Bauzonen- und Kulturlandplan Mitteldorf und Hobacker
Plan d'utilisaziun · Zetzwil · Abolì ils 16-02-2022
Document
- Numer
- 2007-001441
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Zetzwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 24-10-2007
- En vigur dapi
- 24-10-2007
- Abolì
- 16-02-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
NUPLA-4147-2007-E.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Oktober 2007
Art. Nr. 2007-001441
Gemeinde Zetzwil; Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland, Umzonung "Im Winkel", Bereinigung Zonengrenze "Mitteldorf und Hobacker"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
5. März 2007 20. November 2006 29. Januar – 28. Februar 2007 15. Juni 2007 27. August 2007 3. September 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 1 des Dekrets über das Genehmigungsverfahren für allgemeine Nutzungspläne und -vorschriften vom 10. November 1998 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Die Vorlage im Überblick
2.1
Ausgangslage und Planungsziele
Von privater Seite wird im Bereich "Im Winkel" eine Umzonung in die Landwirtschaftszone anbegehrt. Im Mitteldorf und im Gebiet Hobacker sind kleinere Arrondierungen der Zonenzugehörigkeit vorgesehen. 2.2
Planungsablauf/Vorprüfung
Der Kanton prüfte die Vorlage in einem Durchgang. Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 20. November 2006 ohne Vorbehalte.
Versand: 2. November 2007
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2.3
Bauzonen- und Kulturlandplan
2.3.1 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Winkel" Südöstlich der Gemeindeliegenschaft Parzelle Nr. 1283 (Gemeindehaus, Turnhalle und Sportanlage) befindet sich eine Fläche von 7'200 m2 in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ÖBA). Da kein öffentliches Interesse zum Erwerb dieser Landreserve besteht, wird von privater Seite eine Umzonung in die Landwirtschaftszone anbegehrt. 2.3.2 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Mitteldorf und Hobacker" Im Mitteldorf gehört die Parzelle Nr. 555 (ÖBA) der Gemeinde. Das Areal ist dreiseitig von Nachbarparzellen in der Dorfkernzone (DK) umgeben. Zur besseren Arrondierung ist eine Umzonung einer 59 m2 grossen Fläche von der ÖBA in die DK vorgesehen. Im Gebiet Hobacker umschliesst das Baugebiet die Landwirtschaftszone (LW), wobei die Bauzonengrenze nicht den Parzellengrenzen folgt. Es ist vorgesehen, die einzelnen Zonengrenzen mit den Parzellengrenzen zusammenzulegen (820 m2 Auszonung, 490 m2 Umzonung). Erwägungen 3.
Beurteilung der Vorlage
3.1
Allgemeine Beurteilung
3.1.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 3.1.2 Übereinstimmung mit dem Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.1.3 Grösse der Bauzone (Art. 15 Raumplanungsgesetz, RPG) Die Anpassungen sind hinsichtlich der Einwohnerkapazität der Wohn- und Mischzonen nicht erheblich und eine Gesamtrevision drängt sich aufgrund der hier vorgesehenen Anpassungen nicht auf. 3.1.4 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Im Winkel" Das Gebiet liegt im gut arrondierten Siedlungsgebiet. Die Umzonung reicht relativ weit ins Baugebiet hinein. Im Planungsbericht (Kapitel 2.5) wird erwähnt, dass bei Bedarf eine Einzonung zu einem späteren Zeitpunkt wieder erfolgen könnte. Die Baulandreserven der Gemeinde Zetzwil sind gemäss Planungsbericht derart, dass eine Umzonung in eine Wohn- oder Mischnutzungszone nicht mit Art. 15 RPG vereinbar wäre. Insofern ist die Zuweisung der Fläche in die Landwirtschaftszone sachgerecht. Insgesamt betrachtet ist die Umzonung rechtskonform und vertretbar.
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3.1.5 Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Mitteldorf und Hobacker" Die geringfügige Umzonung (59 m2) von der ÖBA in die Dorfkernzone tangiert das übergeordnete Recht nicht, sie ist rechtskonform und vertretbar. Die Bauzone wird um 822 m2 reduziert und mit den Parzellengrenzen abgestimmt. Damit werden klare Verhältnisse zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet geschaffen. Die Auszonung ist sachgerecht. Die 490 m2 grosse Umzonungsfläche (Dorfkernzone → Wohnzone 2) befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem viehlos geführten Kleinstlandwirtschaftsbetrieb. Die Zonenänderung ruft keine zusätzlichen Konflikte hervor. Die Abstimmung der Zonengrenze mit der Parzellengrenze ist sachgerecht. 3.2
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Die Teiländerungen der Nutzungsplanung "Im Winkel" sowie "Mitteldorf und Hobacker" der Gemeinde Zetzwil vom 15. Juni 2007 werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen.
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6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 9, 5732 Zetzwil Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Departement Finanzen und Ressourcen Abteilung Landwirtschaft DFR Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: