Erschliessungs- und Gestaltungsplan Kirchbühl
Plan d'utilisaziun spezial · Sins
Document
- Numer
- 2005-000401
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Sins
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-03-2005
- En vigur dapi
- 16-03-2005
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4239-2005-E-1.pdf
Gemeinde Sins
Kanton Aargau 15. August 2003 rev. 18. März 2004 rev. 06. Dezember 2004
Sondernutzungsplanung Kirchbühl
Sondernutzungsvorschriften gemäss § 21 BauG
Weitere rechtsverbindliche Bestandteile der Sondernutzungsplanung sind: • Erschliessungsplan 1:500 • Gestaltungsplan 1:500
Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung
Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Öffentliche Auflage vom:
bis
Beschlossen vom Gemeinderat:
am
Der Gemeindepräsident:
Der
/
reiber:
•
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsr Aarau, den
AG. (Ido a ZooDer Staatsschreiber:
Verfasser:
Grundeigentümer:
Atelier für Architektur und Planung Erwin Rychener dipl. Architekt HTL/STV Steinhofhalde 16 6005 Luzern
Erbengemeinschaft Böcklin GBP 539 Beat Niederberger GBP 3494 Einwohnergemeinde Sins GBP 212
Hugo Aerni dipl. Arch. HTL/Raumplaner NDS/HTL
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundlagen
Die Sondernutzungsplanung (SNP) stützt sich auf § 3 der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Gemeinde Sins. So weit diese Sondernutzungsvorschriften keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten Vorschriften der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Sins. Vorbehalten bleiben auch das kantonale und eidgenössische Bau- und Raumplanungsrecht.
Art. 2 Geltungsbereich
Die Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Gestaltungsplan festgelegten Perimeter.
Art. 3 Zweck
Die Sondernutzungsplanung soll für das Gebiet nördlich der Kirche die bauliche Dichte sowie die Anordnung und Gestaltung neuer Bauvolumen so festlegen, dass diese mit den bestehenden zum Teil historischen Bauten eine gute Gesamtwirkung erreichen.
Art. 4 Zielsetzung
Die Sondernutzungsplanung hat folgende hauptsächlichen Ziele: — Beibehaltung der dominierenden und raumbildenden Bauten — Konkretisieren der Bauweise neuer Bauvolumen — Umschreiben der Nutzungsentwicklung bestehender Bauten innerhalb des Perimeters — Sichern der aussenräumlichen Qualitäten durch Festlegung von Freiflächen — Erschliessung der Parzelle GBP Nr. 539
Art. 5 Bestandteile
Die Sondernutzungsplanung besteht aus verbindlichen Plänen und Vorschriften (Genehmigungsinhalt): — Erschliessungsplan 1:500 — Gestaltungsplan 1:500 — Sondernutzungsvorschriften und erläuternden Bestandteilen (Orientierungsinhalt): — Raumplanerischer Bericht — Lärmgutachten vom 20. Juni 2002, rev. 04. März 2004 — Vorprojektstudie Kirchstrasse vom 20. Juni 2003 sowie als Ergänzung im Hinblick auf die Beschlussfassung: — Mitwirkungsbericht der Bauverwaltung Sins
B.
Bau- und Gestaltungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Gestaltungsplan
Art. 6 Erhaltung der bestehenden Gebäude E/F/G
Die bestehenden Gebäude E/F/G prägen als markante Baukörper das Gebiet nördlich der Kirche. Ihre äussere Erscheinung ist möglichst beizubehalten. Gebäude E: Der Abbruch und Ersatz von Gebäude E ist möglich. Die Dachneigung hat sich der Umgebung anzupassen. Es sind maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Gebäude F: Der Hauptgebäudeteil F1 soll nach Möglichkeit erhalten werden. Ein Neubau in ähnlicher Ausdehnung des bestehenden Volumens ist bei guter Gestaltung zulässig. Im Bereich der Fläche des Nebengebäudeteils F2 ist in jedem Fall ein Neubau möglich. Im Bereich der bestehenden Vordächer nord und süd sind bei guter Gestaltung Treppen, Erker, Balkone usw. möglich.
Gebäude G: Das Gebäude G wird nicht abgebrochen. Es ist in seiner Substanz und Struktur möglichst zu erhalten.
Art. 7 Baufelder / Baulinien / Bauhöhen
Für die neuen Bauvolumen im Gebiet nördlich der Kirche werden das Baufeld A, die Baufelder B, die Baufelder C und die Baufelder D definiert. Diese im Gestaltungsplan eingetragenen Baufelder umschreiben die maximale Grundrissausdehnung der Bauten. Mittels roten Baulinien sind Baufelder für Hochbauten, mittels braunen Baulinien solche für Unter-Terrainbauten definiert. Die Baulinien dürfen gemäss § 2 ABauV überschritten werden. Die Bauhöhen werden im Gestaltungsplan durch Höhenkoten in m.ü.M. definiert. Diese gelten für die obersten Gebäude- resp. Dachkanten entlang der Fassaden. Technisch bedingte Aufbauten sind zulässig, sofern sie mit der Dachgestaltung zu vereinbaren sind.
Art. 8 Dachgestaltung
Die Dachgestaltung bedarf gemäss § 48 BNO gestalterisch und ökologisch besonderer Sorgfalt. Die Baukörper in den Baufeldern A/B/C/D sind mit Flachdächern zu versehen. Leicht geneigte Dächer sind nicht auszuschliessen. Die Dachfläche des Baufeldes A kann bei guter Gestaltung als begehbar genutzt und mit Pergolen gestaltet werden. Beim Ausbau des Dachgeschosses der Gebäude E/F/G ist dessen ruhiger Erscheinung Rechnung zu tragen. Dachaufbauten sind zulässig.
Art. 9 Geschosse
Die Geschossigkeit der Bauten auf den einzelnen Baufeldern lässt sich aus den festgelegten Bauhöhen ableiten. Das Baufeld A sieht zwei Geschosse vor. In den Baufeldern B und C sind drei Geschosse möglich. In den Baufeldern D ist jeweils ein Geschoss möglich. Auf der Südseite der Baufelder C sind bei guter Gestaltung eingeschossige Pergolen, Wintergärten und dgl. bis an Baufeld D angrenzend möglich.
Art. 10 Nutzung /Ausnutzung
Die Ausnützungsziffer (AZ) bezogen auf die Parzelle GBP Nr. 539 und 3494 gemäss BNO entfällt. Die Bruttogeschossfläche (BGF) ist frei.
Art. 11 Aussenraum
Der Freiraum zwischen den Gebäuden im Gestaltungsplan-Perimeter ist als Grünraum auszubilden. Eine weitgehend unversiegelte Oberfläche (Wiese) soll eine begrünte Landschaft mit Laubbäumen nach ökologischen Grundsätzen ermöglichen. Bei der Konstruktion der Tiefgarage ist darauf Rücksicht zu nehmen. Gebäudevorzonen sowie die dem Fuss- und Fahrverkehr dienenden Bereiche sind entsprechend befestigt auszubilden. Im Bereich der östlichen Parzellengrenze von GBP Nr. 539 muss auf GBP Nr. 3495 in einer Tiefe von 10m ein Übergang zum angrenzenden Kulturland mittels zwei Reihen Hochstammobstbäume hergestellt werden.
C.
Vorschriften im Zusammenhang mit dem Erschliessungsplan
Art. 12 Verkehrserschliessung
Die Einfahrt/Ausfahrt der unterirdischen Tiefgarage ist direkt an die neue Erschliessungsstrasse angeschlossen.
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Art. 13 Parkierung
Die Parkierung erfolgt zusammengefasst in einer Tiefgarage. Die Anzahl und technische Gestaltung der unterirdischen Abstellplätze richtet sich nach § 25 und 26 ABauV. Auf dem Vorplatz werden oberirdisch 8 Parkplätze zu den Gebäuden F und G erstellt. Im und neben dem Gebäude E werden für den Planungsperimeter fünf Abstellplätze für Besucher erstellt.
Art. 14 Veloabstellplätze
Für Abstellplätze von Fahrrädern und Mofas gelten als Richtlinien die Normen SN 640 065 und SN 640 290. Mindestens 50% der Abstellplätze sind gedeckt vorzusehen.
Art. 15 Öffentlicher Fussweg
Der öffentlich zugängliche Fussweg bleibt bestehen. Dieser führt in nördlicher Richtung durch die neue Überbauung zum Siedlungsrand und angrenzenden Kulturland. Der Fussweg ist benutzerfreundlich und behindertengerecht zu gestalten.
D.
Weitere Vorschriften
Art. 16 Ökologie
Die begeh- und befahrbaren oberirdischen Flächen sind soweit möglich nicht zu versiegeln.
Art. 17 Bauökologie
Bei der Wahl der Baustoffe ist auf die Verwendung umweltfreundlicher und gesundheitlich unbedenklicher Materialien zu achten. Der Verbrauch von Ressourcen bei der Erstellung und Nutzung der Gebäude ist durch geeignete Materialwahl zu minimieren. Einzelheiten werden im Baubewilligungsverfahren geregelt.
Art. 18 Energieversorgung
Durch bauliche Massnahmen ist der Energieverbrauch zu reduzieren. Bei Neubauten sind Minergiestandards zu empfehlen. Für die Energieversorgung sollen umweltschonende Energieträger (Gas sowie alternative Energiesysteme) vorgesehen werden.
Art. 19 kirchlicher Betrieb
Der kirchliche Betrieb mit Glockengeläute und Turmuhrenschlag wird auch in Zukunft im heutigen Umfang weitergeführt und ist auch weiterhin zu dulden.
Art. 20 Schlussbestimmungen
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zugelassen werden, wenn diese im Interesse des Gestaltungsplanzwecks (§ 21 BauG) liegen und dadurch eine städtebaulich bessere Lösung erreicht wird. Notwendige privatrechtliche Dienstbarkeiten unter den Eigentümern GBP Nr. 3494, 3495, 539 und 212 werden zum Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens grundbuchlich sichergestellt. Die vorliegende Sondernutzungsplanung tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderung oder Aufhebung dieser bedarf des gleichen Verfahrens wie deren Inkraftsetzung.
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
16. März 2005
Art. Nr. 2005-000401
Gemeinde Sins; Gestaltungsplan "Kirchbühl"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Ganzen Text zeigen
Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
21. Juni 2004 11. Mai 2004 5. Juli – 4. August 2004 10. Januar 2005 7. Februar 2005 18. Februar 2005
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 24. September 1996. Sie setzt jedoch Änderungen am Bauzonenplan voraus, welche die Gemeindeversammlung am 24. November 2004 beschlossen hat und gleichzeitig mit dem Gestaltungsplan zur Genehmigung eingereicht wurde. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Kirchbühl liegt in der W3-Zone und ist mit einer Gestaltungsplanpflicht überlagert. Es umfasst ca. 0.7 ha. Das Gebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe zu Kirche und Pfrundhaus. Diese Ausgangslage verlangt besondere Sorgfalt bei der Planung einer Überbauung mit Rücksicht auf das bestehende Ortsbild. Das im Gestaltungsplan festgelegte Überbauungs- und Erschliessungskonzept hat zum Ziel, das bestehende Orts- und Landschaftsbild durch Anordnung, Höhe und Gestaltung neuer Bauten möglichst nicht zu beeinträchtigen. Insbesondere sollen neue Bauten für sich und im Zusammenhang mit der Kirche, dem Pfrundhaus und dem Wohnhaus auf Parzelle Nr. 3494 so gestaltet werden, dass eine bauliche Einheit mit guter Architekturqualität entsteht.
Versand: 18. März 2005
-2-
3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: − − −
Gestaltungsplan 1:500 Erschliessungsplan 1:500 Sondernutzungsvoschriften
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2
Verfahrenskoordination
Die vorliegende Sondernutzungsplanung und die erforderliche Änderung der Nutzungsplanung Siedlung werden koordiniert genehmigt. Die Änderung der Nutzungsplanung Siedlung liegt gleichzeitig zur Genehmigung vor. Der Regierungsrat genehmigt den vorliegenden Sondernutzungsplan gemeinsam mit der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Kirchbühl". 4.3
Raumplanerische Beurteilung
Die in dieser Vorlage vorgenommenen Festlegungen sind situationsgerecht. Das Gestaltungsplankonzept führt zu einer klar ablesbaren Struktur, welche die Umgebung angemessen berücksichtigt. Die vorgesehene Erschliessung ermöglicht eine gute Gesamtlösung. Der verkehrsfreie Innenbereich der Bebauung (Hofplatz) fördert die Wohnqualität. Die Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage ist so angeordnet, dass ein Konflikt mit der Altbebauung vermieden werden kann. Gemäss eingereichtem Lärmgutachten sind die Planungswerte der Empfindlichkeitsstufe II im ganzen Perimeterbereich eingehalten. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kirchbühl" der Gemeinde Sins vom 10. Januar 2005 wird genehmigt.
-3-
2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit derjenigen der Bauzonen- und Kulturlandplanänderung "Kirchbühl" der Gemeinde Sins. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Verkehr BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: