Bau- und Nutzungsordnung
Brugg
Document
- Numer
- 4095_1998
- Vischnanca
- Brugg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 09-06-1998
- En vigur dapi
- 14-02-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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NUPLA-4095-2018-V.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Stadt Brugg Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG
Teiländerung BNO, Arbeitszone Rütene AENDERUNG Nr. 3 ' zu Bno/Bo/No vom
992 20. September 2016 / Genehmigungsvorlage
Mitwirkung vom:
2. Mai 2014 bis 2. Juni 2014
Mitwirkungsbericht vom:
25. August 2014
Vorprüfungsbericht vom:
27. Oktober 2014
Öffentliche Auflage vom:
24. November 2014 bis 23. Dezember 2014
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
24. Juni 2016
Einwohnerratspräsident: ei
-(7t7 t
Protokollführer: \\
j
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat mit RP,B Nr. 2o\%- $2:20."Sz\
VOM: k .
Im Auftrag der Staatskanzlei: Ä2 .--AQA 9_01 Aarau, den Abteilung Raumentwicklung BVU
Art. 25a BNO
Arbeitszone Rütene
In der Arbeitszone Rütene sind gewerbliche und industrielle Nutzungen sowie Dienstleistungen erlaubt. Neuansiedlungen sowie Neubauten und -anlagen müssen mehrheitlich eine hohe Wertschöpfung oder Innovation aufweisen, welche einen Beitrag zur Stärkung des Bildungs- und Forschungsstandortes Brugg-Windisch leisten können. Bewilligungsfähig sind insbesondere Nutzungen aus den Bereichen Forschung, Bildung, Hightech, Cleantech, Computertechnik, Biotechnik, Nanotechnik und erneuerbare Energien. Verkaufsnutzungen sind nur in Zusammenhang mit der Produktion oder mit Dienstleistungen vor Ort bis 300 m2 Nettoladenfläche pro Gebäude oder Betrieb zulässig. Wohnen ist nur für betrieblich an den Standort gebundenes Personal zugelassen. 1
Nicht zonenkonform sind Grosslagerbauten und -plätze sowie reine Logistikbetriebe. Bei bestehenden Betrieben ist eine Intensivierung der bisherigen Nutzungen um maximal 30% zulässig, wobei Ersatzneubauten innerhalb des gesamten Nutzungsmasses zulässig sind. Die Abs. 6 bis 11 hiernach finden im Rahmen dieser zulässigen Intensivierung der bisherigen Nutzungen (einschliesslich Ersatzneubauten) keine Anwendung. 2
3 In der Arbeitszone Rütene gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV.
Bauten und Anlagen können bis zu einer Höhe von 370 m ü.M., auf der Parzelle Nr. 2379 bis auf 381 m ü.M. bewilligt werden. Gestützt auf ein Fachgutachten, das mit dem Baugesuch aufzulegen ist, kann der Stadtrat höhere Bauten bewilligen, falls dies betrieblich erforderlich ist und eine überzeugende Einordnung in den örtlichen Kontext erreicht wird. Ebenso können mit einem Gestaltungsplan im Rahmen des kantonalen Rechts höhere Bauten bewilligt werden. 4
5 Die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Stadtrat festgelegt unter Abwägung der betrieblichen Erfordernisse sowie der betroffenen öffentlichen Interessen.
Die Grünflächenziffer beträgt mindestens 15%, wobei die Versiegelung insgesamt auf ein Minimum zu beschränken ist. Ab 20 Parkfeldern ist eine mehrgeschossige oder unterirdische Parkierung nötig.
6
Mit dem Baugesuch ist ein Energiekonzept einzureichen, das eine sparsame Energieverwendung, eine rationelle und umweltschonende Wärme- und Kälteerzeugung sowie den Umgang mit anfallender Abwärme vorsieht. Der Heizwärmebedarf und der Bedarf für Warmwasser sind in grösstmöglicher Weise mit erneuerbaren Energien zu decken. Sofern vorhanden, kann der Anschluss an zentral hergestellter Energie verlangt werden. 7
BNO Brugg
20.09.2016 / creato Ennetbaden
1
Für Bauvorhaben ab 50 Arbeitsplätzen ist ein Mobilitätskonzept erforderlich, in dem die grösstmögliche Verlagerung von Fahrten auf den öffentlichen Verkehr oder den Langsamverkehr aufgezeigt wird. Die Anzahl der Parkplätze ist auf das Mobilitätskonzept abzustimmen. Der Stadtrat kann eine angemessene Reduktion der Anzahl Parkplätze, abgestimmt auf das Mobilitätskonzept, verlangen. 8
9 Zur angemessenen Gliederung des Siedlungsgebietes und zur optimalen Einpassung in die weiträumige Landschaft sind die Bauten und Freiräume gut zu gestalten, so dass eine hohe urbane Qualität mit attraktiver Aussenraumgestaltung entsteht. Der Stadtrat kann zur Erreichung einer befriedigenden Gesamtwirkung im landschaftlichen und strassenräumlichen Umfeld Auflagen betreffend kubischer Gestaltung und Farbgebung der Bauten sowie zur Umgebungsgestaltung und Bepflanzung machen. Die Farb- und Materialwahl der Fassaden ist bewilligungspflichtig.
Der Stadtrat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf Übereinstimmung mit den qualitativen Bestimmungen prüfen lassen. 19
11 Grosse bauliche Veränderungen, insbesondere Neuüberbauungen, sowie wesentliche Steigerungen der Fahrtenzahlen bedürfen eines genehmigten Gestaltungsplans. Gestaltungspläne können sich auf räumlich zusammenhängende Teilgebiete beschränken.
BNO Brugg
20.09.2016 / creato Ennetbaden
2
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Urnweft
Juli 2007
Abteilung Raumentwicklung
Stadt Brugg Kanton Aargau
Genehmigung
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)
und des Zonenplanes
1
zu Bno/Bo/No vom .1..6 .1?)
Gemäss § 15 BauG
Mitwirkung vom: 12. Juni bis 12. Juli 2006 Mitwirkungsbericht vom: 1. November 2006 Vorprüfungsbericht vom: 5. Dezember 2006 Öffentlich aufgelegt vom: 26. Februar bis 28. März 2007 Beschlossen vom Einwohnerrat am: 29. Juni 2007 Präsident
Aktuarin
V. Meier
• •Jal \ J Y Brescianini (_
Genehmigung durch den Regierungsrat Genehmigt:
AENDERUNG Nr.
Aarau, den 24 . Olci-ob-es 2o Der Staatsschreiber: ecoptima
2.
Raumplanung
neu
Planungsmehr- und Minderwerte
§3a ' Der Stadtrat kann beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplanes oder der Bau- und Nutzungsordnung mit Grundeigentümern Verträge über den Ausgleich planungsbedingter Mehr- oder Minderwerte abschliessen.
2 Der Stadtrat erlässt zur Sicherstellung einer rechtsgleichen Praxis eine Richtlinie.
2.2
Sondernutzungsplanung
Bisher
Abweichungen mit Gestaltungsplan
unverändert
Art. 5 Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann der Stadtrat in den
Zonen C (Cityzone), WGL, W4, W3, W2, WG3, WG2, OeB und 0eA zusätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden'. 'Fassung gemäss Änderung der Cityzone, in Kraft seit 2. Mai 2002
2.3
Weitere Planungsinstrumente
Bisher
neu
Art. 7 Quartierrichtpläne
Der Stadtrat kann Quartierrichtpläne erlassen mit dem
Kommunale Richtpläne
Art. 7 1 Richtpläne zeigen die erwünschte Entwicklung
auf. Sie
2
Zweck, die haushälterische Nutzung des Bodens zu fördern und die Erschliessung zu koordinieren.
enthalten Richtlinien zu einzelnen Gebieten oder Sachgebieten wie Siedlung, Verkehr, Freiräume, Natur- und Landschaft, etc. Verbindlichkeit der kommunalen Richtpläne Quartierrichtpläne
Inhalt
Quartierrichtpläne - geben darüber Aufschluss, wie Bauten auf einer Parzelle angeordnet werden können, so dass die Ausnützungsziffer erreicht wird; - zeigen, wie die Erschliessung von benachbarten Parzellen koordiniert erfolgen kann, damit die überbaubarkeit aller Parzellen gewährleistet ist; - orientieren über die Grundsätze zum Ortsbild- und Landschaftsschutz.
Inhalt Quartierrichtpläne
2 Die Richtpläne sind behördenverbindlich. 3 Der Stadtrat kann Quartierrichtpläne erlassen mit dem Zweck, die haushälterische Nutzung des Bodens zu fördern und die Erschliessung zu koordinieren. 4 Quartierrichtpläne - geben darüber Aufschluss, wie Bauten auf einer Parzelle angeordnet werden können, so dass die Ausnützungsziffer erreicht wird; - zeigen, wie die Erschliessung von benachbarten Parzellen koordiniert erfolgen kann, damit die Überbaubarkeit aller Parzellen gewährleistet ist; - orientieren über die Grundsätze zum Ortsbild- und Landschaftsschutz.
Bisher
Parkraumkonzept
Art. 8 Der Stadtrat kann ein Gesamtkonzept gemäss § 55 BauG
erlassen.
neu
Parkraumkonzept
Art. 8 Der Stadtrat kann ein Gesamtkonzept gemäss § 55 BauG
erlassen. Der Stadtrat kann zur Entlastung von Wohnquartieren und Gewerbegebieten sowie zur Wahrung der Verkehrssicherheit der Strassen und zur Gewährung einer geordneten Parkierung den Parkraum bewirtschaften. 2
3
3.
Zonenvorschriften
3.1
Bauzonen Neu
Bisher
Art. 10
Art. 10 Übersicht
1 Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus.:
Zone
Geschosszahl
Kleiner Grenzabstand
Grosser Grenzabstand
4
6m
10 m
AZ
Minimaler Grünflächenanteil
A
c'
Übersicht Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
Zone
III
§§ 13-16
A
III
Art. 17 C1
Zone «campus» ZC
6m
10 m
1.4
3
5m
10 m
0.6
2
4m
8m
0.5
W4
4
6m
12 m
W3
3
5m
W2
2
4m
' Der Zonenplan scheidet folgende Bauzonen aus.: Geschosszahl / Höhenkote
Kleiner Grenzabstand
4
6m
Höhenkote 376.130
-
4
6m
Grosser Grenzabstand
AZ / max. Bruttogeschossfläche
Minimaler Grünflächenanteil
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
ill
§§ 13-16
10 m
Art. 17 BGF 34'000
m'
III
Art. 17a 10 m
1.4
111
Art. 18 III
124 weitere Artikel
Art. 18 WGL
0%
III
Art. 19 WG3
3
5m
10 m
0.6
0%
III
Art. 19 0%
III
Art. 20 VVG2
2
4m
3m
0.5
0%
III
Art. 20 0.8
20%
il
Art. 21 W4
4
6m
12 m
0.8
20%
II
Art. 21 10 m
0.6
20%
II
Art. 22 W3
3
5m
10 m
0.6
20%
11
Art. 22 8m
0.5
20%
II
Art. 23 W2
2
4m
8m
0.5
20%
II
Art. 23 AM
0%
III
Art. 24 AM
-
0%
III
Art. 24 Är2
0%
IV
Art. 25 Ar2
0%
IV
Art. 25 WGL
4
WG3 VVG2
-
Z\/'
ZV 2) OeB
11/111
Art. 27 OeB + OeBM
11/111
Art. 27 0eA
III
Art. 28 0eA
III
Art. 28 III
Art. 29 WP
-
Art. 31 U
Art. 32 FZ
WP U
-
FZ
III -
Art. 29
Art. 31
Art. 31 1 1 Fassung gemäss Änderung Cityzone, in Kraft seit 22. Mai 2002
) Fassung gemäss Änderung Cityzone in Kraft seit 22. Mai 2002 2 / Zonenzuweisung "Zone unter Viadukt" noch nicht in Kraft
`) Zonenzuweisung "Zone unter Viadukt" noch nicht in Kraft
Höhenkote
2 In der Zone «Campus» dürfen Bauten und Anlagen die festgelegte Höhenkote nicht überragen. Die Geschosszahl und die Geschosshöhe können innerhalb der Höhenkoten frei bestimmt werden. Der Stadtrat kann über der Höhenkote einzelne technisch bedingte Aufbauten für die Haustechnik (z.B.
4
für Lift-, Lüftungs-, Energieanlagen) zulassen.
Reduktion der Pflichtparkplätze
2 1m Übersichtsplan Parkplatzreduktion gemäss § 8 (siehe Parkraumkonzept) sind Gebietsklassen ausgeschieden. Die Anzahl Pflichtparkplätze bestimmt sich in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm. Wohnen Besucher/Kunden Beschäftigte Gebietsklassen 0 1 Altstadt 0 0 75 100 2 Kerngebiet 75 Keine
100
100
Reduktion der Pflichtparkplätze
3 Im Übersichtsplan Parkplatzreduktion gemäss § 8 (siehe Parkraumkonzept) sind Gebietsklassen ausgeschieden. Die Anzahl Pflichtparkplätze bestimmt sich in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm. Gebietsklassen 1 Altstadt 2 Kerngebiet (ohne ZC und 0eBM) Keine
100 Parkplätze ZC und OeBM
Besucher/Kunden 0% 75%
Beschäftigte 0% 75%
Wohnen 0% 100%
100%
100%
100%
5 In der Zone «Campus» und in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen «Mitte» gilt die folgende Anzahl Pflichtparkplätze und es dürfen maximal die folgende Anzahl Parkplätze in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm erstellt werden:
Pflichtparkplätze mindestens Maximal zulässige Parkplätze
Besucher/Kunden 50%
Beschäftigte 30%
Wohnen 70%
75%
75%
100%
neu
Art. 17a Zone «Campus» ZC
1 Die Zone «Campus» bezweckt eine Entwicklung des Bahnhofgebietes zu einem Ortsbild von hoher städtebaulicher und urbaner Qualität mit einem klaren Nutzungsprofil. 2 1n der Zone «Campus» sind folgende Nutzungen zulässig: - Bildung - Dienstleistung - Gewerbe
5
- Wohnen - Kultur/ Freizeit - Erholung - Verkauf/ Gastronomie 'Einkaufszentren und Fachmärkte sind in der Zone «Campus» ausgeschlossen. Die maximal zulässige Verkaufsfläche für einzelne Geschäfte beträgt 1'000 rn2. Bezüglich minimaler Nutzungsanteile, Nutzungsanordnung, Bebauungsstruktur, Freiräume, Grünflächen, ökologischer Ausgleich, Energie und Parkierung gelten die Vorgaben des Entwicklungsrichtplanes. Diese sind durch die Gestaltungspläne grundeigentümerverbindlich festzulegen. Ein minimaler Wohnanteil von 15 Prozent und ein minimaler Anteil Kultur, Freizeit-, Verkaufs- und Gastronutzung von 5 Prozent ist sicherzustellen. Nutzungsübertragungen unter einzelnen Grundstücken sind im Grundbuch anzumerken. 4
Für Bauten ist die Energieversorgung mit erneuerbaren Energiequellen und die Bauweise nach Minergiestandard anzustreben. Im schraffierten Bereich der Zone «Campus» kann der Stadtrat ein Hochhaus mit einer maximalen Höhenkote von 412.130 m.ü.M. und einer maximalen Bruttogeschossfläche von 17000 m2 zulassen. Der minimale Wohnanteil im Hochhaus beträgt 20 Prozent. Parkierungsanlagen dürfen nur für Nutzungen innerhalb des Perimeters des Entwicklungsrichtplans «VISIONMITTE» erstellt werden und sind vorwiegend unterirdisch anzulegen, vorbehalten bleibt Abs. 8. Die Parkplätze sind zu bewirtschaften und weitgehend einer Mehrfachnutzung zuzuführen. P+R Abstellplätze können ebenerdig oder in einem Parkhaus angeordnet werden.
8
6
Bisher
Zone OeB
Art. 27 ' Die Zone OeB, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist
für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Stadtrat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 2)
neu
Zonen OeB und Zone OeBM
Art. 27 1 unverändert
z Fassung gemäss Änderung der Zone OeB und Fz, in Kraft seit 18. Juni 2003.
Der Stadtrat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten.
unverändert
Für grössere öffentliche Bauten sind Studienaufträge oder Projektwettbewerbe durchzuführen.
'unverändert
3
Die Zone OeBM, Zone für öffentliche Bauten "Mitte" dient der Erstellung eines Busterminals mit den dazugehörigen Infrastrukturen.
4
neu
Bisher
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 30 In den folgenden, im Zonenplan schwarzumrandeten
Gebieten sind Neubauten und Anbauten grundsätzlich nur nach Erlass eines Gestaltungsplans möglich: - Gaswerkareal - Schulthessallee (Zone 0eA) - Schulthessallee bis Annerstrasse (Zone W4/W2) - Lau rstrasse - Bahnhofareal - Cityzone
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
Art. 30 ' In den folgenden, im Zonenplan schwarzumrandeten
Gebieten sind Neubauten und Anbauten grundsätzlich nur nach Erlass eines Gestaltungsplans möglich: - Gaswerkareal - Schulthessallee (Zone 0eA) - Schulthessallee bis Annerstrasse (Zone W4/W2) - Laurstrasse - Bahnhofareal - Cityzone
7
- Zone «Campus»
2 In der Zone «Campus« können auch Gestaltungspläne je über ein in sich abgeschlossenes Gebiet erlassen werden, wenn die Ziele des Entwicklungsrichtplans «V1SIONMITTE» über den ganzen Perimeter der Zone «Campus» eingehalten werden können.
Bisher
neu
Wohnanteil
Art. 53a Der Wohnanteil entspricht der Verhältniszahl zwischen der
zu Wohnzwecken nutzbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Bruttogeschossfläche. Bruttogeschossfläche Wohnen Wohnanteil — Anrechenbare Bruttogeschossfläche
Der minimale Wohnanteil ist in der Regel parzellenweise einzuhalten.
2
3 Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten oder bei besonderer Lärmbelastung einen reduzierten Wohnanteil bewilligen.
8
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Kanton Aargau Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Departement
Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
§§ 10/26 BNO
"Zone unter Viadukt" und Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet Habsburgerstrasse - Holdervveg
Vorprüfungsbericht vom :
4. März 2005
Mitwirkungsbericht vom :
21. September 2005
Öffentliche Auflage vom :
2. Mai 2005 bis 1. Juni 2005
Beschlossen vom Einwohnerrat am :
23. Juni 2006
Der Präsident :
V. Meier Genehmigung :
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
r
AEN. DERUNG Nr.
Ao, larmsat Zool. Der Sta ssch iber:
.S
zu Bno/Bo/No vom .9.t.6...9e
Stadtbauamt Brugg
06. Januar 2005
Stadt Brugg; Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
1
„Zone unter Viadukt" und Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet Habsburgerstrasse-Holderweg
BNO vom 9. Juni 1998
Geänderter Text
Art. 10
Art. 10 Geschosszahl
kleiner grosser Grenz- Grenzabstand abstand
A
-
-
-
C1)
4
6m
10 m
Übersicht
Im Bauzonenplan sind folgende Zonen ausgeschieden:
Übersicht
min. Grünflächenanteil
Empfindlichkeitsstufen
§§
Zone
Geschosszahl
kleiner grosser AZ Grenz- Grenzabstand abstand
min. Grünflächenanteil
Empfindlichkeitsstufen
§§
-
Zone
1
Im Bauzonenplan sind folgende Zonen ausgeschieden:
-
-
III
§§ 12-16
A
-
-
-
-
-
III
§§ 12-16
-
-
III
Art. 17 C1)
4
6m
10m
-
-
III
Art. 17 6m
10m
1.4
-
III
Art. 18 III
Art. 18 WGL
4
0%
III
Art. 19 WG3
3
5m
10 m
0.6 0%
III
Art. 19 8m
0.5 0%
III
Art. 20 WG2
2
4m
8m
0.5 0%
III
Art. 20 6m
12m
0.8
20%
II
Art. 21 W4
4
6m
12m
0.8
20%
II
Art. 21 3
5m
10 m
0.6 20%
II
Art. 22 W3
3
5m
10 m
0.6
20%
II
Art. 22 W2
2
4m
8m
0.5 20%
II
Art. 23 W2
2
4m
8m
0.5 20%
II
Art. 23 Ar1
-
-
-
-
III
Art. 24 Ar1
-
-
-
-
0%
III
Art. 24 -
_
_
_
0%
IV
Art. 25 Ar2
-
-
-
0%
IV
Art. 25 -
-
11/111
Art. 27 ZV2)
-
-
-
-
20%
III
Art. 26 OeB
-
-
-
-
11/111
Art. 27 -
-
III
Art. 28 III
Art. 29 VVGL
4
6m
10m
1.4 -
VVG3
3
5m
10 m
0.6
VVG2
2
4m
W4
4
W3
Ar2 OeB
-
-
-
0%
ZV2) 0eA
-
-
-
-
-
III
Art. 28 0eA
-
-
-
WP
-
-
-
-
-
III
Art. 29 WP
-
-
-
U
-
Art. 31 U
-
-
-
:
:
-
Art. 31 FZ
-
Art. 32 FZ
-
-
-
-
-
-
Art. 32 -
-
-
-
-
1)Fassung gemäss Änderung der Cityzone, in Kraft seit 22. Mai 2002
1)Fassung gemäss Änderung der Cityzone, in Kraft seit 22. Mai 2002
2)Zonenzuweisung „Zone unter Viadukt" noch nicht in Kraft
2)Zonenzuweisung „Zone unter Viadukt", in Kraft seit (Genehmigungsdatum des RR)
06.01.05
Stadt Brugg; Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung
2
„Zone unter Viadukt" und Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe im Gebiet Habsburgerstrasse-Holderweg
BNO vom 9. Juni 1998
Geänderter Text
Art. 26 (provisorischer Text noch nicht in Kraft)
Art. 26
1Die Zone unter Viadukt ist für Klein- und Anbauten bestimmt. 2Wohn- und Gewerbebauten mit lärmempfindlichen Nutzungen gemäss der Lärmschutz-Verordnung (LSV) sind nicht zulässig. 30ffene, gewerblich genutzte Lagerflächen sind nicht zulässig.
06.01. 05
Stadt Brugg
•
Kanton Aargau
Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung Altstadtvorschriften §§ 13/14 BNO gemäss § 15 BauG Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkungsbericht vom:
25. Mai 1999
Vorprüfungsbericht vom:
28. Januar 1999
Öffentliche Auflage vom:
8. Februar 1999 bis 9. März 1999
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
22. Oktober 1999
AENDERUNG Nr.
4
zu Bno/Bo/No vom •fflenweur.eawin*Neloemwoo.ranwewszerämmumor
Der
Der Präsident:
Genehmigt durch den Grossen Rat am:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
3o. rt.;%, a ZooS Der St
reiber:
Altstadtvorschriften §§ 13/14 BNO
BNO vom 9. Juni 1998
Geänderter Text
Art. 13
Art. 13
Die Vorschriften der Zone A, Altstadtzone, bezwecken die Erhaltung der Altstadt in 1Die Vorschriften der Zone A, Altstadtzone, bezwecken die Erhaltung der Altstadt in ihrer historischen Eigenart, in der gewachsenen Einheit und baulichen Substanz. Die ihrer historischen Eigenart, in der gewachsenen Einheit und baulichen Substanz. Die Wohnlichkeit und die gewerbliche Einheit sind zu fördern. Wohnlichkeit und die gewerbliche Einheit sind zu fördern. 2
Dabei gelten folgende Grundsätze:
2
Dabei gelten folgende Grundsätze:
a) Alle Vorkehrungen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt haben mit a) Alle Vorkehrungen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt haben mit der zeitgemässen Entwicklung Schritt zu halten. Die für das Geschäftsleben, die der zeitgemässen Entwicklung Schritt zu halten. Die für das Gschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale, Büros und Wohnungen erforderlichen EinrichAusgestaltung der Ladenlokale, Büros und Wohnungen erforderlichen Einrichtungen sind zugelassen, sofern der Charakter der Altstadt nicht gestört wird. tungen sind zugelassen, sofern der Charakter der Altstadt nicht gestört wird. DaDabei sind insbesondere die charakteristischen Parzellenstrukturen und die bei sind insbesondere die charakteristischen Parzellenstrukturen und die BrandBrandmauern zu erhalten. Durchbrüche von Brandmauern zur Verbindung zweimauern und die Gestalt der Dächer zu erhalten. Durchbrüche von Brandmauer Liegenschaften können bewilligt werden, wenn sie ausschliesslich zur Verern zur Verbindung zweier Liegenschaften können bewilligt werden, wenn sie besserung der Wohnverhältnisse beitragen oder dem Interesse von Handel und ausschliesslich zur Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen oder dem Interesse von Handel und Gewerbe dienen. Gewerbe dienen. b) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgebrochen werden, so insbesondere, wenn aus baulichen oder hygienischen Gründen die Erhaltung nicht mehr möglich ist oder unzumutbar geworden ist. Der Abbruch setzt zudem voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von drei Jahren zu schliesssen.
b) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgebrochen werden, so insbesondere, wenn aus baulichen oder hygienischen Gründen die Erhaltung nicht mehr möglich ist oder unzumutbar geworden ist. Der Abbruch setzt zudem voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von drei Jahren zu schliessen.
c) Die charakteristischen Plätze, Strassenzüge, Gassen und Gässchen, die zu sammen das Altstadtbild ergeben, sind zu erhalten.
c) Die charakteristischen Plätze, Strassenzüge, Gassen und Gässchen, die zusammen das Altstadtbild ergeben, sind zu erhalten.
3
3
1n der Zone A sind zugelassen: Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe, Läden und Wohnungen.
28.02.2005
1n der Zone A sind zugelassen: Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe, Läden und Wohnungen
Altstadtvorschriften §§ 13/14 BNO
BNO vom 9. Juni 1998
Geänderter Text
Art. 14
Art. 14 11n der Regel herrscht geschlossene Bauweise. Neubauten haben sich an die alten
Mauerflächen zu halten.
In der Regel herrscht geschlossene Bauweise. Neubauten haben sich an die alten Mauerflächen zu halten.
Dächer sind mit angemessenen Vorsprüngen und mit einer Neigung von 400 oder mehr auszuführen und mit alten oder engobierten Biberschwanzziegeln einzudecken. Es darf nur Kupfer oder dachfarbenes Blech verwendet werden.
2Die vorhandenen Dachneigungen, Firsthöhen und Dachvorsprünge sind in
der Regel beizuhalten. Veränderungen können nur bei störungsfreier Einpassung in das Altstadt- und Gassenbild und unter Berücksichtigung der nachbarlichen Belange erwogen werden.
3Die Trauf- und Firstlinien sind in der Regel zu differenzieren. 3
Die Dacheindeckungen und Einfassungen haben sich in Gestalt und Farbgebung der Dachumgebung einzufügen. Dachdurchbrüche dürfen die geschlossene Wirkung der Dachfläche nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte und Lukarnen sind mittels Schlepp- oder Satteldächer zu 4 0achdurchbrüche dürfen die geschlossene Wirkung der Dachfläche nicht beeinüberdecken. trächtigen. Dacheinschnitte und Lukarnen sind mittels Schlepp- oder Satteldächer zu 5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in der Regel auf das erste Dachgeschoss überdecken. zu beschränken und hinter die Gebäudeflucht zurückzuversetzen. Dachdurchbrüche 5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in der Regel auf das erste Dachgeschoss sind in der Breite unter Wahrung eines angemessenen Abstandes von angrenzenzu beschränken und hinter die Gebäudeflucht zurückzuversetzen. Dachdurchbrüche den Gebäuden auf weniger als 1/3 der Trauflänge zu beschränken. Sie müssen in sind in der Breite unter Wahrung eines angemessenen Abstandes von angrenzenihren Proportionen mit dem Hauptdach in Einklang stehen. den Gebäuden auf weniger als 1/3 der Trauflänge zu beschränken. Sie müssen in 6 Schlepplukarnen müssen eine Dachneigung von mindestens 30° aufweisen. Der ihren Proportionen mit dem Hauptdach in Einklang stehen. Übergang der Dachhaut der Lukarne in das Hauptdach muss mindestens 1.00 m 6 unter der Firstlinie liegen. Schlepplukarnen müssen eine Dachneigung von mindestens 30° aufweisen. Der Übergang der Dachhaut der Lukarne in das Hauptdach muss mindestens 1.00 m unter der Firstlinie liegen. 7Glaseinsätze, auf der Dachhaut liegende Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster sind nicht zulässig, ausgenommen kleinformatige Dachgauben die der Estrichbe7 lüftung dienen. Glaseinsätze, auf der Dachhaut liegende Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster sind nicht zulässig, ausgenommen kleinformatige Dachgauben die der Estrichbelüftung dienen.
4
28.02.2005
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsvorschriften Änderung Zone OeB und Fz gemäss § 15 BauG
AENDERUNG Nr.
Mitwirkungsbericht vom:
20. September 2002
Vorprüfungsbericht vom:
17. Juli 2002
Öffentliche Auflage vom:
29. Juli 2002 bis 28. August 2002
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
17. Januar 2003
3
zu Bno/Bo/No vom .f!...G.:32 .
Der Präsident:
\ er
uar
r
j
Genehmigt durch den Grossen Rat am:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den /1.& . 3L4ri 2.00 3 Der Staatsschreiber.
Stadt Brugg Nutzungsplanung Siedlung „Änderung Zone OeB und Fz
Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg, beschlossen vom Einwohnerrat am 6. September 1996, genehmigt vom Grossen Rat am 9. Juni 1998
Bestehender Text
Geänderter Text
Art. 27
Art. 27
1Die Zone OeB, Zone für öffentlichen Bauten, ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes können Bauten von diesen Abstands- und Geschossvorschriften abweichen.
1Die Zone OeB, Zone für öffentlichen Bauten, ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes können Bauten von diesen Abstands und Gc schossvorschriften abweichen.
2Im schraffierten Bereich sind öffentliche Bauten und Anlagen für die Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung wie z.B. Sportanlagen, Tennis- und Squashhallen, Minigolfanlagen etc. vorgesehen.
21m schraffierten Bereich sind öffentliche Bauten und Anlagen für die Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung wie z.B. Sportanla gen, Tennis und Squashhallen, Minigolfanlagen etc. vorgesehen.
3Der Gemeinderat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten.
2Der Gemeinderat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten.
4Für grössere öffentliche Bauten sind Studienaufträge oder Projektwettbewerbe durchzuführen.
3Für grössere öffentliche Bauten sind Studienaufträge oder Projektwettbewerbe durchzuführen.
BNO 17.01.03
1
Stadt Brugg Nutzungsplanung Siedlung „Änderung Zone OeB und Fz
Art. 32
Art. 32
Die Zone Fz, Freizeitzone, ist für Erholungsnutzungen wie z.B. Spielund Sportplätze bestimmt.
1Die Zone Fz, Freitzeitzone, dient der Erholungsnutzung, wie z.B. Spiel und Sport. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes können Bauten von diesen Abstandsvorschriften abweichen. 21m nicht schraffierten Bereich sind Freizeit- und Sportanlagen (z. B. Fussballplätze, Spielwiesen, Finnenbahnen) und Kleinbauten zugelassen. 31m schraffierten Bereich sind weitere Bauten zugelassen.
BNO 17.01.03
2
Kanton Aargau
Stadt Brugg
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Bau- und Nutzungsvorschriften Änderung Cityzone
AENDERUNG Nr.
Z
zu Bno/Bo/No vom
Mitwirkungsbericht vom: 23.07.2001 Vorprüfungsbericht vom: 12.09.2001 Öffentliche Auflage vom: 01.10.2001
bis: 30.10.2001
Beschlossen vom Einwohnerrat am:
25.01.2002
Der Präsident:
Der Aktuar: , UÜUU
Genehmigt durch den Grossen Rat am:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. rtA; zoo2 Der Staatsschreiber
F:\DATENW4\41-818G\2_BERICHTE\TITEL-BNO.DOC
Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Brugg, beschlossen vom Einwohnerrat am 6.September 1996, genehmigt vom Grossen Rat am 9. Juni 1998.
Bestehender Text
Geänderter Text
Art. 5
Art. 5 Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann der Gemeinderat in den
Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann der Gemeinderat in den
Zonen WGL, W4, W3, W2, WG3, WG2, OeB und 0eA zusätzliche
Zonen C (Cityzone), WGL, W4, W3, W2, WG3, WG2, OeB und 0eA
Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung
zusätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich
erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beein-
gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermä-
trächtigt werden.
ssig beeinträchtigt werden.
Art. 10
Art. 10 Zone
A
Geschoss- kleiner zahl Grenzab-
-
AZ
stand
grosser Grenzabstand
-
-
-
Empfind-
min. Grünflächenanteil
lichkeitsstufen
-
III
§§
§§ 12 -
Zone
A
Geschoss- kleiner zahl Grenzab-
-
grosser Grenz-
stand
abstand
-
-
AZ
-
min. Grün-
Empfind-
flächenanteil
lichkeitsstufen
-
III
16 C WGL
Spez.
-
-
-
-
III
Art. 17 §§
§§ 12 16
C
4
WGL
...
"•
—
6
10
-
-
III
Art. 17 2
Art. 17
Art. 17 Für die Zone Cl bzw. 02, Cityzonen, gelten die Spezialbauvorschrif-
1 Die Cityzone (C) ist bestimmt für innenstädtische und publi-
ten vom 15. November 1968 bzw. 26. Juni 1981 (siehe Anhang 4).
kumsorientierte Nutzungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte, Ladengeschäfte, Gaststätten, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie Wohnen. 2 Sondernutzungsvorschriften und —pläne können in folgenden Bereichen von der Zonenbestimmung abweichen, wenn eine städtebaulich und gestalterisch gute Lösung erzielt wird und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen: a) Geschosszahl b) Reduktion oder Aufhebung von Grenz- und Gebäudeabständen, wobei gegenüber Nachbarparzellen der angrenzenden Zonen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist. 3 In der Cityzone können grössere Umbauten und Neubauten grundsätzlich nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes erstellt werden. Vorbehalten bleiben Unterhalt und Erneuerung sowie geringfügige Erweiterungen. Der Stadtrat entscheidet über Ausnahmen.
3
Art. 30
Art. 30 In den folgenden, im Zonenplan schwarzumrandeten Gebieten sind
In den folgenden, im Zonenplan schwarzumrandeten Gebieten sind
Neubauten und Anbauten grundsätzlich nur nach Erlass eines Ge-
Neubauten und Anbauten grundsätzlich nur nach Erlass eines Ge-
staltungsplanes möglich:
staltungsplanes möglich:
- Gaswerkareal
- Gaswerkareal
- Schulthessallee (Zone 0eA)
- Schulthessallee (Zone 0eA) - Schulthessallee bis Annerstrasse (Zone W4 / W2) - Laurstrasse - Bahnhofareal - Cityzone
- Schulthessallee bis Annerstrasse (Zone W4 / W2) - Laurstrasse - Bahnhofareal
F:\DATEN\M4\41-818G\2 BERICHTE\AENDERUNG DOC
4
Art. 10 Reduktion der
Pflichtparkplätze
2 Im Uebersichtsplan Parkplatzreduktion gemäss § 8 (siehe Anhang 2) sind Gebietsklassen ausgeschieden. Die Anzahl Pflichtparkplätze bestimmt sich in Prozenten des reduzierten Bedarfs gemäss VSS-Norm. Gebietsklasse 1 Altstadt 2 Kerngebiet keine
Besucher/Kunden 0 75 100
Beschäftigte 0 75 100
Wohnen 0 100 100
Brugg, 15. Mai 1997
AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo/No vom 5.1 b292.
NAMENS DES GEMEINDE Der Stad
ann:
Der S
TES tschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Aal learaki, den
e.
A992
Im Auftrage des Grossen Rate ner Staatsschrelber:
STADT BRUGG
Bau- und Nutzungsordnung
AENDERUNG Nr. ....4....
AENDERUNG Nr.
2.
AENDERUNG
vom
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AENDERUNG Nr.
AENDERUNG Nr.
AENDERUNG Nr.
vom 30. 3 chr
orn AO. A
AENDERUNG Nr. .....±.... .....
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.........................................
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vom
A
Inhaltsverzeichnis
1.
Seite
Geltungsbereich
7
Geltungsbereich übergeordnetes Recht
7 7
2.
Raumplanung
2.1.
Allgemeine Nutzungsplanung
8
Zonenpläne
8
Sondernutzungsplanung
8
Sondernutzungs-planpflicht Abweichungen mit Gestaltungsplan
8 8
Weitere Planungsinstrumente
9
Grünkonzept Wirkung Quartierricht-pläne Inhalt Parkraumkonzept Weitere Pläne und Inventare
9 9 9 9 9 9
3.
Zonenvorschriften
10
3.1.
Bauzonen
10
Übersicht Bauzonengrenze und Wald Stellungnahme Gemeinderat 1. Zone A Denkmalschutz Nutzung Gestaltung a) Dächer b) Fassaden c) Antennenanlagen 2. Zone C 1 und 2 3. Zone WGL, Nutzung 4. Zone WG3, Nutzung 5. Zone WG2, Nutzung 6. Zone W4, Nutzung 7. Zone W3, Nutzung 8. Zone W2, Nutzung Zone W2 ohne Arealüberbaung Quartierrichtplan Bruggerberg Zone W2 Gartenacker 9. Zone An, Nutzung Höhe, Abstände
10 10 10 11 11 11 11 11 12 12 12 13 13 13 13 13 13 13 14 14 14 14
2.2.
2.3.
II
10. Zone Ar2, Nutzung Höhe, Abstände 11. Zonierung unter Viadukt
14 14 14
12. Zone OeB 13. Zone 0eA 14. Zone WP
15 15
15. Zonen mit Gestaltungsplanpflicht 16. Zone U 17. Zone Fz
15 16 16 16
18. Lärmvorbelastete Gebiete, überlagerte Zone (dreieckige Markierung)
16
Landwirtschaftszonen
17
Landwirtschaftszone Bauten in der Landwirtschaftszone
17 17
3.3.
Schutzzonen
17
3.3.1
Naturschutzzonen
17
Naturschutzzonen, allgemeine Bestimmungen 1. Zone besonderes Waldgebiet 2. Zone Magerwiesen (Trockenstandorte) Magerwiesenstandorte 3. Zone Pionierstandort
17 18 19 19 19
Landschaftsschutzzone
19
Landschaftsschutzzone, allgemeine Bestimmungen Zone Altenburg-Unterhag
19 20
überlagerte Schutzzonen
20
3.2.
3.3.2
3.4.
1. Ensembleschutzgebiete, überlagerte Zone (Punktraster grob): Altenburg, Stapferstrasse (Frickerstrasse bis Aarauerstrasse) Antennenanlagen 2. Schutzzone Aareschlucht, überlagerte Zone (rote
20 21
Linie) Umgebungsschutz (Punktraster dicht)
21 21
3.5.
Schutzobjekte
21
3.5.1
Naturobjekte
21
Naturobjekte, allgemeine Bestimmungen a) Kulturlandplan b) Bauzonenplan Hecken, Ufer und Feldgehölze Besonders wertvolle Waldränder
21 21 22 22 22 22
Baum- und Gebüschgruppen
III
3.5.2
3.5.3
4.
5.
6.
7.
Kulturobjekte
23
kantonaler Denkmalschutz Archäologisches Interessengebiet Archäologische Fundstellen kommunaler Denkmalschutz Fonds zur Erhaltung der Altstadt und der besonderen
23
Bauwerke
23
Aussichtspunkte
24
Aussicht vom Bruggerberg Aussichtspunkte
24
Definitionen
24
Ausnützungsziffer Grünflächenziffer Übertragung Arealüberbauung
24 24
Schutzvorschriften
25
Einwirkungen
25
Bauvorschriften
25
Unterschreitung der zonenkonformen Geschosszahl Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand 1. Näherbau 2. Nachdämmung 3. Geschlossene Bauweise Abmessungen der Räume Nebenräume bei Mehrfamilienhäusern Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern
25 25 26
23
24
24 24
Ersatzlösungen Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
26 26 26 26 26 27
Verfahren und Vollzug
27
Vollzug
Fachgutachten Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung
27 27 27 28 28
Schluss- und Übergangsbestimmungen
28
Anwendung auf hängige Baugesuche Aufhebung bisherigen Rechts
28 28
Landschaftskommission Reglemente
8.
23
IV
Anhang la: Verzeichnis der kommunalen Denkmalschutzobjekte (§ 50 BNO)
30
Anhang lb: Ensembleschutzgebiet (§ 42 BNO)
30
Anhang 2:
übersichtsplan über die Parkplatzreduktion gemäss 5 8
31
Anhang 3:
Gebührenreglement in Bausachen
32
Anhang 4:
Verzeichnis der kantonalen Denkmalschutzobjekte
35
Anhang 5:
Spezialbauvorschriften Der Zonen C 1 und C 2, Cityzonen
36
Wirkungsbereich Richtplan (Gestaltungsplan) Architektonische Gestaltung Höhenkoten Parkierung Gemeinsame Einrichtungen Vorgärten Subsidiäres Recht Schlussbestimmungen
36 36 37 38 38 38 38 39 39
Anhang 6: Bauminventar (§ 47 BNO)
43
Sachregister
44
V
Verwendete Abkürzungen
Abs.
=
Absatz (in der Regel bei BauG-Artikel)
BGF
=
Bruttogeschossfläche
dgl.
=.
dergleichen
DIN
=
deutsche Industrie-Norm
ff.
=
fortfolgend
inkl.
=
inklusiv(e)
Kant.
=
Kantonal
lit.
=
Litera
M
=
Massstab
NBF
•
anrechenbare Grundstücksfläche (Netto-Baufläche)
5.
•
siehe
vgl.
•
vergleiche
z .B.
•
zum Beispiel
z.H.
•
zu Handen
Die Einwohnergemeinde BRUGG erlässt, gestützt auf 5 15 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993, die nachstehende
BAU-
1.
UND
NUTZUNGSORDNUNG
Geltungsbereich
1
'Die Bau- und Nutzungsordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet. Sie vollzieht das eidgenössische und kantonale Recht in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen.
Geltungsbereich
2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen sowie auf die Bodennutzung.
§2
1Die Vorschriften des eidgenössischen und vorbehalten.
kantonalen Rechts
bleiben
2 Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts sowie technischer Richtlinien finden sich im Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR) des Baudepartements.
übergeordnetes Recht
2.
Raumplanung
2.1.
Allgemeine Nutzungsplanung
Art. 3 Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000, der Kulturlandplan im Massstab
1:5000 und der eventuelle Übersichtsplan über die Parkplatzredukton gemäss 5 8 (Anhang 5) sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Sie können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen in kleinerem Masstab dienen zur Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
2.2.
Zonenpläne
Sondernutzungsplanung
Art. 4
1 Der Bauzonenplan scheidet bestimmte Zonen aus, für die ein Gestaltungsplan resp. ein Erschliessungsplan erlassen werden muss.
Sondernutzungs- planpflicht
2 Die
Bauzonen mit Erschliessungsplanpflicht werden vom Gemeinderat zur Bebauung freigegeben, wenn die Erschliessung durch die Grundeigentümer technisch nachgewiesen und finanziell sichergestellt ist.
Art. 5 Im Rahmen des Gestaltungsplanes kann der Gemeinderat in den Zonen
WGL, W4, W3, W2, WG3, WG2, OeB und 0eA zusätzliche Geschosse bewilligen, wenn dadurch eine städtebaulich gute Lösung erreicht wird und die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden.
Abweichungen mit Gestaltungsplan
2.3.
Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 'Der Gemeinderat erlässt ein
Grünkorridore zur Vernetzung Grünflächen räumlich fest.
Grünkonzept. Das Grünkonzept legt die der bestehenden ökologisch wertvollen
2Das Grünkonzept ist behördenverbindlich. Es dient den Behörden zur Lenkung ihres Ermessens im Rahmen des Baubewilligungsverfahren. Ihm kommt keine verbindliche Wirkung für das Grundeigentum zu.
Grünkonzept
Wirkung
7
1 Der Gemeinderat kann Quartierrichtpläne erlassen mit dem Zweck, die haushälterische Nutzung des Bodens zu fördern und die Erschliessung zu koordinieren.
Quartierrichtpläne
2Quartierrichtpläne
Inhalt
-
geben darüber Aufschluss, wie Bauten auf einer Parzelle angeordnet werden können, so dass die Ausnützungsziffer erreicht wird; zeigen, wie die Erschliessung von benachbarten Parzellen koordiniert erfolgen kann, damit die Überbaubarkeit aller Parzellen gewährleistet ist; orientieren über die Grundsätze zum Ortsbild- und Landschaftsschutz.
-
-
8
Der Gemeinderat kann ein Gesamtkonzept gemäss § 55 Abs.4 BauG erlassen.
Parkraumkonzept
Art. 9 1Weitere Pläne (wie z.B. das Landschaftsinventar, das Gutachten über
die Geologie und Hydrologie des Gebietes der Gemeinde Brugg vom 20. Oktober 1969 und die Ergänzung vom 16. Dezember 1971) sind zur Orientierung über Planungsziele bestimmt. Es kommt ihnen für das Grundeigentum keine verbindliche Wirkung zu.
2Die Stadt Brugg führt ein Stadtmodell über ist öffentlich zugänglich.
das
Kerngebiet.
Dieses
Weitere Pläne und Inventare
3.
Zonenvorschriften
3.1.
Bauzonen
Art. 10
Im Bauzonenplan sind folgende Zonen ausgeschieden: Zone
Geschosszahl
kleiner Grenzabstand
A
grosser Grenzabstand
AZ
min. Grunflachenanteil
Empfindlichkeitsstufen
-
C 1
Spezialbauvorschriften vom 15.11.1968
C 2
Spezialbauvorschrifken vom 26.6.81
Übersicht 55
55 12-16 III
-
5 17
5 17
WGL
4
6 m
10 m
1.4
-
III
5 18
WG3
1
5 m
10 m
0.6
0
III
5 19
WG2
2
4 m
8 m
0.5
0
III
5 20
54
4
6 m
12 m
0.8
20
II
5 21
03
3
5 m
10 m
0.6
20
II
5 22
02
2
4 m
8 m
0.5
20
I
5 23
-
0
III
5 24, 26
0
An l Ar2
IV
5 25,
OeB
-
II/III
5 28
0eA
-
III
5 29
WP
-
III
5 30
U FZ
26
5 32 -
5 33
5 11
Dort wo die Bauzone direkt an den Wald grenzt, wird die exakte Bauzonengrenze mit der Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald festgelegt. Wird die Waldgrenze im Waldfeststellungsverfahren aufgrund eines Rechtsmittels geändert, wird die Bauzonengrenze an die neue Waldgrenze angepasst.
Bauzonengrenze und Wald
5 12
Bei Projektierung von Bauten in den Zonen A, WGL, WG3, WG2, An l und Ar2 soll der Gemeinderat frühzeitig um Stellungnahme zum Projekt ersucht werden.
Stellungnahme Gemeinderat
5 13
'Die Vorschriften der Zone A, Altstadtzone, bezwecken die Erhaltung der Altstadt in ihrer historischen Eigenart, in der gewachsenen Einheit und baulichen Substanz. Die Wohnlichkeit und die gewerbliche Einheit sind zu fördern.
1. Zone A
2 Dabei gelten folgende Grundsätze:
Denkmalschutz
a)Alle Vorkehrungen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt haben mit der zeitgemässen Entwicklung Schritt zu halten. Die für das Geschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale, Büros und Wohnungen erforderlichen Einrichtungen sind zugelassen, sofern der Charakter der Altstadt nicht gestört wird. Dabei sind insbesondere die charakteristischen Parzellenstrukturen und die Brandmauern zu erhalten. Durchbrüche von Brandmauern zur Verbindung zweier Liegenschaften können bewilligt werden, wenn sie ausschliesslich zur Verbesserung der Wohnverhältnisse beitragen oder dem Intresse von Handel und Gewerbe dienen. b) Gebäude oder Gebäudeteile dürfen nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe abgebrochen werden, so insbesondere, wenn aus baulichen oder hygienischen Gründen die Erhaltung nicht mehr möglich ist oder unzumutbar geworden ist. Der Abbruch setzt zudem voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung ausgewiesen ist. Ausgenommen sind Fälle, wo im öffentlichen Interesse Freiflächen geschaffen werden sollen. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind innerhalb von drei Jahren zu schliessen. c)Die charakteristischen Plätze, Strassenzüge, Gassen und Gässchen, die zusammen das Altstadtbild ergeben, sind zu erhalten.
3In der Zone A sind zugelassen: Büros, Gaststätten, mässig störendes Gewerbe, Läden und Wohnungen.
Nutzung
5 14
1 In der Regel herrscht geschlossene Bauweise. Neubauten haben sich an die alten Mauerfluchten zu halten.
Gestaltung
2Dächer sind mit angemessenen Vorsprüngen und mit einer Neigung von 40° oder mehr auszuführen und mit alten oder engobierten Biberschwanzziegeln einzudecken. Es darf nur Kupfer oder dachfarbenes Blech verwendet werden.
a) Dächer
3Die Trauf- und Firstlinien sind in der Regel zu differenzieren.
4 Dachdurchbrüche dürfen die geschlossene Wirkung der Dachfläche nicht beeinträchtigen. Dacheinschnitte und Lukarnen sind mittels Schleppoder Satteldächer zu überdecken. 5 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind in der Regel auf das erste Dachgeschoss zu beschränken und hinter die Gebäudeflucht zurückzuversetzen. Dachdurchbrüche sind in der Breite unter Wahrung eines angemessenen Abstandes von angrenzenden Gebäuden auf weniger als 1/3 der Trauflänge zu beschränken. Sie müssen in ihren Proportionen mit dem Hauptdach in Einklang stehen. 6Schlepplukarnen müssen eine Dachneigung von mindestens 30° aufweisen. Der Übergang der Dachhaut der Lukarne in das Hauptdach muss mindestens 1.00 m unter der Firstlinie liegen.
7Glaseinsätze,
auf der Dachhaut liegende Sonnenkollektoren und Dachflächenfenster sind nicht zulässig, ausgenommen kleinformatige Dachgauben die der Estrichbelüftung dienen.
S 15
'Fassaden sollen vom ersten Obergeschoss bis unter das Dach als zusammenhängende Mauerflächen wirken. Die Erdgeschossfassade ist zu mindestens 1/5 ihrer Breite als Mauerwerk zu erstellen und besonders sorgfältig auszubilden. Bei Neu- und Umbauten sind in der Regel die alten Fassadenbreiten zu übernehmen.
b) Fassaden
2 Reklamen und Anschriften dürfen nur an Strassenfassaden und bis auf die Höhe der Fensterbank im ersten Obergeschoss angebracht werden.
S 16
Das Errichten von Aussenantennen des Bundesrechtes untersagt.
und
Rahmen
c) Antennenanlagen
Spezialbauvor-
2. Zone C 1 und 2
Parabolspiegeln ist im
Art. 17 Für die Zone C 1 bzw. C 2, Cityzonen, gelten die
schriften vom 15. November 1968 bzw. 26. Juni 1981. (siehe Anhang 5)
5 18
Die Zone WGL (4-geschossige Wohn-,Geschäfts- und Ladenzone) ist bestimmt für Wohnbauten, Läden, Gaststätten, Büros, sowie mässig störende Gewerbebetriebe.
3. Zone WGL, Nutzung
5 19
Die Zone WG3 (3-geschossige Wohn- und Gewerbezone) ist bestimmt für Wohn- und Gewerbebauten. Läden, Büros, und mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig.
4. Zone WG3, Nutzung
5 20
Die Zone WG2 (2-geschossige Wohn- und Gewerbezone) ist bestimmt für Wohn- und Gewerbebauten. Läden, Büros, Landwirtschaftsbauten und mässig störende Gewerbebetriebe sind zulässig.
5. Zone WG2, Nutzung
5 21
Die Zone W4 (4-geschossige Wohnzone) ist bestimmt für Wohnbauten. Läden, Büros und nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig.
6. Zone W4, Nutzung
5 22
Die Zone W3 ist für 3-geschossige Wohnbauten bestimmt. Läden, Büros und nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig.
7. Zone W3, Nutzung
S 23
1 Die Zone W2, 2-geschossige Wohnzone, ist für Wohnbauten bestimmt. Laden, Büros und nicht störende Gewerbebetriebe sind zulässig.
8. Zone W2, Nutzung
2 In den schwarz punktiert umrandeten Gebieten sind Arealüberbauungen nicht gestattet.
Zone W2 ohne Arealüberbaung
3Am Bruggerberg oberhalb des Rebmoosweges (Kaserne bis Langmattstrasse) sind für überbauungen Quartierrichtpläne erforderlich.
Quartierrichtplan Bruggerberg
4Im Gebiet Gartenacker kann der Gemeinderat zur Verbesserung der Wohnqualität Ausnahmen bezüglich Abstände, Höhen und Ausnützung gestatten.
Zone W2 Gartenakker
Art. 24
'In der Zone Arl, Arbeitszone 1, sind Bauten und Anlagen für alle mässig störenden Arbeitsakivitäten, Bildung, Freizeit sowie kulturelle Zwecke erlaubt. Wohnungen für den Betriebsinhaber oder die Betriebsingaberin und betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind erlaubt.
9. Zone An, Nutzung
2Gebäudehöhe, Grenzund Gebäudeabstand werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen durch den Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten.
Höhe, Abstände
Art. 25 'In der Zone Ar2, Arbeitszone 2, sind Bauten und Anlagen für alle
stark störenden Arbeitsaktivitäten, Bildung, Freizeit sowie kulturelle Zwecke erlaubt. Wohnungen für den Betriebsinhaber oder die Betriebsinhaberin und betrieblich an den Standort gebundenes Personal sind erlaubt.
10. Zone Ar2, Nutzung
2Gebäudehöhe, Grenz- und Gebäudeabstand werden von Fall zu Fall unter Wahrung öffentlicher und privater Interessen durch den Gemeinderat festgesetzt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstands- und Geschossvorschriften einzuhalten.
Höhe, Abstände
S 26
Die Zonierung unter Viadukt weist viadukt der Zone W3 und WG3 zu.
das
Gebiet
unter
dem
SBB
Bahn-
11. Zonierung unter Viadukt
5 27
1 Die Zone OeB, Zone für öffentlichen Bauten, ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die den öffentlichen Interessen dienen. Die Bauweise wird von Fall zu Fall vom Gemeinderat unter Wahrung privater und öffentlicher Interessen festgelegt. Gegenüber angrenzenden Zonen sind deren Abstandsvorschriften einzuhalten. Auf der Grundlage eines Gestaltungsplanes können Bauten von diesen Abstands- und Geschossvorschriften abweichen.
12. Zone OeS
2Im schraffierten Bereich sind öffentliche Bauten und Anlagen für die
Freizeitbetätigung und Erholung der Bevölkerung wie z.B. Sportanlagen, Tennis- und Squashhallen, Minigolfanlagen etc. vorgesehen.
3 Der Gemeinderat kann Land zur Realisierung von öffentlichen Bauten und Anlagen an Private im Baurecht abtreten.
• r grössere öffentliche Bauten sind Studienaufträge 4Fü wettbewerbe durchzuführen.
oder
Projekt-
5 28
1 Die Zone 0eA, Zone für öffentliche Anlagen, ist reserviert für Anlagen, die der Öffentlichkeit dienen. Bauten sind nur soweit zulässig, als sie zum Unterhalt und Betrieb der Anlagen in den betreffenden Gebieten liegen müssen.
13. Zone 0eA
2 Die Zonen 0eA sind, wo es möglich ist, der Öffentlichkeit zugänglich
zu machen.
5 29
Die Zone WP, Waffenplatz, ist bestimmt für Bauten und Anlagen der Armee. Mit den Gebäudehöhen soll Rücksicht auf das Stadt- und Landschaftsbild genommen werden. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sollen angemessene Grenzabstände eingehalten und die Immissionen auf ein den örtlichen Verhältnissen angepasstes Mass beschränkt werden.
15
14. Zone WP
5 30
In den folgenden, im Zonenplan schwarzumrandeten Gebieten sind Neubauten und Anbauten grundsätzlich nur nach Erlass eines Gestaltungsplanes möglich: -
15. Zonen mit Gestaltungsplanpflicht
Gaswerkareal Schulthessallee (Zone 0eA) Schulthessalle bis Annerstrasse (Zone W4/W2) Laurstrasse Bahnhofareal
5 31
In der Zone U, Uferschutzzone, ist die Erstellung von Bauten sowie andere das Uferbild beeinträchtigende Veränderungen, wie Ablagerungen, Beseitigung von Baum- und Gebüschgruppen und dergleichen nicht gestattet.
16. Zone U
5 32
Die Zone Fz, Freizeitzone, ist für Erholungsnutzungen wie z.B. Spielund Sportplätze bestimmt.
17. Zone Fz
5 33
In den im Zonenplan bezeichneten, lärmvorbelasteten Teilen der Nutzungszonen gilt die Empfindlichkeitsstufe III. Für die einzelnen Lärmarten gelten die in den Anhängen der LSV festgelegten Belastungsgrenzwerte.
18. Lärmvorbelastete Gebiete, überlagerte Zone (dreieckige Markierung)
3.2.
Landwirtschaftszonen
Art. 34
Der Landwirtschaftszone sind Gebiete zugeordnet, an denen ein überwiegendes landwirtschaftliches Interesse besteht. Sie sind der ordentlichen Bewirtschaftung vorbehalten. Zulässig ist die bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, der Tierhaltung, Obst- und Rebbau sowie produzierender Gartenbau. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.
Landwirtschaftszone
Art. 35
Für bewohnte Gebäude sind höchstens 2 Geschosse erlaubt. Für ökonomiegebäude und andere Bauten werden Gebäudehöhen und Gebäudelängen vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m.
3.3.
Schutzzonen
3.3.1
Nauturschutzzonen
Bauten in der Landwirtschaftszone
Art. 36 'Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und
bensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.
2Bauten,
Entwicklung
von
Le-
Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilungsmitteln sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen.
Naturschutzzonen, allgemeine Bestimmungen
Art. 37 1 Die im Kulturlandplan numerierten und durch Schraffur bezeichneten
besonderen Waldgebiete zeichnen sich durch schutzwürdige Pflanzen oder durch eine besondere Bestandesstruktur aus, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.
2 Der aus:
Nutzungsplan
Kulturland
weist
folgende
besonderen
1. Zone besonderes Waldgebiet
Waldgebiete
Ort, Flurname
Ziele, Schutzbestimmungen
1
A der Halde
Bestockung sich selbst überlassen
Waldreservat
2
CheigelplatzAlpenzeiger
Bestockung sich selbst überlassen
Waldreservat
3
Insel Alte Aare
Bestockung und Gestaltung der Dynamik der Aare überlassen
Waldreservat
4
Wildischachen und Uferwald alte Aare
Erhaltung und Renaturierung des ehemaligen Auenwaldes
Spezialstandort
5
Uferwald Aareschlucht
Erhaltung der vielfältigen Bestokkung der Aareschlucht
Besonderes Waldgebiet
6
Uferwald Strängli, Schlangeninsel
sich selbst überlassen; abstimmen auf Nutzungskonzept Geissenschachen
Besonderes Waldgebiet
7
Reinerberg
kantonales Interessengebiet für Landschaftsschutz (KM), Erhaltung der vielfältigen Bestockung
Besonderes Waldgebiet
Art. 38 1
Magerwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Die Nutzung als Heuwiese ist gestattet. Veränderungen im Zusammenhang mit Eisenbahn- bzw. Strassenbau oder -umbau sind zulässig. Dafür ist ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen.
2. Zone Magerwiesen (Trockenstandorte)
2
Standorte der Magerwiesen
Bezeichnung
Standort
Wildischachen
Böschung zwischen Wildischachenstrasse und SBB-Linie Brugg-Aarau
Aarauerstrasse
Aarauerstrasse Böschung zwischen und SB-Linie Brugg-Aarau
Unterwerkstrasse
Böschung im Bereich SBB-Areal Gemeindegrenze Windisch
Bahndamm
Bahnböschungen Brugg-Basel
Unterhag
Böschung östlich Unterhag
Zurzacherstrasse
Böschung an der K112 Wasserschlossdekret
Magerwiesenstandorte
an
der
ab
SBB-Linie
Müllermatt-
Art. 39 Im Gebiet Wildischachen zwischen Wald und Strasse/Eisenbahn sowie in
Altenburg besteht je ein Pionierstandort. Die Flächen südlich der N3-Autobahnbrücke sind im Sinne der Auenwald-Schutzverordnung zu gestalten und zu pflegen.
3. Zone Pionierstandort
3.3.2 Landschaftsschutzzone
5 40
1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung und der Aufwertung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Bauten, Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen) sind grundsätzlich verboten.
2 Die landwirtschaftliche leistet.
Nutzung
im
bisherigen
Umfang
wird
gewähr-
3Kleinere Terrainveränderungen und landwirtschaftliche Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, unterstehen der Baubewilligungspflicht. Sie können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind, dem Ziel der Schutzzone nicht widersprechen und keinen überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Landschaftsschutzzone, allgemeine Bestimmungen
Art. 41
1 Die Landschaftsschutzzone Altenburg-Unterhag zeichnet sich durch ihre Vielgestaltigkeit von unterschiedlich bewirtschafteten Flächen, Hecken, Gärten und einen wertvollen Bestand an Bäumen (hochstämmige Obstbäume) aus.
Zone AltenburgUnterhag
2 Der
heutige Bestand ist zu erhalten. Die offenen Flächen sind als Wiesland zu bewirtschaften. Vorhandene Bäume sind zu pflegen. Für abgehende Bäume ist an geeignetem Ort Ersatz zu schaffen. Die vorhandenen Wasserflächen sind zu pflegen und zu renaturieren. Das Bord entlang der Baugebietsgrenze ist durch entsprechende Pflege als Trokkenstandort zu gestalten.
3 Den bestehenden Schrebergärten ist der Weiterbestand gesichert. Sofern sie mit Rücksicht auf die Landschaftsschutzzone bewirtschaftet und unterhalten werden. Sie dürfen nicht intensiver genutzt werden, als die in der gleichen Zone liegende Landwirtschaftsfläche. Gartenhäuschen und Geräteschuppen sind in der 33Landschaftsschutzzone nicht zugelassen.
4 Im
Bereich des Eingangs zur Freibad-Anlage ist die Erstellung von Ausweichparkplätzen gestattet. Hartbeläge sind nicht gestattet. Bestehende Bäume sind zu belassen und wo möglich sind zusätzliche Bäume zu pflanzen.
3.4.
Überlagerte Schutzzonen
Art. 42
1 Die Ensembleschutzzone dient der Erhaltung und der sachgemässen Erneuerung geschichtlich, architektonisch oder städtebaulich wertvoller Baugebiete, Orts- und Strassenbilder sowie der guten Einpassung von ergänzenden oder allenfalls ersetzenden Neu- und Umbauten. Von der Grundordnung der jeweiligen Nutzungszone sowie den übrigen Bauordnungsvorschriften kann sowohl zu Gunsten wie zu Lasten des Eigentümers abgwichen werden, wenn der Schutzzweck dies erfordert.
2 Der
Abbruch und wesentliche Veränderungen von Haupt- und wichtigen Nebengebäuden sowie die Umgestaltung prägender Umgebungselemente sind nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe zulässig, so namentlich, wenn die Erhaltung nicht mehr möglich oder wirschaftlich nicht mehr vertretbar ist oder wenn durch den Abbruch eine städtebaulich und architektonisch eindeutig bessere Lösung entsteht. Vom Abbruchverbot ausgenommen sind Bauten von geringer Bedeutung, die nicht erhaltenswürdig sind.
1. Ensembleschutzgebiete, überlagerte Zone (Punktraster grob): Altenburg, Stapferstrasse (Frickerstrasse bis Aarauerstrasse) siehe Anhang lb
3Das Einrichten von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt.
Antennenanlagen
5 43
1 Die Schutzzone Aareschlucht hat den Zweck, die Aareschlucht (KLN Objekt 1.12) als schönste erhaltene Schlucht eines grossen Flusses in der Schweiz und als historisch bedeutsamen Flussübergang zu erhalten. Bauten und Terrainveränderungen sind nicht gestattet.
2. Schutzzone Aareschlucht, überlagerte Zone (rote Linie)
2 Der Bereich innerhalb des dichten Punktrasters entlang der roten Linie bestimmt den Umgebungsschutz der Aareschlucht. Innerhalb dieses Bereichs sind keine Bauten erlaubt.
Umgebungsschutz (Punktraster dicht)
3.5.
Schutzobjekte
3.5.1 Naturoblekte
5 44
'Die im Bauzonen- und Kulturlandplan bezeichneten und nachstehend aufgeführten Naturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischem Wert und dürfen nicht beseitigt werden. Abgänge von Einzelbäumen sind zu ersetzen. Die Weiher und Tümpel zeichnen sich durch seltene, schutzwürdige Pflanzen- und Tiergemeinschaften aus und unterstehen den nachstehend aufgeführten Zielsetzungen und Schutzbestimmungen:
Ort, Flurname
Ziele, Schutzbestimmungen:
A
Vogelschutzweiher
Naturnahe Gestaltung, Wasserfläche in Ausdehnung erhalten bzw. besonnte Wasserfläche vergrössern
B
Weiher Forst Werkhof Bruggerberg
Besonnte Wasserstellen erhalten und schaffen, Wasserzufluss sicherstellen
C
Tümpel Hexenplatz
Besonnte Wasserstellen erhalten bzw. erweitern, Wasserzufluss sicherstellen
D
Nagelfluhabstürze und Höhlen (Bananenhöhle, Bruderhaus, Tüttifels)
Besonnung der Nagelfluhabstürze erhalten bzw. erweitern
Naturobjekte, allgemeine Bestimmungen
a) Kulturlandplan
Ort, Flurname
Ziele, Schutzbestimmungen:
b) Bauzonenplan Weiher Langmatt
Erhaltung des Artenreichtums
Orchideenstandort Wildischachen
Erhaltung von mindestens 2000 m2 Orchideenwiese
2
Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Beweidung, Umbruch sowie Aufforstung, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilungsmitteln sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Schutzobjekte dienen.
45
1 Die im Kulturlandplan bezeichneten Hecken (einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken) sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden.
Hecken, Ufer und Feldgehölze
2
Eine Beseitigung liegt insbesondere vor, wenn die Stöcke ganz oder teilweise entfernt oder überschüttet werden, oder wenn Teile der Hekke dauernd auf den Stock gesetzt werden.
3 Vorbehalten bleiben Pflegemassnahmen. Im gleichen Jahr darf durch die Pflege nicht mehr als 1/3 einer Hecke auf den Stock gesetzt werden. Durch die Pflegemassnahmen darf der biologische Wert nicht vermindert werden.
Art. 46 Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines biologisch und landschaftlich
wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchsaum) sind die im Kulturlandplan eingetragenen Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Eingriffe entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Besonders wertvolle Waldränder
Art. 47 Der im kommunalen Inventar enthaltene Baumbestand ist zu erhalten
(Anhang 6). Dies gilt insbesondere für Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen. Sie dürfen nur beseitigt werden, wenn wichtige Gründe dies rechtfertigen. Das Fällen ist bewilligungspflichtig.
Baum- und Gebüschgruppen
3.5.2 Kulturobjekte
S 48
' Baugesuche,
die sich auf kantonale Denkmalschutzobjekte beziehen oder auswirken können, sind vor dem Entscheid des Gemeinderates dem Erziehungsdepartement zur Stellungnahme zu unterbreiten und dürfen nur mit dessen Zustimmung bewilligt werden (S 12 DSD).
kantonaler Denkmalschutz
2 Archäologische Fundstellen sind geschützt.
Archäologisches Interessengebiet Archäologische Fundstellen
3Bauvorhaben, Aushubarbeiten
und Geländeveränderungen im Bereich archäologischer Fundstellen und deren unmittelbarer Umgebung sind von den Gemeindebehörden der Aargauischen Kantonsarchäologie frühzeitig anzuzeigen.
49
'Die im Anhang 1 aufgezählten Gebäude stehen unter kommunalem Denkmalschutz. Sie sind in ihrer Substanz, Struktur und in ihrem inneren und äusseren Erscheinungsbild zu erhalten und zu pflegen.
kommunaler Denkmalschutz
2 Der
Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen kommt nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe in Frage, so namentlich, wenn die Erhaltung nicht mehr möglich ist oder dem Grundeigentümer nicht mehr zugemutet werden kann.
50
'Die Stadt fördert die Erhaltung und Erneuerung der Altstadt sowie der schutzwürdigen Ortsbilder und besonderen Bauwerke. Sie schafft dazu einen Fonds zur Finanzierung von Entschädigungen sowie zur Unterstützung von baulichen Massnahmen im Sinne der Schutzvorschriften.
Fonds zur Erhaltung der Altstadt und der besonderen Bauwerke
3.5.3 Aussichtsyunkte
5 51
1 Die Aussicht vom Waldrand am Bruggerberg, zwischen Hansfluh und Signal 123, sowie vom Annerplätzli bis zur Gemeindegrenze Brugg/Umiken ist freizuhalten.
Aussicht vom Bruggerberg
2 Von den im Kulturlandplan bezeichneten Punkten ist die freie Aussicht, im Rahmen der waldbaulichen Massnahmen, sicherzustellen.
Aussichtspunkte
• • •
Hexenplatz Alpenzeiger Chaufberg
4.
Definitionen
5 52
Dach- und Attikageschosse werden bei der Ausnützungsziffer (AZ) angerechnet, Untergeschosse werden bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet.
Ausnützungsziffer
5 53
1Sind Grundstücke von Grünkorridoren betroffen, so sind die flächen schwergewichtig in den Grünkorridoren zu realisieren.
Grün-
2 Der
Gemeinderat entscheidet über die Zulässigkeit der Übertragung von Grünflächenziffer unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen, der Erschliessungs- und Immissionsverhältnisse sowie einer ausgewogenen Nutzungsdurchmischung.
Grünflächenziffer
Übertragung
5 54
1Arealüberbauungen sind in den Zonen WGL, WG3, WG2, W4, W3 und W2 zulässig.
2Bei Arealüberbauungen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.
Arealüberbauung
3Arealüberbauungen dürfen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen: a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude und Dachform) b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist c) die Ausnützungsziffer 15%
5.
Schutzvorschriften
Art. 55 ' Jeder und jede ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums,
Einwirkungen
wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. Das Mass der zulässigen Emissionen ergibt sich aus der zulässigen Zonennutzung und der Umweltschutzgesetzgebung.
2 Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheiten der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen durch: Lärm Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub, Reflektion, Strahlen, Elektrosmog und Magnetfelder.
6.
Bauvorschriften
Art. 56 Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Geschosszahl ist zulässig,
wenn der angestrebte Charakter des Quartiers nicht beeinträchtigt wird.
Unterschreitung der zonenkonformen Geschosszahl
Art. 57 Stehen auf anstossenden Grundstücken schon Bauten mit geringeren als
den angegebenen Grenzabständen, so muss ein Neubau in der Regel den Gebäudeabstand einhalten. Werden die überbauungsmöglichkeiten des Grundstücks durch diese Regelung zu stark eingeschränkt, so kann der Gemeinderat Näherbau auf den vorgeschriebenen Grenzabstand bewilli-
Besondere Vorschriften zum Gebäudeabstand 1. Näherbau
gen, wenn für Besonnung und Einsicht einwandfreie Verhältnisse geschaffen werden und wenn kein öffentliches Interesse verletzt wird.
S 58
Aussenwände dürfen nachträglich gegen Wärmeverluste gedämmt werden, auch wenn deswegen die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände sowie die Ausnützungsziffer nicht mehr im vollen Masse eingehalten werden.
2. Nachdämmung
Art. 59 Der Gemeinderat bewilligt den Zusammenbau von Gebäuden, insbesondere
auch von Mehrfamilienhäusern, wenn die privaten und öffentlichen Interessen gewahrt bleiben.
3. Geschlossene Bauweise
Art. 60 Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume haben bei Neubauten eine Raumhöhe von
mindestens 2.40 m und mit Ausnahme von Küchen eine Minimalfläche von 8 m2 aufzuweisen. Bei Räumen in ausgebauten Dachgeschossen hat die Raumhöhe mindestens 2.30 m auf mindestens 5 m2 zu betragen. Die lichte Höhe der Keller darf nicht weniger als 2.20 m betragen. Für Geschäftsräume, Theater, Versammlungslokale und dergleichen werden besondere Vorschriften und Weisungen vorbehalten.
Abmessungen der Räume
Art. 61 In jedem Mehrfamilienhaus sind separat zugängliche und abschliessbare
Abstellräume für Velos, Kinderwagen und dgl. vorzusehen.
Nebenräume bei Mehrfamilienhäusern
Art. 62
1 Die Grundfläche der Kinderspielplätze und Spielflächen hat gesamthaft mindestens 15% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
2 Die Bereitstellung von Kinderspielplätzen und Spielflächen kann auf einem anderen Grundstück oder gemeinsam mit anderen Grundeigentümern
Spielplätze bei Mehrfamilienhäusern
Ersatzlösungen
erfolgen. Die Anlage muss aber in nützlicher Distanz (Sichtkontakt) zu den Wohnungen liegen und von den Kindern gefahrlos erreicht werden können.
3Bei grösseren Mehrfamilienhäuser (über 8 Wohnungen) ist ein gedeckter Spielplatz oder Gemeinschaftsraum zu erstellen.
Art. 63 'Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen, wie
Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmaste, Hydranten usw., auf oder an Privateigentum anbringen lassen.
Benützung von Privateigentum für öffentliche Zwecke
2öffent1iche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegende Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden.
3Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer und tümerinnen ist Rücksicht zunehmen.
7.
Grundeigen-
Verfahren und Vollzug
5 64
'Die Aufsicht über das Bauwesen und die Anwendung der Bauvorschriften sind Sache des Gemeinderates und seiner Organe. Dieser bestellt eine Baukommission mit beratender Funktion und kann Fachleute beiziehen.
Vollzug
2 Der Gemeinderat setzt zu seiner Unterstützung für die Betreuung der Naturschutzzonen und Schutzobjekte eine Kommission ein.
Landschaftskommission
5 65
'Der Gemeinderat erlässt in Zusammenarbeit mit dem Baudepartement (und der Abteilung Wald des Finanzdepartementes, soweit Wald betroffen ist) ein Reglement für die Pflege und den Unterhalt der Schutzzonen und Schutzobjekte.
2Soweit öffentlicher Wald betroffen ist, werden die Pflege- und terhaltsbestimmungen im Waldwirtschaftsplan festgelegt.
Un-
Reglemente
3Bei grösseren oder schwierigen Bauaufgaben kann der Gemeinderat zur Einreichung eines Projektes die Durchführung eines Architekturwettbewerbes fördern. Die öffentliche Hand hat sich nach Massgabe ihres Interesses an den Kosten eines derartigen Wettbewerbes zu beteiligen.
5 66
Der Gemeinderat kann auf Kosten des Baugesuchstellenden ein Fachgutachten einholen.
Fachgutachten
5 67
An die Baubewilligung können Bedingungen und Auflagen geknüpft werden, die sich aus der Bauordnung oder aus anderen für die Beurteilung des Baugesuches massgeblichen Vorschriften ergeben. Für die richtige Erfüllung von Auflagen und Bedingungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bauausführung kann Sicherstellung verlangt werden; sie ist in der Regel vor Baubeginn zu leisten.
8.
Bedingungen, Auflagen, Sicherstellung
Schluss- und Übergangsbestimmungen
5 68
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche werden nach dieser Bauordnung entschieden.
Anwendung auf hängige Baugesuche
5 69
Durch diese Bauordnung werden die Bauordnung, die Zonenordnung und der Zonenplan der Gemeinde Brugg vom 19. März 1971 mit allen bisherigen Änderungen aufgehoben:
Aufhebung bisherigen Rechts
Diese Bauordnung ist vom Einwohnerrat am 6. September 1996 beschlossen worden.
NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Einwohnerratspräsident:
Dr. E. Kistler
Die Aktuarin:
Y. Brescianini
Vom Grossen Rat genehmigt an der Sitzung vom
IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES: Der Staatsschreiber:
Genehmigung durch den Grossen Rat mit Änderungen/Auflagen A192 Aarau, den 9 . Im Auftrag des Grossen Rates Der Staatsschreiber
Q
-Ändeienejen-/ Auflagen gemäss Beschluss des Grossen Rates
Überprüfung §§ 13 + 14 BNO
ANHANG Anhang la:
Verzeichnis der kommunalen Denkmalschutzobjekte (§ 50 BNO)
-
Brunnenmühle inkl. Mühlräder
-
Aufnahmegebäude Bahnhof
-
Abdankungshalle
-
Alte Post ohne Anbau
-
Ehemaliges Schützenhaus Villa Simmen inkl. Rosstallungen
-
Stapferschulhaus
-
Vindonissa - Museum
Anhang lb:
Ensembleschutzgebiet (§ 42 BNO)
-
Altenburg:
ganzes Dorfgebiet der Zone W2
-
Stapferstrasse:
Abschnitt Frickerstrasse bis Aarauerstrasse
30
Anhang 2:
Übersichtsplan gemäss § 8
über
die
Parkplatzreduktion
wird nach Inkrafttreten des Parkierungsreglementes ergänzt
31
Anhang 3:
Gebührenreglement in Bausachen
Die Einwohnergemeinde Brugg erlässt, gestützt auf § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 und § 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) vom 19. Dezember 1978 folgendes
Gebührenreglement in Bausachen
Baubewilligungsverfahren
1. Entscheide in Bausachen sind gebührenpflichtig. Für die Behandlung von Baugesuchen, Gesuchen um Vorentscheide und behördliche Stellungnahmen sind folgende einmalige Gebühren zu entrichten:
a)
Für Vorentscheide: 10/00 der geschätzten Bausumme Bei Erteilung einer Baubewilligung gestützt auf einen Vorentscheid wird die Hälfte der Vorentscheidsgebühr an die Baubewilligungsgebühr angerechnet.
b)
Für behördliche Stellungnahmen Nach Aufwand der Gemeindeverwaltung im Rahmen des Gebührenansatzes für Vorentscheide.
c)
Für bewilligte Baugesuche: -
2°/oo der errechneten Bausumme, für Gebäude aufgrund der kubischen Berechnungen der nach SIA-Normen geschätzten Baukosten, mindestens aber Fr 100.-
-
geringfügige Kleinbauten und Fr. 100.-- bis Fr. 500.--
Um-,
An-
und
Aufbauten
Die Gebühren werden geschuldet, auch wenn von den erteilten Bewilligungen kein Gebrauch gemacht wird.
d)
Für zurückgezogene oder abgelehnte Baugesuche: Nach Aufwand der Gemeindeverwaltung im Rahmen des ansatzes für Vorentscheide.
Gebühren-
2. Entstehen wegen Einreichung mangelhafter Baugesuche Mehrarbeiten oder werden durch Nichtbefolgung der Bauordnung oder von erteilten Baubewilligungen ausserordentliche Aufwendungen, Besichtigungen, Kontrollen etc, notwendig, so sind diese in jedem Falle zu ersetzen.
32
3. Die Kosten für Publikation, Profilkontrolle, Kontrollen des Feuerschauers, Ortsexperten etc. sind vom Baugesuchsteller zu tragen.
4. Die Kosten für Gutachten, spez. Beaufsichtigungen, Kontrollen sind vom Baugesuchsteller zu tragen.
Messungen
und
5. Die Kosten für die Ergänzung des Stadtmodells der Stadt Brugg, sofern das Bauvorhaben im Bereich des Stadtmodells liegt und kubische Veränderungen auslöst, sind vom Baugesuchsteller zu bezahlen.
6. Die Gebühren sind indexiert und basieren auf einem Stand des Landesindexes für Konsumentenpreise des BIGA von 100, 4 Punkten (Basis Mai 1993). Erhöht sich der Landesindex um 10%, d.h. das erste Mal um 10,04 Punkte, so erhöht sich die geschuldete Gebühr vom folgenden Monat an um 10%. Der Gemeinderat stellt die Gebührenerhöhung fest und gibt sie bekannt.
Benützung des öffentlichen Bodens
Für die Benützung von öffentlichem Grund und Boden (Aufstellung von Gerüsten, Deponien, Bauschutt, Barakken etc.) sowie für Grabenaufbrüche ist eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühren werden nach der jeweils gültigen Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren im Strassenwesen berechnet.
33
Dieses Gebührenreglement ist beschlossen worden.
vom Einwohnerrat
am
6. September
1996
NAMENS DES EINWOHNERRATES Der Einwohnerratspräsident:
Dr. E. Kistler
Die Aktuarin'
Y. Brescianini
Das Gebührenreglement wird nach 19. März 1997 in Kraft gesetzt.
Ablauf
der
Referendumsfrist
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann:
R. Alder
deschreiber:
Der
M.
th
34
am
Anhang 4:
Verzeichnis der kantonalen Denkmalschutzobjekte
-
Reformierte Stadtkirche
-
Römisch-katholische Pfarrkirche
-
Ehemalige Lateinschule
-
Archivturm
-
Schwarzer Turm
-
Storchenturm
-
Farbturm
-
Rathausbrunnen
-
Brunnen an der Spiegelgasse Schützen-Brunnen Ehemaliges Rathaus
-
Stadthaus Ehemaliges Zeughaus Ehemaliges Salzhaus
-
Ehemaliges Städtisches Bürgerasyl
-
Ehemalige Landschreiberei
-
Fröhlich-Haus
-
Zulauf-Haus
-
"Zum Scharfen Eck"
-
"Zum Pfauen"
-
Hauptstrasse 39
-
"Zum Roten Bären"
-
Rathausplatz 4
-
Ehemalige Färberei
-
Schilplin-Haus
-
Schützen-Pavillon (hölzerner Pavillon von 1615)
-
Gartenhäuschen
-
Stadtmauer Vorstadt zwischen Farbturm und Steigtörli
-
2 historische Balkendecken im Haus Spiegelgasse 6
-
Wandmalereien Spiegelgasse 10
-
"Schlössli" Altenburg
-
Wohnhausanbau "Schlössli" Altenburg
35
Anhang 5:
Spezialbauvorschriften Der Zonen C 1 und C 2, Cityzonen
Spezialbauvorschriften "City 1" Gestützt auf Art. 12 der Zonenordnung vom 5. September 1958 erlässt die Einwohnergemeinde Brugg für das Gebiet der Geschäfts- und Wohnzone C zwischen SBB-Areal, Bahnhofstrasse (ohne Hotel Bahnhof) und Badenerstrasse, sowie der Parzellen Nr. 633, 613 und 2054 östlich der Badenerstrasse nachstehende Spezialbauvorschriften.
§1
Die Spezialbauvorschriften finden Anwendung auf das im Nr. 2 durch eine schwarz punktierte Linie umrandete Gebiet.
Richtplan
Wirkungsbereich
Art. 2
Folgende Pläne bilden integrierende Bestandteile der Spezialbauvorschriften: 2.1 Baulinienplan Nr. 1 vom März 1968 im Massstab 1: 500. 2.2 Richtplan (Gestaltungsplan) bestehend aus 2.2.1 Plan Nr. 2 Erdgeschoss alle im 2.2.2 Plan Nr. 3 1. Obergeschoss Massstab 2.2.3 Plan Nr. 4 2. und weitere Obergeschosse 1:500 2.2.4 Plan Nr. 5 1. Untergeschoss 2.2.5 Plan Nr. 6 2. Untergeschoss Das Modell im Massstab 1 : 200 veranschaulicht den Richtplan (Gestaltungsplan). Es hat keine rechtliche Wirkung.
Art. 3 3.1
3.2
Der Richtplan (Gestaltungsplan) ist massgebend für die Lage der Gebäude und ihre Gruppierung, für die Gebäudeabstände und die Geschosszahl, für die Anordnung der Zufahrten und Zugänge, der Parkierungs- und Garagierungsanlagen, der Fussgängerflächen und Durchgänge. Die Strassenanlagen sind gelb, Garagierungs- und Parkierungsanlagen blau, die Fussgängerflächen orange eingetragen. Aufgrund des Richtplanes (Gestaltungsplan) wird eine Landumlegung durchgeführt, wobei jedem Grundeigentümer eine im Rahmen der Gesamtplanung überbaubare neue Parzelle zugeteilt wird.
Richtplan (Gestaltungsplan)
3.3
3.4
3.5
3.6
Für die Landumlegung ist die Zustimmung aller Grundeigentümer notwendig. Der Landumlegungsvertrag kann nötigenfalls in Etappen abgeschlossen werden. Die Bruttonutzflächen für jeden Grundeigentümer sind im Richtplan (Gestaltungsplan) enthalten. In jedem Fall ist eine um 10 ° /o höhere Ausnützung gegenüber der bisherigen garantiert. Die neu zugeteilte Erdgeschossnutzfläche entspricht ungefähr der Hälfte der Altparzelle. Die restliche Ausnützung verteilt sich auf die Obergeschosse. Das Dach des 1. Obergeschosses muss begehbar und vom Treppenhaus aus zugänglich sein. Es soll als Freifläche und Spielplatz benützbar sein. Es können Oberlichter eingebaut werden. Gebäude, deren Fensterbrüstungshöhe 12 m ab Oberkant 1. Obergeschoss übersteigt, sind mit Sicherheitstreppenhaus nach den Vorschriften des kantonalen Versicherungsamtes zu versehen. Um mit dem Richtplan (Gestaltungsplan) den besonderen Bedürfnissen der Grundeigentümer in gestalterischer und wirtschaftlicher Hinsicht gerecht zu werden, können Abweichungen unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze gestattet werden:
3.6.1
Sinn und Zweck des wirtschaftlichen und städtebaulichen Zusammenhanges der ganzen Bebauung müssen gewahrt bleiben.
3.6.2
Erdgeschoss: Die Fussgängerdurchgänge müssen in genügender Breite erstellt werden und mindestens gemäss Richtplan (Gestaltungsplan) überdeckt sein.
3.6.3
1. Obergeschoss: Im Einvernehmen der Grundeigentümer können die im Richtplan (Gestaltungsplan) bezeichneten Teilstücke der inneren Fussgängerstrassen durch Zusammenbau oder durch Überdachung unter- oder oberkant des Geschosses überdeckt werden. In diesem Fall ist genügende Belüftung und Beleuchtung zu gewährleisten.
3.6.4
2. und weitere Obergeschosse: Der Grenzabstand beträgt die Hälfte der Gebäudehöhe gemessen ab oberkant des 1. Obergeschosses. Wird der Baukubus des 1. Obergeschosses nicht nach Richtplan (Gestaltungsplan) voll ausgenützt, so kann die Hälfte der freigelassenen Nutzfläche in den oberen Geschossen zusätzlich erstellt werden. Im gegenseitigen Einverständnis der Grundeigentümer kann geschlossene Bauweise bewilligt werden.
Art. 4 Mit Rücksicht auf den kleinteiligen Charakter der Stadt ist eine
massstäbliche Gliederung der Bauten anzustreben. Die architektonische Durchbildung, die Materialwahl und die Farbgebung sind so aufeinander abzustimmen, dass ein harmonischer Gesamteindruck erzielt werden kann. Der Gemeinderat kann die einzelnen Projekte fachmännisch begutachten lassen.
Architektonische Gestaltung
Art. 5 Die rationelle Einteilung des Baugebietes, die sinnvolle Bauweise und
die zweckmässige wirtschaftliche Verwendung der Bauten erfordern die Einhaltung der im Richtplan (Gestaltungsplan) für die Geschosse verbindlich festgesetzten Höhenkoten im 1. und 2. Untergeschoss, sowie im Erdgeschoss und im I. Obergeschoss.
Höhenkoten
Art. 6 Je nach Nutzungsart der Gebäude sind Personenwagen-Abstellplätze nach
den Richtlinien des VSS zu schaffen. Werden Gebäudeteile andern Zwecken zugeführt, so muss die Anzahl der neuen Nutzung angepasst werden. Der Grundeigentümer hat die Plätze auf eigenem Grund laut Richtplan (Gestaltungsplan) selbst zu erstellen. Ist die Errichtung auf eigenem Grund nicht möglich, so wird der Grundeigentümer durch den Gemeinderat zur Leistung von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen verpflichtet, sofern diese den Benützern des betreffenden Grundstücks dienen und ihre dauernde Verfügbarkeit zugunsten derselben sichergestellt ist. Bestehende Parkplätze der freien als auch der blauen Zone dürfen für reservierte Parkplätze nicht herangezogen werden.
Parkierung
Art. 7
Im Interesse der rationellen Ausnützung des verfügbaren Bodens, Erzielung wirtschaftlicher Lösungen und zur Vermeidung von Immissionen sind Parkplätze, Einstellhallen, Heizungen und weitere Einrichtungen nach Möglichkeit zusammenzulegen und gemeinsam zu erstellen.
Gemeinsame Einrichtungen
Art. 8
Der Landstreifen zwischen Strassengrenze und bebauter Erdgeschossfläche ist als Vorgarten oder Fussgängerfläche zu gestalten. Der Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen treffen.
Vorgärten
Art. 9
Soweit durch die vorliegenden Spezialbauvorschriften keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die Zonenordnung und die Bauordnung.
Subsidiäres Recht
Art. 10 Die vorstehenden Spezialbauvorschriften sind durch den Einwohnerrat
beschlossen. Grössere Änderungen des Richtplanes bedürfen der Zustimmung des Einwohnerrates. Der Gemeinderat wird mit der Inkraftsetzung und dem Vollzug beauftragt.
Vom Einwohnerrat einstimmig genehmigt in der Sitzung vom 15. November 1968.
Vom Grossen Rat genehmigt am 17. März 1969.
Schlussbestimmungen
Spezialbauvorschriften "City 2"
5 1
Wirkungsbereich Die Einwohnergemeinde Brugg erlässt für das Gebiet der Geschäftszone C 2 zwischen Alter Zürcherstrasse und Bahnhofstrasse vom Lindenplatz bis zur Güterstrasse (Zufahrt Neumarkt) nachstehende Spezialbauvorschriften.
5 2
Bestandteile Der Kommunale Ueberbauungsplan sowie der Teilzonenplan vom 29.6.1979 bilden integrierende Bestandteile dieser Vorschriften.
5 3
Ausnützung (Berechnung nach 5 39 Abs. 1 der Bauordnung) Die maximale Ausnützungsziffer wird wie folgt festgelegt: 3.1 Generell: AZ max. = 1,8. Der Gemeinderat kann abzutretende Flächen anrechnen. 3.2 Speziell: AZ max. = Summe aller oberirdischen Nutzflächen der bestehenden Altbauten (1979), sofern diese mehr als das 1,8-fache der alten Parzellengrösse (1979) ausmacht. 3.3 75 % der max. zulässigen Nutzfläche dürfen für Läden, Büros und ruhiges Gewerbe Verwendung finden. Die restlichen 25 % sind - soweit sie ausgeschöpft werden - ausschliesslich für Wohnzwecke auszubauen
5 4
Ausbau längs Strassen 4.1 Seite Bahnhofstrasse 4.1.1 Baulinie für Vorbauten und Balkone: In allen Obergeschossen dürfen Bauteile deren gesamte Länge 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreitet an diese Baulinie gebaut werden. Im 1. Obergeschoss dürfen zudem in den restlichen 2/3 der Fassadenlänge Balkone an diese Baulinie gebaut werden. In den weiteren Obergeschossen dürfen nur Balkone von 1/3 der Fassadenlänge an diese Balkonbaulinie gebaut werden. 4.1.2 Vorplätze und Zufahrten: An den durch Rücksprünge der EG- und OG-Baulinien markierten Stellen sind Bäume zu pflanzen. Durch entsprechende Gestaltung des 1. UG ist deren Gedeihen sicherzustellen. Auch beim Ausbau ev. Einfahrten ist auf dieses Erfordernis gebührend Rücksicht zu nehmen. 4.2 Seite Alte Zürcherstrasse und gegen Badenerstrasse (Lindenplatz): 4.2.1 Baulinien: Ueberkragungen sind nur im Rahmen von 5 33 BO bezw. VV BauG 5 31 zulässig.
40
Art. 5 Gebäudehöhen und Dachgestaltung
5.1 Geschosszahl: 4 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss 5.2 max. Geschosshöhen: EG 4.70 m OG 1 3.30m 0G2 3.30m 0G3 3.30m zus. 14.60 m = max. Traufhöhe 5.3.1 Dachform: Die obersten Geschosse sind mit Steildächern (Ziegel. Eternit, Schiefer oder ähnlichem) zu überdecken. Die Dachneigung muss mindestens 35° betragen. Es ist ein Kniestock von max. 90 cm Höhe zugelassen. 5.3.2 Ein- oder zweigeschossige verbindende Bauteile dürfen mit Flachdächern versehen werden, wobei eine Bereicherung durch Bepflanzungen zu wünschen ist. Diese Flachdächer sollen womöglich als begehbare Terrassen ausgebildet werden.
Art. 6 Zusammenbau und Abstände
6.1 Geschlossene Bauweise Grundsätzlich müssen die Bauten längs der Bahnhofstrasse und an der Alten Zürcherstrasse an die seitlichen Grenzen gestellt werden. Der Gemeinderat kann Abweichungen verfügen, sofern dies aus wohnhygienischen oder gestalterischen Gründen notwendig ist. 6.2 Die rückwärtigen Grenzabstände bemessen sich nach der Höhe der freistehenden Geschosse bis zur Dachtraufe und betragen die Hälfte dieser Höhe. Der Gebäudeabstand ist gleich der Summe der Grenzabstände.
Art. 7 Erschliessung
Die Erschliessung bezüglich der Zufahrten und Garagierung grundsätzlich Sache der privaten Grundeigentümer.
ist
Art. 8 Gehwege und Passagen
Auf der ganzen Länge des Strassenanstosses sind Trottoirs gemäss Ueberbauungsplan von min. 2,50 m Breite vorzusehen. Falls sie strassenseitig arkadenartig durch Pfeiler begrenzt werden, ist eine lichte Breite von 2,20 m einzuhalten. Die freien Durchgangshöhen müssen min. 2,70 m betragen. An Arkaden und Passagen liegende gebäudeseitige Raumabschlüsse sind mit Schaufenstern oder ähnlichen Fassadenelementen zu gestalten. Die Art der Gehwegbeläge ist bewilligungspflichtig.
Art. 9 Fassadengestaltung
Die Materialien für die Fassaden sowie deren Farben haben dem Uebergangscharakter der Cityzone II zwischen Cityzone I und Innenstadt Rechnung zu tragen. Sie sind bewilligungspflichtig.
41
5 10 Parkierung 10.1 Massgebend hierfür ist 5 30 BO. 10.2 Baueigentümer, welche die ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten zur Schaffung von Abstellplätzen nicht selbst erfüllen, haben sich nach Massgabe der Statuten und Reglemente der Eisi Parkhaus AG an dieser Gesellschaft zu beteiligen (5 62 BauG).
5 11 Landabtretung Das für den Strassenbau in diesem Gebiet benötigte Land kann durch die der Altparzelle zu Grunde gelegte Nutzfläche abgegolten werden.
Vom Einwohnerrat genehmigt am:
26. Juni 1981
Vom Grossen Rat genehmigt am:
18. Mai 1982
42
Anhang 6:
Bauminventar
Dieses Inventar wird nach Inkrafttreten der BNO in Auftrag gegeben.
43
Sachregister
Paragraph
Stichwort
43
Aareschlucht Abstellräume
61 50
Altstadtfonds Altstadtzone
13 41, 42
Altenburg Antennen
16 24, 25 48 54
Arbeitszone Archäologische Fundstellen Arealüberbauungen Attikageschosse Auenwald - Schutzverordnung Aufschüttungen, Ablagerungen Ausnützungsziffer AZ Aussichtspunkte Bauweise, geschlossene Bauzonen - Obersicht Bedingungen, Auflagen Brunnen, Hydranten, Bushaltestellen, etc. Cityzonen
52 39 36 10, 52 51 13, 59 10 67 63 17; Anhang 5 14 13, 48, 49 48, 49; Anhang la, 4 55 10 42; Anhang lb
Dächer Denkmalschutz Denkmalsschutzobjekte Emissionen Empfindlichkeitsstufen ES Ensembleschutz Erschliessungsplan Fachgutachten Fahrnisbauten, landwirtschaftliche Fassaden Gebäudeabstand Gesamtkonzept Geschosszahl Gestaltungsplan Grenzabstände Grünflächenanteil in % Grünkonzept Handbuch zur Bau- und Nutzungsordnung Hecken Industriebauten, spezielle Inventare Keller Kinderwagen
4 66 40 15 57 8 10, 56 5, 30 10, 57 10, 53 6 2 45 66 9 61 61 62 64 48, 49 9 64 40 20, 34, 35 33
Kinderspielplätze Kommissionen Kulturobjekt Landschaftsinventar Landschaftsschutz kommission Landschaftsschutzzone Landwirtschaft Lärmvorbelastete Gebiete
44
Stichwort
Paragraph
Lukarnen Magerwiesen
14 38
Mehrfamilienhäuser Näherbau Naturobjekte Naturschutzzonen
61, 62 57 44
Ortsbild Parkraumkonzept Privateigentum Quartierrichtpläne Raumhöhen Reglemente Reklamen Schallschutz Sondernutzungsplanungspflicht Terrainveränderungen Trockenstandorte Uferschutzzone Unterhag Velo Viadukt SBB Waldfeststellung Waldgebiete, besondere Waldgrenze Waldränder Waldwirtschaftsplan Wärmedämmung Zusammenbau
19. März 1997
41-204r/bo/BN04.DOC/BR/BME
36 66 8 63 7 60 65 15 66 4,30 40, 44 38 31, 43 41 61 26 11 37 11 46 65 58 59