Bauzonenplan Winteri
Plan d'utilisaziun · Villmergen · Abolì ils 28-09-2022
Document
- Numer
- 2003-001299
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Villmergen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 03-09-2003
- En vigur dapi
- 03-09-2003
- Abolì
- 28-09-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4080-2003-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
03. September 2003
Art. Nr. 2003-001299
Gemeinde Villmergen; Bauzonenplanänderungen "Winteri", "Geissmatt" und "Seniorenzentrum Obere Mühle" sowie Änderung der Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
13. Juni 2003 31. Januar 2003 25. März bis 23. April 2003 13. Juni 2003 10. Juli 2003 11. August 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Der Gemeinderat hat alle OE-Zonen bezüglich öffentlichem Interesse und Bedarf überprüft und festgestellt, dass sich aufgrund der heutigen Situation in drei Gebieten Änderungen bezüglich der Zonierung aufdrängen: In den Gebieten "Winteri" und "Geissmatt" erfolgen Umzonungen von der OE- in die W2-Zone, beim "Seniorenzentrum Obere Mühle" wird eine Fläche vom "Übrigen Gemeindegebiet" in die OE-Zone eingezont. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in zwei Durchgängen (provisorischer Vorprüfungsbericht vom 29. Oktober 2002). Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 31. Januar 2003 ohne Vorbehalte.
Versand: 11.09.2003
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2.3
Bauzonenplanänderungen und Anpassungen an der BNO
2.3.1 Bauzonenplanänderung "Winteri" Es handelt sich um die Umzonung von ca. 0.5 ha der OE-Zone in die W2-Zone. Das Gebiet ist vollständig von der W2-Zone umschlossen und mehrheitlich überbaut. 2.3.2 Bauzonenplanänderung "Geissmatt" Die Umzonung von der OE- in die W2-Zone umfasst in diesem Gebiet ca. 0.4 ha. Gemäss kantonaler Ereigniskarte war die gesamte Parzelle in den letzten Jahrzehnten von Hochwasserereignissen betroffen. Mit der Erstellung des Hochwasserrückhaltebeckens "Drachtenloch" sollen Hochwasser auf ein 100-jähriges Ereignis reduziert werden. Das Hochwasserrückhaltebecken wird im Jahr 2004, spätestens aber im Jahr 2005 fertig gestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird von einer Nutzung der Parzelle als Wohnzone W2 abgesehen (Regelung in § 17 Abs. 2 BNO). 2.3.3 Bauzonenplanänderung "Seniorenzentrum Obere Mühle" Die neue OE-Zone (bisher übriges Gemeindegebiet) liegt in einem lärmbelasteten Gebiet. Die bei einer Einzonung zu berücksichtigenden Planungswerte (ES II) sind überschritten. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen wird nachgewiesen, dass mit baulichen und/oder gestalterischen Massnahmen die Einhaltung der Planungswerte möglich ist. Die entsprechende Regelung wird in § 20 Abs. 5 BNO aufgenommen. Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Anpassungen am Bauzonenplan Den Umzonungen von der OE-Zone in die W2-Zone in den Gebieten "Winteri" und "Geissmatt" sowie der Einzonung vom "Übrigen Gemeindegebiet" in die OE-Zone beim "Seniorenzentrum Obere Mühle" ist nichts entgegenzusetzen. 3.1.4 Anpassungen BNO Die vorgenommenen Ergänzungen von § 17 BNO bezüglich dem Hochwasserrückhaltebecken, von § 20 Abs. 5 BNO bezüglich dem Lärmschutz sowie von § 21 Abs. 6 BNO bezüglich der Grünzonenbestimmungen im Gebiet "Hinterbach" im Gebiet "Obere Mühle" sind sachgerecht und rechtmässig. 3.1.5 Grösse und Abgrenzung der Bauzone Durch die vorgeschlagenen Umzonungen in den Gebieten Winteri und Geissmatt vergrössern sich die Wohnzonen um ca. 0.9 ha. Im Planungsbericht wird darauf hingewiesen, dass seit 1991 insgesamt 11.45 ha Wohn- und Mischzonen überbaut wurden und damit die Vergrösserung um 0.9 ha begründet sei. Gemäss Stand der Erschliessung vom De-
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zember 2001 beträgt die Reserve an unüberbauten Wohn- und Mischzonen ca. 25 ha. Bei einer mittleren Einwohnerdichte von 50 E/ha enthalten diese Reserven eine Kapazität für 1'250 Einwohner; diese liegt deutlich über den kantonalen Prognosen für die nächsten 15 Jahre, welche von einer Zunahme von ca. 750 Einwohner ausgehen. Aufgrund der geringen Grösse und der Lage der fraglichen OE-Zonen kann deren Umzonung in die W2-Zone aus Sicht von Art. 15 RPG zugestimmt werden. Die Bauzonengrösse ist im Rahmen der nächsten Gesamtrevision gestützt auf Art. 15 RPG zu überprüfen. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Bauzonenplanänderungen "Winteri", "Geissmatt" und "Seniorenzentrum Obere Mühle" sowie die Änderungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Villmergen vom 13. Juni 2003 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug Gemeinderat, 5612 Villmergen Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Finanzdepartement Abteilung Landwirtschaft FD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: