Gestaltungsplan Vorderwey / Katzbach

Plan d'utilisaziun spezial · Muri (AG)

Document

Numer
2009-000550
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Muri (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
01-04-2009
En vigur dapi
01-04-2009

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Text

SNP-4236-2009-E.pdf

KANTON AARGAU

GEMEINDE MURI

EINGANG/BV

SONDERNUTZUNGSPLANUNG

05. Feb. 2009 Kanton Aargau Departement E3au, Verkehr und Umwelt

GESTALTUNGSPLAN VORDER EY / !KATZBACH gemäss § 21 BauG

Abteilung Raumentwicklung

PARZELLEN 1965 / 664

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN WEITERE VERBINDLICHE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES - SITUATION / SCHNITTE MST. 1:500 ,-,

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12.11.2008

ÖFFENTLICHE PLANAUFLAGE VOM: 01.12.2008 - 12.01.2009 BESCHLOSSEN DURCH DEN GEMEINDERAT AM: 26.01.2009

DER GEMEINDEAMMANN: / .

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GENEHMIGUNG:

E EINDESCHREIBER:

E. Probst Genehmigung durch den Regierungsrat

Aarau, den

A . Aprl

2o09 Der Staatsschreiber:

BRUNO THOMA ARCHITEKT SIA, PLANER FSU 5312 DÖTTINGEN TEL. 056 245 34 37

e-mail: bethoma@bluewin ch

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...

BEELER BAUPLANER AG 8917 OBERLUNKHOFEN TEL. 056 649 90 20

e-mail: info@beeler-immobilien ch Oberlunkhofen, 28.05.2008 Rev. 05.09.2008 04.02.2009 Rev.

Kanton Aargau

Gemeinde Muri

Sondernutzungsplanung Gestaltungsplan Vorderwey / Katzbach gern. § 21 BauG

SONDERNUTZUNGSVORSCHRIFTEN weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes: - Situation / Schnitte Mst. 1:50

Vorprüfungsbericht vom

: 12.11.2008

Öffentliche Auflage vorn

: 01.12.2008

Beschlossen vom Gemeinderat am

: 26.01.2009

bis: 12.01.2009

Der Gemeindeammann :

Der Gemeindeschreiber:

J. Etterlin

E. Probst

Genehmigung:

1 INHALTSVERZEICHNIS

A. Allgemeine Bestimmungen §

1 2 3 4 5

Geltungsbereich Zweck des Gestaltungsplanes Bestandteile des Gestaltungsplanes Verhältnis zum übergeordneten Recht Arealbauweise

Seite 2 2 2 3 3

B. Bebauung §

6 7 8 9 10 11

Baufelder, Attikageschosse, Balkone, vorspringende Gebäudeteile, Klein- u. Anbauten, Tiefbauten Gebäudeausrichtung Höhenlage Erdgeschoss Gebäudehöhe Baugestaltung Ausnützung

3/4 3 4 4 4 4

C. Erschliessung - Freiraum - Umwelt

Art. 12 13

14 15 16 17 18

Motorisierter Verkehr, Parkierung Fussgängerverbindungen Sammelplatz für Entsorgung Kanalisation, Dachwasser Freiraumgestaltung Uferschutzzone Nachhaltigkeit

4/5 5 5 5 5/6 6 6

D. Verfahren

Art. 19 20

Etappierung, Freiraumplanung Inkrafttreten

6 7

2

Sondernutzungsvorschriften A. Allgemeine Bestimmungen

§1 Geltungsbereich

Der Gestaltungsplan mit Sondernutzungsvorschriften umfasst den im Situationsplan bezeichneten Perimeter.

Art. 2 Zweck des

Gestaltungsplanes

Mit dem Gestaltungsplan "Vorderwey/Katzbach" werden folgende Zwecke verfolgt: • Die Sicherstellung einer hohen Siedlungs- und Wohnqualität. • Eine gute Gestaltung der Bauten und Freiräume. • Die Abstimmung der Wohnsiedlung auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Die haushälterische Nutzung des Bodens. Die Sicherstellung einer rationellen Erschliessung und einer angemessenen Ausstattung mit Anlagen für Freizeit und Erholung.

Art. 3 Bestandteile des

Gestaltungsplanes

1 Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden rechtsverbindlichen Bestandteilen: • Situation 1:500, Querschnitte 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) 2

Der Erläuterung dienen folgende Pläne und Berichte:

• Planungsbericht

3

Art. 4 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Das Planungsgebiet befindet sich in der Wohnzone W3, der Kernzone K und der Uferschutzzone US. Soweit durch die Sondernutzungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Muri sowie die Bestimmungen des übergeordneten eidgenössischen und kantonalen Rechts.

Art. 5 Arealbauweise

Die Arealbauweise gemäss § 42 BNO der Gemeinde Muri ist innerhalb des Gestaltungsplanperimeters nicht zulässig.

B. Bebauung

Art. 6 Baufelder

Im Gestaltungsplangebiet sind gemäss Situationsplan zehn Baufelder festgesetzt. Hochbauten (Voll-, Attika- und Dachgeschosse) sind mit Ausnahme von Klein- und Anbauten nur innerhalb dieser Flächen zugelassen. 1

2 Für mögliche Ersatzbauten in den Baufeldern 9 und 10 gelten die Bestimmungen der entsprechenden Zonenvorschriften nach BNO. 3

Attikageschosse

In den Baufeldern 1-8 ist allgemein für Attikageschosse § 16a ABauV massgebend. In den Baufeldern 1 und 2 muss das Attikageschoss ostseitig auf mindestens 1/3 der darunterliegenden Fassade um mindestens 2.50 m zurückversetzt werden.

Balkone, vorspringende Gebäudeteile

4 In den Baufeldern 1-8 dürfen Balkone auf der ganzen Fassadenlänge der Hauptwohnseite die Baufeldbegrenzungslinie um max. 2.00 m überragen. Für die übrigen drei Fassaden wie auch für vorspringende Gebäudeteile gilt § 2 ABauV, dabei darf die Uferschutzzone nicht tangiert werden.

Klein- und Anbauten, Tiefbauten

5 Klein- und Anbauten sowie Tiefbauten wie Einstellhallen (§ 18 ABauV) dürfen innerhalb und ausserhalb der Baufelder erstellt werden. Ausserhalb der Baufelder gilt für Strassen-, Gewässer-, Grenz- und Gebäudeabstände das übergeordnete Recht.

Art. 7 Gebäudeausrichtung

Die Gebäudeseiten sind parallel zur Baufeldbegrenzungslinie zu setzen. 1

4 In den Baufeldern 1-8 ist die Hauptwohnseite im Situationsplan festgelegt.

2

Art. 8 Höhenlage

Erdgeschoss

In den Baufeldern 1-8 ist die Höhenlage der Erdgeschosse im Situationsplan und in den Querschnitten festgelegt.

Art. 9 Gebäudehöhe

In den Baufeldern 1-8 ist die max. Gebäudehöhe (Vollgeschosse) ab Erdgeschossniveau durch Baulinien (Mantellinien) in den Gestaltungsplan-Querschnitten festgelegt.

Art. 10 Baugestaltung

Die Bauten sind für sich und in ihrem Zusammenhang so zu gestalten, dass eine Siedlung mit Gesamtcharakter entsteht. 1

Die Gebäude sollen eine einfache, zeitgemässe Architektur mit sparsamer Materialisierung aufweisen.

2

In den Baufeldern 1-8 sind nur Flachdächer zugelassen. Flächen, die nicht als Terrassen ausgebildet werden, sind extensiv zu begrünen. 3

Art. 11 Ausnützung

Die max. Ausnützung des noch unüberbauten Gestaltungsplangebietes wird durch die Baufelder und der möglichen Bauhöhe (Mantellinie) definiert. Für die Baufelder 9 und 10 gelten die Bestimmungen der entsprechenden Zonenvorschriften nach BNO.

C. Erschliessung - Freiraum - Umwelt

9 weitere Artikel

Art. 12 Motorisierter

Verkehr, Parkierung

1 Das Gestaltungsplanareal wird durch eine Zufahrt ab Vorderweystrasse erschlossen. Die Höhenlage dieser Zufahrt hat weitgehend dem gewachsenen Terrain zu entsprechen. Ab der Lindenbergstrasse ist die Option einer untergeordneten sekundären Zufahrt offen zu halten. Der Bereich ist von Hoch- und Tiefbauten freizuhalten. 2

5 3

Ab Zufahrt Vorderweystrasse zur Lindenbergstrasse ist eine interne Wegverbindung zu erstellen, an welcher die Besucherparkplätze angefügt werden. Die für die Wohnungen erforderlichen Parkplätze sind in unter Terrain liegende Einstellhallen vorzusehen. Die Besucherparkplätze können oberirdisch angeordnet werden.

4

Für die Fahrräder sind gut zugängliche, möglichst wohnungsnahe gedeckte Abstellplätze zu schaffen. 5

6 Die Zufahrt ab Vorderweystrasse, die Ein-/Ausfahrt der Tiefgarage, der Verbindungsweg zur Lindenbergstrasse mit angedockten Besucherparkplätzen sind mit der ersten Bauetappe zu erstellen.

Art. 13 Fussgängerverbindungen

1 Mit einem Fusswegnetz sind die Hauseingänge, Spielplätze und Besucherparkplätze ab Zufahrten zu verbinden. Teile davon haben auch die Funktion als "Notzufahrten" in die Nähe der Hauseingänge. Der Fussweg entlang des Katzbaches ist als öffentlicher Fussweg zu halten, sobald eine Weiterführung über Parzelle 662 zur Seetalstrasse realisiert werden kann. 2

3 Das Fusswegnetz ist im Situationsplan richtungsweisend, schematisch dargestellt.

Art. 14 Sammelplatz

für Entsorgung

Die Lage der Sammelplätze ist so zu wählen, dass diese problemlos mit dem Entsorgungsfahrzeug angefahren werden können.

Art. 15 Kanalisation

Dachwasser

Das Abwasserleitungsnetz ist im Teiltrennsystem auszuführen. Für das Dachwasser sind Versickerungsanlagen zu erstellen.

Art. 16 Freiraumgestaltung

1 Die Freiräume sind als Teil des Gesamtkonzeptes ansprechend zu gestalten. Mit einer gezielten natürlichen Bepflanzung ist ein guter Wohnwert zu unterstützen. Die Basisbepflanzung mit Hochstamm-Laubbäumen ist mit ungefährer Lage im Situationsplan festgelegt.

6 2

Die Gemeinschaftseinrichtungen, die Spielflächen und Sitzgelegenheiten (Treffpunkt) können zentral oder aufgeteilt, in Verbindung mit dem Fusswegnetz platziert werden. 3 Die Abgrenzung von privaten Freiräumen ist nur mittels sommergrünen Hecken erlaubt.

Art. 17 Uferschutzzone

1 Im Bereich des Uferschutzes kann ein durchgehender eingekiester oder eingemergelter Fussweg (befahrbar) realisiert werden. Er hat gegenüber der Grenze der Bachparzelle einen minimalen Abstand von 6 m einzuhalten und hat auch als Zufahrt für den Unterhalt des Katzbaches zu dienen. Die Fläche zwischen Fussweg/Zufahrt und Böschungskante zum Katzbach ist als Magerwiese oder Schotterrasen zu halten.

2

Art. 18 Nachhaltigkeit

Die Neubauten haben bezüglich energieeffizientes Bauen mindestens den Standard MINERGIE zu erfüllen.

D. Verfahren

Art. 19 Etappierung,

Freiraumplanung

1 Mit dem Baugesuch für die erste Bauetappe ist als Teil des Gesuches eine verbindliche Freiraumplanung über das ganze Gestaltungsplangebiet einzureichen. 2 Mit dieser Planung wird die definitive Lage und die Ausgestaltung folgender Anlageteile festgelegt:

- Wegverbindung ab Zufahrt Vorderweystrasse Richtung Lindenbergstrasse mit Besucherparkplätzen sowie Ein-/Ausfahrtsrampe Tiefgarage (§ 12 Abs. 3, 4 SNV) - Abstellplätze für Fahrräder (§ 12 Abs. 5 SNV) - Fusswegnetz (§ 13, 17 Abs. 1 SNV) - Sammelplatz für Entsorgung (§ 14 SNV) - Arealentwässerung, dezentrale Versickerungsanlagen (§ 15 SNV) - Basisbepflanzung mit Hochstamm-Laubbäumen (§ 16 Abs. 1 SNV) und Hecken - Gemeinschaftseinrichtungen, Spielflächen, Sitzgelegenheiten (§ 16 Abs. 2 SNV) - Abgrenzung der privaten Freiräume (§ 16 Abs. 3 SNV)

7

Art. 20 Inkrafttreten

1 Der Gestaltungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung des Gestaltungsplanes richtet sich nach dem gleichen Verfahren wie der Erlass.

2

*

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*

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

01. April 2009

Nr. 2009-000550

Gemeinde Muri; Gestaltungsplan "Vorderwey/Katzbach"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Ganzen Text zeigen

Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. Januar 2009 12. November 2008 1. Dezember 2008 bis 12. Januar 2009 26. Januar 2009 11. Februar 2009 11. März 2009

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 21. Mai 2002. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Planungsgebiet liegt im Bereich der Seetalstrasse in der W3- respektive K-Zone und ist mit einer Sondernutzungsplanpflicht überlagert. Es umfasst ca. 1.3 ha und ist teilweise überbaut. Die vorrangigen Ziele des Gestaltungsplans sind eine gute Baulandnutzung und eine optimale Eingliederung der künftigen Überbauung in die bestehende Siedlung. Zu diesem Zweck werden zehn in ihrer Grösse und Ausrichtung unterschiedliche Baufelder festgelegt. Das Areal wird von der Vorderweystrasse her erschlossen; eine untergeordnete Zufahrt ist von der höher gelegenen Lindenbergstrasse her geplant. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Gestaltungsplan "Vorderwey/Katzbach", Mst. 1:500  Sondernutzungsvorschriften (SNV) Versand: 3. April 2009

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Festlegungen für das geplante Bebauungskonzept, welches durch die Anordnung und Grösse der Bauvolumen, die Dachform, die Freiräume, die Umgebungsgestaltung und die Erschliessung geprägt wird, sind sachgerecht. Das Erschliessungskonzept ist zweckmässig. Die Haupterschliessung (Zufahrt zu Tiefgarage und oberirdischen Besucherparkplätzen) erfolgt von Osten über die Vorderweystrasse, eine sekundäre Erschliessungsmöglichkeit von Westen ab der Lindenbergstrasse wird im Gestaltungsplan ebenfalls sichergestellt. Die Freiraumgestaltung ist als wichtiger Bestandteil des vorliegenden Gestaltungsplans in § 16 SNV geregelt. Der Katzbach wurde laut der Gefahrenkarte Hochwasser Oberes Bünztal als Folge des Hochwassers von 1977 grosszügig ausgebaut. Dennoch ist in der Gefahrenkarte im südöstlichen Randbereich eine geringe Hochwassergefährdung und angrenzend auf knapp der Hälfte des Planungsperimeters eine Restgefährdung ausgewiesen. Ein Schutzdefizit besteht gemäss Schutzdefizitkarte allerdings nicht. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind auffällige Objektschutzmassnahmen im Zusammenhang mit der Arealentwässerung (§ 19 SNV) abschliessend zu prüfen. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Vorderwey/Katzbach" der Gemeinde Muri vom 26. Januar 2009 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

-3-

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Marktstrasse 2, 5630 Muri  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Verkehr BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: