Erschliessungsplan Milchgasse / Salzweg

Plan d'utilisaziun spezial · Seon

Document

Numer
14.181
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Seon
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
27-09-2019
En vigur dapi
27-09-2019

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Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Seon mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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SNP-4209-2019-E.pdf

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2

® Gemeinde Seon Kanton Aargau

ERSCHLIESSUNGSPLAN "MILCHGASSE / SALZWEG"

Kanton Aargau € {

SITUATIONSPLAN Mst. 1:500

Mitwirkungsbericht vom 30. März 2015

Vorprüfungsbericht vom 10. September 2015

1. Öffentliche Auflage vom 16. November 2015 bis 15. Dezember 2015 2. Öffentliche Auflage vom 12. Februar 2018 bis 13. März 2018 (nur zu Änderungen gegenüber der 1. öffentlichen Auflage)

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Beschlossen vom Gemeinderat am 29. April 2019

Gemeindeammann: — Gemeindeschreiber: —— 17 Hans-Peter Dössegger Marco Hunziker

Genehmigung: Genehmigung durch das Departement ' Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 9%. ——@esaı HA

Der Gener: N MARTI PARTNER ARCHITEKTEN UND PLANER AG va Zweierstrasse 25 8004 Zürich Tel. 044 422 51 51 IN YN Bahnhofstrasse 50, Postfach 5600 Lenzburg Tel. 062 891 68 88 / N IN Verantwortlicher Partner: Thomas Meier Mitarbeiter: Susanne Hagedorn | / WIEN www.martipartner.ch E-Mail: [email protected] | Plan Nr. Format Gez. Datum Rev. 1315 58x97 cm SH 29.04.2019 g | | [F we a 5 u Be RE . |

| Der neue Erschliessungsplan "Milchgasse / Salzweg" kann erst in Rechtskraft treten,

wenn der Ausbau der Seetalstrasse Nord rechtlich sichergestellt ist. |

‚ Folgende Erschliessungspläne werden ersatzlos aufgehoben:

Beschluss Gemeinderat Genehmigung Erschliessungsplan "Milchgasse" 11.04.2005 05.04.2006 ‚Erschliessungsplan "K249/Hirschen" 02.08.1999 05.01.2000

Strassenlinie (Enteignungsrecht $ 132 BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A Sichtfreier Raum zwischen 60 cm und 3 m muss gewährleistet sein

vorgeschriebene Ein- und Ausfahrten

*vorspringende Bauteile, über ——die Baulinien hinaus, sind nicht

zz»

ae rm Baulinie* [_..zeıoc |]

_EGLOG _ Baulinie Erdgeschoss* (EG) | zulässig / Obergeschosse* (OG) P===®=--7 Baulinie Untergeschosse (UG)

Flächen für Veloabstellplätze, Aussenverkauf etc.

222 Betonplatte unter Bushaltestelle **

öffentlicher Platzbereich (Fussgänger- und Begegnungszone) Die genaue Gestaltung ist im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

!eooooeo>» öffentliche Fusswegverbindung (ungefähre Lage) Mindestbreite 2.0 m

Baumreihe Seetalstrasse (grosskronig, min. 7.0 - 9.0 m Durchmesser) Die genaue Lage und Art sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

C) Baumreihe Milchgasse

Die genaue Lage und Art sind im Baubewilligungsverfahren festzulegen.

Bäume bestehend, bei Abgang zu ersetzen

ORIENTIERUNGSINHALT

Perimeter Erschliessungsplan

wG3 Bauzonengrenze WG3 /K K (Wohn- und Gewerbezone 3 / Kernzone)

Ausbau Seetalstrasse Nord, gemäss Auflageprojekt, Stand: 27.02.2014

ET Bauvorhaben Hochbauten

Verkehrsflächen im Ausbau Mischprinzip

Gehweg, neu

SER IREREEN Strassenabstand gemäss BauG

Strassenflächen, bestehend

De Gehweg, bestehend

<ZJ— _| _ Zufahrten, bestehend

<< Hauseingänge, bestehend

Be Gebäude, bestehend

Gebäude, Abbruch

f

A Baum / Brunnen, bestehend

Vermessungsgrundlage: Flury Ingenieur Geometer AG, Kreisgeometer Lenzburg

SCHNITT D-D’ M. 1:200

Informationsinhalt / Grundlage Schnitt: Ausbauprojekt Seetalstrasse Nord Fent AG Stand: 02.02.2017

Querprofil 5

Bezugshöhe für die Geschossdefinition: iveau OK Gehweg Kantonststrasse

|GENEHMIGUNGSINHALT:

\JBaulinie UG

Seetalbahn

Fahrbahnrand | Strassengrenze X

IE / 2358

IM

IEe2 Es, GENEHMIGUNGSINHALT:

| — BAULINIE EG/OG: Bezugshöhe für die Geschossdefinition: | ——_| Niveau Oberkante Gehweg Kantonsstrasse |

| m | Rn 1 2356 / 5 | ! 798 | Kr * i / 2297

Informationsinhalt / Grundlage Schnitt: Ausbauprojekt Seetalstrasse Nord Fent AG Stand: 02.02.2017

Querprofil 7

ENEHMIGUNGSINHALT: jezugshöhe für die Geschossdefinition:

+ | Niveau OK Gehweg Kantonststrasse

Seetalbahn

Fahrbahnrand

GENEHMIGUNGSINHALT: BAULINIE EG/OG: Bezugshöhe für die Geschossdefinition: / Niveau Oberkante Gehweg Kantonsstrasse

XL 1318 NW ® | > \ € BE | a hi ei | as Be | — Es N \ n ' 3000 b \ IN EN \ x \ \

GENEHMIGUNGSINHALT - NACHWEIS IM BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN:

Im Baubewilligungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Sicherheit und der Verkehrsfluss während der Bauphasen gewährleistet ist.

Es ist ausserdem sicherzustellen, dass die Baugrube (Tiefgarage, insbesondere Aushub der Rampe) weder die Sicherheit noch den Verkehrsfluss

beeinträchtigt.

GENEHMIGUNGSINHALT - BETONDECKE UNTER BUSHALTESTELLE **: Die UG-Decke muss so konstruiert sein, dass sie

den statischen Anforderungen für eine normaltiefe Busbucht genügt. vgl. Betondecke unter Bushaltestelle, Querprofile Ballmer + Partner AG, 17. November 2017).

GENEHMIGUNGSINHALT: BAULINIE OG:

OG = 3.5 m über projektierten Behinderten - Buseinsteigeplatz (Rollstuhleinstiegsfläche) als Höhenreferenzpunkt. Wird bei der Baueingabe das OG hinter den Trottoirrand zurückgenommen, so sind keine Höheneinschränkungen notwendig.

GENEHMIGUNGSINHALT - BEHINDERTENPARKFELD:

Der vom Strassenmark gemessene Abstand für das bezeichnete Behinderten-Parkfeld (mind. Breite 3.5 m) beträgt an der bezeichneten Stelle gegenüber der Seetalstrasse 1.0 m.

Bei Realisierung einer normaltiefen Busbucht ist das Parkfeld entsprechend zu verschieben.

Zu- und Abfahrt wie bezeichnet.

Parz. Nr. 1087 Planungsfall 1: NEUBAU . A /

IN

1087

pabae"

—

—

ANSICHT KANTONSSTRASSE M. 1:200 Parz. Nr. 1087 Planungsfall 2: WEITERBAUEN IM BESTAND

7,

AUSSCHNITT M. 1:250 Parz. Nr. 1087 Planungsfall 2: WEITERBAUEN IM BESTAND

neue Stützmauer im

Zusammenhang mit 1281 Projekt: Ausbau

Seetalstrasse Nord

Parz. Nr. 1087 Planungsfall 1: NEUBAU

Projekt:

neue Stützmauer im Zusammenhang mit : Ausbau

| Seetalstrass

lord

; © Anschlussoption | über Parzelle

1088 ober- und N \ unterirdisch \

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Parkdeck ”r--[ Max. Höhe 444.10 muy

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a er GENEHMIGUNGSINHALT ABSTAND PARKFELDER: Der vom Strassenmark gemessene Abstand beträgt für Parkfelder gegenüber der Milchgasse 0.5 m.

SCHNITT C-C’ M. 1:200 Parz. Nr. 1087 Planungsfall 2: WEITERBAUEN IM BESTAND

e Planungsfall 2: Option Aufstockung S 235

= 06 Aufstockung

Informationsinhalt / Grundlage Schnitt: Ausbauprojekt Seetalstrasse Nord Fent AG Stand: 02.02.2017

Querprofil 7

Baulinie Parkdeck (max. Höhe 444.10 m.ü.M.)

______

Fahrbahnrand Strassengrenze

SCHNITT B-B’ M. 1:200

Gehweg |Baumpflanzung

3.25m 2.50m . „12. 6.0

\

Strassengrenze

Anschlussoption 4 Parz. 1082, 1083, 1084 an TG Parz. 1078

SCHNITT A-A’ M. 1:200

Seetalstrasse

[5 | 4.55m | Fahrbahnhaltestelle ) ES | Be Kal N I en Gehweg Mittelstreifen] Fahrspur 11. J L 14.30m

Strassengrenze

Fahrbahnrand

and Milchgasse ; eider

Strassengrenze

Strassengrenze

Genehmigung

MIM RIONINI * *— MAO KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/edeh

Versand:

Datum Genehmigung: 27. September 2019

- 1. Okt. 2019

Geschäfts-Nr. BVUARE.14.181 Gemeinde Seon; Erschliessungsplan "Milchgasse/Salzweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

10. September 2015 20. Oktober 2014 bis 18. November 2014 16. November 2015 bis 15. Dezember 2015 sowie 12. Februar 2018 bis 13. März 2018 29. April 2019 03. Juli 2019 17. Juni 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. August 2003 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessungspläne "K 249/Hirschen" (genehmigt am 5. Januar 2000) und "Milchgasse" (genehmigt am 5. April 2006) sind durch Beschwerden beim Verwaltungsgericht teilweise angefochten (Verfahren aktuell sistiert). Im Bereich der Seetalstrasse Nord (K 249) stehen diese Planungen zudem in

J:103_Geschäfte13_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20190913_bdv_14.181.docx

Konflikt mit dem inzwischen erarbeiteten kantonalen Strassenbauprojekt zum Ausbau der Kantonsstrasse auf drei Spuren. Gestützt auf den vom Gemeinderat im November 2011 beschlossenen "Entwicklungsrichtplan Zentrum", den Stand des erwähnten Strassenbauprojekts und verschiedene private Projekte für Läden und Dienstleistungen in diesem Gebiet wurde eine Bereinigung notwendig. Entsprechend werden mit der vorliegenden Planung die beiden erwähnten Erschliessungspläne aufgehoben und durch einen neuen ersetzt. Der neue Erschliessungsplan "Milchgasse/Salzweg" soll im Wesentlichen dazu beitragen, die Aufenthaltsqualität im Ortszentrum zu verbessern, für die bestehenden und geplanten Läden zweckmässige Rahmenbedingungen zu schaffen, attraktive Fusswegverbindungen zu sichern und den künftig verbreiterten Strassenraum der Seetalstrasse durch eine Baumreihe aufzuwerten. Der Perimeter des Erschliessungsplans liegt grösstenteils in der Kernzone, im Norden liegt eine kleine Fläche in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Seon ist derzeit an der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (Beschluss Gemeindeversammlung am 1. März 2019). Gemäss dieser Planung soll künftig der ganze Perimeter in der Kernzone liegen. Die Planungen sind koordiniert, insbesondere auch mit dem kantonalen Strassenprojekt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Seon am 29. April 2019 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Milchgasse/Salzweg" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 29. April 2019 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 10. September 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Da im Zuge der öffentlichen Auflage mehrere Einwendungen eingingen, hat der Gemeinderat beschlossen, Änderungen am Erschliessungsplan vorzunehmen. Diese Änderungen wurden der Abteilung Raumentwicklung zur Kenntnis gebracht. Vom 12. Februar 2018 bis 13. März 2018 folgte anschliessend eine zweite öffentliche Auflage, deren Gegenstand nur die Änderungen gegenüber der ersten öffentlich aufgelegten Fassung bildete.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Koordination mit kantonalem Strassenbauprojekt Die Erschliessung des Areals basiert auf dem Kantonsstrassenprojekt mit Mehrzweckstreifen (RRB Nr. 2019-000124 vom 6. März 2019). Die beiden Verfahren sind sachgerecht koordiniert. Auch besteht eine hinreichende Koordination zur Gesamtrevision der Nutzungsplanung.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die im Planungsbericht (Kapitel 4, Gestaltungskonzept) festgehaltenen Gestaltungsgrundsätze dienen zur Erläuterung und als Grundlage für die Festsetzungen. So sind im Erschliessungsplan, gestützt auf das Gestaltungskonzept, Baulinien und öffentliche Platzbereiche festgelegt. In den Unterlagen werden die relevanten Themen abgehandelt. Die für die Aufenthaltsqualität sowie eine gute Freiraum- beziehungsweise Strassenraumgestaltung wichtigen Bäume werden mit den definierten Baumstandorten im Erschliessungsplan gesichert. Die genaue Gestaltung und Lage der Bäume werden im Baubewilligungsverfahren definiert. Dies ist sachgerecht. 4.3.2 Erschliessung und Baulinien Das Areal des Erschliessungsplans soll im Wesentlichen über die beiden bestehenden Strassen Salzweg und Milchgasse, die beide in geringem Mass ausgebaut werden müssen, sowie über die Seetalstrasse (K 249) erschlossen werden. Das Erschliessungskonzept stimmt mit dem kantonalen Strassenprojekt überein. Der Erschliessungsplan legt nur dort Baulinien fest, wo öffentliche Freiräume und — aus ortsbaulichen Gründen — Reduktionen des Strassenabstands gesichert werden sollen (Planungsbericht, Kapitel 3.3). Die Baulinien im Unterabstand zur Kantonsstrasse sind mit der Bebauungsstruktur und dem Gestaltungskonzept begründet. Die im Rahmen der Änderungen nach dem Einwendungsverfahren seitens der Abteilung Raumentwicklung geforderten Anpassungen wurden allesamt vorgenommen, sodass die Vorlage genehmigungsfähig ist. 4.3.3 Fusswege Der Erschliessungsplan legt eine Fusswegverbindung zwischen der Wegparzelle 1089 und der Seetalstrasse fest. Zusammen mit den bestehenden Wegen entsteht so ein attraktives Fusswegnetz. 4.3.4 Lärm Das Areal gilt im Sinne des Lärmschutzrechts als erschlossen. Demzufolge müssen im Erschliessungsplan keine lärmrechtlichen Vorgaben gemacht werden. Das Areal entlang der K 249 ist aber stark lärmbelastet (Planungsbericht, Kapitel 5.3). Deshalb ist im Baubewilligungsverfahren mit einer geschickten Nutzungsanordnung und einer lärmgerechten Grundrissgestaltung jedenfalls auf die vorhandene Lärmbelastung zu reagieren. 4.3.5 Archäologie Im Perimeter des Erschliessungsplans liegt die aktenkundige archäologische Fundstelle Nr. 155(6)13, "Schlosserei Döbeli", ein Fundort von jungsteinzeitlichen Werkzeugen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass archäologische Hinterlassenschaften bei der Realisierung des Bauvorhabens "Apotheke" angetroffen werden.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1 Der Erschliessungsplan "Milchgasse/Salzweg", beschlossen vom Gemeinderat Seon am 29. April 2019, wird genehmigt. 2. Die beiden folgenden Erschliessungspläne werden aufgehoben: • Erschliessungsplan "Milchgasse" (genehmigt am 5. April 2006) • Erschliessungsplan "K 249/Hirschen" (genehmigt am 5. Januar 2000) 3. ie AteIlu

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

. Stephan At ig r R gierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Oberdorfstrasse, 5703 Seon • Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau, BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) • Vermessungsamt DVI

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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