Gestaltungsplan Oberdorf inkl. Änderung 2002

Plan d'utilisaziun spezial · Zufikon

Document

Numer
2003-000218
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zufikon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
15-03-1988
En vigur dapi
18-02-2003

Karte

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Text

SNP-4083-2003-E.pdf

Gemeinde Zufikon

Kanton Aargau Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Oberdorf (Schlossbergstrasse/Kirchweg) gern. § 21 Baug.

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN ÄNDERUNGEN 2002 Mitwirkungsbericht vom

28. 11.02

Vorprüfungsbericht vom

12. 09. 02

Öffentliche Auflage vom

16. 10. 02 bis 14. 11. 02

Beschlossen vom Gemeinderat am Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

J. Attinger

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den Ae 7- €.6r4-4.00 Zoo 1 Der

hreiber: A

28.11.2002

79(,

F. Etterlin

1

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN

ÄNDERUNG

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 1 Geltungsbereich Neufassung

Diese Vorschriften gelten für das Teilgebiet zwischen Schlossbergstrasse und Kirchweg, nordwestlich begrenzt von den Parzellen 669, 690 und 691, südöstlich von der Bachstrasse. Nicht im Gestaltungsplan enthalten sind Teilfächen der bebauten Parzellen 869 und 870, soweit sie nicht von der gegenüber der Abgrenzung im Zonenplan erweiterten Gestaltungsplanfläche betroffen sind.

1 Der Gestaltungplan Oberdorf erstreckt sich auf den in der Gestaltungsplan-Situation festgelegten Perimeter. 2 Zweck Der Gestaltungsplan soll eine sinnvolle Erschliessung und Bebauung festlegen, mit Rücksicht auf das Ortbild.

3 Bestandteile des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan besteht aus den rechtsverbindlichen Teilen Gestaltungsplan „Situation" 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften. Der Planungsbericht dient der Erläuterung.

Art. 2 Abgrenzung zur BO

Art. 2 Abgrenzung zur BNO Neufassung

Soweit die Spezialbauvorschriten nichts anderes bestimmen, gelten die Bauordnung und der Zonenplan der Gemeinde Zufikon.

Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 7 „Bauzonen" und § 8 „Dorfzone D" sowie die Richtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19. Oktober 1998.

II. Art der Bebauung und Nutzung

Art. 3 Nutzung

Art. 3 Nutzung Neufassung

1 Die im Plan durch Markierungslinien ausgeschiedenen Bebaungsflächen sind für Wohnbauten bestimmt, sofern sie nicht ausdrücklich als Garagetrakt (siehe § 6) bezeichnet sind. Nicht störende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen (Immissionsgrad 1).

1 Die im Gestaltungsplan durch Baulinien ausgeschiedenen Bebauungsflächen (Baufelder) A, B, C, D sind für Wohnbauten bestimmt. Nichtstörende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr sind zugelassen.

2 2 Die im Plan mit Lit. E bezeichnete Baute darf aus wohnhygienischen Gründen (Gebäudeabstand) nur dann erstellt werden, wenn die im Plan mit Lit. G benannte Altbaute Gebr. Nr. 209 vorgängig ersatz- und entschädigungslos abgebrochen wird.

Die im Gestaltungsplan durch Baulinien ausgeschiedenen Bebauungsflächen (Baufelder) G1, G2, sind für unbewohnte Nebenbauten wie Garagen u. dgl. bestimmt. Für die Bebauungsfläche G1 beträgt die max. Gebäudehöhe 3.50 m und die max. Firsthöhe 5.50 m. Für die Bebauungsfläche G2 beträgt die max. Gebäudehöhe 4.50 m und die max. Firsthöhe 6.50 m.

2

Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten können auch ausserhalb der Baufelder, unter Einhaltung der im übergeordneten Recht definierten Abstandsvorschriften, erstellt werden. 3

Für die Bebauung der Teilfäche von Parzelle 870 gelten die Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere § 7 „Bauzonen" und

Art. 8

„Dorfzone D" sowie die Richtlinien zum Vollzug der Dorfzonenvorschriften vom 19. Oktober 1998.

4

Art. 4 Orientierung

Art. 4 Orientierung wird ersatzlos gestrichen

Die Hauptorientierung der Wohnbauten hat in der Regel nach Südwesten zu erfolgen.

Art. 5 Gebäudelänge

1

Die maximale Gebäudelänge beträgt 20 m.

2 Ein Mehrlängenzuschlag gemäss § 43 BO kommt hier nicht zur Anwendung.

Art. 5 Gebäudelänge wird ersatzlos gestrichen

3

Art. 6 Garagetrakt

27 weitere Artikel

Art. 6 Garagetrakt entfällt, Neufassung in § 3, Abs. 2

Als einziger Garagetrakt ist die im Plan durch Markierungslinie ausgeschiedene und mit Lit. 1 bezeichnete Bebauungsfläche in der Funktion eines eingeschossigen unbewohnten Autounterstandes vorgesehen mit höchstens 100 m2 Grundfläche und mit einer Gebäudehöhe von höchstens 3.50 m. Die Firsthöhe darf höchstens 6.50 m betragen.

Art. 7 Gebäudeabstand

Art. 7 Gebäudeabstand wird ersatzlos gestrichen

Für die Regelung des Gebäudeabstandes der Hauptgebäude gilt § 47 BO.

Art. 8 Geschosszahl

Art. 8 Geschosszahl, Gebäudehöhe Neufassung

Es sind höchstens 2 Vollgeschosse zulässig. Die Geschosse werden an der Traufseite des Baukörpers gezählt.

In den Baufeldern A, B und C sind max. 2 Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss und im Baufeld D max. 3 Vollgeschosse sowie ein Dachgeschoss zulässig.

2 Die Nutzung des Dachraumes zu Wohnzwecken ist erlaubt und wird nicht als Vollgeschoss gezählt.

3

2 Im Baufeld D beträgt die max. Gebäudehöhe 8.00 m und die max. Firsthöhe 11.00 m.

Für die Gebäude- und Firsthöhen der Hauptgebäude gilt die BO.

Art. 8A Erweiterte Baufelder A, B, C neu

1 Die um 3 bzw. 4 m Tiefe erweiterten Baufelder A, B, C dienen der Erweiterung des Wohnbereichs u.a. mit Wintergärten und dürfen nur eingeschossig überbaut werden.

2

Die max. Firsthöhe beträgt 3.50 m.

3 Mit Ausnahme allfälliger Dachvorsprünge darf das erweiterte Baufeld nicht mit vorspringenden Gebäudeteilen überschritten werden.

4

Art. 8B Gebäudetiefe Baufeld D

Die max. Tiefe des Hauptgebäudekörpers beträgt 11.00 m. In der übrigen Baufeldfläche von 3.20 m Tiefe sind mehrgeschossige An- und Vorbauten wie Wintergärten, Sitzplätze, Balkone u. dgl. zugelassen.

Art. 9 Dachform

Art. 9 Dachform

Es sind Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 35° und 45° zulässig. Flachdächer sind nicht gestattet.

1 ersatzlos gestrichen

1

Als Bedachungsmaterial sind rote bis braune Tonziegel vorgeschrieben, vorzugsweise nicht engobiert.

2 Neufassung Als Bedachungsmaterial sind für Steildächer rote bis braune Tonziegel vorgeschrieben.

Die Dachform des Garagetraktes hat sich jener der Hauptgebäude anzupassen.

3

Art. 10 Dachöffnungen, Dachaufbauten

Art. 10 Dachöffnungen, Dachaufbauten wird ersatzlos gestrichen

2

3

1 Die notwendigen Dachöffnungen und Dachaufbauten wie Lukarnen, Schleppgauben sowie Sonnenkollektoren (max. 1/3 der Dachfläche, flach auf Dach liegend, erlaubt) sollen sich bezüglich Formgebung, Farb- und Materialwahl möglichst unauffällig in die Dachfläche eingliedern. Dachflächenfenster grösser als 60/45 sind nicht gestattet. 2 Die Länge der Dachöffnungen und Dachaufbauten darf gesamthaft nicht mehr als 1/3 der Dachlänge betragen. Der Übergang der Dachhaut in das Hauptdach muss senkrecht gemessen mind. 1 m tiefer liegen als der First des Hauptdaches.

ersatzlos gestrichen

5 3 Schleppgauben, Lukarnen etc. dürfen seitlich nicht mit Fenstern versehen werden. Die Seitenwände sind in dunkler Tönung zu halten.

Liftaufbauten, Dachterrassen und Aussenantennen sind nicht gestattet.

4

Art. 11 Fassaden

Art. 11 Fassaden wird ersatzlos gestrichen

Die Gebäude sollen sich inbezug auf die kubische Erscheinung, die Massstäblichkeit der Fassaden, die Materialwahl sowie die farbliche Gestaltung in das bestehende Ortsbild einfügen. Elementbauweise ist nicht gestattet. Starke, auffällige Farbtöne, grossflächige Buntfarben und glänzende Materialien sind nicht erlaubt. Trauf- und Ortgesimse sowie Balkonbrüstungen sind in Holz zu gestalten (dunkle Holzlasur).

2

3 Fenster- und Türöffnungen in verputztem Mauerwerk sind mit Kunst- oder Natursteinen einfzufassen (sichtbare Breite mindestens 12 cm).

Für den Sonnen- und Einbruchschutz vor Fenstern sind nur Fensterläden aus Holz mit beweglichen Brettli erlaubt. 4

Art. 12 Fenster, Türen

Die Fensterfläche muss in herkömmlicher Weise aufgeteilt werden. Es sind nur Fenster mit Sprossenteilung gestattet. Schaufenster sind nicht gestattet.

1

2 Haustüren sind massiv zu konstruieren. Glaseinsätze sind klein zu halten.

Art. 12 Fenster, Türen wird ersatzlos gestrichen

6

Art. 13 Reklamen

Art. 13 Reklamen wird ersatzlos gestrichen

Aussenreklamen dürfen das Ortsbild nicht stören. Leuchtreklamen sind nicht gestattet. 2 Schaukästen sind nicht gestattet. Selbstbedienungsautomaten dürfen nicht an Aussenfassaden montiert bzw. aufgestellt werden.

III. Aussenraum

Art. 14 Freiräume

Art. 14 Freiräume keine Änderung

1 Die strassenseitigen Freiräume sowie die zwischen den Bauten liegenden freien Flächen sind naturnah mit Gärten, Wiesen, Vorplätzen, einheimischen Sträuchern und Bäumen zu gestalten

2

Gartenteiche sind erlaubt.

Art. 15 Wege, Plätze

Art. 15 Wege, Plätze

Die Verkehrsflächen sind nach den „Projektierungsempfehlungen zur Verkehrsberuhigung" des Instituts für Verkehrs- und Transporttechnik der ETH Zürich als Wohnstrassen zu gestalten.

1

wird ersatzlos gestrichen

2 Zwischen Schlossbergstrasse und Kirchweg ist eine Fussgängerverbindung sicherzustellen.

2

keine Änderung

3 Der Oberbau der Wege und Plätze ist nur als Naturstein- oder Betonverbundstein-Pflästerung oder Kiesbelag gestattet.

3

keine Änderung

7

Art. 16 Umgebungsplan

Art. 16 Umgebungsplan keine Änderung

Zur Beurteilung der Eingliederung des Bauvorhabens muss mit dem Baugesuch ein Umgebungsplan eingereicht werden. Darin muss enthalten sein: - Fläche für die Zu- und Wegfahrt inkl. Parkplätze, mit Angabe der zu verwendenden Materialien. - Sonstige Weg- und Platzflächen, mit Angabe der Materialien. - Standorte für die grösseren Bäume mit Angabe der Art und Höhe. - Flächen für Rabatten, Büsche und Hecken. - Rasenflächen

Art. 17 Gewässerschutz

Art. 17 Gewässerschutz wird ersatzlos gestrichen

Im Bereich der Grundwasserschutzzone sind Schutzmassnahmen nach den Weisungen des kant. Gewässerschutzamtes zu treffen.

IV. Verfahren

Art. 18 Inkrafttreten

Art. 18 Inkrafttreten Neufassung

Diese Spezialvorschriften treten zusammen mit dem Teilgestaltungsplan mit der Genehmigund durch den Grossen Rat in Kraft. (Art. 26 Abs. 3 RPG und § 147 Abs. 2 BauG).

Die Änderungen der Sondernutzungsvorschriften und die Änderungen des Gestaltungsplanes treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

18. Februar 2003

Art. Nr. 2003-000218

Gemeinde Zufikon; Gestaltungsplan "Oberdorf" (Änderungen 2002); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

28. November 2002 12. September 2002 16. Oktober – 14. November 2002 9. Dezember 2002 13. Dezember 2002 27. Januar 2003

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. März 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Im Bereich des Gestaltungsplanes Oberdorf sind seit dessen Inkraftsetzung im Jahr 1988 verschiedene Änderungen eingetreten, insbesondere auch durch die klarere Definition der Dorfzone im Rahmen der Gesamtrevision der Zonenplanung von 1995. Aufgrund der veränderten Verhältnisse sollen verschiedene Anpassungen am erwähnten Gestaltungsplan vorgenommen werden. Einzelne Baufelder werden erweitert oder verschoben, ein Baufeld wird weggelassen. Die Erschliessung wird neu geregelt. Es wird ein neuer Anschluss auf die Bachstrasse festgelegt. Die Sondernutzungsvorschriften werden den veränderten Zielsetzungen angepasst. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Änderungen Gestaltungsplan  Änderungen Sondernutzungsvorschriften

Versand: 24.10.2003

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die vorgenommenen Änderungen am Gestaltungsplan Oberdorf aus dem Jahr 1988 sind situationsgerecht. Sie entsprechen den geänderten Verhältnissen und tragen zur Erhaltung des bestehenden Dorfbildes im Oberdorf bei. Der geänderte Gestaltungsplan entspricht den übergeordneten Plänen und Vorschriften. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Oberdorf" (Änderungen 2002) der Gemeinde Zufikon vom 9. Dezember 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5621 Zufikon  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: