Gestaltungsplan Kallematt / Müselmatte inkl. Änderung 2008

Plan d'utilisaziun spezial · Villmergen

Document

Numer
2008-000159
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Villmergen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
28-03-2001
En vigur dapi
13-02-2008

Karte

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Text

SNP-4080-2008-E-1.pdf

•

Gemeinde Hilfikon

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Teiländerung Gestaltungsplan gemäss § 21 BauG

Änderung der Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes „Kallematt / Müselmatte": - Situation 1:500 (unverändert) - Längenprofile Erschliessungsstrassen 1+2 1:500/50 (unverändert)

ÜBERSICHTSPLAN

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: 12. April 2007 Öffentliche Auflage vom: 4. Juni 2007

bis: 4. Juli 2007

Beschlossen vom Gemeinderat am: 24. September 2007 Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Die Gemein eschreiberin:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den

‚13. :Felandet ( 2,008 3. Oktober 2007 / Pu Per Staets, hreiber:

STEINMANN INGEPARON GEOMAlIKER PLANER Dipl. Ing. ETH/SIA, pat. Ing. Geometer 5200 Brugg Aorouerstrasse 69

Die Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplanes „Kallematt / Müselmatte" sind wie folgt zu ändern:

Genehmigungsinhalt (Änderung):

Bestehende Sondernutzungsvorschriften (Orientierung):

Art. 10 Geschosse /

Grenzabstände

Dachneigung: Null oder 30 bis 45 Grad

Art. 10 Geschosse /

Grenzabstände

Art. 11

Art. 11 Dachgestaltung

Es sind Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung von 30 ° bis 45 ° zulässig. Die Firstrichtung ist grundsätzlich hangparallel. Voraussetzung für die Wahl von flachen oder geneigten Dächern und der Firstrichtung ist eine optisch gute Einfügung in die Umgebung.

Dachneigung: 30 bis 45 Grad

Dachgestaltung

Für Klein- und Anbauten sowie bei Garagetrakten und Terrassen, welche hangseits mit dem ungebenden Terrain verbunden sind und höchstens auf einer Breite von 18 m in Erscheinung treten, sowie bei Hauptbauten im Baufeld T (Terrassenhäuser) ist der Bau von Flachdächern gestattet. Bei Hauptbauten im Baufeld E / D / REFH sind nur geneigte Dächer von 30 ° bis 45 ° zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel. Im ersten Baufeld E / D / REFH kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden. Querfirste sind möglich, wenn das Erscheinungsbild der Bauten sich optisch hangparallel eingliedert.

•

Gemeinde Hilfikon

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Kallematt / Müselmatte" gemäss § 2] BauG

Sondernutzungsvorschriften Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: — Situationsplan 1:500 — Längenprofil Strasse 1 + 2 1:500/50

Übersichtsskizze 1: 25'000

Verfasser: WBM Waser Baumanagement & Co. Bauingenieurwesen in 5524 Nesselnbach Tel 056 / 622 33 77 Fax 056 / 622 33 84 HUP Architekten + Planer in 5610 Wohlen Tel 056 / 621 89 81 Fax 056 / 621 89 82 Mitwirkungsbericht vom:

29,o/ 2oc)

Vorprüfungsbericht vom:

-/2 2coo

bis: ./f. c2 2cr2i „(e.12. 210 00 Beschlossen vom Gemeinderat am: 2 9. 0). 2o0-1

Oeffentliche Auflage vom:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 28 .

lt 2 0 0A

W-Gemeid eschreibertin

§1 Zweck des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplanes gende Ziele:

„Kallematt/Müselmatte" verfolgt fol-

•

Eine gute Einordnung der künftigen Bauten in die Landschaft (Hanglage, Aussicht und Ansicht).

•

Die siedlungsverträgliche Gestaltung der Neubauten und die gute Einordnung ins Landschaftsbild.

•

Den sorgfältigen Umgang mit dem Terrain und eine überzeugende Gestaltung der Gärten und Aussenräume.

•

Eine möglichst rationelle und flächensparende Erschliessung und Parkierung auf den einzelnen Parzellen.

•

Eine möglichst verdichtete Bauweise.

Art. 2 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan besteht aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften

Art. 3 Perimeter

Der Gestaltungsplan umfasst das im Plan bezeichnete Gebiet.

Art. 4 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Hilfikon.

Art. 5 Planbeilagen

Zusätzlich zu den in der Bau- und Zonenordnung genannten Unterlagen ist jedem Baugesuch ein Umgebungsplan im Massstab 1:100 einzureichen mit Angaben zu Aufschüttungen, Abgrabungen, Bepflanzung, Bodendeckung, Einfriedung, Stützmauer etc.

Eingliederung ins Landschaftsbild

Gebäude, Erschliessungen, Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen müssen sich so ins Landschaftsbild einordnen, dass sie vom Dorf und vom Bach her diskret in Erscheinung treten.

2

Abstände

Die Abstände können durch einen mit dem Baugesuch einzureichenden Dienstbarkeitsvertrag reduziert oder aufgehoben werden. Ausgenommen sind Abstände gegenüber Mehrfamilienhäuser

Umgang mit dem Terrain

Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Terassierungen sollen sich harmonisch und über die Parzellengrenzen hinweg in das Landschaftsbild einordnen.

Art. 6 Baufelder für

Hauptbauten

Die Baufelder geben eine klare Zuweisung für die Hauptbauten an, aufgeteilt in Baufelder für Einfamilienhäuser, DoppelEinfamilienhäuser und Reiheneinfamilienhäuser sowie Terrassenhäuser.

Baufeld E/D/REFH

Innerhalb des Baufeldes E/D/REFH sind Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, Doppeleinfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen oder Reiheneinfamilienhäuser zugelassen.

Baufeld T

Innerhalb des Baufeldes T sind Terrassenhäuser mit bis zu 3 Wohnungen pro Einheit zugelassen.

Arealüberbauungen

Arealüberbauungen sind zulässig ab einer minimalen Arealgrösse von 3000 m2. §

Baulinien E/D/REFH

Tal- und bergseits der Strasse wird die Baulinie für die Hauptbauten mit 4 m festgelegt.

Baulinien T

Talseits der Strasse wird die Baulinie für die Hauptbauten mit 5 m festgelegt.

Baulinien entlang

Bergseits wird die Baulinie für die Hauptbauten mit 2 m zur Zonengrenze „Kulturland" festgelegt. Stützkonstruktionen

der Zonengrenze Kulturland

und Zäune müssen 0.5 m Abstand zur Zonengrenze einhalten (Bewirtschaftung Kulturland).

Baulinien für Garagen und Schöpfe entlang der Strasse

Talseits der Strasse dürfen Garagen sowie Schöpfe deren Gebäudehöhe nicht höher als 3.0 m ist, die Baulinie für Hauptbauten bis zur Baulinie für Garagen und Schöpfe überschreiten. Massgebend ist der äusserste Punkt der Baute (inkl. Dachvorsprung).

3

Baulinien für Kleinund Anbauten entland dem Bach

Auf der Baulinie entlang der Zonengrenze sind Stützmauern mit einer Höhe von max 1.5 m zulässig. Klein und Anbauten können bis an die Baulinie für Kleinbauten entlang der Zonengrenze „Bach" gebaut werden.

Art. 8 Erschliessung

Es ist eine möglichst direkte Erschliessung der Grundstücke von der Strasse her ohne grosse Umwege und Niveaudifferenzen anzustreben.

Kehrplatz LKW

Nach der Brücke über den Ehrusbach ist der Kehrplatz für LKW angeordnet. Der auf dem Plan markierte Bereich ist dafür auszuscheiden. Zügelwagen, Tankfahrzüge, etc. müssen ab dem Kehrplatz retour zu den einzelnen Abladeplätze gelangen.

Kehrplatz PW

Am Ende der Strasse 1 ist ein Kehrplatz für Personenwagen und für den Schneepflug vorzusehen.

Sammelplatz

Der Sammelplatz für Kehrricht, Grüngut etc. ist anschliessend an den Kehrplatz LKW anzuordnen. Der auf dem Plan markierte Bereich ist dafür auszuscheiden.

Art. 9 Wegrecht für Fussweg

Die Weiterführung des Fussweges ab Parzellengrenze (Ausbauende Strasse 2) bis zum Dorf entlang vom Ehrusbach ist nicht Bestandteil vom Gestaltungsplan.

Art. 10 Geschosse /

Grenzabstände

Ausnutzungsziffer: Geschosszahl: Maximale Gebäudehöhe: Maximale Firsthöhe: Dachneigung: Kleiner Grenzabstand: Grosser Grenzabstand: Empfindlichkeitsstufe

4

keine keine 9.50 m keine 30 bis 45 Grad 4.00 m 4.00 m ES II

Terrainveränderungen

Terrainveränderungen sind auf ein Minimum zu beschränken. Das gewachsene Terrain darf maximal um 1.5 m aufgeschüttet oder abgegraben werden. Massgebend für das gewachsene Terrain ist der Terrainaufnahmeplan 1:500. Für Parkplätze oder den Bereich zwischen Haus und Strasse kann der Gemeinderat bei gestalterisch überzeugenden Lösungen ausnahmsweise grössere Abgrabungen bzw. Aufschüttungen bewilligen.

Abgrabungen

Abgrabungen dürfen mehr als 1/3 der Fassadenlänge betragen und sind im Bereich der Garagen nicht auf L5 m Höhe begrenzt.

5 weitere Artikel

Art. 11 Dachgestaltung

Für Klein- und Anbauten sowie bei Garagetrakten und Terrassen welche hangseits mit dem umgebenden Terrain verbunden sind und höchstens auf einer Breite von 18 m in Erscheinung treten, sowie bei Hauptbauten im Baufeld T (Terrassenhäuser) ist der Bau von Flachdächern gestattet. Bei Hauptbauten im Baufeld E / D / REFH sind nur geneigte Dächer von 30c bis 451 zulässig. Die Firstrichtung ist immer hangparallel. Im ersten Baufeld E/D/REFH kann in begründeten Fällen davon abgewichen werden. Querfirste sind möglich, wenn das Erscheinungsbild der Bauten sich optisch hangparallel eingliedert.

Bei einer sorgfältigen architektonischen Gestaltung darf die Dachfläche bis zu einem Drittel der Fassadenlänge durchbrochen werden. Dachaufbauten sind als Giebel- oder Schleppgauben auszubilden. Pro Gebäude sind nur Dachaufbauten zulässig

Art. 12 Garagevorplätze

Rampen bzw. Garagevorplätze dürfen auf eine Länge von 4 m gemessen ab Strassen bzw. Gehweglinien höchstens 8 % Neigung aufweisen.

Art. 13 Bäume und Hecken

Bei Bäumen und Sträuchern ist auf eine standortgerechte Bepflanzung zu achten. Einheimische Pflanzen sind vorzuziehen. .5.

Art. 14 Lärmschutz

Damit die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II eingehalten werden können, muss die 1 Häuserreihe im Baufeld E/D/REFH zwingend so konzipiert sein, dass alle lärmempfindliche Räume über seitliche Fenster belüftet werden können. Ansonsten sind keine weiteren planerischen Massnahmen notwendig.

Art. 15 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Re-

Genehmigung

gierungsrat in Kraft. Die Änderung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

601_Hilfikon\Gestaltungsplan 26.01.2001 - 6 -

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

13. Februar 2008

Nr. 2008-000159

Gemeinde Hilfikon; Teiländerung Gestaltungsplan "Kallenmatt/Müselmatte"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

3. Oktober 2007 12. April 2007 4. Juni bis 4. Juli 2007 24. September 2007 29. Oktober 2007 18. Januar 2008

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Der Gestaltungsplan "Kallenmatt/Müselmatte" wurde am 28. März 2001 genehmigt. In der Zwischenzeit wurde das Gebiet erschlossen und teilweise überbaut. Einige Bauten entsprechen bezüglich der Dachgestaltung nicht den rechtskräftigen Sondernutzungsvorschriften (SNV). Die Gemeinde passt nun die Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans insofern an, dass alle bereits erstellten Bauten den geänderten Bestimmungen entsprechen. 3.2 

Gegenstand der Genehmigung Teiländerung Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans "Kallenmatt/Müselmatte"

Versand: 21. Februar 2008

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Nachdem zwei Einfamilienhäuser entgegen den Sondernutzungsvorschriften mit Flachdächern erstellt wurden, passt die Gemeinde die entsprechenden Vorschriften in den §§ 10 und 11 SNV an. Die Aufarbeitung der Vorgeschichte, welche zur bestehenden Situation geführt hat, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Teiländerung des Gestaltungsplans. Grundsätzlich ist jedoch festzustellen, dass die Erteilung von Baubewilligungen oder das Erstellen von Bauten entgegen den geltenden Bauvorschriften nicht angehen kann. Demgegenüber wurde unter dem Gesichtspunkt von § 27 Abs. 2 BauG die vorliegende Planänderung als solche geprüft und damit gleichzeitig auch die Frage der Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Planungsmassnahme zur Behebung des Misstands berücksichtigt. Aus raumplanerischer Sicht, unter Berücksichtigung der mindestens gleichwertigen neuen Lösung und angesichts der wieder mit der Situation in Übereinstimmung gebrachten Planung, ist die Vorlage nachvollziehbar. Sie ist unter den gegebenen Voraussetzungen als die verhältnismässigste und geeignetste Massnahme anzusehen und widerspricht § 27 Abs. 2 BauG nicht. Weitere kantonale Interessen, welche gegen die Planänderung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerung des Gestaltungsplans "Kallenmatt/Müselmatte" der Gemeinde Hilfikon vom 24. September 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

-3-

2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Poststrasse 127, 5613 Hilfikon  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: