Erschliessungsplan Büttikerstrasse Lg. 2-18
Plan d'utilisaziun spezial · Villmergen
Document
- Numer
- 13.178
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Villmergen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 29-08-2016
- En vigur dapi
- 29-08-2016
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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Gemeinde Villmergen Kanton Aargau
Sondernutzungsplanung
Erschliessungsplan Büttikerstrasse Lg. 2-18
gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 200
Vorprüfungsbericht vom 16. Juni 2014
Mitwirkung vom 15. November 2014 bis 15. Dezember 2014 Öffentliche Auflage vom 15. November 2014 bis 15. Dezember 2014 Beschlossen vom Gemeinderat am 16. November 2015
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann
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La.
Ueli Lütolf-Köchli
Markus/Meier-Geissmann
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
Aarau, den 9a, a De
Der Generalsekretär Kanton Aargau Departement 7: ,? Un
Bau, Verkehr und Umwelt
Plan-N Status
SCHEIDEGGER Auftrag-Nr. $088.003.001 Format 60/75 PARTNER DT Name | Daum [Konsole | August | | MARTINSBERGSTRASSE 46 PILATUSSTRASSE 28 ITS 5400 BADEN 5630 MURI Febnuaroıa | | Fommsummmnn: Fanmasazuaene | ma ha | 1 PAr 0802000899 MX ossaoond [| mem] Novemberzöns IH TBALB
GENEHMIGUNGSINHALT
Strassen- und Weglinien (Enteigungsrecht, $132 BauG)
Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B= 3.50 m und Knotensichtweite A= 60 m
Zufahrt südlicher Teil der Parzelle 2909
ORIENTIERUNGSINHALT
gelb Bereich Belag Erschliessungsstrasse
hellgelb Bereich für Parkierung und Wendemanöver
grün Projekt DBVU UH Kreis Ill, Ausbau K366 Büttikerstrasse
hellblau Bestehender Bach
Mm grau Bestehende Strassen und Wege / Bestehende Gebäude A
— magenta Bestehende Misch- und Schmutzwasserleitungen
hellblau Bestehende Sauberwasserleitungen
orange Bestehende Gasleitung
blau Bestehende Wasserleitung
rot Bestehende Elektroleitung
schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
grün gestrichelt Lärmvorbelastete Gebiete im Baugebiet
schwarz Perimeter des Erschliessungsplans
Genehmigung
MIM* + NOM KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 29.08.2016
BFSE/prirma
Versand:
31. Aug. 2016
Geschäfts-Nr. BVUR0.13.178-1 Gemeinde Villmergen; Erschliessungsplan "Büttikerstrasse Lg. 2-18"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
16. Juni 2014 15. November 2014 bis 15. Dezember 2014 16. November 2015 25. November 2015 21. Dezember 2015
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der beschlossenen Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 16. März 1993 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Gegenstand der Vorlage ist die Zufahrt zu den Liegenschaften Büttikerstrasse 4-10 ab der K 366 (Büttikerstrasse) im Bereich des südlichen Ortseingangs von Villmergen (Parzellen 2195, 2197, 2199, 2202, 2908, 2909, 3017, 3060, 3914). Eine planungsrechtliche Grundlage hierzu fehlt bisher. Die seit Jahrzehnten praktizierte Erschliessung wird von einem Grundeigentümer bestritten. Da keine privatrechtliche Lösung gefunden werden konnte, soll die Erschliessung mit der vorliegenden öffent-
JA03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARERO\20160815_bdv_13.178.docx
lich-rechtlichen Erschliessungsplanung verbindlich geregelt und gesichert werden. Das Areal ist der Wohnzone W2 zugewiesen und umfasst eine Fläche von rund 0,3 ha. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Villmergen am 16. November 2015 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Büttikerstrasse Lg. 2-18, Massstab 1:200 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom August 2013 / ergänzt November 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
Erwägungen
4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung 4.2.1 Rechtliche Sicherstellung des Ist-Zustands Die Vorlage dient der rechtlichen Sicherstellung einer seit langem bestehenden Erschliessung von bereits überbauten Grundstücken. Es wurden alternative Erschliessungsmöglichkeiten über die Weingasse geprüft. Laut Planungsbericht hätte eine neue Erschliessung der Parzelle 2908 ab der Weingasse aufgrund der topografischen und baulichen Begebenheiten eine unverhältnismässig starke Beeinträchtigung der Wohnhygiene zur Folge. Aufgrund dieses Sachverhalts wird die Erschliessung via Weinbergstrasse lediglich für die Parzelle 2909 als realisierbar erachtet. Eine separate Erschliessung der zwei erwähnten Grundstücke würde jedoch dem Grundsatz der landsparenden und wirtschaftlichen Erschliessung im Sinne von § 33 Abs. 1 BauG widersprechen. Unter Würdigung der vorstehend beschriebenen Situation ist der vorliegende Erschliessungsplan aus raumplanerischer Sicht zweckmässig. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Ausbaustandard der Erschliessung die mögliche Nutzung bestimmt (vgl. § 32 BauG). Die im Plan vorgesehene rechtliche Sicherstellung des IstZustands gewährleistet nur den Weiterbestand der heutigen Nutzung. Die rechtliche wie technische Tauglichkeit der Erschliessung ist bei einer späteren Neuüberbauung oder erweiterten Nutzung erneut zu prüfen. Im Planungsbericht ist festgehalten, dass dies der Gemeinde bewusst ist. 4.3 Parkierung und Verkehrssicherheit Im Situationsplan wird ein Bereich für Wendemanöver vor den Liegenschaften Büttikerstrasse 4, 6 und 8 dargestellt, allerdings lediglich als Orientierungsinhalt. Gemäss Auskunft der örtlichen Baubehörde vom 19. Mai 2014 handelt es sich bei der bezeichneten Fläche um einen bestehenden Platz, der zum Parkieren und Wenden verwendet wird. Aufgrund des geringen Verkehrsaufkommens führe diese Mehrfachnutzung in der Praxis zu keinen Problemen.
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Weiter muss davon ausgegangen werden, dass die als Genehmigungsinhalt dargestellten Sichtzonen von 3,5/60 m eingehalten und jederzeit garantiert werden können und somit auch mit dem Ausbauprojekt Büttikerstrasse und der in diesem Bereich neu zu erstellenden Mauer abgestimmt sind. Im Ergebnis erweist sich der zu genehmigende Erschliessungsplan als sachgerecht und rechtsgenügend. 4.4 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Büttikerstrasse Lg. 2-18", beschlossen vom Gemeinderat Villmergen am 16. November 2015, wird genehmigt. 2. ie Ate
Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
/ tephan Attiger gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 17, 5612 VilInnergen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU
Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche
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oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
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