Bauzonen- und Kulturlandplan Änderungen
Plan d'utilisaziun · Sins
Document
- Numer
- 2017-001275
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Sins
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 25-10-2017
- En vigur dapi
- 25-10-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 25. Oktober 2017
Versand: 27. Oktober 2017
Regierungsratsbeschluss Nr. 2017-001275 Gemeinde Sins; Kultur- und Bauzonenplan, "Zonenanpassung" (Teilrevision "Bachtal"); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Die Vorlage ist vom Gemeinderat als unwesentliche Änderung ohne vorgängige öffentliche Auflage beschlossen worden, gestützt auf § 25 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993. Abschliessender Vorprüfungsbericht Wahrung des rechtlichen Gehörs Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
15. Dezember 2016 15. Mai 2017 (Schreiben Gemeinderat) 7. August 2017 14. September 2017 12. September 2017
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 BauG vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Sins am 7. August 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Kultur- und Bauzonenplan, Situation 1:500 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Juli 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die am westlichen Ortseingang von Sins an der Aarauerstrasse (K 124) gelegene Bachtalmühle AG hat im Rahmen der öffentlichen Planauflage des Ausführungsprojekts der Südwestumfahrung Sins Einsprache erhoben. Um die Interessen der Bachtalmühle AG zu berücksichtigen, soll ein Erschliessungsplan (BVURO.16.170-1) die verbesserte Erschliessung und Nutzung des Betriebsareals und damit den weiteren Betrieb rechtlich sicherstellen. Auf Ebene der allgemeinen Nutzungsplanung ist dafür auf der Parzelle 2461 eine geringfügige Korrektur des Verlaufs der Grenze zwischen der betrachteten Wohn- und Gewerbezone WG3 und der westlich angrenzenden Landwirtschaftszone notwendig. Die Detailabgrenzung im Umfang von rund 94 m² erfolgt an Ort wertgleich (flächen- und wesensgleich). 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 15. Dezember 2016 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die beschriebene Korrektur der Bauzonengrenze hat keine überörtlichen Auswirkungen. Eine regionale Abstimmung ist somit nicht notwendig. 3.4 Nutzungsplan Siedlung Die Detailabgrenzung an Ort und Stelle gestützt auf Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 3.5 (Anordnungsspielraum, zweckmässige Abgrenzung) erfolgt wertgleich; sie hat eine marginale Bauzonenvergrösserung von 2 m² zur Folge. Dies ist gestützt auf den Planungszweck hinsichtlich Fassungsvermögen, Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie die Übergangsbestimmungen nach Art. 38a Raumplanungsgesetz (RPG) vernachlässigbar. 3.5 Nutzungsplan Kulturland Die landwirtschaftlichen Interessen werden nicht tangiert. Vom Abtausch zwischen Bauzone und Nichtbauzone sind keine Fruchtfolgeflächen betroffen. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
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Beschluss 1. Der Kultur- und Bauzonenplan, "Zonenanpassung" (Teilrevision "Bachtal"), beschlossen vom Gemeinderat Sins am 7. Mai 2017, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Kirchstrasse 14, 5643 Sins • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung Tiefbau BVU • Departement Finanzen und Ressourcen • Landwirtschaft Aargau DFR • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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