Erschliessungsplan Sentenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Zufikon

Document

Numer
13.28
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zufikon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
20-11-2013
En vigur dapi
20-11-2013

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4083-2013-E.pdf

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Kanton

Leg ende: Aargau Gemeinde Zufikon

Kanton Aargau

Departement und Umwelt

aumentwicklung

GEMEINDE Zufikon PARZELLE 1357

Genehmigungsinhalt:

Strassenlinie mit Wirkung als Enteignungstitel (8 132 BauG)

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nn Baulinie, Gültig für Stützmauern und Böschungen bis max. 2.50m OBJEKT Erschliessung Sentenstrasse sowie Containerplätze und Verkehrsflächen.

PLAN Erschliessungsplan 1:500

Verkehrsflächen (Zu- und Wegfahrten inkl. Wege und Abstellplätze)

dürfen die Baulinie bis zur Strassengrenze unterschreiten.

Im Bereich von Verkehrsanschlüssen ist eine beidseitige

Sichtzone von 2.50/20m zu gewährleisten.

Vorstudien Erschliessungsplan Baup Ausführungsprojekt | Ausgeführtes Werk ö laut

rojekt 3 ,

a Sichtzonen

Orientierungsinhalt:

DZ] bestehende Gebäude

Vorprüfungsbericht vom: 8. Mai 2013 D] bestehende Strassen 2 Sep. 2013 , -1 Okt. 2013

Oeffentliche Auflage vom: ...mnmnneeeeemmeen IS, oresinnssusimgnasnnsm

DL] bestehendes Trottoir

Beschlossen vom Gemeinderat am: ..

der Gemeindeschreiber:

$ Zugerstrasse & o

tement

Genehmigung:

Aarau,den 20. wovembe 20413

Der Geusralsskgretär 9 7 PLANNR. 1815-201

PROJEKT GEPRÜFT

FORMAT: 30/84 FLÄCHE : 0.25 m?

NAME WASER WASER

25.01.2013 25.01.2013

WASER BAUMANAGEMENT & CO

TEL 056/622 3377 FAX 056/622 3384 BAUINGENIEURWESEN HOCH & TIEFBAU GEZEICHNET WSH/TF _| 25.01.2013 MÜHLEWEG 1B 5524 NIEDERWIL

ÄNDERUNGEN

ZERTIFIZIERT ISO 9001 / HOMEPAGE www.wbm.ch / email [email protected]

© WBM Waser Baumanagement & Co 2010

num _ an ınan ın an.

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

AARGAU

Datum:

20.11.2013

HSPE/icap

j:\03jeschafte\3_genehmigungen\0 2_are\ro\20131118_bdv_13.28.docx

Nr.

BVURO.13.28-1

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Gemeinde Zufikon; Erschliessungsplan "Sentenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

8. Mai 2013 2. September bis 1. Oktober 2013 7 Oktober 2013 14 Oktober 2013 12. November 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 11. März 1997 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Sentenstrasse mündet in die Zugerstrasse (K 262). Sie liegt in der WG3-Zone und erschliesst die anstossenden Bauparzellen. Ihr Ausbaustandard genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr. Um die angrenzenden Grundstücke baulich optimal nutzen zu können, ist ein Ausbau unerlässlich. Mit dem Erschliessungsplan schafft die Gemeinde die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: -

Erschliessungsplan "Sentenstrasse", Massstab 1:500

Versand:

2 1. NOV. 2013

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der erforderliche Ausbaustandard wurde in einem Rechtsmittelentscheid durch den Regierungsrat festgelegt (2009-000182). Der vorliegende Plan setzt diesen Entscheid um. Die Sentenstrasse ist insbesondere im Hinblick auf die Begegnung von Personenwagen konzipiert. Sie ist für wenig Schwerverkehr hinreichend. Die Sichtzonen sind normgerecht festgelegt. Die Festlegungen im Erschliessungsplan erfüllen insgesamt die übergeordneten gesetzlichen Vorgaben. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1, Der Erschliessungsplan "Sentenstrasse" der Gemeinde Zufikon vom 7. Oktober 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

-3-

3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler Gemeinderat, Schulstrasse 15, 5621 Zufikon Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU