Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Villmergen

Document

Numer
2007-001677
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Villmergen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-12-2007
En vigur dapi
05-12-2007

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Text

SNP-4080-2007-E-1.pdf

Gemeinde Villmergen

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Eichmatt Nord Gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: Situationsplan

Vorprüfungsbericht vom 28. März 2007 Öffentliche Auflage vom 17. April 2007 bis 16. Mai 2007 Beschlossen vom Gemein 1erat am 27. August 2007

) Gemeindeschreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung durch den Regierungsrat

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I Planteam

chreiber:

Auftrag

Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Auftraggeber

Alfred Müller AG, Neuhofstrasse 10, Baar

Auftragnehmer

Planteam S AG; Bahnhofstrasse 19a. 6203 Sempach - Station Tel. 041 469 44 44 Fax. 041 469 44 45 [email protected]; www.planteam.ch

Qualitätssicherung

SQS — Zertifikat ISO 9001:2000; zertifiziert seit 11. Juli 1999

Bearbeitung

Hansueli Remund, dipl. Arch. ETH/SIA Daniel Kaufmann, Siedlungsplaner FH/FSU

Referenz

vil_GP_Nord_neu_070904.doc

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

1.

Art. 1 1

Einleitende Bestimmungen Zweck des Gestaltungsplans

i

Das Gebiet Eichmatt Nord wird einer Bebauung mit vorwiegend Wohnnutzung zugeführt. Entlang der Wohlerstrasse sind auch Arbeitsnutzungen möglich. 2

Der Gestaltungsplan Eichmatt Nord sichert eine Siedlung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität.

Art. 2 Bestandteile

Der Gestaltungsplan Eichmatt Nord besteht aus: - Situationsplan 1:500 - Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

i

Der Gestaltungsplan Eichmatt Nord umfasst das im Situationsplan bezeichnete Gebiet (Parzelle 2830, 2170 (teilweise).

2Die Fläche beträgt Total 18'293 m2; 17'000 m2

(Parz. 2830) und 1'293 m2 (Parz. 2170).

3

An der Grenze zur Parzelle Nr. 4330 sind die Gestaltung der Umgebungsflächen und die Führung der inneren Erschliessung (einschliesslich gegenseitige Wegrechte) mit dem Gestaltungsplan Eichmatt Süd zu koordinieren. Diese VVegrechte sind vor der Baubewilligung gegenseitig grundbuchlich zu sichern.

Art. 4 Verhältnis zur Grundordnung und zum übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan und die Sondernutzungsvorschriften nichts anderes bestimmt, gelten die Bauordnung und der Bauzonenplan. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des kantonalen und eidgenössischen Raumplanungsrechts.

Baubereiche / Ausnützung

Art. 5 Baubereiche

Hochbauten sind nur innerhalb der Baubereiche zulässig. 2

1n den Baubereichen sind Wohn-, Dienstleistungs- und Büronutzungen zulässig. Dienstleistungs- und Büronutzungen sind in den Baubereichen C und B sind nur zulässig, wenn sie kein höheres Verkehrsaufkommen verursachen, als es aus dem Wohnen entsteht. Im Baubereich A sind auch Gewerbe und Läden gestattet. 3

Anstelle der Ausnützungsziffern werden die maximal zulässigen Bruttogeschossflächen pro Baubereich definiert.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

2

4

1n den Baubereichen gelten folgende Bestimmungen: Baubereich

Maximale Bruttogeschossfläche

Maximale Geschosszahl

A

Total maximal 8'450 m2 davon jedoch maximal für Wohnen: 7'400 m2

3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika

B

Wohnen: 2'940 m2

3 Vollgeschosse und ein zusätzliches Attika

C

Wohnen: 4'950 m2

3 Vollgeschosse ohne zusätzliches Attika

Summe

Totall : 16'340 m2 davon für Wohnen maximal 15'290 m2

5

An der Grenze der Prazellen 2830/2170 besteht ein gegenseitiges Grenzbaurecht. Wird jedoch nicht auf die Grenze gebaut, gelten die Grenzabstände gemäss Bauordnung. Die maximalen Bruttogeschossflächen betragen dann für den Baubereich A auf Parzelle 2830: maximal 4'960 m2 davon maximal für Wohnen: 4'340 m2, auf Parzelle 2170: maximal 850 m2 davon maximal für Wohnen: 740 m2. Die Übertragung der Bruttogeschossflächen gemäss Absatz 4 innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist zulässig, wenn die anrechenbare Bruttogeschossfläche pro Baubereich um nicht mehr als 10% erhöht wird. 7

1n den Baubereichen gelten die Plan festgelegten maximalen Erdgeschoss- und OK-Dachkoten (OKDach = Höchster Punkt der Dachoberfläche bei Dach- oder Attkageschossen resp. OK-Gebäudehöhe bei Gebäude ohne Dach- oder Attkageschoss). Von den Erdgeschosskoten darf um +/- 0.50m abgewichen werden. Technische Aufbauten wie Kamine und Lifte dürfen die OK-Dachkoten überschreiten. Uber die Fassade vorspringende Gebäudeteile wie Dachvorsprünge, Balkone, Treppen etc. dürfen bis maximal 2 m über die Baubereiche hinaus ragen. 9

Kellerabgänge und Treppenzugänge sowie Untergeschosse (inkl. Tiefgaragen) sind ausserhalb der Baubereiche zulässig. 10

Werden unbeheizte verglaste Balkone (Wintergärten) realisiert, erhöht sich die zulässige Bruttogeschossfläche gemäss § 6 Abs 4. Die Bruttogeschossfläche erhöht sich um die Fläche des Wintergartens, jedoch höchstens um 25 m2 pro Wohnung.

Art. 6 Höhenkoten für gestaltetes Terrain und für die Berechnung der Geschosse

1Für die Gestaltung der Umgebung sind die EG-Koten massgebend. 2

Als Ausgangslage für die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse gilt das neu gestaltete Terrain.2

3Die maximalen Koten für die Neugestaltung des Terrains können für Spielhügel und dergleichen ü-

berschritten werden.

1

Die Ausnützung über das Gestaltungsplangebiet ohne Baubreich A Parzelle 2170 beträgt bei reiner Wohnnutzung 0.72 und 0.76 bei einer Gewerbe-/Ladennutzung im Baubereich A.

2 Das gewachsene

Terrain ist nicht mehr feststellbar; das Terrain ist abgegraben. Massgebend für die Berechnung der Vollgeschosse ist deshalb im vorliegenden Falle das gestaltete Terrain gemäss Gestaltungsplan, das dem ursprünglich gewachsenem Terrain angenährt ist.

PIanteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Art. 7 3

Lärmschutz

i

lnnerhalb des Gestaltungsplanperimeters gilt der Planungswert gemäss Art. 30 LärmschutzVerordnung. 2

1m Baubereich A dürfen lärmempfindliche Räume in Wohnungen nur Fenster in der Fassade der Wohlerstrasse aufweisen, wenn diese Räume zusätzlich über anderst orientierte Fenster gelüftet werden können. Der Gemeinderat kann andere Lärmschutzmassnahmen bewilligen, sofern sie eine gleichwertige Lärmminderung bei den Lüftungsfenstern sicherstellen.

Gestaltung

Art. 8

Innerhalb der Baubereiche ist eine einheitliche Gestaltung der Bauten sicherzustellen. 2Die Bebauung im ganzen Perimeter muss folgende Bedingungen erfüllen:

gute architektonische Gestaltung der Bauten und der Freiräume gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen in den Umgebungsbereichen (Nachweis im Rahmen der Baubewilligungsverfahren). 3Der im Anhang aufgeführte Bebauungsvorschlag hat orientierenden Charakter. Für den Baubereich A

sind zwei Vorschläge mit einer Wohnnutzung und einer Gewerbenutzung aufgezeigt.

Dachform

Art. 9

Die Bauten sind mit Flachdach auszuführen. Flachdächer sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht als Terrasse oder Verkehrsfläche genutzt werden (ausgenommen: 1-geschossige Kleinbauten).

Erschliessung / Parkierung

Art. 10 Erschliessung

Die Verkehrserschliessung erfolgt ab Eichmattstrasse über die Querschliessung.

Art. 11 Innere Erschliessung (Fuss- / Radweg / Notzufahrt)

Die Verkehrsfläche ,Innere Erschliessung' dient der siedlungsinternen Fuss- und Radwegverbindung und notfallmässigen Zufahrt (Feuerwehr, Umzugsfahrzeug u.ä.). (Wegrechte: siehe § 3, Abs.3)

Art. 12 Abstellplätze

'Die Parkierung für die Bewohner der Baubereiche A, B und C erfolgt unterirdisch in Einstellhallen und/oder auf den Parkplätzen entlang der Quererschliessung. Unterirdische Einstellhallen und deren Zufahrten dürfen ausserhalb der Baubereiche realisiert werden. 2Die Einfahrten zu den Einstellhallen sind gemäss Situationsplan zu erstellen. 3Die erforderliche Zahl der Parkplätze ergibt sich aufgrund der Bau- und Nutzungsordnung.

12 weitere Artikel

Art. 13 Öffentlicher Fussweg/Trottoir

Die öffentlichen Fusswege und Trottoirs sind grundbuchlich zu sichern.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Art. 14 4

Siedlungsinterne Trottoirs

Die siedlungsinternen Trottoirs sind mit der Erschliessungstrasse zu erstellen.

Art. 15 Siedlungsinterne Fuss-/Radwege

Die siedlungsinternen Fuss-/Radwege dienen den siedlungsinternen Verbindungen. Die mit einem Pfeil bezeichneten Wege können in ihrer Lage verschoben werden.

III.

Areal ausserhalb der Baubereiche

Art. 16 Umgebungsgestaltung

Mit der Baubewilligung ist ein Umgebungsplan einzureichen.

Art. 17 Umgebungsflächen

i Die Umgebungsflächen gemäss Plan sind von Hochbauten freizuhalten (ausgenommen Spielanlagen, Velounterstände, Gartengerätehäuser, Abfallstandplätze und dergleichen). Sie können als Grünflächen, in der Umgebung der Hochbauten auch als begehbare Plätze, gestaltet werden. 3

Zu-/Wegfahrten zu Parkierungsanlagen sind zulässig. Parkplätze sind nicht gestattet.

Art. 18 Gemeinsamer Aussenraum / Überdachung

Im Bereich gemeinsamer Aussenraum sind Aufenthaltsflächen für die Quartierbewohner zu gestalten. Diese Fläche ist teilweise zu überdachen.

Art. 19 Umgebungsbereich Baubereich A

Der Umgebungsbereich Baubereich A dient als Garten, Vorgarten, Eingangsbereich und Spielfläche. Im westlichen Bereich, falls nicht auf die Grenze gebaut wird, sind auf der Parzelle 2830 Parkplätze zulässig. Wird von der Wohnnutzung ganz oder teilweise abgewichen, kann diese Fläche als Parkierung und Zugangsbereich gestaltet werden. Für die Bewohner sind genügend Freiflächen sicher zu stellen.

Art. 20 Gestalteter Aussenbereich / Strassenraum

Im Bereich 'Gestalteter Aussenbereich / Strassenraum' sind Ausstellungsflächen und Zugänge zum Baubereich A möglich. Die Gestaltung muss attraktiv sein und soll den Strassenraum aufwerten.

Art. 21 Renaturierungsflächen

'Die Renaturierungsflächen (Breite: 4.25 m) dienen als Überlauf des Krebsbaches und als Retentionsmulde bzw. Versickerungsgraben. Querungen (Hauszugänge, Fuss-/Radwege) sind in diesem Bereich gestattet.

Planteam

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

5

2Die Gestaltung hat gleichzeitig mit der Realisierung der Gebäude in den Baubereichen A und C zu

erfolgen. 3

Nach der Fertigstellung wird die Renaturierungsfläche abparzelliert und unentgeltlich der Gemeinde zum Eigentum angeboten. Diese ist für den Unterhalt zuständig. Die Übergänge bleiben im Eigentum der Ersteller. Diese sind für den Unterhalt zuständig.

Art. 22 Bepflanzung

Entlang der Quererschliessung sind Bäume zu pflanzen.

III.

Ausnahmen

Art. 23 Ausnahmen

Für Ausnahmen gilt § 67 BauG.

III.

Inkrafttreten, Genehmigung

Art. 24 Inkrafttreten, Genehmigung

1Die Aufhebung und die Änderung des Gestaltungsplanes bedürfen des gleichen Verfahrens wie der

Erlass des Gestaltungsplanes. 2

Der Gestaltungsplan Eichmatt vom 12. März 1997 wird unter der Voraussetzung aufgehoben, dass die beiden Gestaltungspläne Eichmatt Nord und Süd rechtsgültig werden.

Planteam

6

Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Anhang: Büro-/ Gewerberiegel entlang Wohlerstrasse (Richtprojekt)

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Gemeinde Villmergen: Gestaltungsplan Eichmatt Nord

Anhang: Wohnüberbauung entlang Wohlerstrasse (Richtprojekt)

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

05. Dezember 2007

Art. Nr. 2007-001677

Gemeinde Villmergen; Gestaltungsplan "Eichmatt Nord"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

27. August 2007 28. März 2007 17. April bis 16. Mai 2007 27. August 2007 8. Oktober 2007 8. November 2007

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 16. März 1993. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der bereits bestehende Gestaltungsplan "Eichmatt" vom 12. März 1997 wird gesamthaft aufgehoben und durch zwei neue Gestaltungspläne ("Eichmatt Nord" und "Eichmatt Süd") ersetzt. Der Gestaltungsplan "Eichmatt Süd" liegt zur gleichzeitigen Genehmigung vor. Durch die Aufgabe des Betonwerks auf dem westlich anschliessenden Areal und dessen Umzonung in eine Wohn-/Gewerbezone (Genehmigung durch den Regierungsrat am 28. März 2007) ergibt sich eine neue Ausgangslage: Mittel- bis langfristig steht in diesem Dorfteil neu die Wohnbauentwicklung im Vordergrund. Das neue Überbauungskonzept sieht im Baubereich A entlang der Wohlerstrasse nebst Wohnen auch Gewerbe und Läden vor. In den Baubereichen B und C sind lediglich Wohn- und Dienstleistungsnutzungen zulässig. Die Erschliessung erfolgt rückwärtig über die Eichmattstrasse. Ein dichtes Fuss- und Radwegnetz stellt die Erschliessung für den Langsamverkehr sicher. Versand: 12. Dezember 2007

-2-

Im Weiteren regelt der Gestaltungsplan die Grundzüge der Umgebungsgestaltung. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  

Gestaltungsplan "Eichmatt Nord", Mst. 1:500 Sondernutzungsvorschriften (SNV)

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1 Allgemeine Beurteilung Die Zielsetzung, im Gebiet “Eichmatt“ eine bauliche Entwicklung zu fördern, die sich in die Umgebung einpasst, wird mit dem vorliegenden Gestaltungsplan erreicht. Das Bebauungskonzept sieht einen parallel zur Wohlerstrasse liegenden Baubereich für Wohn- und Gewerbenutzung sowie zwei dahinter liegende Bereiche für Wohn- und Dienstleistungsnutzungen vor. Das Konzept ermöglicht ansprechende Grün- und Hofräume zwischen den einzelnen Bauten. Die erforderliche Abstimmung mit dem südlich anschliessenden Gestaltungsplan "Eichmatt Süd", welcher zur gleichzeitigen Genehmigung vorliegt, ist sichergestellt. 4.2.2 Erschliessung Die wichtigen, den Verkehr betreffenden Festsetzungen zur Erschliessung im Teil Nord werden grösstenteils vom rechtskräftigen Gestaltungsplan übernommen. Die Haupterschliessung erfolgt über die Eichmattstrasse. Das Erschliessungskonzept ist situationsgerecht. Die Voraussetzungen für ein dichtes Netz für den Langsamverkehr sind zweckmässig. 4.2.3 Lärm Die im Gestaltungsplan festgelegten Lärmschutz-Massnahmen erfüllen die Vorgaben des Lärmschutzrechts.

-3-

4.2.4 Aussenraumgestaltung Der Gestaltungsplan legt verschiedene umgebungsgestalterische Massnahmen zur Steigerung der Wohnqualität fest:  

Entlang der Eichmattstrasse werden Renaturierungsflächen ausgeschieden. Im Bereich der Erschliessungsanlagen ist eine Bepflanzung mit Bäumen vorgesehen. § 16 Sondernutzungsvorschriften (SNV) regelt, dass im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ein Umgebungsplan erstellt werden muss.

Diese Vorgaben kommen den Anforderungen von § 21 BauG entgegen und sind bezüglich Inhalt sowie Konkretisierung stufengerecht und angemessen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Gleichzeitig mit der Genehmigung gilt der Gestaltungsplan "Eichmatt" vom 12. März 1997 als aufgehoben (§ 24 Abs. 2 der SNV). Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Eichmatt Nord" der Gemeinde Villmergen vom 27. August 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.

-4-

6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 Villmergen  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: