Gestaltungsplan Dorfkern

Plan d'utilisaziun spezial · Lupfig

Document

Numer
2001-000393
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lupfig
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
28-02-2001
En vigur dapi
28-02-2001

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Text

SNP-4104-2001-E.pdf

•

Gemeinde Lupfig

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Gestaltungsplan Dorfkern

ABTEILUNEI RAUMPLANUNe ufPA

tate

gemäss § 21 BauG

Teil Nord

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: •

Situationsplan 1:500

Beschlossen vom Gemeinderat am 8. Januar 2001 Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

U. Andres

T. Bossard

Genehmigt vom Regierungsrat am

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22 , 2reldtActt

z00

A

Der Staatsschreiber:

PORTA 1PARTNER Brugg, den 18. Januar 2001 R. Gipser Dipl. Ing. HTL / Planer BSP

Lupfig / GP Dorfkern

Sondernutzungsvorschriften

1

Sondernutzungsvorschriften

1

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck,

Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan Dorfkern / Teil Nord regelt, gestützt auf § 4 Abs. 2 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde, die Erschliessung und Überbauung für das im Situationsplan 1:500 bezeichnete Gebiet (Gestaltungsplanperimeter).

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Dorfkern / Teil Nord besteht aus • •

dem Situationsplan 1:500 und den Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Die übrigen Beilagen dienen der Information und sind nicht rechtsverbindlich.

Art. 3 Baugesuch

2

Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungplan einzureichen, welcher die Gestaltung der Umgebung und die Bepflanzung aufzeigt.

Bauvorschriften

Art. 4 Nutzung

Wohn- und Geschäftsbauten und mässig störende Gewerbe (vergl. § 29 BNO) sind zugelassen.

Art. 5 Gebäudeanordnung

Entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse (1. Priorität) und der Breitenstrasse und dem Kastanienweg sind Hauptgebäude in der Regel traufständig anzuordnen, d.h. Gebäudelängsseite und Firstrichtung müssen parallel zur Strasse verlaufen.

Porta+Partner / Gi

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Brugg, den 18. Januar 2001

Lupfig / GP Dorfkern

Sondernutzungsvorschriften

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Art. 6 Gebäudekubus

1Bei Hauptgebäuden muss die Gebäudelänge mindestens 13 m betragen. Der Richtwert für die maximale Gebäudelänge beträgt, bei guter Gliederung und Gestaltung der Längsfassade, 30 m. 2Entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse sind nur zweigeschossige Hauptgebäude zugelassen.

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Abstände

Art. 7 Strassenabstand

1Der minimale Strassenabstand beträgt, sofern nicht durch Baulinien etwas anderes bestimmt ist, 4.00 m. Der Strassenabstand darf 12.00 m nicht überschreiten. 2Entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse sollen die Hauptgebäude mit unterschiedlichen Vorplatztiefen bzw. Strassenabständen angeordnet werden.

Art. 8 Grenzabstand

1Wohnbauten und Bauten mit überwiegender Wohnnutzung haben einen grossen Grenzabstand von mindestens 6.00 m einzuhalten. 2Der Gemeinderat kann entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse in der ersten Bautiefe den seitlichen Grenzabstand (Gebäudeschmalseiten) auf höchstens 2.00 m und den Gebäudeabstand auf höchstens 4.00 m reduzieren, sofern die architektonischen und wohnhygienischen Voraussetzungen gegeben sind.

4

Ortsbildschutz

Art. 9 Gebäude mit Substanzschutz

1Die im Gestaltungsplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und in ihrem Volumen geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht.

Porta+Partner / Gi

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Brugg, den 18. Januar 2001

Lupfig / GP Dorfkern

Gebäude mit Volumenschutz

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Sondernutzungsvorschriften

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2Die im Gestaltungsplan blau bezeichneten Gebäude sind für das Ortsbild bzw. für die Gestaltung des Strassenraumes von besonderem Wert. Ein Abbruch ist gestattet, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus wieder aufgebaut werden. Von diesem kann abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige oder bessere Lösung entsteht. Gesamthaft ist auf eine besonders gute Einpassung in das Ortsbild zu achten.

Umgebungsgestaltung

Art. 10 Bepflanzungskonzept

1Bei Neu- und wesentlichen Umbauten ist ein hochstämmiger Laubbaum pro Wohneinheit vorzusehen. 2Entlang der Dorfstrasse, der Sandgasse der Breitenstrasse und dem Kastanienweg sind hochstämmige Laubbäume (Kastanienweg: Rosskastanien) zu pflanzen, wobei die Angaben im Gestaltungsplan (Situationsplan 1:500) als Richtvorgabe dienen. Die Interessen der Grundeigentümer sind bei der Standortwahl soweit möglich zu berücksichtigen. Diese Bäume sind an die Bestimmung von Abs. 1 anrechenbar.

Art. 11 Terraingestaltung

6

Gegenüber Strassen sind neue Böschungen zu vermeiden.

Erschliessung

Art. 12 Erschliessung

1Die Erschliessung hat kurz und direkt zu erfolgen, die Verkehrsflächen sind zu minimieren. 2Die Feinerschliessung ist schwergewichtig auf die Breitenstrasse und den Kastanienweg auszurichten.

Abstellplätze

3Die Abstellplätze sind zusammenzufassen und, ausser den Besucherplätzen, überdeckt oder unterirdisch anzuordnen. 4Die Abstellplätze (exkl. Besucherplätze) der Parzellen 86, 97 und 748 sind gemeinsam anzulegen und an die Breitenstrasse anzuschliessen.

Porta+Partner / Gi

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Brugg, den 18. Januar 2001

Lupfig / GP Dorfkern

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4

Baubewilligungsverfahren

Beratung

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Sondernutzungsvorschriften

Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit notwendig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen (§ 8 Abs. 11 BNO).

Schlussbestimmungen

1 weiterer Artikel

Art. 13

Verhältnis zur BauSoweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenund Nutzungsordnung den Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der

Bau- und Nutzungsordnung, insbesondere die §§ 6 und 8.

Porta+Partner / Gi

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Brugg, den 18. Januar 2001

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

28. Februar 2001

Art. Nr. 2001-000393

Gemeinde Lupfig; Gestaltungsplan "Dorfkern"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

25. Oktober 2000 10. November 2000 24. November – 23. Dezember 2000 8. Januar 2001 15. Januar 2001 4. Februar 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 12. Mai 1998 ab. Diese unterstellt ein Teilgebiet des Dorfkerns der Gestaltungsplanpflicht. Bereits in den Zonenvorschriften ist das grundlegende Ziel der baulichen Verdichtung im Dorfkern festgehalten. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Gestaltungsplan schafft die Voraussetzungen für die Erschliessung und Verdichtung des Ortskernes von Lupfig. Die Groberschliessung des Dorfkerns erfolgt über die Kantonsstrasse K 395 (Dorfstrasse, Sandgasse), die Feinerschliessung über den Kastanienweg, die Breitenstrasse und z. T. über den Sägereiweg. Die Breitenstrasse wird im südwestlichen Teil auf 4.50 m verbreitert. Vor dem Kreuzungsbereich mit dem Kastanienweg ist die Breitenstrasse für Motorfahrzeuge gesperrt, um Durchgangsverkehr zu verhindern. Die Erschliessung der Parzellen 91, 94, 99 und der östlichste Teil der Parzelle 97 erfolgt über eine Stichstrasse (Sägereiweg) auf den Kastanienweg in die K 395. Sie ist auf eine Breite von 3.00 m geplant. Der Sägereiweg ist nicht durchgehend, sondern im mittleren Bereich lediglich eine Fusswegverbindung. Die Einmündung des südwestlichen Sägereiwegabschnittes in die Sandgasse ist eher unübersichtlich, weshalb sie nur beschränkt zur Erschliessung dienen kann. Der Gestaltungsplan legt deshalb fest, dass die Parzellen Nrn. 86, 97 und 748 gemeinsam über die Versand:

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Breitenstrasse zu erschliessen sind. Die Abstellplätze sind zusammenzufassen und, ausser den Besucherparkplätzen, überdeckt oder unterirdisch anzuordnen (§ 12 SNV). Die restlichen unüberbauten Parzellen im Westen des Areals können über eine gemeinsame Zufahrt, welche im Gestaltungsplan festgelegt ist, direkt auf die Kantonsstrasse K 395 erschlossen werden. Bezüglich Gestaltung enthält der Plan ein Gebäude mit Substanzschutz (violett). Dieses darf nicht abgebrochen werden und ist zu unterhalten. Weiter werden wichtige Gebäude (blau) im Gestaltungsplan unter Volumenschutz gestellt. Diese sind für das Ortsbild bzw. für die Gestaltung des Strassenraumes wichtig. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung einer Ersatzbaute im Rahmen des bestehenden Kubus und an gleicher Stelle gesichert ist. Zudem wird festgehalten, dass die Gebäude entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse (1. Priorität) sowie der Breitenstrasse und dem Kastanienweg traufständig anzuordnen sind, d.h. Gebäudelängsseite und Firstrichtung müssen parallel zur Strasse verlaufen. Um den Charakter des Ortsbildes im Kernbereich zu erhalten, sind in den Sondernutzungsvorschriften für Neubauten eine minimale Gebäudelänge von 13 m sowie ein Richtwert für die maximale Gebäudelänge von 30 m vorgegeben. Der minimale Strassenabstand beträgt 4.00 m. Er darf 12.00 m nicht überschreiten (§ 7 Abs. 1 SNV). Entlang der Dorfstrasse und der Sandgasse sollen die Hauptbauten mit unterschiedlichen Vorplatztiefen bzw. Strassenabständen angeordnet werden (§ 7 Abs. 2 SNV). Der Gestaltungsplan verlangt, dass bei Neu- und wesentlichen Umbauten ein hochstämmiger Laubbaum pro Wohneinheit vorzusehen ist (§ 10 Abs. 1 SNV). Er enthält dafür ein unverbindliches Bepflanzungskonzept. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan 1 : 500  Sondernutzungsvorschriften Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Sandgasse und die Dorfstrasse sind zur Zeit Bestandteile des Kantonsstrassennetzes. Nach dem Bau der im kantonalen Richtplan festgesetzten Industriestrasse in Birr verliert die Strasse ihre überregionale Bedeutung und dürfte der Gemeinde abgetreten werden. Die K 395 ist relativ schwach frequentiert und wird durch die projektierte Industriestrasse noch weiter entlastet. Das Erschliessungskonzept ist unter diesem Aspekt situationsgerecht. Die Verkehrsführung belastet auch das zu erschliessende Gebiet kaum. Der Gestaltungsplan schafft die Rechtsgrundlage für die gemeinsame Zufahrt über die Breitenstrasse zu einer Sammelgarage für die Parzellen Nr. 86, 97 und 748 sowie für die

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Zufahrt für die Parzellen Nrn. 84, 86 und 88 auf die Kantonsstrasse K 395. Dies ist situationsgerecht. Entsprechend dem Projekt "K 395, Gehwegergänzung Dorfstrasse" ist der Gehweg bei der Einmündung des Kastanienweges durchgezogen (Trottoirüberfahrt). Dasselbe gilt für die Einmündung der neuen Erschliessungsstrasse an der Grenze der Parzellen Nrn. 86 und 88. Die Sichtzonen sind situationsgerecht und berücksichtigen die konkrete Situation mit Trottoirüberfahrt. Ausser entlang der Breitenstrasse und des Sägereiweges scheidet die Gemeinde keine Baulinien aus. Gemäss § 7 der SNV beträgt der minimale Strassenabstand 4.00 m. Die Abweichung gegenüber den Vorgaben von 6.00 m in § 111 BauG bezüglich Strassenabstand zur Kantonsstrasse ist wegen der absehbaren Entwicklung der Bedeutung der Strasse gerechtfertigt. Die planerischen Massnahmen zum Ortsbildschutz sind situationsgerecht. Die Gemeinde nimmt das Hochstudhaus Nr. 41/74 entsprechend seiner Bedeutung als Substanzschutzobjekt auf. Die Objekte, welche aufgrund ihrer Stellung und Kubatur für das Ortsbild von Bedeutung sind, sind als Volumenschutzobjekte festgesetzt. Die vorgeschriebene traufständige Stellung der Hauptkörper gegen die Dorfstrasse und die Sandgasse sowie die Vorgabe der minimalen Gebäudevolumen sind wichtige Planungsmassnahmen zur Erhaltung des Ortsbilds. Die Vorgabe in den Sondernutzungsvorschriften, dass die Hauptbauten gegenüber der Dorfstrasse und der Sandgasse unterschiedliche Vorplatztiefen aufweisen sollen, ist für den Charakter des Dorfes von Bedeutung. Die Umsetzung erfolgt im Baugesuchsverfahren. Bei den Parzellen Nrn. 84 und 106 ergibt sich die unterschiedliche Vorplatztiefe bereits durch die Nachbargebäude (Volumenschutz), welche innerhalb des Strassenabstandes gemäss § 111 BauG liegen. Wichtig ist die Umsetzung vor allem bei der Projektierung auf der Parzelle Nr. 748. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Dorfkern" der Gemeinde Lupfig vom 8. Januar 2001 wird genehmigt.

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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5242 Lupfig – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Hochbau BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: