Erschliessungsplan Tschampani I inkl. Änderung 2001
Plan d'utilisaziun spezial · Sins
Document
- Numer
- 2001-000389
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Sins
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 11-11-1986
- En vigur dapi
- 28-02-2001
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
SNP-4239-2001-E-1.pdf
Gemeinde 5643 Sins
Kanton Aargau ABTEILUNG J0111101 ANI1NGy
EPA
KOMMUNALER GESTALTUNGSPLAN Gemäss § 21 BauG
ÜBERBAUUNG
TSCHAMPANI 1
SONDERNUTZUNGSVORSCHR1FTEN
ÄNDERUNG ART. 4. ABS. 3
PAUL SENNRICH DIPL. ARCHITEKT HTL LUZERNERSTR. 25 5643 SINS
Mitwirkungsbericht vom:
22. November 1999
Vorprüfungsbericht vom:
10. Mai 1999
Öffentliche Auflage vom:
21. Juni 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Genehmigung:
bis:
21. Juli
22. November 1999
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 22. Ze.12.1‘.4.af 2,20A Der Staäts
DAT. 27 NCV. 1288
hrei
1999
Aenderung der BGF der Sondemutzungsvorschriften (Spezialbauvorschriften) (Erhöhung um 20 `)/0) zum kommunalen Gestaltungsplan ueberbauung Tschampani I
Art. 4 Ausnutzung und Bebauungsart / Abs. 3
- öffentliche Planauflage vom 30. Okt. 1984 bis 28. Nov. 1984 - von der Einwohnergemeinde beschlossen am 12. Dez. 1984 - genehmigt durch den Regierungsrat am 30. Juni 1986 - genehmigt durch den Grossen Rat am 11. Nov. 1986
„bisheriger Text"
Art. 4 Ausnutzung und Bebauungsart
3. Die Bruttogeschossflächen werden wie folgt beschränkt: max. je 250 m2 BG= Parz. 1 - 6 und 13 - 18 Parz. 19 - 22 max. je 220 m2 BGF Parz. 7 - 12 und 23 + 24 max. je 200 m2 BGF
„neuer Text"
Art. 4 Ausnutzung und Bebauunösart
3. Die Bruttogeschossflächen werden wie folgt beschränkt: Parz. 1 - 6 und 13 - 18 max. je 300 m2 BGF Parz. 19 - 22 max. je 264 m2 BGF Parz. 7 - 12 und 23 + 24 max. je 240 m2 BGF 4. Pro Baubereich dürfen maximal 2 Wohneinheiten erstellt werden.
5643 Sins, 27.11.1998
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KOMMUNALER
GESTALTUNGSPLA
UEBERBAUUNG
TSCHAMPANI
SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
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JELI M.EGGSTEIN DIPL. INGENIEUR ETH . SIA 041-42 24 35 041- 55 62 66 ICHWALDSTR. 35 RUOPIGENSTR .45 005 LUZERN 6015 REUSSBÜHL
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Datum : 22. August 1984
Korr. 8.0ktober 1984 / 30.10.84
Genehmigung durch den Grossen Aal Aarau, den 41( Zreiee9k,
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vom 47 . ././L 9, (7,6 ;rn Auftrage des Giossen Rates Der statibestreber: In Vertretung
RRB- Nr. .24420
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498./.
DIE EINWOHNERGEMEINDE SINS ERLÄSST, GESTÜTZT AUF § 141 BAUG DIE NACHSTEHENDEN SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN ZUM GESTALTUNGSPLAN TSCHAMPANI
ART.
1
GELTUNGSBEREICH UND ZWECK 1.Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungsplan dargestellte Gebiet Zone W1 (Wohnzone am Hang) Teilgebiet westlich der Freudenbergstrasse, Parzelle Nr. 2985. 2.Die Pläne stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Bestimmungen dar.
ART,
2
PLÄNE Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Plänen: Nr. 1019.2 Gestaltungsplan (Situationsplan) 1:500 Nr. 1019.3 Längenprofil Mst 1:500/50
ART.
3
INHALT UND WIRKUNG Der Gestaltungsplan ordnet die Ausnutzung, sowie die Erschliessung, Bebauungsstruktur und setzt architektonische Gestaltungselemente fest.
ART.
4
AUSNUTZUNG UND BEBAUUNGSART 1.Die Ausnützungsziffer gemäss § 15 der Bauordnung entfällt. Für die Bebauung sind die Gestaltungsbaulinien bestimmend. Für An- und Nebenbauten gelten die Bestimmungen § 17 der BO. 2.Dachgeschosse dürfen voll genutzt werden. 3.Die Bruttogeschossflächen werden wie folgt beschränkt: Parz. 1 - 6 und 13 - 18 max. je 250 m2 BGF Parz. 19 - 22 max. je 220 m2 BGF 23 + 24 max. je 200 m2 BGF Parz. 7 - 12,
2
ART
5
GEBÄUDEHÖHEN /
GEBÄUDELÄNGE
1.Die ausgemittelte max. Firsthöhe der westlichen Parzellen (Parz. 1-7, 9+11) ab gewachsenem Terrain beträgt 5.50 ml. Für die übrigen Parzellen gilt eine mittlere max. Firsthöhe von 6.50 ml ab gewachsenem Terrain (die max. Firsthöhe wird je Firstlänge ab gewachsenem Terrain gemessen und ausgemittelt). 2. Die Gebäudehöhe wird im Mittel auf max. 6 m ab gewachsenem Terrain beschränkt. Abgrabungen sind möglich und in den Gebäudehöhen nicht mitzurechnen. 3. Die Gebäudelänge des Hauptgebäudeswird in der Firstrichtung (parallel zum Hang) auf max. 16 ml beschränkt.
ART.
6
ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG 1.Für die architektonische Gestaltung ist die Rücksichtnahme auf bestehende Bauten, sowie die Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild oberster Grundsatz. 2. Insbesondere wird verlangt: natürliche Einbindung aller Bauten in die bestehende Hangtopografie. betonte Fassung des Strassen- und Freiraumes durch die Anforderung die Hauptgebäude innerhalb den Gestaltungsbaulinien zu erstellen. - Dachaufbauten und Einschnitte dürfen max. je 2.50 ml Breite, jedoch zusammen max. 1/3 der Dachlänge betragen. Dachaufbauten oder Einschnitte (Lukarnen, Schleppgauben etc.) müssen einen Abstand von min. 1.00 ml vom First aufweisen (in Dachneigung gemessen). Die Dachflächen (First und Traufe)müssen durchlaufend sein. - liegende Fenster (Dachflächenfenster) dürfen pro Dachfläche max. 2% der Fläche betragen (jedoch max. 1 m2 pro Fenster). Hauptfirstrichtung parallel zum Hang (Nord-Süd) - Dachneigung 18° - 25° (alte Teilung) - Dacheindeckung hat mit Ziegeln zu erfolgen (brauner oder braunroter Farbton)
Sämtliche Dächer haben grundsätzlich mind. 40 cm Vordach aufzuweisen, mit den ortsüblichen leichten Dachgesimsen (Windladenausbildung) in Holz mit Stirn- und Ortsläden. Dachuntersichten sind in Holz mit Naturbehandlung zu erstellen. Die Sparren sind sichtbar auszuführen. Die Fassaden sind grundsätzlich zu verputzen oder in Sichtmauerwerk auszuführen. Partien mit anderen Materialien z.B. Holz, Täfer, Schindeln, Sichtbeton etc. sind erlaubt.
ART.
7 Aussenantennen für Fernseh- und Radioempfang sind aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes grundsätzlich nicht gestattet. Der Fernseh- und Radioempfang ist durch eine Gemeinschaftsantenne sicherzustellen. Entsprechende Leerrohre sind zu verlegen.
ART.
8
SCHUTZRAUM Nach Möglichkeit sind Gemeinschaftsschutzräume zu erstellen, resp. anzustreben.
ART
9
ERSCHLIESSUNG Die Erschliessung wird durch die Strassen- und Baulinien festgelegt.
Art. 10 UMGEBUNGSGESTALTUNG UND KINDERSPIELPLATZ
1. Für die Bepflanzung sind möglichst einheimische Sträucher und Bäume zu verwenden. 2. Böschungssicherungen durch Mauern sindwennmöglich zu vermeiden, absolut notwendige Stützmauern sind einheitlich auszuführen (Sichtbeton, Findlingeetc.) Böschungen dürfen ein max. Neigungsverhältnis von 1:1.5 aufweisen (Steigung max. 67%)
3. Aufschüttungen dürfen max. je 2.80 ml betragen. 4. Die westliche Erschliessungsstrasse ist als Spielstrasse vorzusehen und die diesbezügliche Nutzung ist grundbuchamtlich sicherzustellen.
Art. 11 SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN
Die angeführten Spezialbauvorschriften gelten für das im Gestaltungsplan umfasste Baugebiet und ersetzen in diesem Gebiet § 15 und § 25 der BO.
Art. 12 ABWEICHUNGEN
Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Gemeinderat nur im Rahmen von § 139 und § 155 des BauG gestattet werden. Der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Ausnutzung und die optimale Einfügung in das Orts-und Landschaftsbild müssen zudem gewahrt bleiben.
Art. 13 INKRAFTTRETEN
Dieser Gestaltungsplan mit Spezialbauvorschriften tritt mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
DIE GEMEINDEVERSAMMLUNG VOM 12. DEZEMBER 1984 HATDENGE— STALTUNGSPLAN TSCHAMPANI MIT DEN SPEZIALBAUVORSCHRIFTEN GENEHMIGT.
IM NAMEN DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Gemeindeammann:
Der Gem indeschreiber: d'err
j;
IM AUFTRAG DES GROSSEN RATES Der Staatsschreiber:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
28. Februar 2001
Art. Nr. 2001-000389
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Tschampani I", Änderung der Sondernutzungsvorschriften; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
22. November 1999 10. Mai 1999 21. Juni – 21. Juli 1999 22. November 1999 1. Dezember 1999 20. Dezember 1999
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der heute rechtskräftige kommunale Gestaltungsplan "Tschampani I mit Sondernutzungsvorschriften" wurde am 11. November 1986 durch den Grossen Rat genehmigt. 1993 hat die Gemeinde die Ausnützungsziffern (AZ) im ganzen Gemeindegebiet angehoben, in der W1-Zone Hang, in der das Gebiet "Tschampani I" liegt, von 0.25 auf 0.4. Da aber in den Sondernutzungsvorschriften des Gestaltungsplans zu diesem Gebiet eine Bruttogeschossflächen-Beschränkung festgelegt ist, konnten die Grundeigentümer von dieser AZ-Erhöhung nicht profitieren. Mit der vorliegenden Anpassung der Sondernutzungsvorschriften zum Gestaltungsplan "Tschampani I" erhöht die Gemeinde die Bruttogeschossflächen, nach Rücksprache mit den Grundeigentümern, um 20 %; dies entspricht theoretisch einer AZ-Erhöhung von 0.07.
Versand:
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3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: Änderung der Sondernutzungsvorschriften (Art. 4 Abs. 3) Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die Erhöhung der Bruttogeschossfläche um 20 % im Gebiet des Gestaltungsplanes "Tschampani I" wird aus raumplanerischer Sicht begrüsst. Es wird dadurch eine haushälterischere Nutzung des Bodens ermöglicht, ohne dass bedeutende Nachteile in Kauf genommen werden müssen. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Tschampani I, Änderung der Sondernutzungsvorschriften" der Gemeinde Sins vom 22. November 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug – Gemeinderat, 5643 Sins – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Verkehr BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Staatskanzlei Staatsschreiber: