient der Erholung und der Siedlungsdurchgrünung.
Die Grünzone ist von allen Gebäuden freizuhalten. In der Grünzone sind Spazierwege, Erholungseinrichtungen (Gartenbänke, Kinderspielplätze,
2
usw.) sowie dem Zonenzweck dienende Kleinbauten und Anlagen zulässig. Die Erstellung von Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen für die angrenzenden Bauzonen ist grundsätzlich erlaubt. Soweit keine anderweitigen Nutzungsinteressen überwiegen, sind die Grünflächen der öffentlichen Grünzonen naturnah und mit einheimischen, blühen3
den Pflanzen zu gestalten.
Grünzone GZ
BNO Gemeinde Waltenschwil
14
Uferschutzzone
Art. 18 1 Die Uferschutzzone dient der ungeschmälerten Erhaltung und Aufwertung
der Bachläufe, Ufersäume, Böschungen einschliesslich zugehöriger Bestockung und übriger Vegetation. 2
Im Uferschutzzonenbereich entlang der Bünz sind Spazierwege zulässig.
Die Schädigung der Ufervegetation durch Auflockerung des Bodens, Überschüttung mit Steinen, Erde usw., durch Beweidung, Pflanzenschutzmittelausbringung und Düngung sowie andere dem Schutzzweck zuwiderlaufende Massnahmen sind verboten. 3
4
Unterhalt und Pflege ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigen-
tümer. Die Bachborde sind periodisch zu mähen. Das Schnittgut ist zu entfernen.
Art. 19 Recyclingzone
Definition entspricht § 21 Abs. 1 rechtskräftiger BNO 20.06.2000 / 27.04.20051 1
2 Zum Schutz der angrenzenden Zonen ist es an Werktagen vor 06.00 Uhr und nach 19.00 Uhr, an Samstagen vor 07.00 Uhr und nach 12.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen gänzlich untersagt, störenden Lärm verursachende Arbeiten inkl. Rangierverkehr auszuführen.
3 Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Ablagerungen sind mit Hecken und Bäumen zweckmässig abzuschirmen. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig zu ersetzen.
Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan beizulegen, der verbindlich festhält: - Anordnung der Autoabstellplätze, Aussenanlagen und Lagerplätzen - Art des gelagerten Materials - Technische Einrichtungen - Bäume und Bepflanzung - Einfriedungen - Farbgestaltung der Gebäude 4
Rückweisung von § 19 Abs. 1 an der Gemeindeversammlung vom 22. November 2013
BNO Gemeinde Waltenschwil
15
5 Der Grünstreifen entlang der Recyclingzone ist heckenartig zu bepflanzen und mit hochstämmigen Bäumen zu versehen. Für betriebsnotwendige Zufahrten kann die Hecke unterbrochen werden.
Die Hohe von gelagerten Gegenständen oder Ablagerungen ist über das ganze Betriebsareal auf maximal 9.0 m beschränkt. Als Fixpunkt gilt die Geleisehöhe westseitig über der Achse Weissenbächli: 431,81 m.ü.M.
Art. 20 1 Die Kartbahnzone ist für den Betrieb einer Kartbahn und eines Restaurants
bestimmt. Es sind nur betriebsnotwendige Bauten und Anlagen zugelassen. Hochbauten dürfen nur innerhalb des im Zonenplan bezeichneten Hochbaubereichs erstellt werden. 2 Zum Schutz angrenzender Zonen sind innerhalb der angeführten Zeiten
folgende Einschränkungen zu beachten: a) täglich von 22.00 bis 08.00 Uhr dürfen keine Mietkarts zirkulieren, b) werk- und samstags von 19.00 bis 09.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr dürfen keine Rennkarts zirkulieren, c) an 6 Samstagen pro Jahr sowie am Oster- und Pfingstmontag dürfen die Rennkarts zur Durchführung von Rennen von 08.00 bis 19.00 Uhr verkehren. Die Renntage sind dem Gemeinderat mitzuteilen. d) an Sonn- und den übrigen Feiertagen besteht für Rennkarts ein generelles Fahrverbot. e) die Benützung der Lautsprecheranlage ist täglich von 19.00 bis 09.00 Uhr und von 12.00 bis 13.30 Uhr nur für Betriebsanweisungen erlaubt. Die Lautstärke ist auf ein Minimum zu beschränken. 3 Die Umgebung ist zu gestalten und zu begrünen. Es sind einheimische und standortgerechte Wildgehölze und Baumarten zu verwenden. Bestehende und neue Pflanzungen sind laufend zu pflegen und wo notwendig zu ersetzen. Bei Baueingaben ist ein Umgebungsplan mit den Angaben von § 19
Abs. 4 beizulegen. 4 Auf dem Areal sind genügend Parkplätze für den Normalbetrieb auszuwei-
sen. Mit der Mitteilung der Renntage ist dem Gemeinderat die vorgesehene
Kartbahnzone
BNO Gemeinde Waltenschwil
16
Parkplatz- und Verkehrsordnung vorzulegen. Der Gemeinderat verfügt, falls notwendig, zusätzliche Massnahmen.
Hochwassergefahrenzone in Bauzonen
Art. 21 Die Hochwassergefahrenzonen (HWZ) sind den Grundnutzungszonen
überlagert. Sie dienen dem Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse. 2 In der Hochwassergefahrenzone HWZ 1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind
zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. In der Hochwassergefahrenzone HWZ 2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potentiell 3
gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4
Wer in der Hochwassergefahrenzone baut, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadensminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser HQ100, im Falle einer Fliesstiefe von mehr als 50 cm im HQ300 auf das dreihundert jährliche Hochwasser auszurichten. In Gebieten mit Gefahrenstufen gemäss Gefahrenkarte und ohne ausgewiesenes Schutzdefizit (Restgefährdung) kann die Bewilligungsbehörde verlangen, dass die Bauherrschaft nachweist, welche Massnahmen zum Schutz vorgesehen sind. 6 Als massgebliche Projektierungs- und Überprüfungsgrundlagen gelten namentlich Gefahrenkarte, Ereigniskataster, Schutzdefizitkarte und die Mass-
BNO Gemeinde Wattenschwil
17
nahmeplanung, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können. 7 Die Baubewilligungsbehörde kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen sowie, unter Abwägung sämtlicher berührter Interessen, Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen.
Art. 22
Die Berechnung der Nettoladenfläche richtet sich nach dem in der VSSNorm SN 640.281 verwendeten Begriff „Verkaufsfläche". 1
Verkaufsnutzung
2 Sind gemäss Zonenbestimmungen Verkaufsnutzungen zulässig beträgt die zulässige Nettoladenfläche pro Ladengeschäft maximal 500 m2.
3.2 Landwirtschaftszonen
Art. 23 1 Die Landwirtschaftszone ist für die bodenabhängige landwirtschaftliche und
gartenbauliche Produktion sowie die innere Aufstockung und die Energiegewinnung aus Biomasse im Sinne der Art. 16, Art. 16a Abs. 1, 1bis und 2 RPG bestimmt. 2
Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen
richtet sich nach eidgenössischem Recht. Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
3
Landwirtschaftszone
BNO Gemeinde Waltenschwil
18
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 24
1 Für alle Bauten und Anlagen ist ein in Abwägung sämtlicher betroffener Interessenten optimaler Standort zu wählen. Sie haben sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung sowie Bepflanzung in die Landschaft einzufügen. 2 Für Wohngebäude sind 2 Vollgeschosse erlaubt. Im Übrigen werden Fassadenhöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung des Ortsbildes bzw. Landschaftsbildes, der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie der wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber angrenzenden Bauzonen generell ein Grenzabstand aus der halben Fassadenhöhe, mindestens aber 4 m.
3 Die Benützung der öffentlichen Weg- und Entwässerungsanlagen hat mit
angemessener Sorgfalt zu erfolgen. Bei der Bodenbearbeitung ist gegenüber dem Strassenmarch ein Abstand von mindestens 30 cm einzuhalten. " In der Landwirtschaftszone gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Art. 25 Speziallandwirtschaftszone
1 Die Speziallandwirtschaftszone „Hagmatt" ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die der bodenabhängigen und der bodenunabhängigen beziehungsweise einer über die innere Aufstockung hinausgehenden Produktion land-
wirtschaftlicher oder gartenbaulicher Erzeugnisse dienen. 2 In der Speziallandwirtschaftszone „Hagmatt" sind Bauten und Anlagen für
Tierhaltungsbetriebe, namentlich alle Arten von Geflügel, Schweine und Rinder sowie zur Produktion pflanzlicher Erzeugnisse zulässig. 3 Die Bauvorschriften richten sich nach § 24.
4 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung (LSV).
BNO Gemeinde Waltenschwil
19
3.3 Schutzzonen
Art. 26
1 Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für schutzwürdige Pflanzen und Tiere sowie von geologisch wertvollen Objekten.
Naturschutzzone im Kulturland
2 Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln, Aufforstung nicht gestattet.
3
In den Naturschutzzonen ist insbesondere alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten ist insbesondere das Verlassen der Wege, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Laufen lassen von Hunden. 4
Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimie-
rung des Schutzzieles können bewilligt werden. Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern bzw. Bewirtschaftenden und der Gemeinde bzw. dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei bei Bedarf weite5
re, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.
Art. 27 1 Im speziellen werden im Kulturlandplan die Gebiete in der Naturschutzzone
ausgeschieden: Fromentalwiese Hageweid Ehemalige Kiesgrube Tägermösli 2 Die Fromentalwiese Hageweid ist einmal jährlich im Herbst oder Winter zu schneiden. Das Schnittgut ist abzuführen.
Spezielle Gebiete
BNO Gemeinde Waltenschwil
20
Nebst der Erhaltung der bestehenden Gewässer und der offenen Flächen ist in der Naturschutzzone Tägermösli zusätzlich die Schaffung eines fischfreien Teiches anzustreben. Die standortgerechten Holzarten sind durch ent3
sprechende Durchforstungsmassnahmen zu fördern. Die bestehenden Anlagen und Bauten in der Naturschutzzone Tägermösli dürfen im Rahmen des Bundesrechts zeitgemäss unterhalten und erneuert werden, abgebrochen und in gleichem Umfang neu aufgebaut werden. 4
Magerwiese, Magere Böschung, Weide
Art. 28
1 Die im Kulturlandplan als Magerwiesen, Fromentalwiesen, magere Böschungen bezeichneten Flächen bezwecken die Erhaltung von extensiv genutztem Grünland mit zahlreichen, natürlich wachsenden und schützenswerten Feldblumenarten auf trockenem Untergrund. 2
Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Das Mulchen ist abgesehen von der
in Absatz 3 genannten Ausnahme verboten. 3
Die für den sicheren Bahnbetrieb notwendigen Pflegemassnahmen (u.a.
Mulchen im Übergangsstreifen), Unterhalts- und Kontrollmassnahmen sowie entsprechende baulichen Eingriffe sind zulässig. 4
Mager- und Fromentalwiese Räbe (Inventar Objekt Nr. 2)
Keine Düngung der Magerwiese. Erster Schnitt nicht vor dem Juni. Die im Kulturlandplan mit W bezeichnete Teilfläche darf als Herbstweide genutzt werden. Magerwiese Schultewegacker (Inventar Objekt Nr. 3) Soll jährlich regelmässig geschnitten werden, erster Schnitt nicht vor dem 15. Juni. Keine Düngung. Schnittgut abführen.
5
6 Fromentalwiese Rütiholz (Inventar Objekt Nr. 4) Keine Düngung. Zweimaliger Schnitt der Fronnentalwiese. Waldrandpflege.
Fromentalwiese Ossere Hässel (Inventar Objekt Nr. 35) Zweimaliger Schnitt. Waldrandpflege. Darf einmal jährlich (mit Mist oder Streudünger) leicht gedüngt und als Herbstweide genutzt werden. 7
BNO Gemeinde Waltenschwil
21
8 Weide im Tierparkareal (TW)
Weide für verschiedene Hirscharten. Keine Düngung.
Art. 29 Das im Kulturlandplan speziell bezeichnete, zum Tierparkareal gehörende
Feuchtgebiete
Feuchtgebiet, bezweckt die Erhaltung eines Lebensraumes für Amphibien und Sumpfpflanzen und des bestehenden Waldes. Zu diesem Zweck ist auf eine Beweidung zu verzichten. Zudem ist es zur Erhaltung seines Charakters und zum Schutz vor Verbuschung periodisch zu pflegen. Aus Sicherheitsgründen gefällte oder natürlich abgehende Bäume sind zu ersetzen. 3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 30 1 Die Landschaftsschutzzone I ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie
dient der Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart / der Freihaltung im Interesse der Siedlungstrennung. 2
Die zulässige Nutzung richtet sich unter Vorbehalt nachstehender Einschränkungen nach § 23. Von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Baumschulen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3 Bestehenden landwirtschaftliche Siedlungen, Bauten und Anlagen dürfen zeitgemäss unterhalten, erneuert und ausgebaut werden, wenn das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigt wird. Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (Witterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen sowie weitere Bauten und Anlagen wie für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Einzelfallweise können betriebsnotwendige Schutzabdeckungen für Obstkulturen unter Abwägung des Landschafts-
schutzes bewilligt werden.
Landschaftsschutzzone
BNO Gemeinde Waltenschwil
22
Neue Hochbauten wie landwirtschaftliche Siedlungen, Gewächshäuser oder andere Einrichtungen mit vergleichbaren Auswirkungen auf die Landschaft können nur an den im Zonenplan bezeichneten Standorten bewilligt werden. 4
Sie dürfen das Schutzziel nicht übermässig beeinträchtigen.
Naturschutzzone Wald
Art. 31 1 Die Naturschutzzone Wald dient der Erhaltung und Förderung seltener
Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. Soweit nachstehend oder vertraglich nichts anderes festgelegt wird, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Für den Privatwald besteht eine allgemeine Anzeichnungspflicht 2
durch den Forstdienst. 3 Darauf ausgerichtete Nutzungs- und Pflegebestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Bewirtschaftungsplan festgelegt.
Art. 32 Tierparkareal
1 Das Tierparkareal umfasst den bestehenden, eingezäunten Tierpark, ein
Feucht- und Waldgebiet und eine Weidefläche. Die Nutzungsbestimmungen erfolgen im bestehenden Umfang. 2 Das im Tierparkareal liegende Waldgebiet kann zur Beweidung durch die im Tierpark lebenden Tiere genutzt werden.
3 Sämtliche bestehende Anlagen dürfen im Rahmen des Bundesrechts zeitgemäss unterhalten und erneuert, abgebrochen und im gleichen Umfange neu aufgebaut werden.
BNO Gemeinde Waltenschwit
23
3.5 Schutzobjekte
Art. 33 1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang D aufgelis-
teten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt werden und sind sachgerecht zu unterhalten. 2
Folgende Naturobjekte sind geschützt:
Naturobjekte Hecken, Feld und Ufergehölz, Gebüschgruppen
Besonderer Waldrand
Hochstammobstbestand
Bezeichnung im Plan grüne Punktsignatur
Schutzziel - Erhaltung und Verbesserung des Artenreichtums
grün gerastert (schwarz)
- Schaffung eines biologisch wertvollen stufigen Waldmantel mit Strauchsaum
Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungseinschränkungen - Gestufte Struktur erhalten - keine Beseitigung oder Beeinträchtigung - im gleichen Jahr nicht mehr als 1/3 auf den Stock setzen (bei Höhlengehölzen: keine flächigen Eingriffe) - Beseitigung liegt vor, wenn die Stöcke ganz od. teilweise entfernt od. überschüttet werden, od. wenn Teile der Hecke dauernd auf den Stock gesetzt werden. - Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen setzt Bewilligung des Gemeinderates, diejenige von Ufergehölzen eine solche des kantonalen Baudepartements voraus. Bedingung: Schaffung von Ersatz an geeigneter Stelle. - Waldrand im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen
- wesentliche Prä- - freistehende Bäume bei Fällung gung d. Landoder natürlichem Abgang mit schaftsbildes hochstämmigem Jungbaum erdurch hochstämsetzen. Bei daraus ergebender mige Obstbäume unzumutbarer Erschwerung der u. Baumgärten landwirtschaftlichen Bewirt- ökolog. wertvoller schaftung, Ersatzstandort zuLebensraum ver- lässig. schiedenster - Ergänzungs- oder NeupflanTierarten zungen erwünscht. Der Gemeinderat kann - auf Gesuch hin - Beiträge ausrichten.
Naturobjekte
24
BNO Gemeinde Waltenschwil
Naturobjekte Uferschutzstreifen
Schutzziel Bewirtschaftung und Unterhalt, Bezeichnung im Nutzungseinschränkungen Plan Punktsignatur: - Erhaltung und - Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmittel verboten Uferschutzstreifen Aufwertung der beidseits der Gewäs- naturnahen Ufer - Nicht die Ufervegetation umfassende Bereiche können als ser je generell 3m mit Einschluss Breite ab den Uferlider Bestockung Heuwiese genutzt werden. nien bei mittlerem - Schutz der Ge- - Das Mulchen ist verboten. Das Sommerwasserstand. wässer vor VerSchnittgut ist abzuführen. Bei der Bünz u. beim unreinigungen Weissenbach erstreckt sich der Uferschutz auf die Bachparzelle.
Einzelbäume
Grüner Punkt
- Bildung und Erhaltung einer Einheit mit der Landschaft
- freistehende Bäume bei Fällung oder natürlichem Abgang ersetzen - Kompetenz des Gemeinderates, die Erhaltung der Einzelbäume mit Beiträgen zu sichem - Bewilligung von Ausnahmen, bei geeignetem Ersatz
Waldweiher
blau
- artenreiches Brut- und Nahrungsbiotop - Laichgebiet - Ubergangsbereich WaldKulturland
- periodisch Unterhaltsarbeiten (Aushub u. Abtransport von Verladungsmaterial sowie Abführen von Schnittgut) - periodische Auslichtung der Waldbestände im Uferbereich - für eine ausreichende Belichtung ist zu sorgen
BNO Gemeinde Waltenschwil
Art. 34 1 Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (rot) bezeichneten Gebäude sind von
kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie sind zu unterhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Innerhalb des Bestehenden dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies mit dem Schutzziel vereinbar ist. Bei Einhaltung der Schutzziele ist die Errichtung zusätzlicher Kellerräume (Tank- und Schutzräume usw.) zulässig.
25
Gebäude mit Substanzschutz
2 Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
Art. 35
Die im Bauzonen- / Kulturlandplan (rot) bezeichneten Kulturobjekte sind geschützt. Sie dürfen nicht beseitigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.
Kulturobjekte
BNO Gemeinde Waltenschwil
26
4. Definitionen 4.1 Ausnützung
Ausnützungsziffer
Art. 36
1 Räume im Dach-, Attika- und Untergeschoss werden nicht angerechnet. Der Absatz 1 gilt nur für das oberste Dachgeschoss. Weitere Dachgeschosse müssen zur Ausnützungsziffer angerechnet werden.
2
3
In den Wohnzonen E2, W2 und W3 sowie in der Wohn- und Gewerbezone
WG2 findet Absatz 1 nur Anwendung, wenn gleichzeitig eine Grünflächenziffer von min. 0.5 ausgewiesen wird. Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Nutzungsbonus gewährt. Er darf maximal 10% der aGF betragen und ist auf 30 m2 pro Wohneinheit zu begrenzen.
4
4.2 Gewerbe
Art. 37 Nicht störendes
Gewerbe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit ge-
ringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfallen, als sie aus dem Wohnen entstehen.
Mässig störendes Gewerbe
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten.
Mässig störende Industriebetriebe
3 Als mässig störende Industriebetriebe gelten immissionsarnne Betriebe der Produktion, Güterverteilung und des Transports. Raumintensive Industriebetriebe gelten nicht als mässig störende Betriebe.
4
Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend.
BNO Gemeinde Wattenschwil
27
4.3 Abstände
Art. 38
1 Grenz- und Gebäudeabstände können mit einem Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Der Vertrag ist vor Erteilung der Baubewil-
Grenz- und Gebäudeabstände
ligung einzureichen. Gegenüber bestehenden Bauten auf Nachbargrundstücken, welche den Grenzabstand nicht einhalten, kann der Gemeinderat den Gebäudeabstand entsprechend reduzieren, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der zonenkonforme Grenzabstand ist in jedem Fall einzuhalten.
2
Gebäudeabstände gegenüber bestehenden Bauten
3 Torlose Unterstände haben lediglich den geltenden Grenz- und Strassenabstand einzuhalten.
Art. 39 Wird die massgebende Gebäudelänge überschritten, so erhöhen sich die
Grenzabstände gegenüber den verlängerten Gebäudeseiten um einen Vier-
Mehrlängenzuschlag
tel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m.
4.4 Arealüberbauungen
Art. 40 1 Arealüberbauungen sind in den Wohnzonen E2, W2 und W3 und in den
Mischzonen WG2, D und K zulässig. Die zusammenhängende, anrechenbare Grundstücksfläche hat mindestens 2500 m2 aufzuweisen. Im Rahmen einer Arealüberbauung ist eine Abweichung der zonengemässen Ausnützung von + 0.1 zulässig.
2
Arealüberbauungen
28
BNO Gemeinde Waltenschwil
4.5 Ergänzungsbauten
Ergänzungsbau-
/en
Art. 41
1 Eine Baute gilt als Ergänzungsbaute, wenn sie an eine Seite eines Gebäudes angebaut wird und ihre Grundfläche maximal 1/3 der Gebäudefläche dieses Gebäudes, jedoch höchstens 60 m2 beträgt (siehe Skizze Anhang 9.3). 2
Die Höhe der Ergänzungsbaute beträgt max. 3 m ab gestaltetem Terrain.
3
An Ergänzungsbauten sind Anbauten gemäss § 19 BauV nicht zulässig.
BNO Gemeinde Waltenschwil
29
5. Bauvorschriften 5.1 Baureife und Erschliessung
Art. 42
1 Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennummerierung der Gebäude sind Sache des Gemeinderates.
Benützung von Privateigentum
2 öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3 Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 43
'Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie.
Allgemeine Anforderungen
2 Der Gemeinderat kann, auf Kosten der Bauherrschaft, eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art. 44 1 Es sollen nach Möglichkeit keine Einzelfeuerungsanlagen erstellt werden,
sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2 Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Abstandsvorschriften nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
Der Charakter der Gebäude und schutzwürdige Bausubstanz ist angemessen zu berücksichtigen.
3
Energiesparmassnahmen
30
BNO Gemeinde Waltenschwil
Werkleitungen
Art. 45 Werkleitungen für die Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung sowie für
die Telekommunikation und das Kabelfernsehen etc., sind generell erdverlegt auszuführen. Provisorische Kabelanlagen sind bewilligungspflichtig und dürfen max. 1 Jahr bestehen bleiben.
5.3 Wohnhygiene
Ausrichtung Wohnungen
Art. 46
Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung, usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume
Art. 47
1 Für Neubauten gelten folgende Masse: a) Wohn- Schlaf und Arbeitsräume: - Lichte Höhe Vollgeschoss - Lichte Höhe Dachgeschoss - Fensterfläche:
- Dachflächenfenster
b) Nebenräume in Mehrfamilienhäusern: - Abstellraum pro Wohnung - Keller für jede 1-Zimmer-Wohnung - Keller für jedes weitere Zimmer
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen und mind. ein Fenster muss das waagerechte Hinausschauen in aufrechter Haltung ermöglichen) Lüftungsfläche auf 1/15 der Bodenfläche reduzierbar
mind. 4 m2 mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
c) Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dergl. in Mehrfamilienhäusern: Pro Zimmer müssen mindestens 0.5 Fahrradabstellplätze erstellt werden.
BNO Gemeinde Waltenschwil
31
Der Bedarf wird bei der Erteilung der Baubewilligung mitgeteilt. Es ist jeweils vor Baubeginn ein Nachweis von der Geometrie und dem System der Platzeinteilung einzureichen. 2 Die Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. sind in jedem Mehrfamilienhaus separat vorzusehen. Maximal 2/3 der Abstellplätze müssen dem Zeck entsprechend gut zugänglich sein und als sichere, abschliessbare und gedeckte Abstellplätze ausgestaltet werden. Minimal 1/3 müssen oberirdisch, nahe bei den Hauseingängen angeordnet werden. Die oberirdischen Abstellplätze müssen gedeckt sein, das Velo muss am Rahmen anschliessbar sein.
Die Wohnungen haben ausreichende und gut benutzbare Garten-, Terrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3
Art. 48
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehrungen oder die Anforderungen des Schall- oder
Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 49 Bei Mehrfamilienhäusern und Gruppen von Einfamilienhäusern sind Abstell-
Abstellplätze
plätze für Motorfahrzeuge und Velos nach Möglichkeit zusammenzufassen. Wo es die Verkehrssicherheit oder der Immissionsschutz erfordern, kann der Gemeinderat verlangen, dass bis zwei Drittel der erforderlichen Abstellplätze unterirdisch oder überdeckt anzuordnen sind.
Art. 50
1 Der ganze Garagenvorplatz muss von der Strassen- bzw. Zufahrten Gehweglinie gemessen eine Tiefe von min. 5.50 m auf der ganzen Torbreite aufweisen. Zufahrten dürfen auf einer Länge von 5 m, gemessen ab Strassen- bzw. Gehweglinie, höchstens 5% Neigung in der Ausfahrtsachse aufweisen. Über
2
Garagenvorplatz
BNO Gemeinde Waltenschwil
32
die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat. In begründeten Fällen kann der Gemeinderat Ausnahmen bewilligen.
Spielplätze
Art. 51
Die Grösse der Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern hat gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Geschossfläche und der bewohnten Dachund Untergeschossfläche zu betragen. Sie sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder und den verschiedenen Altersgruppen entsprechend auszugestalten.
Entsorgungsplätze
Sicherheit im öffentlichen Raum
Art. 52
Bei Einfamilienhausüberbauungen, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind für die getrennte Abfallentsorgung die nötigen Entsorgungsplätze vorzusehen und einen entsprechenden Einsichtsschutz zu planen.
Art. 53
Bei der Planung und Gestaltung von öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen (Strassen, Wege, Plätze, Parkhäuser, öffentliche Toiletten, Unterführungen usw.) ist den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen Rechnung zu tragen. Sie sind übersichtlich, einsehbar, hell und beleuchtet zu gestalten.
BNO Gemeinde Wattenschwil
33
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 54 1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das
Ortsbild nach folgenden Kriterien: a. Stellung (Firstrichtung), b. Grösse der Baukuben, c. Wirkung im Strassenraum, d. Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e. Dachform, Dachneigung, f. Fassadengliederung, g. Materialwahl, Farbe, h. Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen. Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a. zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b. Vorschläge zur besseren Einordnung fordern; c. in empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d. Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e. die Baubewilligung verweigern, sofern die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 2
3 Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte oder zerstörte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder im Rahmen dieser Bauordnung wiederhergestellt werden.
4
Die Kosten für Begutachtungen von Baugesuchen durch Fachpersonen gehen zu Lasten der Bauherrschaft.
Allgemeine Anforderungen
34
Grundsatz Dachgestaltung
BNO Gemeinde Waltenschwil
Art. 55 Die architektonische Gestaltung der Dächer bedingt besondere Sorgfalt und
hat bei der Wahl der Dachform und des Bedachungsnnaterials auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. Dachaufbauten müssen mit der darunter liegenden Fassade harmonieren.
Zulässige Dachformen
Art. 56 'Sofern nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind in sämtlichen
Bauzonen nur Schrägdächer wie Sattel-, Krüppelwalm- und Walmdächer zulässig. Deren Dachflächenneigung muss in der Regel zwischen 200 und 450 liegen. Abgeschleppte Dächer und Aufschieblinge sind im unteren Drittel der Dachflächen gestattet. Pult-, Tonnen- und abgesetzte Schrägdächer sind nicht zulässig. In allen Bauzonen sind Mansardendächer zulässig. Die Kniestockhöhe beträgt max. 1.20 m.
2
In der Gewerbe-, Arbeits-, Recycling- und Kartbahnzone sowie bei Kleinund Anbauten sind andere Dachformen zulässig.
3
4 In der Kernzone sind bei Klein- und Anbauten nur Schrägdächer erlaubt. Bei Anbauten sind Pultdächer zulässig, wobei der höhere Punkt am angrenzenden Gebäude liegen muss.
In allen Bauzonen — mit Ausnahme der Kernzone — dürfen Ergänzungsbauten gemäss § 41 mit einem Flachdach versehen werden. 6
Dachaufbauten; -durchbrüche
Die Bestimmungen Abs. 1 — 5 gelten auch bei Arealüberbauungen.
7 In sämtlichen Zonen dürfen Dachflächen auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Dachflächenfenster (max. 0.5 m2 Rohlichtmass) sind zulässig. Die Geschlossenheit der Dachfläche darf durch Dachaufbauten und -durchbrüche nicht beeinträchtigt werden. Aus ästhetischen Gründen kann die Auflösung der Dachaufbauten in Einzellukarnen, Schleppgauben oder Dacheinschnitte erlaubt bzw. verlangt werden. Zum First- und Ortsrand sowie zur Traufe ist in der Regel ein Abstand von mind.
1.0 m zu wahren.
BNO Gemeinde Waltenschwil
35
8 Spezielle Giebelkonstruktionen aus Glas sind auf einem Drittel der Firstlänge, höchstens 0.10 m aufgesetzt, zulässig.
Schrägdächer müssen gegenüber öffentlichen Wegen und Strassen mit Schneefangvorrichtungen versehen werden.
9
Schneefangvorrichtung
18 Mit dem Auf- und Einbau von Sonnenkollektoren und Solarzellen ist eine möglichst geringe Beeinträchtigung der Gebäude und der Umgebung anzustreben. Um störende Spiegelungen (Reflexionen) zu verhindern, können
Sonnenkollektoren
geeignete Gegenmassnahmen (z.B. diffus reflektierende Kollektorflächen) angeordnet werden. 11 Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln auf Dächern ist
im Rahmen des Bundesrechts untersagt.
Aussenantennen
6.2 Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Art. 57
1 Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit (Sicht, Lichtraumprofil) nicht beeinträchtigen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken.
Aussenraum- und Umgebungsgestaltung
Abgrabungen und Aufschüttungen gegenüber dem massgebenden Terrain sind auf ein Minimum zu reduzieren.
2
Die Aussenraum- und Umgebungsgestaltung bildet Bestandteil des Bauprojektes und ist im Baugesuch auszuweisen. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Bewilligung. 3
Art. 58 1 Der Gemeinderat entscheidet über die Gestaltung der Einfriedungen an
Hanglagen. 2 Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen wie beispielsweise Stacheldrähte und dgl. aufweisen.
Einfriedungen
36
Abstände gegenüber Gemeindestrassen
BNO Gemeinde Waltenschwil
Art. 59 1 Gemessen vom Strassenmark dürfen Böschungen sowie Stützmauern und
Einfriedungen bis 1.8 m Höhe mit einem Abstand von 0.6 m an die Gemeindestrasse errichtet werden. Gegenüber reinen Fusswegen sowie Trottoirs kann der Abstand auf 0.3 m reduziert werden. Einfriedungen und Stützmauern bis 0.8 m Höhe können direkt an das Trottoir gesetzt werden. 2 Ab einer Höhe von 1.80 m sind Stützmauern durch Abstufungen zu unter-
brechen und zu bepflanzen, wobei der Rücksprung die Hälfte der höheren Abstufung beträgt. Böschungen ab einer Höhe von 1.80 m sind ebenfalls durch Abstufungen zu unterbrechen. Die jeweiligen Rücksprünge haben mind 0.6 m zu betragen.
Art. 60 Parkierung
1 Parkfelder dürfen gegenüber Gemeindestrassen direkt auf das Strassenmark gesetzt werden.
Der Gemeinderat kann aufgrund der örtlichen Gegebenheiten einen Mindestabstand vom Strassenmark vorschreiben.
2
Materialablagerungen
Art. 61 1 Die Ablagerung von Material für eine Dauer von mehr als zwei Monaten
kann in der Wohn- und Gewerbezone sowie in der Gewerbezone bewilligt werden. Der Gemeinderat kann Auflagen machen über die zugelassenen Materialien sowie über die Höhe, Abstände und Gestaltung der Ablagerung und des Lagerplatzes verfügen. Er kann nötigenfalls eine Umzäunung verlangen.
2
BNO Gemeinde Waltenschwil
37
6.3 Umweltschutz
Art. 62
'Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten.
Einwirkungen
Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen wie Lärm, Erschüttungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Strahlen und dergleichen. 2
Es sind alle baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies tech3
nisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 63 Der Gemeinderat kann die Anforderungen an die Lärmarchitektur (Stellung
und Gestaltung der Gebäude, Anordnung lärmempfindlicher Räume, Schallschutzmassnahmen usw.), selbst wenn die Grenzwerte eingehalten sind, im Sinne der Vorsorge erhöhen, soweit dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 64 1
Wer in hochwassergefährdetem Gebiet baut, namentlich Bauten und Anlagen die dauernd bewohnt sind, an welchen grosse Folgeschäden auftreten können bzw. an welchen grosse finanzielle Schäden zu befürchten sind, sowie in hochwassergefährdeten Spezialzonen neue Nutzungen plant, hat im Baugesuch nachzuweisen, dass er dem Projekt entsprechende Massnahmen zur Schadenminimierung getroffen hat. In der Regel sind die Massnahmen auf das hundertjährliche Hochwasser (HQ 100) auszurichten. 2 Als massgebliche Überprüfungs- und Projektierungsgrundlagen gelten namentlich die Gefahrenhinweiskarte, der aktuelle Stand des Ereigniskatasters und — wo vorhanden — der Gefahrenkarte, welche auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden können.
Lärmschutz
Hochwassergefährdete Gebiete ausserhalb der Bauzone
BNO Gemeinde Waltenschwil
38
7. Vollzug und Verfahren 7.1 Zuständigkeit
Zuständigkeit
Art. 65 Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er
kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen.
7.2 Gebühren
Gebühren
Art. 66 Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für
externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen, usw.) richten sich nach dem Gebührenreglement der Gemeinde.
7.3 Vollzugsrichtlinien
Naturschutz
Art. 67
Der Gemeinderat erlässt Richtlinien zum Schutz und Unterhalt der Naturschutzzonen und -objekte.
BNO Gemeinde Waltenschwil
39
8. Schlussbestimmungen 8.1 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 68
Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Bau- und Nutzungsordnung vom 20. Juni 2000 / 27. April 2005 Bauzonenplan vom 14. Januar 1992 Kulturlandplan vom 20. Juni 2000 Teiländerung Bauzonenplan und Kulturplanplan und Bau- und Nutzungsordnung vom 27. April 2005 Umzonung Betonwerke in Arbeitszone vom 30. August 2004 Umzonung Gründli vom 16. Oktober 2002 Bauzonenplanänderung Chäpeliacher / Friedhof vom 17. April 2002 Bauzonenplanänderung „Shredderwerkareal" vom 20. Juni 2000
Aufhebung bisherigen Rechts
40
BNO Gemeinde Waltenschwil
9. Anhang 9.1 Abkürzungen Abs. aGF AZ BauG BauV BNR dgl. inkl.
Bauverordnung zum Baugesetz vom 1. Sept. 2011 Kantonales Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht dergleichen inklusive
LSV
Lärmschutzverordnung
Absatz anrechenbare Geschossfläche Ausnützungsziffer Baugesetz vom 19. Januar 1993
9.2 Kultur- und Schutzobjekte A
Objekte unter kantonalem Denkmalschutz
Nr. im Plan ) (Inventar
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
1
Kath. Pfarrkirche, 1837 — 39
Kirchweg
2
Mariahilfkapelle, um 1860
Büelisackerstrasse
87
566
3
Angelsachsenkapelle, 17. Jh.
Büttikerstrasse
120
885
4
Ehem. Friedhofkreuz, 1708
Bremgarterstrasse / Dorfplatz
5
Haus "Zur Burg", 1809
Zelglistrasse 2
72
505
415
28A
332
28B
331
BNO Gemeinde Waltenschwil
B
41
Kommunale Schutzobjekte
B1 Gebäude mit Substanzschutz, § 34 BNO Nr. im Plan (Inventar Nr.)
Objekt
Strasse/Nr.
Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
904 /
Vielzweckbau (Hochstudhaus), 1688
Burgweg 10
27A
324
Burgweg 8
27B
323
Burgweg 6
27C
325
906 ..."/
Wohnhaus, 1815
Bremgartenstrasse 44
3
745
907 /
Altes Schulhaus (ehem. Kirchenschiff von 1779), 1843
Bremgartenstrasse 21
41
262
sos /
Vielzweckbau, 1855 (ohne Scheune)
Kirchweg 1
78
486
909 .7
Pfarrhaus, 1827/28
Kirchweg 12
70
505
910 /,
Wohn- und Geschäftshaus, um 1900
Wohlerstrasse 1
140
160
912
/
Gasthaus „Sonne, 1836
Büelisacker / Büttikerstrasse 7
105
918
C
Kommunale Kulturobjekte, § 35 BNO Geb.- Nr.
Parz.-Nr.
Objekt
Strasse/Nr.
913 /
Lourdesgrotte, 1946
Grottenweg
751
914 A
Friedhofkreuz (Missionskreuz), 1866
Kirchweg, Friedhof
505
914B
Wegkreuz, 1933
Büelisackerstrasse
914C
Wegkreuz, 1889, 1990
Büttikerstrasse
915A
Brunnen (Angelsachsen)
Büttikerstrasse
915B
Sodbrunnen
Oberdorfstrasse 3
916
Bildstock
Gründlistrasse 14
Bu (nicht im Inventar)
Wegkreuz
Buneggh
Nr. im Plan (Inventar Nr.)
D
Kommunale Naturobjekte, § 33 BNO
Nr. im Plan (Inventar Nr.)
Objekt
Lage
2
Magerwiese, Fromentalwiese und Hecke
Räbe
3
3 Hecken, Magerwiese
Schultewegacher
4
Magerwiese (Fromentalwiese)
Rütiholz
5
Naturschutzzone (Fromentalwiese)
Hageweid
6
Magere Böschung
Bahndamm
42
BNO Gemeinde Waltenschwil
Nr. im Plan (Inventar Nr.)
Objekt
Lage
7
Naturschutzzone (Weiher, Ruderalvegetation)
Wiesebächliacher
8
Feuchtgebiet (Tierpark)
Chesslerhölzli
9
Hecke
Rütiweid Cholhuffeholz
10
Hecke
11
4 Hecken
Gängli/Pfrundacher
12
Hecke
Ossere Hässel
13
Hecke
Innere Hässel
14
Hecke
Rütiweid
15
Hecke
Fulebach
16
Hecke
Räbe
17
Hecke
Storchenacher
18
3 Hecken
Fulebach
19
2 Hecken
Allebrunne
20
Bach, Uferbestockung
Wiesebächliacher
21
Bach, Uferbestockung
Tobelacher
23
Bach, Uferbestockung
Bünz
24
Waldweiher
Cholhuffeholz
25
Waldweiher
Hageweidholz
26
Waldweiher
Allebrunneholz
27 /
Einzelbäume (2 Eichen)
Zäntematt
28 ""
Einzelbaum (Esche)
Rotmatt
/
Einzelbaum (Esche)
Burgmatt
30 /
Einzelbaum (Eiche)
Burgmatt
31 /
Einzelbaum (Eiche)
Chreesstrasse
32
Magere Böschung mit Hecke
Hübelmatt/Hagacher
33
2 Hecken
GrüenweidNVidenacher
34
Magere Böschung
Tobelacher
35
Magerwiese (Fromentalwiese)
Ossere Hässel
36 rn'iCht irn Inventar)
Einzelbäume (4 Linden)
Bremgarterstrasse / Dorfplatz
37 inicht im Inventar)
Einzelbaum
Buneggli
38 (nicht im Inventar)
Einzelbaum (Linde)
Oberes Moos / Chilenacher
394Cht irtl Inventar)
Einzelbaum (Linde)
Eichholz / Fulebach
404ht im Inventar)
Einzelbäume (4 Linden)
Ossere Hässel (Baumkapelle)
29
BNO Gemeinde Waltenschwil
43
9.3 Skizze zu § 41 Ergänzungsbauten
Angreruerein gelte
AnDa-ule
A
Angrenzenden Baute Ergänzungsbaute max. 1/3 der Gebäudegrundfläche von A bzw. max. 60 m2 (max. Fläche des Flachdachs). Die Gebäudehöhe der Ergänzungsbaute darf ab gestaltetem Terrain gemessen 3 m nicht überschreiten. Anbaute gemäss § 19 BauV ist nicht zulässig.