Gestaltungsplan Wampfle
Plan d'utilisaziun spezial · Leutwil
Document
- Numer
- 2003-000309
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Leutwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 26-02-2003
- En vigur dapi
- 26-02-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4138-2003-E.pdf
Kanton Aargau
Gemeinde Leutwil Baudepartement Kanton Aargau
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Abteilung Raumentwicklung
gemäss 5 21 BauG
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Situationsplan 1:500
Ganzen Text zeigen
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Datum: 10.09.2002
VACKERMANN+WERNU
Entwurf: we Dez. 1999
Gezeichnet: iUACAD 10.09.2002
Ersetzt Plan:
Geprüft: we 10.09.2002
Grösse
Plan-Nr.:
60 x 105
5725.085.10
Überholt durch Plan:
Projektnamen: gestaltungsplan
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_wampfle.dwg
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 17. Oktober 2002
Öffentliche Auflage vom '—‘I‚_ NOV. 2m2 _. - |" Dez. 2m Beschlossen vom Gemeinderat am: 15. Dez. m
Der Gemeindeammann: „ m ® s
Gemeinderats „.
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Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigung:
Aarau, den 2.6.‘r'dsmat Zoos
Legende Gestaltungsplan 1. Genehmigungsinhalt
Rüti
Es werden folgende farbig ’angelegten Elemente genehmigt
—
—
— —— — —
violett
Anordnungsspielraum mit Nummern
schwarz
Perimeter „
hellblau
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Volumenschutz: Das lm Gestaltungsplan hellblau bezeichnete Geüude darf im gleichen Abstand zur Kantonsetrasee im bisherigen Rahmen wieder aufgebaut werden.
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rot
Firstrichtung
Sondernutzungsvorschriften Allgemeine Vorschriften:
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0 Die bauliche Entwicklung des Weilers Ist nach innen anzustreben. nicht in Richtung des Landwirtschaftsgebletes. . Fiir die einzelnen Anordnungsspielräume gelten die Vorschriften der Dorizone.
. Die Anordnungssplelräume zeigen die zukünftige Lage von möglichen Erweiterungs- und Neubauten auf. Neubauten sind nur dort zulässig. wo dies nachfolgend explizit festgehalten wird. . Nutzungsänderungen sind soweit zulässig. als die benachbarten Nutzungen und der Wellercharaltter nicht beeinträchtigt werden. 0 Soweit nichts abweichendes festgehalten wird. gelten 55 18 und 6 der BNC der Gemeinde Leutwil sowie das übergeordnete Recht. 0 Die Zulassung weiterer baulicher Massnahmen bedarf der Revision des Gestaltungsplanes.
2. Orientierungsinhalt grau
Kantonsstrasse
gerastert
Bestehende Strassen / Wege ! Parkplätze
orange
Weilerzone
weiss
Landwirtschaftszone
blau
Grund- und Quellwasserschutzzone |
Anordnungsspielraum 2 und 3
blau
Grund- und Quellwasserschutzzone ll
. Allfällig gemäss 5 18 Abs. 5 i.V.m. 5 6 Abs. 3 BND sowie den bundes- und kantonalrechtllchen Vorschriften mögliche baulichen Massnahmen dürfen den Anordnungsspielraum nicht verlassen.
blau
Grund— und Quellwasserschutzzone Ill
Anordnungsspielraum 4
hellgrün
Wald
grün
Hecke
hellblau
Gewässer
schwarz
Zehenbezeichnungen gemäss Z‘onenrirlan
schwarz
Bäume (symbolisch)
rot
Gemeindegrenze
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Anordnungsspielraum 1 0 Bei der Liegenschaft auf der Parzelle Nr. 694 sollen die Gebäude. die sich in einem schlechten Zustand befinden. abgebrochen und durch neue Bauten ersetzt werden können. fine massvolle Ennelterung des Gebäudevolumens
gegenüber dem alten Zustand wird ermöglicht und ausdn'irckllch eriaubt. Die Gebäude- und Firsthöhe haben sich am bestehende Gebäude zu orientieren.
' Damit die charakteristische Südfassade des Restaurands erhalten bleibt, hat ein zukünftiger Ausbau in Richtung
der südwestlichen Ecke des Gebäudes zu erfolgen. Ein solcher ist zulässig. soweit er betriebenotwendig ist ' Falls sich in Zukunft eine zusätzliche Beute für den Betrieb des Restaurands Wandfluh als nMndig erweist, ist diese südlich der Wirtschaft als eigenständiges Gebäude zu erstellen. Die Dimension und die Lage hat sich der bestehenden Situation unterzuordnen.
Wampflematt
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Gemeinde ZGtZW|I
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
26. Februar 2003
Art. Nr. 2003-000309
Gemeinde Leutwil; Gestaltungsplan "Wampfle"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Dezember 2002 17. Oktober 2002 4. November 2002 - 4. Dezember 2002 16. Dezember 2002 19. Dezember 2002 24. Januar 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung sowie die zugehörige Bau- und Nutzungsordnung vom 27. August 1997. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit der vorliegenden Gestaltungsplanung werden die Voraussetzungen für die in § 18 Bau- und Nutzungsordnung umschriebene Entwicklung des Weilers "Wampfle" in der Gemeinde Leutwil geschaffen. Gemäss dieser Bestimmung kann der Gemeinderat mit dem Gestaltungsplan auch Neubauten zulassen, wenn dies im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung des Weilers liegt. Zwei Eigentümer beabsichtigen ihre Bauten zu erweitern resp. zu ersetzen, weshalb der vorliegende Gestaltungsplan "Wampfle" erarbeitet wurde. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften
Versand: 04.03.2003
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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Gestaltungsplan "Wampfle" vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Damit kann die Gemeinde in diesem Weiler Bauten und Nutzungen zulassen, die im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung der traditionellen Kleinsiedlung ausserhalb der Bauzone liegen (§ 45 BauG). 4.2.1 Anordnungsspielraum 1 Die Sondernutzungsvorschriften für den Anordnungsspielraum 1 lassen "eine massvolle Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens" zu. Der Wortlaut lässt einen Interpretationsspielraum offen. Mit Blick auf die bundesrechtlichen Vorgaben ist davon auszugehen, dass eine massvolle Erweiterung des bestehenden Gebäudevolumens bis zu 30 % betragen kann. 4.2.2 Anordnungsspielraum 2 und 3 Mit Verweis auf die kommunal-, kantonal- und bundesechtlichen Vorgaben wird eine zweckmässigere Anordnung eines allfälligen Ersatzbaus ermöglicht. 4.2.3 Anordnungsspielraum 4 Für das Restaurant Wandfluh wird sofern betriebsnotwendig mit den Sondernutzungsvorschriften eine zusätzliche Baute im Anordnungsspielraum 4 ermöglicht. Analog zu den bundesrechtlichen Vorgaben ist davon auszugehen, dass die zusätzliche Baute nur möglich ist, wenn diese für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist. Die Festlegung der Anordnungsspielräume und der dazugehörigen Sondernutzungsvorschriften ermöglichen eine differenzierte, den bestehenden Umständen angepasste Beurteilung von allfälligen Baugesuchen. Der Gestaltungsplan entspricht den übergeordneten Plänen und Vorschriften. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Wampfle" der Gemeinde Leutwil vom 16. Dezember 2002 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, 5725 Leutwil Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: