Erschliessungsplan Brunächer
Plan d'utilisaziun spezial · Bettwil · Abolì ils 13-10-2025
Document
- Numer
- 2008-000161
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Bettwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-02-2008
- En vigur dapi
- 13-02-2008
- Abolì
- 13-10-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Gemeinde 5618 Bettwil
Kanton Aargau
Erschliessungs- / Sondernutzungsplan "Brunächer" Parzellen 152 und 451
Gemäss Paragraph 17 BauG
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt
S | T U AT | OÖ N S > L A N 1 s0 0 Abteilung Raumentwicklung
Weitere Bestandteile des Erschliessungs- / Sondernutzungsplanes:
-Planungsbericht vom: 11. Juli 2007, Rev. 16. Okt. 2007
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Übersichts-Skizze
Verfasser: Datum: Tel. 056 622 01 21 | 11.Juli.2007 kägi und partner | mir:
Kirchweg 3, 5622 Waltenschwil 636 - 02
Rev. Datum: 18.09.07 MJ. / 16.10.07 MJ.
Gezeichnet: Planformat: MW. 84 / 60cm
Mitwirkungsbericht vom: 3.2. OGSt
Vorprüfungsbericht vom: O0 Oh. ID
Öffentliche Auflage vom: ZOO. 2004 bis: DS.NOv. 200} Beschlossen vom Gemeinderat am: 3. DEZ. 27003
Der Gemeindeammann:
IN. Bora Prehucht
Genehmigung:
Der Gemein EX
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 43. Febtuar 200%
Der Staatsschreiber:
Legende zum Erschliessungs- / Sondernutzungsplanes
1. Genehmigungsinhalt
rot Strassenlinien ( Enteignungsrecht $ 132 BauG ) ..uunannnnnnn rot Baulinie für Kleinbauten ( $ 17 ABauV ) blau Sichtzonen: Geschwindigkeit 20km/h: Beobachtungsdistanz 2.50m / Knotensichtweite 10.00m Geschwindigkeit 30km/h: Beobachtungsdistanz 2.50m / Knotensichtweite 20.00m In den Sichtzonen muss ein Sichtfreier Raum zwischen 0.80m und 3.00m ab Strasse gewährleistet sein Fr] rot Korridor ausschliesslich für Klein- und Anbauten gemäss $ 18 Abs. 1 ABauV sowie Tiefbauten gemäss $ 6 Abs. 2 BauG 2. Orientierungsinhalt — — violett Abgrenzung Perimeter des Erschliessungsplanes — schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan zz grau bestehende Strassen und Wege Bm gelb Erschliessungsstrasse , — — braun Schmutzwasserkanalisation bestehend nn braun Schmutzwasserkanalisation neu blau bestehende Wasserleitung —— grün Höhenkurvenlinien mit Höhenangaben über Meer ——_—— —_— schwarz Vorschlag der internen Parzellengrenzen der einzelnen Grundstücke Firmen] hellbraun Parzellenflächen innerhalb des Erschliessungsgebietes 3. Flächenmasse Gesamtflächen: Parzelle Nr. 451 = 6'907 m2 Parzelle Nr. 152 = 6'721 m2 Total: = 13'628 m2 Fläche der Erschliessungsstrasse: = 985 m2 Bauparzellen Total: = 12'643 m2
119
runnsche,
706.0
153
LANDWIRTSCHAFTSZONE
705.0
En un m En u m m see ee an mei um ce mu cm ge Sie sm Em Lie ae oe Arm ce „0m Aue „am „a me „a ce Aiimem am m ale de EL Mm Mm a ame a de am en em am a au; um der m m nn ame em m
280
PARZELLE 16 1832m2
| | | LANDWIRTa nn I SCHAFTSZONE
BEST WASSER,
PARZELLE 8 | purzeileo
612m2
PARZELLE 10
619m2
PARZELLE 11 619m2
PARZELLE 14
PARZELLE 15 786m2
&
222 2 I}
Iumnmasmes:
275
[°]
KS 40.7.8 D.=702.70
13740
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Februar 2008
Nr. 2008-000161
Gemeinde Bettwil; Erschliessungsplan "Brunächer"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
3. Dezember 2007 2. Oktober 2007 30. Oktober bis 28. November 2007 3. Dezember 2007 19. Dezember 2007 7. Januar 2008
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 26. April 2006. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Die unüberbaute W2-Zone am südöstlichen Baugebietsrand von Bettwil ist im Zonenplan mit einer Sondernutzungsplanpflicht belegt. Ihre Grösse beträgt rund 1.4 ha. Der vorliegende Erschliessungsplan hat zum Ziel, eine lagegerechte Erschliessung für die geplante Einfamilienhaus-Siedlung sicherzustellen. Dies erfolgt mit einer Erschliessungsstrasse, welche die W2-Zone so unterteilt, dass beidseits der Strasse je eine Bautiefe für Einfamilienhäuser resultiert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan "Brunächer", Mst. 1:500
Versand: 21. Februar 2008
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das geplante Erschliessungskonzept ist im Hinblick auf die geplante EinfamilienhausÜberbauung sachgerecht. Es ist festzustellen, dass sich die vorliegende Planung mit der Schaffung von bis zu 18 Aren grossen Parzellen nur teilweise mit dem Gebot des haushälterischen Umgangs mit dem Boden gemäss Art. 1 Abs. 1 Raumplanungsgesetz (RPG) verträgt. Die Gemeinde und die Grundeigentümer sind eingeladen, eine dichtere Überbauung anzustreben. Der Erschliessungsplan "Brunächer" erfasst zwei archäologische Fundstellen, die eine römische Ansiedlung (Gutshof-Anlage) vermuten lassen. Die Gemeindebehörden sind angehalten, die Erschliessungsvorbereitungen während dem Baubewilligungsverfahren der Kantonsarchäologie zu melden (§ 3 Abs. 3 Denkmalschutzdekret vom 14. Oktober 1975). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Brunächer" der Gemeinde Bettwil vom 3. Dezember 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
-3-
3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Schulhausstrasse, 5618 Bettwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber:
Aufhebung
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT
BFSE/SS2G
Versand:
Datum Genehmigung: 13.10.2025
1 5. Okt. 2025
Geschäfts-Nr. BVUARE.22.427 Gemeinde Bettwil; Erschliessungsplan Aufhebung Erschliessungspläne "Brunächer” und "Steiacher"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt
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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
26. April 2023 19. Mai 2023 bis 19. Juni 2023 3. Juli 2023 22. August 2025 14. August 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf den am 29. April 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick
3.1 Vorlage Die beiden Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher" wurden im Rahmen der letzten Gesam trevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland nicht aufgehoben. Die im Perimeter des Er schliessungsplans "Brunächer" gelegenen Parzellen waren damals noch nicht vollständig überbaut. Der Gemeinderat hat auf eine generelle Aufhebung der Sondernutzungspläne verzichtet. Eine detail lierte Überprüfung der Erschliessungspläne fand nicht statt. Der Gemeinderat Bettwil hat im Septem ber 2022 beschlossen, dass die rechtkräftigen Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher" auf
eine mögliche Aufhebung hin überprüft werden sollen und ist zum Schluss gekommen, dass die Pläne aufgehoben werden können. 3.2 Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist die vom Gemeinderat Bettwil am 3. Juli 2023 beschlossene Aufhebung folgender Sondernutzungsplanungen: • Erschliessungsplan "Brunächer" vom 13. Februar 2008 • Erschliessungsplan "Steiacher" vom 17. September 2008
Die Vorlage ist im Planungsbericht der Gemeinde vom 3. Juli 2023 erläutert und begründet (Pla nungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis
Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. April 2023 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG.
4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. Den Verkehr betreffende Inhalte kommunaler Sondernutzungspläne dienen in erster Linie kommuna len Zielen. Die Begründungen für die Aufhebung der Erschliessungspläne sind sachgerecht. Für Ein zelheiten kann auf den Planungsbericht verwiesen werden.
5. Ergebnis
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Aus verkehrsplaneri schen Gründen bestehen keine Einwände gegen eine Aufhebung der genannten Sondernutzungs pläne.
2 von 4
Beschluss
1. Die Vorlage "Erschliessungsplan Aufhebung Erschliessungspläne "Brunächer" und "Steiacher"", be
schlossen vom Gemeinderat Bettwil am 3. Juli 2023, wird genehmigt.
2. D^ Abteil^g^a^entwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
*
f
St sphan R^gierungsrat
Verteiler • Gemeinderat, Schulhausstrasse 8, 5618 Bettwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten)
• Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS
• Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei
der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor
Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem ber bis und mit dem 2. Januar.
2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge
setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge treten. 4.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschriff beizulegen. Allfällige Be
weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
3 von 4
6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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