Gestaltungsplan Vorderberg

Plan d'utilisaziun spezial · Reinach (AG)

Document

Numer
18.7312
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Reinach (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
08-06-2020
En vigur dapi
08-06-2020

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Text

SNP-4141-2020-E-2.pdf

•

Gemeinde Reinach

Kanton Aargau

Gestaltungsplan „Vorderberg" gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Vorderberg", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht

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Stand: Kantonale Genehmigung, 06. März 2020

Vorprüfungsbericht vom:

16. Juli 2019

Mitwirkung vom:

30. September 2019 bis 29. Oktober 2019

Öffentliche Auflage vom:

27. Januar 2020 bis 25. Februar 2020

Beschlossen vom Gemeinderat am:

23. März 2020

Der Gerneindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den Der Gestaltungsplan „Vorderberg" Reinach

e

sekretär: arcoplan Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan "Vorderberg" bezweckt eine gesamthaft geplante, gut ins kleinteilige Quartier integrierte Überbauung sowie eine über die Parzellengrenzen hinweg gesicherte und koordinierte Erschliessung von der Vorderen Bergstrasse. 2 Mit dem Gestaltungsplan ist eine einheitliche Überbauungskonzeption innerhalb der Baubereiche A und B zu sichern, die zu einem jeweils homogenen Erscheinungsbild führt, ein attraktives Wohnumfeld schafft und eine hohe Wohnqualität sichert.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

'Soweit der Gestaltungsplan "Vorderberg" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Reinach. 2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. gemeinschaftliche Spiel-, Begegnungs- und Aufenthaltsflächen, zusammengefasste Zu- und Wegfahrten, unterirdische Parkierungsanlagen) sind vertraglich zu vereinbaren und grundbuchlich zu sichern. 2 Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten abhängig.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

Der Gestaltungsplan "Vorderberg" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500. 3 Der Planungsbericht dient ausschliesslich der Erläuterung des Gestaltungsplanes und ist nicht verbindlich.

Art. 5 Baubereiche

für Hochbauten

1 Hochbauten inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Untergeschosse sind innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche für Hochbauten A und B zu erstellen. 2 Innerhalb der einzelnen Baubereiche für Hochbauten gelten folgende Anordnungsprinzipien: - Baubereiche A; pro Baubereich Nord und Süd je 4 zusammengebaute Doppeleinfamilienhäuser mit einer maximalen Gebäudelänge von 14 m und dazwischen liegendem Gebäudeabstand von mindestens 6 m. Innerhalb dieses Gebäudeabstandes ist ein erdüberdecktes Untergeschoss bzw. sind Unterniveaubauten zulässig. In den im Situationsplan mit „Zäsur zwischen Hochbauten" bezeichneten Gebieten ist ein Gebäudeabstand von mind. 8 m einzuhalten.

Gestaltungsplan „Vorderberg" Reinach / 6. März 2020

1

Baubereich B: Vor Realisierung eines ersten Bauvorhabens ist ein Gesamtkonzept inklusive Etappierungsnachweis vorzulegen, in welchem die Stellung der Bauten, die Grösse und Gliederung der Baukuben, die Zuweisung der Geschossflächen, die wesentlichen Elemente der Aussenraumgestaltung sowie die Erschliessung und Parkierung ersichtlich sind. 3 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen lediglich gedeckte Aussenbereiche für den gemeinschaftlichen Aufenthalt mit einer Gebäudefläche von insgesamt maximal 60 m2 und einer Gesamthöhe von maximal 4 m sowie Kleinbauten (z.B. für Unterhalt, Pflege der Gartenanlagen) mit einer Gebäudefläche von maximal 20 m2 erstellt werden.

Gedeckte Velounterstände sind im ganzen Perimeter des Gestaltungsplanes und gemeinsame Entsorgungseinrichtungen an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage, unter Einhaltung der gesetzlichen Grenz- und Strassenabstände, zugelassen. 4

5 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches zur Gewässerraumsicherung entlang des Heinimoosbächlis dürfen die gemäss Absatz 3 und 4 zulässigen Bauten nicht erstellt werden.

Art. 6 Baubereich für

Unterniveaubauten

1 Der Baubereich für Unterniveaubauten ist für folgende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeugeinstellhallen, Abstellräume für Velos / Mofas, Neben- und Abstellräume und dergleichen.

Art. 7 Höhenmasse

Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten gelten die maximal zulässigen Fassaden- und Gesamthöhen gemäss BNO. 2 Innerhalb der zulässigen Höhen dürfen die Hauptnutzflächen auf höchstens 2 Vollgeschossen sowie in zugehörigen Dach- oder Attikageschossen angeordnet werden.

Art. 8 Bauliche Dichte

1

Die maximal zulässige Ausnutzung richtet sich nach der BNO.

Art. 9 Gestaltung der

Gebäude

1 Für alle Gebäude innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A und B ist eine jeweils einheitliche volumetrische und architektonische Konzeption zu sichern, die zu einer gesamthaft guten Gesamtwirkung führt. Dabei ist insbesondere auf homogene Volumen und ruhige Erscheinungsformen zu achten.

Die in § 9 Abs. 1 SNV geforderte Einheitlichkeit beinhaltet die Dachform, alle Sekundärbauteile und technisch bedingten Bauteile. Die Materialisierung und Farbgebung ist sorgfältig aufeinander abzustimmen. 2

3 Balkone, Terrassen, Loggien, Vordächer, technische Bauten und dgl. müssen in ihrer Gesamtwirkung mit dem Bauvolumen harmonieren.

Gestaltungsplan „Vorderberg" Reinach / 6. März 2020

2

Art. 10 Erschliessung

1 Die arealinterne Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat von der Vorderen Bergstrasse über die im Situationsplan 1:500 enthaltene Erschliessungsfläche zu erfolgen. Die Zu- und Wegfahrten zu den Parzellen Nrn. 2875, 2876 und 2877 sind mittels grundbuchlich gesicherten Dienstbarkeiten zu gewährleisten. 2 Mit der Realisierung der Erschliessung ist auf der gesamten Länge der Parzelle Nr. 2875 eine Einfriedung als Sicht- und Lärmschutz zu realisieren, die an die Parzellengrenze gestellt ist, z.B. in Beton ausgeführt wird und eine Höhe von rund 1.8 m bis 2.2 m ab dem Niveau der Strassenfläche aufweisen darf.

Art. 11 Parkierung

1 Sämtliche Pflichtparkfelder sind innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A und B in Unterniveaugaragen, in die Gebäude integriert oder in den Baubereich für Unterniveaubauten anzuordnen. Für die zwischen den Hauptgebäuden angeordneten Unterniveaugaragen sind Erdüberdeckungen vorzusehen.

Die Zu- und Wegfahrten zu den Unterniveaugaragen oder den sockelartig ausgebildeten Geschossen hat über die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Bereiche zu erfolgen.

2

Oberirdische Parkfelder für Besucherinnen und Besucher sind nur an der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage zulässig. 3

Art. 12 Interne Fusswegverbindungen

Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen internen Fusswegverbindungen sind mit den jeweils angrenzenden Baubereichen zu erstellen und als durchgehende Verbindungen zu sichern. Die Breite der Fusswege muss minimal 1.80 m betragen.

1

Der im Situationsplan bezeichnete Abschnitt ist mit einer Rampe für Kinderwagen, Einkaufswagen, Velos und dergleichen auszubilden.

2

7 weitere Artikel

Art. 13 Spiel-, Begegnungsund Aufenthaltsbereich

1 Die Gestaltung des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Spiel-, Begegnungs- und Aufenthaltsbereiches hat nach einem durchgehenden Gestaltungskonzept zu erfolgen, welches neben der Funktion der Erschliessung gemeinschaftliche Spiel- und Begegnungsorte sowie eine hohe Aufenthaltsqualität gewährleisten muss. Fussgänger und Radfahrer sowie der für Verkehr gemäss motorisierte erforderliche Überbauung die

Art. 10

SNV und 12 SNV sind zugelassen.

Als Gestaltungselemente sind u. a. schattenspendende Bepflanzungen und Sitzgelegenheiten zum Verweilen zu verwenden. Die Bepflanzung muss so erfolgen, dass die Begegnungsbereiche als mehrheitlich offener Raum wahrnehmbar bleiben. 2

Gestaltungsplan „Vorderberg" Reinach / 6. März 2020

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Art. 14 Naturnaher Ausgleichsbereich

1 Die im Situationsplan 1:500 mit einem grünen Punktraster dargestellte Fläche ist als naturnaher, ökologisch hochwertiger Grünbereich zu gestalten. Die Gestaltung ist auf die örtlichen Verhältnisse auszurichten und soll einen sinnvollen Bezug zum südöstlich gelegenen Bach, mit entsprechender Vernetzungsfunktion, aufweisen.

Freiraum Baubereiche A und B

An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage ist ein gemeinschaftlicher Spiel- und Aufenthaltsbereich für die jeweiligen Bewohnerinnen und Bewohner der Baubereiche A und B vorzusehen, der auf eine vielfältige, überwiegend gemeinschaftliche Nutzung auszurichten ist. 2

Art. 15 Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain ist so zu gestalten, dass der Geländeverlauf mit Ausnahme der Treppenanlagen und der Einfahrtsrampe in die Einstellhalle mit natürlichen Böschungen konzipiert werden kann. Aufschüttungen dürfen gegenüber dem massgebenden Terrain maximal 1.2 m betragen. Stützmauern dürfen max. 1.0 m hoch sein.

Übrige Freiflächen, Bepflanzung

2 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten bestimmte Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind pro Baubereich A und B einheitlich zu gestalten. 3 Im gesamten Gestaltungsplanareal sind überwiegend einheimische und standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu verwenden. 4 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten ist je Symbol ein standortheimischer Hochstammbaum anzupflanzen und zu pflegen.

Art. 16 Abflusskorridor

Hochwasser

1 Mit dem Baugesuch für den Baubereich für Hochbauten A ist aufzuzeigen, wie das aus Hochwasserereignissen anfallende Oberflächenwasser innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abflusskorridors Hochwasser gefasst und abgeleitet werden kann. Im Rahmen des Baugesuches ist die Aufnahmefähigkeit des Heinimoosbächli zu prüfen.

Gewässerraum-sicherung entlang Heinimoosbächli

2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Fläche dient zur Sicherung des Gewässerraumes entlang des Heinimoosbächlis. Die zulässige Nutzung richtet sich nach Art. 41c GSchV.

Art. 17 Nachhaltigkeit

und Energie

1 Neubauten müssen die energetischen Anforderungen an Arealüberbauungen gemäss § 39 BauV erfüllen.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch das Departement BVU in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan „Vorderberg" Reinach / 6. März 2020

4

Genehmigung

111101§041 *

MONO

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/cbd4

Datum Genehmigung: 8. Juni 2020

Versand:

0 9. Juni 2020

Ganzen Text zeigen

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7312 Gemeinde Reinach; Gestaltungsplan "Vorderberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

16. Juli 2019

Mitwirkung

30, September 2019 bis 29. Oktober 2019

Öffentliche Auflage

27. Januar 2020 bis 25. Februar 2020

Beschluss Gemeinderat

23. März 2020

Eingereicht zur Genehmigung

27. März 2020

Ablauf der Beschwerdefrist

14.05.2020 (bestimmt durch Sonderverordnung)

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. Oktober 2016 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das gestaltungsplanpflichtige Gebiet "Vorderberg" liegt in der Wohnzone 2 und soll mittels Gestaltungsplan planungsrechtliche Baureife erlangen. Gemäss Planungsbericht ergibt sich das öffentliche Interesse am Erlass eines Gestaltungsplans aus einer sich gut in die kleinteilige Quartierstruktur einordnende Überbauung sowie ergänzend aufgrund der baugesetzlich geforderten Qualitäten (ohne Abweichungen von der Regelbauweise).

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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Reinach am 23. März 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Vorderberg" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. März 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 16. Juli 2019 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Kantonaler Richtplan Aufgrund der peripheren Lage und der geringen Fläche werden durch den Gestaltungsplan keine wesentlichen Richtplaninteressen tangiert. Im Richtplankapitel S 1.2 wird für das Ländliche Zentrum Reinach eine Mindestdichte in neu bebauten Gebieten von durchschnittlich 75 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) vorgegeben. Die mit der vorliegenden Überbauung erwartete Dichte wird in Kapitel 5.2 des Planungsberichts mir 67 E/ha angegeben. Aufgrund der Lage und der Quartierstruktur ist dies ein beachtlicher Wert. Den Richtplananforderungen wird damit lagegemäss entsprochen. 4.3 Regionale Abstimmung Durch den vorliegenden Gestaltungsplan werden keine regionalen Interessen tangiert. Eine regionale Abstimmung ist nicht erforderlich. 4.4 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Vorliegend sind keine Abweichungen von der Grundordnung vorgesehen. 4.4.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern.

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Aus der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) ergeben sich keine Hinweise hinsichtlich der mit dem Gestaltungsplan umzusetzenden Zielsetzungen. Die Gemeinde ist jedoch an ihre Planungsgrundsätze in § 3 BNO gebunden. Der Planungsbericht erwähnt als Zielsetzung die Einordnung der Überbauung in die kleinteilige Quartierstruktur. Bestimmend dafür sind vorliegend die Hangsituation und die punktförmige Bebauungsstruktur der umgebenden Einfamilienhausquartiere, was im Planungsbericht (Kapitel 3) treffend beschrieben wird. Das Bebauungskonzept mit Doppeleinfamilienhäusern sieht vertretbare Kuben vor. Diese stehen recht nahe beieinander. Eine erkennbare Qualität der vorhandenen, kleinteiligen Quartierstruktur bildet insbesondere die grosszügige Durchlässigkeit zwischen den Baukörpern, aufgrund welcher das gewachsene Terrain ablesbar bleibt. Mit der Umsetzung des Bebauungskonzepts in den Gestaltungsplan wurde die Bedeutung des Themas "Zäsur zwischen den Hochbauten" grundsätzlich erkannt und antizipiert. Durch die Verlagerung der Tiefgarageneinfahrt konnte mehr nutzbarer Freiraum generiert werden. Auch die für das Quartier typischen Hochstammbäume werden im Situationsplan sachgerecht festgelegt. Insgesamt sichert der Gestaltungsplan eine angepasste, sich angemessen ins Quartierbild einordnende Überbauung und Gestaltung. 4.4.2 Erschliessung Die vorgesehene Vereinigung des Himmelrychwegs mit der neuen Erschliessungsstrasse ist sachgerecht. Im Gestaltungsplan werden die nötigen Rechte nachgewiesen oder sichergestellt. Die Einstellhallenzufahrt befindet sich gleich am Anfang des Baubereichs, womit viel Erschliessungsfläche eingespart wird. Dies ist der Siedlungsqualität zuträglich. Im Situationsplan wird sachgerecht der Bau einer Rampe für Kinderwagen, Velos oder Einkaufswagen gesichert. 4.4.3 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Der Perimeter des Gestaltungsplans grenzt auf der Südostseite an das weitgehend offen fliessende Heinimoosbächli. Auf der Nordwestseite verläuft das Vorderbergbächli teilweise in der Vorderen Bergstrasse. Entlang des Heinimoosbächlis und entlang der Parzellen 3559 und 3560 wird ein mindestens 9 m breiter Freihaltebereich Gewässerraum und Abflusskorridor Hochwasser gesichert. Die Gemeinde Reinach hat die Gewässerräume noch nicht in der allgemeinen Nutzungsplanung umgesetzt. Entsprechend erfolgt die Freihaltung des Gewässerraums im Rahmen des vorliegenden Sondernutzungsplans im Sinne einer Raumsicherung. Dieser Bereich ist mit einer Breite von 9 m entlang des Heinimoosbächlis grundsätzlich ausreichend und deckt auch die deutlich weitergehende Übergangsbestimmung zur Gewässerschutzverordnung (GSchV) ab. Die Überlegungen zur Gewässerraumsicherung sind im Planungsbericht in einem separaten Kapitel dargelegt. Dies ist sachgerecht. Entlang des Vorderbergbächlis wird zu Recht auf die Festlegung eines freizuhaltenden Bachbereichs verzichtet. Hochwassergefahren Auf eine Flutmulde entlang der gesamten westlichen Seiten des Gestaltungsplanperimeters wird verzichtet. Es ist dafür ein Abflusskorridor Hochwasser vorgesehen (gemäss Situationsplan). In § 16 SNV (Abflusskorridor Hochwasser) wird ergänzend festgehalten, dass im Rahmen des Baubewilligungsprozesses die Aufnahmefähigkeit des Heinimoosbächli zu prüfen ist. Die vorgesehenen Festlegungen sichern den Hochwasserschutz stufengerecht. Lärm In massgebender Distanz zum Planungsgebiet sind keine Lärmquellen bekannt.

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4.4.4 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Reinach hat ihre Nutzungsplanung bereits revidiert und die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) umgesetzt. Es gelten die Bestimmungen im Titel 3 der Bauverordnung (BauV). Die Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Vorderberg", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 23. März 2020, wird genehmigt. 2. e Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

1 i ftephaM n Affiger egierungsrat

(

Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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