Bad Zurzach Kernzonenplan Änderung
Plan d'utilisaziun · Zurzach
Document
- Numer
- 2014-000144
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Zurzach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 19-02-2014
- En vigur dapi
- 19-02-2014
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 19. Februar 2014
Versand: 25. Februar 2014
Regierungsratsbeschluss Nr. 2014-000144 Gemeinde Bad Zurzach; Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Kernzonenplan "Aufhebung geschützte Baumreihe Salmenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Vorprüfungsbericht
20. August 2013
Öffentliche Auflage
9. September 2013 bis 8. Oktober 2013
Ganzen Text zeigen
Beschluss der Gemeindeversammlung
14. November 2013
Eingereicht zur Genehmigung
20. Dezember 2013
Ablauf der Beschwerdefrist
20. Januar 2014
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen vor: • Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Kernzonenplan; Situation 1:500 2.1 Ausgangslage und Planungsziele Beim Bahnhof, innerhalb der Kernzone von Bad Zurzach, wurde zusammen mit kantonalen Vertretern eine Testplanung zur städtebaulichen Entwicklung durchgeführt. Dabei zeigte sich unter anderem, dass für eine zweckmässige Bebauung im Bereich Restaurant Bahnhof die geschützte Baumreihe einer guten städtebaulichen Entwicklung entgegensteht. Daher soll der Schutz dieser Bäume aufgehoben werden.
2.2 Planungsablauf/Vorprüfung Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 20. August 2013 ohne Vorbehalte. 2.3 Bauzonenplan Im Bauzonenplan werden die betroffenen Bäume aus dem verbindlichen Inhalt gestrichen. Die Resultate der Testplanung sichert der Gemeinderat gleichzeitig in einem kommunalen behördenverbindlichen Richtplan. 2.4 Bau- und Nutzungsordnung Die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung bleiben unverändert. Erwägungen 3. Beurteilung der Vorlage 3.1 Allgemeine Beurteilung 3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Regionale Abstimmung Die vorgesehene Änderung des Kernzonenplans der Nutzungsplanung Siedlung ist von untergeordneter Bedeutung und hat keinen regionalen Abstimmungsbedarf. 3.1.4 Siedlungserneuerung, Verdichtung und Siedlungsqualität Basierend auf dem Resultat der Testplanung hat die Gemeinde den kommunalen Richtplan Bahnhofgebiet erarbeitet. Mit diesem werden die Entwicklungsvorstellungen im Gebiet um den Bahnhof behördenverbindlich festgelegt. Das Planungsresultat zeigt, dass die im Zonenplan bisher verbindlich geschützte Baumreihe einer zweckmässigen Bebauung, beziehungsweise einer guten städtebaulichen Entwicklung entgegensteht. Die Aufhebung des Schutzes der "Baumreihe Salmenweg" ist für die weiteren Planungsarbeiten notwendig und nachvollziehbar begründet. Entgegenstehende kantonale Interessen sind nicht betroffen. Die von der Gemeinde vorgenommene Interessenabwägung ist nachvollziehbar. Der getroffene Entscheid liegt im Ermessen der Gemeinde und kommt dem übergeordneten Anliegen einer qualitätsvollen inneren Siedlungsentwicklung entgegen. 3.1.5 Hochwasserschutz Die Gefahrenkarte weist für das Planungsgebiet (Bereich Testplanung) im Bereich der Aufhebung der geschützten Bäume und Baumreihen keine Gefährdung aus. 3.1.6 Waldgrenzenplan Die Waldabgrenzung ist mit dem Waldgrenzenplan der Gemeinde Bad Zurzach festgesetzt worden. Die Änderung Kernzonenplan liegt innerhalb der Bauzone, Waldflächen sind keine betroffen. 3.2 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. 2 von 3
Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Kernzonenplan "Aufhebung geschützte Baumreihe Salmenweg" der Gemeinde Bad Zurzach vom 14. November 2013 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Dr. Peter Grünenfelder Staatsschreiber Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 50, 5330 Bad Zurzach • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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