Erschliessungsplan Tierrüti

Plan d'utilisaziun spezial · Zuzgen

Document

Numer
2012-000675
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zuzgen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
23-05-2012
En vigur dapi
23-05-2012

Karte

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Text

SNP-4264-2012-E.pdf

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Gemeinde Zuzgen Kanton Aargau

Kanton Aargau

Sondernutzungsplanung Departement e . re Bau, Verkehr und Umwelf Erschliessungsplan Tierrüti Abteilung Raumentwicklung

gemäss $ 17 BauG

Situation 1 : 500

Kartenausschnitt 1 : 25000

Kartendaten: PK25, © 1998 Bundesamt für Landestopographie Mitwirkungsauflage vom 1. September 2006 bis 2. Oktober 2006 Mitwirkungsbericht vom 27. August 2007 Vorprüfungsbericht vom 12. Juni 2006 Öffentliche Auflage vom 1. September 2006 bis 2. Oktober 2006

Beschlossen vom Gemeinderat am 27. August 2007 mit Änderungen vom 5. Mär. Der i

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emeindeammann hdeschreiberin

Heinz Kim

Genehmigung durch den Regierungsrat am Genehmigung durch den egierungsrat

Aarau,den 23. Maı 2012

Der Staatsschreiber:

Plan-Nr. Status

30.01.004 - 01 Beschlussfassung / Genehmigung

Auftrag-Nr. 30.01.004 Format 60/63 a - . Name Kontrolle m Ba 2 =

Projektleitung P. Hofmann P A R T N E R

Bearbeitung PH/SG Juli 2006 IMBIFANG2 5080 LAUFENBURG Planerstellung | PA 23.08.2007 FON Bay

Revision PH/PA 01.03.2012 KIRCHPLATZ2 4310 RHEINFELDEN Er FON 061 / 836 96 80

Revision FAX 061 / 836 96 81

Plotdatum 13.03.2012 E-MAIL [email protected]

Projekt-Info 1\Bau\30 Zuzgen\01\005\CAD\Erschliessungsprojekt Tierrüti\EP\akt_proj.dwg Plot-Info

ISO 9001 ZERTIFIZIERT

Hüenerhegli ®

2 = Sacher Guido, Grüber Philip und Meier Heinz als einfache Gesellschaft 1800m’

/ Tierrüti

676 Brogli Emst © 22059m?

jan 2% $ $ - / /

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2 32 8% £ R ER ERS % er 2 % 2

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2

3 ER

2

654 Sacher Guido, Grüber Philip und Meier Heinz als einfache Gesellschaft 3216m?

Tierrüti

Sacher Josef Jakob 2197m?

GENEHMIGUNGSINHALT

K—/| rot Baulinien für Hauptbauten

F----] rot Baulinien für Klein- und Anbauten nach $ 18 ABauV F—{JI rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

braun Neue Schmutzwasserleitung (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

blau Geltungsbereich folgender Bauvorschriften:

Be] hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

- Die Hauptbaukörper haben sich mit den Längsseiten resp. den Firsten möglichst parallel zum Hangverlauf auszurichten.

- Als Dachform sind nur Sattel- oder Pultdächer zugelassen.

- Terrainveränderungen, Aufschüttungen und hohe Stützmauern sind nach Möglichkeit einzuschränken. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen.

ORIENTIERUNGSINHALT Fr hellgelb Geplante angepasste Erschliessungstrasse Fr grau Bestehende Strassenflächen BER grün Bestehende Hecke bleibt +1 sun Bestehende Hecke; Ersatz: Wenn es die Bebauung erfordert, kann

max. 50% gerodet und im "Bereich für neue Hecke" flächengleich und gleichwertig ersetzt werden.

a grün Bereich für neue Hecke

ZZ hellblau Bestehende Wasserleitungen (ale dunkelblau Neue Wasserleitungen

E==3] braun Bestehende Schmutzwasserleitungen braun Neue Schmutzwasserleitungen F---- schwarz Zonengrenzen gemäss Zonenplan

Ww2 schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

..o schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes

Waldmeier-Bühler Susanne > Q und Weldmieier..

Bernherd‘Otto, rn

665 ‚Hiltmann Rolf 3848m?

1789 Hediger Boris, Hediger-Haas Monika ER ‚als einfache Gesellschaft 583m?

N AST N

Oswald-Sacher \ Christine N

818m?

638 ‚Hohler Bruno und ‚Ackermann Robert Franz

jet

835m?

Niederhofen

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

23. Mai 2012

Nr. 2012-000675

Gemeinde Zuzgen; Erschliessungsplan "Tierrüti"; Genehmigung mit Änderungen; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist VGE / Rückweisung Beschwerde an Vorinstanz

12. Juni 2006 1. September bis 2. Oktober 2006 27. August 2007/5. März 2012 13. September 2007 8. Oktober 2007 21. Dezember 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Zuständig für die Genehmigung ist vorliegend der Regierungsrat (Übergangsrecht § 63 Abs. 2 Bauverordnung, BauV). 1.2

Rechtsschutzverfahren

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. Dezember 2009 eine Beschwerde gutgeheissen und damit den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats vom 12. November 2008 (Nr. 2008-001564) und den Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vom 12. November 2008 (Nr. 2008-001565) aufgehoben. Die Beschwerdesache wurde zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus der Neubeurteilung der Beschwerde ergeben sich zusammenfassend folgende Änderungen der Vorlage:    

Reduktion der Länge der Tierrütistrasse Reduktion der Länge der Stichstrasse Anpassung des Innenradius der Tierrütistrasse–Stichstrasse Verzicht auf die Einbuchtung der Tierrütistrasse im Einmündungsbereich der Stichstrasse  Verkleinerung des Geltungsbereichs der Sondernutzungsvorschriften (Perimeter)  Reduktion der Länge der ursprünglich geplanten Kanalisationsleitung in der Tierrütistrasse  Verzicht auf die im ursprünglichen Plan vom August 2007 in der Tierrütistrasse vorgesehenen Wasserleitung ab der Stichstrasseneinmündung bis zur Baugebietsgrenze. Gemäss gleichzeitig zu fällendem Beschwerdeentscheid werden diese Änderungen, die sich aus dem gemeinsamen Antrag der Verfahrensbeteiligten ergeben und vom Gemeinderat so zur Genehmigung beantragt werden, gutgeheissen. Die Änderungen sind im zur Genehmigung vorliegenden Plan bereits enthalten.

Versand: 29. Mai 2012

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2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 1. Januar 2012 vom Regierungsrat genehmigte Nutzungsplanung Siedlung. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet ist gemäss rechtskräftigem Bauzonenplan sondernutzungsplanpflichtig. Mit dem vorliegenden Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Überbauung des Gebiets geschaffen werden. Mit Strassenlinien ist eine Verbreiterung der bestehenden Strasse sowie eine davon abzweigende Stichstrasse vorgesehen. Die Wendemöglichkeit wird durch den Ausbau der Verzweigung geschaffen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Tierrüti" vom 26. August 2007 mit Änderungen vom 5. März 2012 (Nr. 30.01.004-01). Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Das Planungsgebiet liegt an steiler Hanglage direkt an einem bestehenden Weg, der für die Erschliessung ausgebaut werden soll. Mittels kurzer, den Höhenlinien folgender Stichstrasse wird das Gebiet in der Tiefe erschlossen. Das gewählte Erschliessungskonzept ist Land sparend, eine andere Möglichkeit zur Erschliessung besteht nicht. Vor diesem Hintergrund ist die gewählte Erschliessung sachgerecht. 4.3

Gestaltung/Einpassung

Die als Erschliessungsplan bezeichnete Vorlage enthält einzelne Gestaltungsvorschriften in der Planlegende und somit über den gesetzlich geforderten Inhalt von Erschliessungsplänen (§ 17 BauG; § 5 BauV) hinaus einzelne Elemente eines Gestaltungsplans. Das Areal liegt recht exponiert am Siedlungsrand der bestehenden Bebauung. Die gute Einpassung von neuen Überbauungen an den Siedlungsrändern ist in dieser Situation besonders wichtig. Die von der Gemeinde vorgesehenen Gestaltungsvorgaben sind planerisch sinnvoll und kommen den Anforderungen des Baugesetzes (§§ 40 und 42) sowie dem grundsätzlichen Anliegen einer guten Siedlungsqualität entgegen (Richtplan S 3.2, Beschluss 1.2; raumentwicklungAARGAU A.4). Da das Verfahren für die Erschliessungs-

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planung mit demjenigen für die Gestaltungsplanung identisch ist, ist der Rechtsschutz vollumfänglich gewährleistet. Die über den engeren Regelungsbereich von Erschliessungsplänen hinausgehenden Vorgaben in den Gestaltungsvorschriften sind daher planerisch zweckmässig und rechtlich nicht zu beanstanden. Die neue Bauverordnung vom 25. Mai 2011 ist formell vorliegend zwar nicht anwendbar, zählt aber gerade solche planerisch zweckmässigen Regelungen in Erschliessungsplänen zum zulässigen Planinhalt (§ 5 BauV). 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Tierrüti" der Gemeinde Zuzgen vom 27. August 2007 wird, bereinigt durch den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats respektive mit Änderung vom 5. März 2012 (Plan Nr. 30.01.004-01), genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt, einschliesslich der beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Abteilung Raumentwicklung) vorgängig anzufordernden Änderungen aus dem Rechtsschutzverfahren. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Schulstrasse 19, 4315 Zuzgen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: