Erschliessungsplan Tannengut

Plan d'utilisaziun spezial · Aarau · Abolì ils 18-12-2019

Document

Numer
1958-000000
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
10-03-1958
En vigur dapi
10-03-1958
Abolì
18-12-2019

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Datotecas

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Text

SNP-4001-1958-E.pdf

Teilüberbauungsplan "TANNENGUT"

Gestützt auf '§ 3 und 9 der Bauordnung vom 13. Dezember 1915 erlässt die Einwohnergemeinde Aarau für das Quartier "Tannengut" nachstehende Spezial-Bauvorschriften 1.

Das Gebiet, für welches diese Spezial-Vorschriften Gültigkeit haben, ist im Situationsplan Nr. 1 und 2 vom 8. August 1956, Masstab 1 : 500 festgelegt und mit roter Farbe umrandet. 2. Das ganze, von diesem Teilüberbauungsplan "Tannengut" erfasste Gebiet ist in folgende 4 Zonen eingeteilt: Zone:

Baulandfläche: 2.rutto-Nutzfläche: Ausnützüng_szgfer:

A B C D Ae+C

4,430 m2 9,190 m2 1,110 m2 10,010 m2 14,730 m2

2,610 m2 7,200 m2 340 m2 4,050 m2 9,810 m2

0.59 0.78 -.-0.40 0,67

Ganzen Text zeigen

3. Für die Ueberbauung A und B sind die Situationspläne 1 und 2 sowie die Baupläne A 1 bis A 6, B 1 bis B 7 und C 1 (Längsschnitt Ost-West) verbindlieb T14 4, oing hat genau nach diesen Detailplänen zu erfolgen. So gelten vor.aliem auch die im Situationsplan 1 vorgesehenen Garageno. Park-; pnd KehrichtkübelPlätze als verbindlich und sind gleichzeitig mit den Hochbauten zu erstellen. Die maximale Höhe der Blöcke beträgt: a)für Zone A = 10.80 m ab O.K. Erdgeschoss b)für Zone B = 18.80 m ab O.K. Erdgeschoss.

4. Die Zone C darf nur mit einem niederen Gemeinschaftsbau (Kindergarten, Garagebau etc.), der nicht mehr als 4 m über die Kote 390 herausragt, überbaut werden.

5. Die Zone D wird mit Reiheneinfamilienhäusern überbaut. Die Bewilligung der Bauten durch die Baupolizeibehörde ist von der Einreichung und Genehmigung eines Richtmodells für die Gesamtbebauung dieser Zone abhängig. Die Ausnützungsziffer darf 0.4 nicht überschreiten.

6. Das ganze, von diesem Teilüberbauungsplan "Tannengut" erfasste Gebiet wird als "Wohnquartier" bezeichnet.

7. Nebenbauten, wie Garagen, Remisen, Gartenhäuschen, dürfen in Zone D von der Baupolizeibehörde bewilligt werden, wenn sie sich in die Bebauung einfügen.

8. Für alle Zonen gilt die Massivbauweise.

9. Die Farbgebung der Bauten muss vom Beauftragten des Gemeinderates genehmigt werden. Ist eine Einigung nicht möglich, so entsdheidet der Gemeinderat sJildgü3t1.g.

10. Die Erschliessung des gesamten Gobjetes hat nach einem von der Baupolizeibehörde zu genehmigenden Strassenprojekt zu erfolgen. Der Kirschgartenweg darf als Zufahrtsstrasse für das

gesamte Gebiet des Tannengutes nicht (auch nicht für Zubringerdienst während des Baues) benützt werden.

11. Die jeweiligen Eigentümer der Parzellen Nr. 71 und 3722 erklären sich damit einverstanden, dass die im Situationsplan Nr. 1 vorgesehene Verlegung des Kirschgartenweges in nördlicher Richtung, gemäss eingezeichneter Linienführung, erfolgen darf, wobei das für den Ausbau benötigte Land von den betroffenen Parzellen der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Die finanzielle Regelung des Landerwerbes und der Kostenverteilung bildet nicht Gegenstand dieser Bestimmung.

12. Der im Situationsplan Nr. 1 eingezeichnete Baumbestand darf ohne Einwilligung des Gemeinderates auf keinen Fall reduziert werden.

13. Die Stützmauer längs der Küttigerstrasse (Landstrasse F) ist mit hängender Bepflanzung abzudecken und dahinter mit Sträuchern von mindestens ca. 3.00 m Höhe zu bepflanzen. Der Gemeinderat kann weitere Weisungen über Bepflanzung mit Bäumen und Sträu,. chern erteilen.

14. Einfriedigungen längs der öffentlichen Strassen, Wege und Plätze sind wegzulassen, oder in einheitlicher Form nach den Vorschriften der Bauverwaltung zu erstellen. Einfriedigungen gegenüber Nachbargrundstücken sind unerwünscht. Soll trotzdem auf Begehren eines Nachbarn eine Einfriedigung erstellt werden, so darf sie auf keinen Fall auffälliger wirken, als eine solche aus Holz- oder T-Eisenpfosten mit einfachem Drahthag.

15. Ausnahmen von diesen Vorschriften können durch den Gemeinderat gestattet werden, sofern der harmonische Charakter des Quartiers nicht beeinträchtigt wird. Auf keinen Fall dürfen die in Ziffer 2 festgelegten Ausnützungsziffern erhöht werden.

16. Soweit durch diese Spezialvorschriften inkl. den Detailplänen keine abweichende Regelung getroffen ist, gilt die Bauordnung. Die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetze und Verordnungen bleiben auddrücklich vorbehalten.

17. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates kann innert 10 Tagen nach der Zustellung beim Regierungsrate Beschwerde geführt werden.

18. Diese Spezialvorschriften sind von der Einwohnergemeindeversammlung vom ..... . . . . gleichzeitig mit dem dazugehörigen Teilbebauungsplan "Tannengut" (Pläne 1 und 2 und A 1 bis A 6, sowie B 1 bis B 7 und C 1) beschlossen worden. Sie treten mit der Genehmigung durch die kantonalen Behörden in Kraft. Aarsli p den 26. Juli 1957.

IM NAMEN DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann; c"-- )

Der Gemeindeschreiber.

Oeffentlich aufgelegen vorn J. bis. 13, Aarau, d9ri

447 _49.

1,

IM NAMEN - DES GEMEINDERATES t31.3r ecerpein(19§Qhreiber meindeammann;

Von der EMWohnergemeihdeversahimiting genehmigt am 21 ed,i,44/ Aarau, den AM.l4t, d7

9.

IM NAMEN DES Gemeindeamman

EMEINDERATES . Der,G6meindeschreiben.,

DerGrosse Rat. des Kantons Aargau hat diesen Spezial-BauvorsChriften der Gemeinde Aarau gestützt auf '5 104 EG- zum ZGB,die Genehmigung erteilt. Die BeschVrerdefrist geMäss Ziffer 17 wird auf 10 Tage festgesetzt, und der von der • Gemeindeversammlung beschlossenen Erhöhdng auf 20 Tage wird die Genehmigung versagt. Aarau, den 10.4färz 1958.

•

Der Präsident des Grossen Rates: I Der Staatsschreiber i.V.:

Genehmigung

Montag, den 10 März 1958 Teilüberbauungsplan Tannengut mit Spezialbauv ox'echri t ten der Gemeinde Aarau.

Im Manen der Kommiseion für Strassenbau und für die

Prüfung von Gemeindebauvorschriften referiert deren Präsident, Hr, Gemeindeemann Erich Pfister, Oftringen, über den Teilüber. bauungsplan Tannengut mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Aarau (siehe Botschaft des Regierungsrates vom 8. Januar 1958). Mach erfolgter Diskussion wird in Zustimmung zu den übereinstimmenden Antragen den Regierungsrates und der Kommission mit offensichtlicher Mehrheit beschlossen* 1. Der TeilUberbauungsplan Tannengut mit Spezialbauvorechriften der Gemeinde Aarau wird gestützt auf § 104 EG zum ZOB genehmigt. 2. Die Beschwerdefrist gemäss Ziffer 17 der Spezialbauvorsohritten wird auf 10 Tage festgesetzt, und der von der Gemeindeversamm. lung beschlossenen Erhöhung auf 20 Tage wird die Genehmigung versagt. Protokollauszug an den Regierungsrat. Der Praeident:

Der Staatsschreiber i.V.:

Aufhebung

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO) gemäss § 15 BauG

Stadion 2017

Art. 43 Verkaufsnutzungen und

Anhang 2; Torfeld Süd

Mitwirkungsbericht vom:

AENDERUNG Nr.

Vorprüfungsbericht vom:

zu Bno/Bo/No vom

2.

47.7o ha

Öffentliche Auflage vom:

15. Januar 2018 11. Januar 2018 27. April 2018 bis 28. Mai 2018

Beschlossen vom Einwohnerrat am:

26. August 2019 24. November 2019

Volksabstimmung:

Der

dtschre"2 •

tadtpräsident:

CU Genehmigung:

A-- 1

Genehmigung durch den Regierungsra mit RRB Nr. rkee) occgcn vom: Im Auftraci der Staatskanzlei: Aarau, den . cl _gs\ess•kce. v2c)skla Abteilung Raumentwicklung BVU

._

STADT AARAU

Art. 43 Verkaufsnutzungen

1

Die Nettoladenfläche wird nach einzelnen Betrieben oder nach Gebieten gemäss Abs. 2 - 4

beschränkt. Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Gastronomie) gelten nicht als Verkaufsbetriebe. 2

Die Nettoladenfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche (einschliesslich Flächen für Gestelle,

Auslagen, ladeninterne Zirkulationsfläche usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume o.ä.). Nicht einzelnen Betrieben zugeordnete gebäudeinterne Erschliessungsflächen, die gleichzeitig anderen Nutzungen dienen, sind nur zur Hälfte als Nettoladenfläche anrechenbar. 3 Die Nettoladenfläche pro Betrieb bezieht sich auf den Einzelbetrieb, welcher für die Kunden über keine gemeinsame Feinerschliessung und Parkierung mit anderen Verkaufsbetrieben verfügt. Soweit die Nettoladenfläche nicht gemäss Abs. 4 pro Betrieb oder gebietsweise abweichend

beschränkt ist, gilt eine Beschränkung auf 500 m2 pro Betrieb. Der Stadtrat kann zusätzliche Ausstellungsflächen (innen und aussen)•bewilligen. 4

In folgenden Gebieten sind insgesamt höchstens folgende Nettoladenflächen zulässig:

a) Gebiet, begrenzt durch Graben - Vordere Vorstadt - Obere Vorstadt - SBB-GeleiseBuchserstrasse - Bahnhofstrasse - Poststrasse - Laurenzenvorstadt: unbeschränkt; b) Gebiet, begrenzt durch Girixweg - Tellistrasse - Zone ON (Telli): 10'000 m2 (Einkaufszentrum), davon 7'500 m2 für Fachmärkte; c) Pflichtgestaltungsplanperimeter Bahnhof Süd: 1'400 m2; d) Pflichtgestaltungsplanperimeter Freiverlad: 10'000 m2, davon 3000 m2 für Fachmärkte; e) Pflichtgestaltungsplanperimeter Telli Ost: 1'500 m2 pro Betrieb; f) Pflichtgestaltungsplanperimeter Torfeld Nord: 1'500 m2 pro Betrieb; g) Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: max. 2'000 m2 Nettoladenfläche; h) Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 600 m2 pro Betrieb.

Version 20. Januar 2020

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

STADT AARAU

Anhang 2 Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 und 2 BNO Pflicht-

Ziele

Abweichungen von den Regelbaumassen

Verdichteter Stadtteil

Generell im ganzen Gebiet

Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums

Geschosszahl frei.

gestaltungsplan Torfeld Süd

Ausscheidung angemessener Freiflächen Hochhäuser als Akzente oder in einem eigenständigen Cluster in der Höhe differenziert Mit strukturierten und möglichst zusammenhängenden Freiräumen Aufenthaltsqualität, Durchwegung und Übergang respektive Anbindung zu den angrenzenden Wohnquartieren schaffen Vielfältiges Wohnraumangebot Sportlärm: Zielvorgabe: Die Grundrisse der Wohnungen sind mit dem Ziel zu optimieren, dass bei jeder Wohneinheit die Hälfte der lärmempfindlichen Räume nicht von Sportlärmbelastungen über den Immissionsrichtwerten betroffen sind. Mindestanforderung: Sämtliche Wohneinheiten verfügen über mindestens einen lärmempfindlichen Wohnraum, an dem die Immissionsrichtwerte des Sportlärms an mindestens einem Lüftungsfenster eingehalten werden. Eisenbahnlärm: Die Grundrisse der Wohnungen sind so zu optimieren, dass jeder lärmempfindliche Wohnraum über ein Fenster belüftet werden kann, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Sicherheitsmassnahmen zur Störfallvorsorge

Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gesamthöhen. Abweichungen für den Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters: Reservation für ein Super League taugliches Stadion für höchstens 10'000 Besucher. Gastronomie mit rund 1'000 m2 anrechenbare Geschossfläche unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Definition der mit der Festsetzung des Stadions im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Max. anrechenbare Geschossfläche von 88'500 m2 (inkl. Stadion und Gastronomie) unter der Bedingung, dass das Stadion vorher oder gleichzeitig realisiert wird. Gewerbenutzung mit einem Anteil von mind. 20 % der anrechenbaren Geschossfläche (inkl. Stadion und Gastronomie). Die Wohnnutzung ist autoreduziert zu realisieren. Hochhäuser mit einer max. Gesamthöhe First- und Flachdach von 75 m. Bei Bauten über 30m Gesamthöhe und dazu gehörenden Sockelbauten ist das Erdgeschoss so auszubilden, dass es publikumsorientierte Nutzung und öffentliche Infrastruktur zulässt, Wohnen ist erst ab dem 1. Obergeschoss möglich. Es ist eine optimale Anbindung inklusive Durchgängigkeit des Quartiers zu Fuss und mit dem Velo zu gewährleisten und es sind genügend grosse Freiräume für die Wohnnutzung vorzusehen. Soweit mit der beabsichtigen Nutzung möglich, sind die Ziele der 2000-Watt-Gesellschaft zu erfüllen. Abweichungen für den Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters: Hochhäuser mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach von 50 m innerhalb eines 100 m breiten Streifens entlang der Industriestrasse. Max. anrechenbare Geschossfläche von 80'245 m2. Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums.

Version 20. Januar 2020

Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung (BNO)

1

Kanton Aargau Defrartsirgent EEu V3rkz,hr mr Abteilung Raurik.,,,--ii.J.G1::ung

7.1-1

Stadt Aarau

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Anpassung der vom Einwohnerrat am 27. August 2018 zurückgewiesenen Teile der Gesamtrevision Nutzungsplanung

gemäss § 15 BauG

vom 1. November 2018

Vorprüfungsbericht

Öffentliche Mitwirkung / Öffentliche Auflage

von 11.Januar 2019 bis 11. Februar 2019

Beschlossen vom Einwohnerrat

Der

am 28. Oktober 2019

Der Stadtschreiber:

tadtpräsident:

Kan

Genehmigung durch den Regierungsr mit RRB

‘ zizZ-2.e( vom: II •

Im Auftrag der Staatskanzlei: 2(2‘. Aarau, s2z2o AENDERUNG Nr. zu Bno/Bo!No vom

/1g.AZ.A3

Abteilung Raumentwicklung BVU

1

7.1-1

Stadt Aarau

Beschluss Einwohnerrat vom 28. Oktober 2019

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SRS Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben:

7.1-1 7.1-1

Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19931), beschliesst:

§ 3

Planungsgrundsätze

Überbauungen sowie Aussen- und Strassenräume sind attraktiv, bedürfnisqerecht und vielfältig nutzbar zu gestalten und zu strukturieren, dabei ist der Aufenthaltsqualität besondere Beachtung zu schenken. 1

Die Eigenheiten wertvoller, historisch gewachsener Quartiere, Bau- und Strassenensembles sowie Einzelbauten und -anlagen, welche das Stadtund Landschaftsbild prägen, sind zu erhalten. 2

Verdichtetes Bauen ist an geeigneten Standorten zu fördern, wobei den Frei- und Erholungsräumen besondere Beachtung zu schenken ist. 3

Anzustreben sind eine gute Qualität und die Sicherheit des Verkehrs unter Priorisierunq des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs. 4

Landschaft und Natur sind in ihren Eigenheiten zu erhalten und aufzuwerten. 5

1)

2

SAR 713.100

Stadt Aarau

Art. 16 7.1-1

Zonen Wohnen zwei- und dreigeschossig (W02, W03)

1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. 2

Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung.

In der Zone W02 ist zusätzlich zu § 9 Abs. 1 eine Gebäudelänge von 22 m einzuhalten. 3

Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 4

Art. 17 Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)

Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. 1

Es sind eine Gebäudelänge (GL) von 22 m, eine Überbauungsziffer (UZ) von 0.35 und eine Grünflächenziffer von 0.45 einzuhalten. Falls im Einzelfall die strukturelle Erhaltung und die grosszügige Durchgrünung durch die volle Ausschöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann der Stadtrat reduzierte Grundmasse (GL und ÜZ) und eine erhöhte Grünflächenziffer festlegen. 2

3 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrelevanter Themen eine Fachkommission ein.

Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m2. 4

5

Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden.

Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen. 6

3

7.1-1

Stadt Aarau

7 Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszugleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übrige Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke herzustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zufahrten unterbrochen werden.

Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 8

Art. 18 Zone Wohnen differenziert (WD)

1 Die Zone dient vorrangig der Wohnnutzung unter Erhaltung und massvoller Verdichtung bestehender Wohnüberbauungen. 2

Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung.

Die Baumasse richten sich, auch beim Ersatz von Bauten, nach den bestehenden Volumen, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 vorgeschrieben sind. Massvolle Erweiterungen wie Klein- und Anbauten, Dachausbauten, Balkone, Liftanbauten, Gebäudeisolation und Ähnliches sind zulässig, wenn sie sich in die Überbauung einordnen. Angemessene zusätzliche Erweiterungen aufgrund eines Gestaltungsplans bleiben vorbehalten. 3

Die Umgebung ist soweit möglich ökologisch wertvoll zu begrünen. Die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ist zu erhalten oder wiederherzustellen. Dabei sind einheimische, standortgerechte Pflanzenarten zu bevorzugen. 4

Art. 52 Energie

1 Steht Fernwarme oder -kälte aus erneuerbarer Energie oder aus Abwärme zur Verfügung, kann der Stadtrat den Anschluss von Grossbezügerinnen und -bezügern mit einem Bedarf von mehr als 0.5 GVVh verfügen, wenn dieser hinsichtlich der technischen Machbarkeit und des längerfristigen Verhältnisses zwischen Aufwand und Ertrag verhältnismässig ist.

Anhänge 2. Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss §5 Abs. 1 und 2 4

7.1-1

Stadt Aarau

Keine Fremdänderungen.

Keine Fremdaufhebungen

IV. Die Bestimmungen unter Ziff. I treten mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

Aarau, 28.0ktober 2019

Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident Matthias Keller Der Protokollführer Stefan Berner

5

Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss

Art. 5 Abs. I und 2 BNO

Pflichtgestaltungsplan

Ziele

Bahnhof Nord

Erweiterung der Innenstadt

Abweichungen von den Regelbaumassen

Städtebaulich, architektonisch und betrieblich gute Überbauung und Nutzung des nördlichen Bahnhofquartiers sowie dessen zweckmässig Erschliessung Aussen- und Erschliessungsfläche mit guter Aufenthaltsqualität

Bahnhof Süd

Zeitgemässe Überbauung um den VVSE3-Bahnhof, welche den Bedürfnissen der Bahnhofnutzung, der zentralen Lage und einer qualitätsvollen städtebaulichen Erscheinung gerecht wird Aussen- und Erschliessunqstläche mit guter Aufenthaltsqualität

Wohnnutzung erst ab 1. Obergeschoss, Nutzung des Erdgeschosses in der Regel publikumsorientiert. In der Länge nicht begrenzter, höchstens 30 m tiefer Baukörper. Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) des Baukörpers entlang SBB-Geleise 31 m, eines Baukörpers angrenzend an die Buchserstrasse 70 m, des östlich an den öffentlichen Bahnhofplatz angrenzenden Gebäudes 22m und des westlich an den öffentlichen Bahnhofplatz angrenzenden Gebäudes 33m (heutige Parzelle 1379) Bezug des Freiraums im Bereich des Baukörpers angrenzend an die Buchserstrasse zum Torfeld Nord. Im Westbereich anrechenbare Bruttogeschossfläche oberirdisch 8'500 m2, Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 25 m. Im Ostbereich anrechenbare Bruttogeschossfläche oberirdisch 11'400 m2, unterirdisch 1'400 m2, Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 30 m.

Erlinsbacherstrasse

Durchsehbarkeit und Durchgängigkeit zwischen Erlinsbacherstrasse und Aareraum

Ausnützungsziffer 0.8. In Abweichung von § 4 ist zur Anpassung an die Topographie maximal ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, dann aber kein zusätzliches Dachund Attikageschoss.

Freiverlad

Markante Baufronten gegenüber der Bahnlinie und den Strassenräumen

Wohnungen nur, soweit betriebsbedingt standortgebunden. Baumassenziffer 9. Vollgeschosse 12, kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss. Gesamthöhe First- und Flachdach 44 m. Ökologische Ausgleichsfläche 2'000 m2.

Hinterfeld

Ausgleich zwischen den städtebaulichen Körnungen der angrenzenden Überbauungen, d. h. die Schaffung eines massstäblichen Übergangsbereichs zwischen der bestehenden und der neuen Bebauung.

Ausnützungsziffer 1.0. Vollgeschosse 4 (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss), für einzelne Akzentbauten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 21 m.

Durchlässige Gestaltung Freihaltung einer grosszügigen Hauptachse in West-OstRichtung Kasernenareal

Festsetzung in einer nachfolgenden Teilrevision.

2

Pflichtgestaltungsplan

Ziele

Abweichungen von den Regelbaumassen

Nordpark

Weiterentwicklung des ehemaligen Bally-Areals mit Geschäfts, Gewerbe- und Wohnbauten, insbesondere Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (inkl. Dienstleistungs- und Gastwirtschaftsbetriebe, Bildung, Sport und Freizeit) sowie kulturelle Zwecke.

Weder minimale noch maximale Wohnanteile. Kundenintensive Verkaufsgeschäfte (Gruppe 1 gemäss VSS-Norm 640 290) nur bis gesamthaft 100 m2 Verkaufsfläche. Erschliessung aller Parkfelder via Küttigerstrasse mit Sicht- und Schallschutz gegenüber Nachbarliegenschaften, Bewilligung des Kantons vorbehalten

Telli Ost

Verdichteter Stadtteil

Ausnützungsziffer 2.0. Vollgeschosse 15 (keine zusätzliche Dach- oder Attikageschoss). Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) für Hochhäuser 55 m. Der Stadtrat kann Bauten zur Betriebsnutzung nach der Regelbauweise der Grundzone ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Zielen des Pflichtgestaltungsplans stehen und der Mindestwohnanteil später realisierbar ist

Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung grosszügiger, ökologisch besonders wertvoller Freiflächen mit hoher Aufenthalts- und Erholungsqualität. Vereinzelte Hochhäuser als Akzente

Torfeld Nord

Ergänzung und Erweiterung der Innenstadt Bildung eines verdichteten Stadtteils unter Ausscheidung gross-zügiger ökologisch besonders wertvoller Freiflächen mit hoher Aufenthalts- und Erholunqsqualität. Belebung der Rohrerstrasse durch publikumsorientierte Nutzungen Hochhäuser entlang der Bahngleise

Ausnützungsziffer 4.2 in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5, 2.0 in den übrigen Bereichen. Abstimmung der Nutzung auf den genüberliegenden Freiverlad. Kein Mindestwohnanteil östlich des Südastes der Rohrerstrasse, westlich davon für Erd- und 1. Obergeschoss, ab 2. Obergeschoss Mindestwohnanteil von 60 % der ab diesem Geschoss realisierten Geschossfläche, wobei der Gestaltungsplan bereichsweise davon entbinden kann. Vollgeschosse 15 in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5,_in den übrigen Bereichen 8 (je kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss). Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 55 m in der ersten Bautiefe von 50 m entlang Buchserstrasse und südlicher Zonengrenze AW5, in den übrigen Bereichen 8 Vollgeschosse (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss). Ausscheidung eines öffentlichen Parks von 3'500 m2 sowie naturnah zu gestaltender Flächen. Der Stadtrat kann Bauten zur Betriebsnutzung nach der Regelbauweise der Grundzone ohne Gestaltungsplan bewilligen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht im Widerspruch zu den Zielen des Pflichtgestaitungsplans stehen und der Mindest‘ wohnanteil später realisierbar ist.

3

Pflichtgestaltungsplan Torfeld Süd

Ziele Verdichteter Stadtteil Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung angemessener Freiflächen Vereinzelte Hochhäuser als Akzente

Abweichungen von den Regelbaumassen Reservation für ein Stadion für höchstens 10'000 Besucher im Ostbereich. Gastronomie mit rund 1000 rri2 Geschossfläche im Ostbereich, als Bestandteil des Einkaufszentrums, unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Verkehrsintensive Sport- und Freizeitnutzungen (z.B. Fitness, VVellness) mit höchstens 2'000 m2 Geschossfläche im Ostbereich. Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gebäudehöhen. Geschosszahl frei. Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 50 m in der Westspitze des Perimeters, Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 40 m in der Nordostecke des Perimeters. Überschreitung der in Anhang 1 festgesetzten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) aus betrieblichen und gestalterischen Gründen bis auf 27m Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums. Definition der mit der Festsetzung von Stadion und Einkaufszentrum im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, obligatorisches Angebot eines Hauslieferdienstes, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Vorbehalten bleibt die Änderung in einer nachfolgenden Teilrevision.

7.1-1

Stadt Aarau

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) A - 3, 70 20

AENDERUNG Nr. vom ..

AENDERUNG Nr.

gemäss § 15 BauG

Mitwirkung

vom

2.

..4.o. .. ...

vom 23. Juni 2015 bis 30. September 2015

Vorprüfungsbericht

vom 10. April 2017

1. Öffentliche Auflage

vom 2. Juni 2017 bis 3. Juli 2017

2. Öffentliche Auflage

vom 17. Nov. 2017 bis 18. Dez. 2017

Beschlossen vom Einwohnerrat

am 27. August 2018

Teilrückweisungen aufgrund Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018 sind rot markiert und werden zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

r Stadtschreiber:

Der Stadtpräsident:

Kantonale Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Urteil Verwaltungsgericht vom 20. Oktober 2021:

Art. 17 Abs. 2 BNO aufgehoben

mit RRB Nr. 9z-SQVCC31,‘A Mit ,Ä,ri,- fruirroenl.A1.ifbnen

vom: )17-23ZX's\cs;;N:20Ü\

Ti Auf (239_cp

Abteiiimg Raurnentwicklunq

7.1-1

Stadt Aarau

Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines

1

2. Besondere Planungsinstrumente

2

2.1 Gestaltungsplanung

2

2.2 Weitere Planungsinstrumente

3

3. Nutzungszonen

4

3.1 Bauzonen

4

3.1.1 Zonen mit gemischter Nutzung

4

3.1.2 Arbeitszonen

7

3.1.3 Wohnzonen

7

3.1.4 Zone Freiraum

9

3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets 4. Schutzzonen

9 11

4.1 Zone Naturschutz im Kulturland (NK)

11

4.2 Überlagernde Schutzzonen

12

4.2.1 Zweck und Geltung

12

4.2.2 Überlagernde Schutzzonen innerhalb des Baugebiets

13

4.2.3 Überlagernde Schutzzone inner- und ausserhalb des Baugebiets 14 4.2.4 Überlagernde Schutzzonen ausserhalb des Baugebiets 5. Schutzobjekte 5.1 Kulturschutzobjekte

15 18 18

5.1.1 Kantonale Denkmalschutzobjekte

18

5.1.2 Kommunale Kulturschutzobjekte

18

5.2 Archäologische Fundstellen

19

5.3 Naturschutzobjekte

19

6. Nutzungs- und Bauvorschriften

20

7. Schutzvorschriften

26

7.1-1

Stadt Aarau 8. Parkierung

28

9. Mehrwertausgleich

30

10. Baubewilligung

30

11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte

31

12. Verfahrenskosten

31

13. Übergangs- und Schlussbestimmungen

32

Anhang 1:

Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss § 9 Abs. 1 BNO

Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss § 5 Abs. 1 und 2 Anhang 3:

Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO

Anhang 4:

Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO (orientierend)

Anhang 5:

Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO (orientierend)

Anhang 6:

Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO

Anhang 7:

Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO

Anhang 8:

Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO

neleV ;pelS

W

Stadt Aarau

7.1-1

Beschluss Einwohnerrat vom 27. August 2018

Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Vom [Datum] Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (SRS Nummern) Neu: Geändert: Aufgehoben:

7.1-1 7.1-1 1 7.1-2

Der Einwohnerrat Aarau, gestützt auf § 13 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 19931), beschliesst:

1. Allgemeines § 1 Geltungsbereich 1 Die allgemeine Nutzungsplanung regelt das kommunale Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht der Stadt Aarau. Sie besteht aus der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie dem Bauzonen- und Kulturlandplan (Zonenplan, Teilpläne Nord, Ost und Süd) mit dessen Spezialplan Hochwasserschutz. 2

Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

1)

SAR 713.100

1

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 2 Planungsziel

1 Die Nutzungsplanung strebt die qualitätsvolle Erhaltung und Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums mit Bauten, Anlagen und Nutzungen an. Sie beachtet dabei namentlich die Grundsätze gemäss § 3, welche für die Auslegung der allgemeinen Nutzungsplanung sowie für die Beurteilung von Sondernutzungsplänen und Baugesuchen wegleitend sind.

Art. 3 Planungsgrundsätze

2

Die Eigenheiten wertvoller, historisch gewachsener Quartiere, Bau- und Strassenensembles sowie Einzelbauten und -anlagen, welche das Stadtund Landschaftsbild prägen, sind zu erhalten. 3

Verdichtetes Bauen ist an geeigneten Standorten zu fördern, wobei den Frei- und Erholungsräumen besondere Beachtung zu schenken ist. 4 5

Landschaft und Natur sind in ihren Eigenheiten zu erhalten und aufzuwerten.

2. Besondere Planungsinstrumente 2.1 Gestaltungsplanung

Art. 4 Abweichungen von den Regelbaumassen

1 Die zulässigen Abweichungen von den Regelbaumassen richten sich nach den kantonalrechtlichen Vorschriften, jedoch darf die für die jeweilige Bauzone geltende Regelausnützungsziffer um höchstens 25 °A überschritten werden; in der Zone AR ist die Überschreitung der Regelbaumassenziffer nicht zulässig.

Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 3) Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 2 2)

Stadt Aarau

7.1-1

2

Unter umfassender Interessenabwägung und unter der Voraussetzung von § 6 Abs. 1 kann der Gestaltungsplan zudem zwei zusätzliche Vollgeschosse und soweit nötig die dafür erforderliche, gegenüber Abs. 1 erhöhte Ausnützung zulassen. Pflichtgestaltungspläne

Art. 5 1

Für die im Zonenplan umrandeten Areale besteht eine GestaltungsplanPflicht (Anhang 2). Für die Pflichtgestaltungspläne kann von den Regelbaumassen im Ausmass von § 4 abgewichen werden, soweit in Anhang 2 nicht besondere Abweichungen vorgesehen sind. 2

Innerhalb der Pflichtgestaltungsplanperimeter kann der Stadtrat unter Abwägung der massgebenden öffentlichen und privaten Interessen für die Zeit bis zur Bebauung nach Gestaltungsplan befristete (maximal 8 Jahre), zonenkonforme Nutzungsänderungen bewilligen, wenn noch kein Gestaltungsplan besteht oder wenn diese Änderungen dem bestehenden Gestaltungsplan widersprechen. 3

78 weitere Artikel

Art. 6 Richtprojektierung als Grundlage

1 Die Erhöhung um mehr als ein Vollgeschoss gemäss § 4 Abs. 2 ist zulässig, wenn der Gestaltungsplanung ein Richtprojekt zugrunde liegt, welches aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens (insbesondere Wettbewerb oder Studienauftrag) erarbeitet worden ist, an welchem die Stadt mitgewirkt hat und aus dem sich eine besonders hohe architektonische und städtebauliche Qualität ergibt. 2

Den Pflichtgestaltungsplänen muss in jedem Fall ein Richtprojekt gemäss Abs. 1 zugrunde gelegt werden. 2.2 Weitere Planungsinstrumente Konzepte und Richtlinien

Art. 7 1

Der Stadtrat kann zur Auslegung der allgemeinen Nutzungsplanung sowie zur Beurteilung von Sondernutzungsplänen und Baugesuchen behördenverbindliche Konzepte und Richtlinien beschliessen. Zu berücksichtigen sind auch Betriebs- und Gestaltungskonzepte für Gemeinde- und Kantonsstrassen. 3

7.1-1

Stadt Aarau

Inventare

Art. 8 1

Inventare dienen zur Orientierung über bestehende Verhältnisse.

3. Nutzungszonen 3.1 Bauzonen Übersicht

Art. 9 1

Der Zonenplan scheidet die Bauzonen mit den Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Anhang 1 aus. 2

Vorbehalten bleiben die abweichenden oder zusätzlichen Baumasse, welche in den nachfolgenden Bestimmungen für die einzelnen Zonen festgesetzt sind, sowie die im Zonenplan ausgeschiedenen Teilgebiete mit erhöhter Lärm em pfindIichkeitsstufe. 3.1.1 Zonen mit gemischter Nutzung

Art. 10 Zonen Altstadt (ASA, ASB)

1 Die Zonen bezwecken die Erhaltung und Wiederherstellung sowie die Ergänzung und Erneuerung der historischen Altstadt. Die Zone ASB bezweckt zusätzlich die Bevorzugung der Wohnnutzung. 2

In der Zone ASA ist mässig störende, in der Zone ASB nicht störende Betriebsnutzung, in beiden Zonen Wohnnutzung zulässig. In der Zone ASA ist im Erdgeschoss in der Regel nur publikumsorientierte Betriebsnutzung zulässig; der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen. Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvorschriften gemäss Abs. 4 — 8 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthalten sind. 3

4

Die Altstadt ist in ihrer historisch gewachsenen Struktur, Einheit und Eigenart (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu erhalten und wenn möglich wiederherzustellen. Zu erhalten sind insbesondere a)

4

die noch vorhandenen Teile der Stadtmauern;

Stadt Aarau b)

c) d) e)

7.1-1

die Abgrenzung der Gebäude nach der herkömmlichen Brandmauerunterteilung; einzelne, untergeordnete Durchbrüche der Brandmauern sind zulässig, sofern sie für die Nutzung notwendig sind; die historische Geschossigkeit; die bemalten Dachuntersichten; weitere Merkmale und Ausstattungen von historischem Wert.

.. Erganzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die historisch gewachsene Struktur der Altstadt und in das Altstadtbild einfügen. 5

6

Die vorherrschenden Dachneigungen und Firsthöhen sind beizubehalten oder wiederherzustellen. Dachdurchbrüche sind zulässig, wenn sie das Altstadtbild nicht beeinträchtigen; namentlich sind a) b) c)

Dacheinschnitte nicht zulässig, als Dachaufbauten nur Lukarnen zulässig, Lukarnen und Dachflächenfenster vereinzelt zulässig; ab zweitem Dachgeschoss müssen sie sich zudem weitgehend in die Dachfläche einfügen.

Die Dächer sind mit Biberschwanzziegeln zu decken. Vom öffentlichen Raum einsehbare Hinterhöfe sind von Bauten freizuhalten. In geschlossenen Innenhöfen sind mit schriftlicher Zustimmung aller benachbarten Grundeigentümerinnen und -eigentümer eingeschossige, flach gedeckte Bauten bis hin zur geschlossenen Bauweise zulässig; deren Dächer müssen begehbar sein. Notwendige Lüftungs- und andere technische Anlagen sind nach Möglichkeit innerhalb der Baute über Dach zu führen. 8

9

Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinventar behördenverbindlich.

Art. 11 Zone Ortskern Rohr (OR)

1 Die Zone bezweckt die Erhaltung sowie Ergänzung und Erneuerung des historischen Ortskerns des Stadtteils Rohr. 'Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung, landwirtschaftliche Nutzung und Wohnnutzung. Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall nach den Schutzvorschriften gemäss Abs. 4 - 6 festgelegt, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 enthalten sind. 3

5

7.1-1

Stadt Aarau

4

Der ehemalige Ortskern ist in seiner historisch gewachsenen Struktur, Einheit und Eigenart (Grundmasse, Gestaltung, Material- und Farbwahl) zu erhalten. 5 .. Erganzende Neu- und Anbauten sind zulässig, wenn sie sich in die Struktur des ehemaligen Ortskerns einfügen. 6

Zur Beurteilung von baulichen Massnahmen ist im Übrigen das Bauinventar behördenverbindlich.

Art. 12 Zonen Zentrum drei- bis sechsgeschossig (ZE3, ZE4, ZE5,

ZE6)

1

Die Zonen bezwecken die Stärkung und Entwicklung der Innenstadt sowie der Zentren des Quartiers Telli und des Stadtteils Rohr mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.

Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. Wohnnutzung ist in den Zonen ZE4, ZE5 und ZE6 - ausgenommen im Stadtteil Rohr - nur ab erstem Obergeschoss zulässig; der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Ausnahmen bewilligen. 3

In Ergänzung zu § 9 Abs. 1 gelten folgende Bestimmungen:

a)

b)

Art. 13 Der Mindestwohnanteil in den Zonen ZE4 gilt nur für drei- und

mehrgeschossige Bauten, berechnet jedoch nach der Fläche aller Geschosse. Es sind beliebige Grenzabstände bis hin zur geschlossenen Bauweise zulässig, soweit die Wohn- und Arbeitshygiene sowie feuerpolizeiliche Anforderungen dies gestatten; zu berücksichtigen sind zudem bestehende Grenz- oder Näherbauten mit ihrer Nutzung auf der Nachbarparzelle. Zonen Arbeiten und Wohnen drei- bis fünfgeschossig (AVV3, AW4, AVV5)

1 Die Zonen bezwecken die gemischte Betriebs- und Wohnnutzung mit unterschiedlicher Nutzungsintensität.

Zulässig sind mässig störende Betriebsnutzung und Wohnnutzung. 3

Der Stadtrat kann aufgrund einer Interessenabwägung Abweichungen vom Wohnanteil beschliessen.

6

Stadt Aarau

7.1-1

3.1.2 Arbeitszonen

Art. 14 Zone Arbeiten (AR)

1 Die Zone dient ausschliesslich der Betriebsnutzung. Zulässig ist mässig störende Betriebsnutzung. Wohnungen sind zulässig, wenn sie betriebsbedingt standortgebunden sind. 3

Es gilt eine Baumassenziffer von 8. Der Stadtrat setzt den Grenzabstand gegenüber anderen Zonen im Baubewilligungsverfahren in Abweichung von

Art. 9

Abs. 1 (Anhang 1) unter umfassender Interessenabwägung fest.

Art. 15 Zone Öffentliche Nutzung (ÖN)

1 Die Zone Öffentliche Nutzung ist für Bauten und Anlagen von öffentlichem Interesse bestimmt. Als im öffentlichen Interesse liegend gelten auch einzelne betriebsbedingt standortgebundene Wohnungen, Alters- und Pflegezentren. Mit Alters- und Pflegezentren funktional zusammenhängende Alterswohnungen sowie private publikumsorientierte Nutzungen zur Belebung des öffentlichen Raums im Erdgeschoss mehrgeschossiger Gebäude, können im öffentlichen Interesse liegen. 2

Betriebsnutzung darf nur mässig störend sein.

3

Die Baumasse werden vom Stadtrat im Einzelfall unter Abwägung der wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen festgelegt. Gegenüber den angrenzenden Zonen AVV3, AVV4, AVV5, W02, W03, GS2, GS3 und WD ist ein Mindestgrenzabstand von 4 m einzuhalten. 4

Am Zonenrand ist auf die Umgebung angemessen Rücksicht zu nehmen.

3.1.3 Wohnzonen

Art. 16 Zonen Wohnen zwei- und dreigeschossig (W02, W03)

1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung. 3

In der Zone W02 ist zusätzlich zu § 9 Abs. 1 eine Gebäudelänge von 22 m einzuhalten.

7

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 17 Zonen Gartenstadt zwei- und dreigeschossig (GS2, GS3)

1 Die Zonen dienen mit unterschiedlicher Nutzungsintensität vorrangig der Wohnnutzung. Zudem bezwecken sie die strukturelle Erhaltung und massvolle Verdichtung der von grosszügiger Durchgrünung geprägten Wohnquartiere. -2-Es—sied—eine Gebäudelänge (GL)--von 22—m-, eine Überbauungsziffer eine Grünflächenziffer—von-.045--einzuhalten. Falls im Urteil Verwaltungsgericht 2021: kturelle--Erhaltung und die--grosszügige -Durchgrünung vom 20. Oktober

Art. 17 Abs. 2 BNO aufgehoben 5schöpfung der Grundmasse beeinträchtigt würden, kann

ierte Grundmasse (GL und UZ) und eine erhöhte Grünflachenziffer festlegen. 3 Sämtliche Bauten und Anlagen müssen sich harmonisch in die bestehende Quartierstruktur einordnen. Der Stadtrat setzt zur Beurteilung quartierrelevanter Themen eine Fachkommission ein. 4

Die bestehenden strassenbegleitenden Baufluchten sind von Gebäuden freizuhalten, ausgenommen sind Klein- und Anbauten bis zu einer Gebäudefläche von 20 m2. 5 Abgrabungen und Aufschüttungen sind möglichst zu vermeiden. 6 Im Raum zwischen Strasse und Gebäude dürfen Zugänge, Zufahrten und Hartbeläge in der Regel höchstens einen Drittel der gemeinsamen Grenze mit der Strasse in Anspruch nehmen. 7

Höhenunterschiede gegenüber den Strassen sind mit Stützmauern auszugleichen, welche an die Grundstücksgrenze zu stellen sind. Soweit die übrige Abgrenzung gegenüber den Strassen nicht mit einer Mauer oder einem Zaun vorgenommen wird, ist sie mit einer Hecke herzustellen. Einfriedungen sind strassentypisch zu erstellen und dürfen nur für Zugänge und Zufahrten unterbrochen werden. 8

Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 5) Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

4)

8

Stadt Aarau

Art. 18 7.1-1

Zone Wohnen differenziert (WD)

1 Die Zone dient vorrangig der Wohnnutzung unter Erhaltung und massvoller Verdichtung bestehender Wohnüberbauungen.

Zulässig sind Wohnnutzung und nicht störende Betriebsnutzung. 3

Die Baumasse richten sich, auch beim Ersatz von Bauten, nach den bestehenden Volumen, soweit sie nicht in § 9 Abs. 1 vorgeschrieben sind. Massvolle Erweiterungen wie Klein- und Anbauten, Dachausbauten, Balkone, Liftanbauten, Gebäudeisolation und Ähnliches sind zulässig, wenn sie sich in die Überbauung einordnen. Angemessene zusätzliche Erweiterungen aufgrund eines Gestaltungsplans bleiben vorbehalten. 4 6)

3.1.4 Zone Freiraum

Art. 19 Zone Freiraum (FR)

1 Die Zone dient der Erholung, der Freizeitgestaltung und der Trennung des Siedlungsgebiets. 2

Die Zone ist vorrangig begrünt zu erhalten. Zulässig sind nur untergeordnete Bauten und Anlagen, die dem Zonenzweck dienen. Zudem kann der Stadtrat kleinere, unbeheizte, saisonal geöffnete Gastwirtschaftsbetriebe bewilligen. 3.2 Zonen ausserhalb des Baugebiets

Art. 20 Zone Landwirtschaft (LW)

1 Zweck und zulässige Nutzung der Zone ergeben sich aus der übergeordneten Gesetzgebung.

6)

Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Absatz wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

9

7.1-1

Stadt Aarau

2

Bauten und Anlagen müssen sich unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse in Bezug auf Stellung, Ausmass und Gestaltung gut in die Landschaft einfügen. Für Wohngebäude sind nur zwei Geschosse zulässig. Soweit gemäss Umweltschutzgesetzgebung nicht ein grösserer Abstand erforderlich ist, ist ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten. Unter diesen Vorgaben sowie unter Wahrung der feuerpolizeilichen und wohnhygienischen Erfordernisse werden die Baumasse im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt. 3

Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

4

Die Fruchtfolgeflächen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.

Art. 21 Spezialzone (SP)

1 Die Spezialzone (Weitere Zone gemäss Art. 18 RPG) scheidet Bereiche ausserhalb des Baugebiets aus, welche entsprechend ihrer unterschiedlichen Zwecke verschiedenen Vorschriften gemäss Abs. 2 - 6 unterstehen. 2

Der Bereich Erholung (ER) dient der Freizeitgestaltung. Zulässig sind Erholungsanlagen mit Sitzplätzen, Feuerstellen, Schutzhütte und Parkierungsbereich. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 3

Der Bereich Wildpark (WP) dient dem Tierparkbetrieb und der Erholung. Zulässig sind die Gehegehaltung von Tieren mit notwendigen Betriebsräumen, ein Gaststättenbetrieb (ohne Beherbergungsmöglichkeit für Gäste) mit zugehörigen Aussenanlagen (einschliesslich Kinderspielplatz) sowie eine Betriebswohnung und Personalzimmer. Im Teilbereich entlang der Schönenwerderstrasse ist Parkierung zulässig. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe II. 4

Der Bereich Fischzucht (FZ) dient dem Betrieb der bestehenden Fischzuchtanlage im Rohrer Schachen. Nebst dem Unterhalt, der zeitgemässen Erneuerung und angemessenen Erweiterung der bestehenden Bauten und Anlagen und einer Betriebswohnung sind auch Bauten und Anlagen für die Öffentlichkeit (Besichtigung, Ausstellung) zulässig, soweit sie einen Bezug zum Betrieb haben. Erweiterungen sowie neue Bauten und Anlagen sind jedoch nur angrenzend an die bestehende Überbauung oder an die Bauzone zulässig; sie müssen sich zudem unter Wahrung der betrieblichen Erfordernisse gut in die Landschaft einfügen. Die Baumasse werden im Einzelfall vom Stadtrat festgelegt. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 5

Der Bereich Energie (EN) dient der Produktion und der Verteilung von Energie. Zulässig sind die für diesen Zweck erforderlichen Bauten und Anlagen mit den erforderlichen Baumassen. Bewilligungspflicht und — verfahren richten sich nach der übergeordneten Gesetzgebung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III. 10

Stadt Aarau

7.1-1

4. Schutzzonen 4.1 Zone Naturschutz im Kulturland (NK)

Art. 22 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung von wertvollen Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen, Pilze, Flechten und Tiere. 2

Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Auf- und Überschüttungen, Ablagerungen) sind zur Erhaltung und Förderung der Schutzziele sowie zur schonenden, passiven Naherholung (z.B. Wege, Ruhebänke) zulässig. 3

Bewässern, Entwässern, Umbruch, Fräsen, Düngen, Mulchen und Aufforsten sind nicht zulässig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit mechanischem Aufwand nicht bekämpfbar sind, zulässig. Es ist schonend zu mähen; das Schnittgut ist zu entfernen. 4

Die Schutzzone ist so zu pflegen und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck erhalten bleibt. 5 In der Schutzzone ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Betreten ausserhalb der angelegten Wege, das freie Laufenlassen von Hunden, das Zelten und Campieren, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das Aussetzen von Tieren, das Einfangen von Wildtieren. 6

Rund um die Schutzzone sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche den Schutz beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen, nicht schutzzielgemässe Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln über Abs. 3 hinaus), sind nicht zulässig. 7

Die gemäss Konzessionen für die Kraftwerke erforderlichen Unterhaltsarbeiten (einschliesslich Installation für Ausbaggerungen) sind zulässig.

11

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 23 Schutzbereiche

1 Innerhalb der Schutzzone sind die Schutzbereiche gemäss Abs. 2 - 7 ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind. Für sie gelten in Abweichung bzw. Ergänzung zu § 22 die nachfolgende Sonderbestimmungen. Die Bereiche sind zudem im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben, welches für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbindlich ist. 2

Feuchtgebiete (FG) dürfen nicht beweidet werden.

3

Fromentalwiesen (FVV) sind frühestens ab Mitte Juni zweimal, in Ausnahmefällen dreimal jährlich zu mähen; anstelle des letzten Schnitts ist von anfangs September bis Ende September schonende Beweidung möglich. 4

Magerwiesen (MW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind einmal jährlich - nach Teilflächen gestaffelt - zwischen anfangs Juli und Ende September zu mähen. 5

Ruderalflächen (RF) sind einmal jährlich von Junggehölz zu befreien.

6

Streuwiesen (SW) dürfen nicht beweidet werden. Sie sind frühestens ab anfangs September einmal jährlich zu mähen.

7

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Stadt oder Kanton.

4.2 Überlagernde Schutzzonen 4.2.1 Zweck und Geltung

Art. 24 Allgemeine Bestimmungen

1 Die überlagernden Schutzzonen erfassen abgegrenzte Teilgebiete von Nutzungszonen und des Waldes zum Zweck des besonderen Schutzes dieser Gebiete. Nebst den nachstehenden Vorschriften gelten stets auch diejenigen der überlagerten Nutzungszonen und des überlagerten Waldes, soweit diese nachstehend nicht geändert werden.

12

Stadt Aarau

7.1-1

4.2.2 Überlagernde Schutzzonen innerhalb des Baugebiets

Art. 25 Zone Ensembleschutz (üES)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung sowie harmonische Ergänzung und Erneuerung von historisch, architektonisch oder städtebaulich besonders wertvollen Gebäude- und Strassenensembles einschliesslich ihrer Freiraumstrukturen. 2

Die geschützten Ensembles und ihre schützenswerten Merkmale sind in Anhang 3 aufgelistet und im Bauinventar beschrieben. Dieses ist für die Beurteilung der Erhaltungspflicht, von Ergänzungsbauten sowie die Änderung und den Ersatz bestehender Bauten und Anlagen behördenverbindlich. 3

Die Baumasse der überlagerten Bauzone gelten nur soweit, als der Schutzzweck gemäss Abs. 1 sowie Abs. 4 und 5 nicht vorgehen; soweit die Einhaltung des Schutzzwecks und der Schutzziele vorgeht, werden die Baumasse vom Stadtrat im Einzelfall festgelegt. Im Ensemble Herzbergsiedlung darf beim Ausbau innerhalb des bestehenden Volumens und/oder dessen Ergänzung mit eingeschossigen Erweiterungsbauten bis 20 m2 die Ausnützungsziffer entsprechend überschritten werden. 4

Das geschützte Ensemble ist in seiner Struktur, Einheit und Eigenart zu erhalten. 5 .. Erganzende Neu- und Anbauten sind nur zulässig, wenn sie sich ins Ensemble einfügen. 6

Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen zum umfassenden Schutz der Zonen ASA, ASB, OR, GS2 und GS3 sowie der Schutz einzelner Kulturobjekte gemäss §§ 35 ff.

Art. 26 Zonen Hochwassergefahr (üHG1, üHG2, üHG3)

1 Die Schutzzonen, ausgeschieden im Spezialplan Hochwasserschutz, bezwecken den Schutz von Personen, Bauten und Anlagen vor Schädigungen durch Hochwasserereignisse in gefährdeten Bereichen innerhalb der Bauzonen.

13

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Stadt Aarau

2

In der Zone üHG1 ist der Gefährdungssituation angemessen Rechnung zu tragen. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume, sensible Nutzungen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, unterirdische Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. sind in Untergeschossen nicht zulässig. 3

In der Zone üHG2 sind sensible Bauten und Anlagen wie schwer evakuierbare oder publikumsintensive Einrichtungen, Lager für umweltgefährdende Stoffe oder grosse Sachwerte usw. nicht zulässig. Gebäudeöffnungen wie Hauszugänge, Fensteröffnungen, Abfahrten und Lichtschächte sind ausreichend erhöht oder wasserdicht auszuführen. Potenziell gefährliche Anlagen wie Öltanks sind zu sichern. Wohnräume sind in Untergeschossen nicht zulässig. 4

In der Zone üHG3 sind neue Bauten und Anlagen, Um- und Anbauten, welche über den Besitzstandsschutz hinausgehen, sowie neue Nutzungen nicht zulässig. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen, mit den öffentlichen Interessen vereinbar sind und wenn das Schadenpotenzial für Menschen, Tiere und Sachwerte vernachlässigbar ist und nicht erhöht wird. 5

In der Regel sind die Massnahmen auf das schadenfreie Überstehen eines hundertjährlichen Hochwassers auszurichten. 6

Bei Bauten in der Hochwassergefahrenzone ist der Nachweis angemessener Schutzmassnahmen zu erbringen.

7

Der Stadtrat kann unter Abwägung aller massgebenden Interessen gegenüber den Abs. 2 — 6 Ausnahmen und weitergehende Massnahmen verfügen. 4.2.3 Überlagernde Schutzzone inner- und ausserhalb des Baugebiets

Art. 27 Zone Gewässerraum (üGR)

1 Die Schutzzone bezweckt die Gewährleistung der natürlichen Gewässerfunktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung. 2

Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen und die Einschränkung der Bewirtschaftung richten sich nach dem Gewässerschutzrecht.

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Stadt Aarau

7.1-1

4.2.4 Überlagernde Schutzzonen ausserhalb des Baugebiets

Art. 28 Zone Landschaftsschutz (üLS)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung der weitgehend unverbauten und naturnahen Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. 2

Von den in Abs. 3 genannten Ausnahmen abgesehen sind Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen sowie länger als drei Monate dauernde Abdeckungen verboten. 3

Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, Weide- und Feldunterstände, Fahrnisbauten und betriebsnotwendige Installationen (VVitterungsschutzanlagen usw.), die der Bewirtschaftung dienen, sowie weitere Bauten und Anlagen für den ökologischen Ausgleich, Renaturierungsmassnahmen, Flur- und Wanderwege sowie Terrainveränderungen für die Bodenverbesserung, Bauten für den Hochwasserschutz oder Ähnliches können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4

Gemäss Abs. 3 zulässige Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen müssen in die Landschaft eingepasst werden.

Art. 29 Zone Naturschutz im Wald (üNVV)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als wertvollen Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere. 2

Die Schutzzone und ihre Schutzbereiche gemäss Abs. 5 sind im Naturschutzinventar und im geltenden Forstbetriebsplan beschrieben. Diese sind für Nutzung, Pflege und Unterhalt sowie Benützung behördenverbindlich. 3

Soweit in Abs. 5 oder vertraglich nichts anderes festgelegt ist, sind die Bestände soweit möglich mit standortheimischen Baumarten und auf natürliche Art zu verjüngen. 4

Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Steinbrüche, Findlinge und Dolinen dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden.

15

7.1-1

Stadt Aarau

5

Innerhalb der Schutzzone sind folgende Schutzbereiche ausgeschieden, welche in Anhang 6 aufgelistet sind: a)

b)

c)

Der Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) bezweckt die Erhaltung und natürliche Entwicklung des Auenwaldes mit weitgehend natürlicher Entwicklung. Auf die Bewirtschaftung ist zu verzichten. Eingriffe sind nur zu Gunsten des Schutzziels und aus Sicherheitsgründen zulässig. Die im Zonenplan besonders eingegrenzten Teile Oberer Schachen / Damm und Altarm Aarschächli dürfen nicht betreten werden. Der Schutzbereich Auenwald (AVV) dient der Erhaltung und Förderung des Auenwaldes. Die Verjüngung ist ausschliesslich mit standortheimischen Baumarten vorzunehmen. Der Schutzbereich Naturschutz im Wald (NS) untersteht gegenüber Abs. 2 — 4 keinen zusätzlichen Vorschriften.

Art. 30 Zone Rohrer Schachen (üRS)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung bestmöglicher Lebensbedingungen für eine vielfältige Tier- und Pflanzenwelt. 2

Landwirtschaftsflächen dürfen nur als Heuwiesen genutzt werden. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig. Im Gebiet der Grundwassei-fassung ist Aufforstung und das Pflanzen von Hecken zulässig. 3

Vorbehalten sind zudem die Bestimmungen gemäss §§ 28 und 31 (Zonen üLS und üAP) sowie gemäss §§ 40 und 41 (Hecken und Feldgehölze).

Art. 31 Zone Auenschutzpark (üAP)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung des auentypischen Lebensraums mit seiner natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts. 2

Terrainveränderungen und Kiesschüttungen sind nur zur Erhaltung und Förderung des Schutzziels zulässig. 3

Soweit die Schutzzone auch Bereiche der Naturschutzzone, überlagernde Schutzzonen und Schutzobjekte umfasst, bleiben deren Vorschriften vorbehalten.

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Art. 32 Zone VVildtierkorridor (üWK)

1 Die Schutzzone bezweckt die Erhaltung und wenn möglich Verbesserung der Durchgängigkeit für Wildtiere. 2

Anlagen, welche die Durchgängigkeit für Wildtiere verhindern können (Einfriedigungen, VVeidezäune, Stützmauern usw.) sind nicht zulässig. Lichtimmissionen sind auf das Notwendige zu beschränken. Zone Freihaltegebiet Hochwasser (üFH)

Art. 33 1

Die Schutzzone, ausgeschieden im Spezialplan Hochwasserschutz, dient der Sicherstellung des erforderlichen Raums ausserhalb der Bauzonen für den natürlichen Hochwasserabfluss bei grossen und seltenen Hochwasserereignissen sowie für den Hochwasserrückhalt. 2

Rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen dürfen im Rahmen der Besitzstandsgarantie unterhalten, erneuert, geändert, angemessen erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie dem Hochwasserschutz genügend Rechnung tragen und den natürlichen Abfluss nicht beeinträchtigen. 3

Neue Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Vorschriften der überlagerten Nutzungszone ausnahmsweise zulässig, wenn a)

b) c) d) e)

dafür erforderliche Hochwasserschutzmassnahmen umgesetzt und von der Stadt oder den Grundeigentümerinnen und —eigentümern finanziert werden können, keine anderen Standortmöglichkeiten bestehen oder geschaffen werden können, der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstands nicht nachteilig beeinflusst werden, die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt wird, keine nachteiligen Auswirkungen auf Ober- und Unterlieger zu erwarten sind.

Art. 34 Grundwasserschutzzonen

1 Die Grundwasserschutzzonen sind im Zonenplan orientierend ersichtlich.

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Stadt Aarau

5. Schutzobjekte 5.1 Kulturschutzobjekte 5.1.1 Kantonale Denkmalschutzobjekte Orientierender Hinweis

Art. 35 1

Die unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Objekte sind orientierend im Zonenplan ersichtlich und in Anhang 4 aufgelistet. Für sie gelten die kantonalen Schutzvorschriften. 5.1.2 Kommunale Kulturschutzobjekte

Art. 36 Arten und Inventare

1 Die Objekte von kommunaler Bedeutung (Anhang 5) sind unterteilt in a) b) c) d)

Besondere Bauten, Besondere Gärten und Anlagen, Besondere Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume, Kleinobjekte.

2

Die Objekte von kommunaler Bedeutung mit ihren schützenswerten Merkmalen sind in folgenden Inventaren beschrieben: a) b)

c)

Besondere Baute im Bauinventar, Besondere Gärten und Anlagen sowie Besondere Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume im Inventar der historischen Gärten und Anlagen, Inventar der Kleinobjekte.

3

Die Inventare sind nicht grundeigentümerverbindlich. Die Aufführung in den Inventaren bedeutet noch keine Unterschutzstellung.

Art. 37 Schutzvorschriften

7) Hinweis: Ob und wie weit die inventarisierten Objekte grundeigentümerverbindlich unter Schutz gestellt werden, wird in einer separaten späteren Teilrevision entschieden.

18

Stadt Aarau

Art. 38 7.1-1

Meyer'sche Stollen

1 Die Meyer'schen Stollen sind im Bauinventar beschrieben. Sie sind nach Möglichkeit zu erhalten; jedenfalls ist deren Wasserführung sicherzustellen. 2

Das Bauinventar ist für die Beurteilung der Erhaltungs- und Unterhaltspflicht und von Veränderungen behördenverbindlich.

3

Bauarbeiten im Bereich der Stollen sind meldepflichtig.

5.2 Archäologische Fundstellen

Art. 39 Hinweis und Vorschriften

1 Der Zonenplan enthält Hinweise auf aktenkundige oder vermutete archäologische Fundstellen. Funde sind sofort zu melden. 2

In der Zone AS meldet die städtische Verwaltung der Kantonsarchäologie wesentliche Baueingriffe (insbesondere Fassadenrenovation, Umbau, Unterkellerung, Auskernung, Abbruch, Aushub, andere Bodeneingriffe) schon während des Bewilligungsverfahrens, damit notwendige Untersuchungen in gegenseitiger Absprache rechtzeitig durchgeführt werden können. 5.3 Naturschutzobjekte

Art. 40 Arten und Inventar

1 Die Schutzobjekte, unterteilt in a) b) c) d)

Besondere Hecken und Feldgehölze, Besondere Baumbestände, Besondere Feuchtbiotope, Besondere Waldränder,

sind im Zonenplan markiert und in Anhang 7 aufgelistet. Die Objekte mit ihren schützenswerten Merkmalen sind im Natur- und Landschaftsinventar beschrieben. Dieses ist für die Beurteilung der Erhaltungs- und Unterhaltspflicht und allfälliger Veränderungen behördenverbindlich. 2

3

8

)

Es gelten sinngemäss die Nutzungsbeschränkungen gemäss § 22. Hi nweis: Die Unterschutzstellung, das Verfahren dazu und die Schutzvorschriften werden in einer separaten späteren Teilrevision entschieden.

19

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 41 Schutzvorschriften

1 Die Objekte dürfen weder beseitigt noch beeinträchtigt werden und sind bei Wegfall gleichwertig zu ersetzen. Sie sind fachgerecht zu pflegen. Für einzelne Schutzobjekte gelten gegenüber Abs. 1 folgende ergänzende oder abweichende Vorschriften: a)

b)

c) d)

Besondere Hecken und Feldgehölze sind periodisch zurückzuschneiden bzw. zu verjüngen, dürfen jedoch im selben Jahr nicht mehr als zu einem Drittel auf den Stock gesetzt werden. Besondere Baumbestände (insbesondere Hochstammobstbestände) sind fachgerecht und nachhaltig zu pflegen, zu bewirtschaften und wenn nötig gleichwertig zu ersetzen. Das Betreten, Düngen und Beweiden von Besonderen Feuchtbiotopen ist nicht zulässig. Für Besondere Waldränder ist mittels forstlicher Massnahmen ein artenreicher, heckenähnlicher Aufbau anzustreben und zu erhalten. Vorgelagerte Aufforstungen sind wenn möglich zu vermeiden; der neue Waldrand ist biologisch gleichwertig zu gestalten.

3

Rund um die Besonderen Hecken, Feldgehölze und Besonderen Biotope sowie vor Besonderen Waldrändern sind angrenzende Pufferstreifen von 3 m Breite extensiv zu bewirtschaften. Massnahmen, welche die Schutzobjekte beeinträchtigen können (insbesondere Pflügen, Düngen) sind nicht zulässig; die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln ist nur zur Einzelstockbehandlung von Problempflanzen, soweit diese mit angemessenem Aufwand mechanisch nicht bekämpfbar sind, zulässig. 4

Vorbehalten bleiben Abweichungen gemäss Bewirtschaftungsvereinbarungen mit Stadt oder Kanton.

6. Nutzungs- und Bauvorschriften

Art. 42 Nutzungen und deren Störmass

1 Betriebsnutzung ist jede nicht der dauernden Wohnnutzung dienende Arbeits- und Freizeitnutzung, namentlich Gewerbe, Verkauf, Dienstleistung, Gastwirtschaft, Hotellerie, Gesundheit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Sport. 2

Als nicht störend gilt Betriebsnutzung, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfaltet, als sie aus der Wohnnutzung entstehen (z.B. Quartierläden, kleine Gastwirtschaftsbetriebe, Kindertagesstätten), namentlich mit nur geringem eigenem sowie Kunden- und Besucherverkehr. 20

Stadt Aarau

7.1-1

3

Als mässig störend gilt Betriebsnutzung mit grösseren Auswirkungen als gemäss Abs. 2, soweit sie die üblichen Betriebszeiten ihrer Art einhalten. 4

Als üblich gelten für Gastgewerbebetriebe die ordentlichen Betriebszeiten gemäss kantonaler Gesetzgebung, für nicht gastgewerbliche Kulturbetriebe die veranstaltungsspezifischen Betriebszeiten. Von der Üblichkeit abweichende, längere oder kürzere Betriebszeiten können unter Abwägung aller Interessen, namentlich des Quartiercharakters, bewilligt bzw. angeordnet werden. 5

Als stark störend gilt jede andere Betriebsnutzung.

6

Wohnnutzung erfasst das auf Dauer angelegte Wohnen (einschliesslich betreute Wohnnutzung).

Art. 43 Verkaufsnutzungen

Die Nettoladenfläche wird nach einzelnen Betrieben oder nach Gebieten gemäss Abs. 2 - 4 beschränkt. Dienstleistungsbetriebe (insbesondere Gastronomie) gelten nicht als Verkaufsbetriebe. 1

2

Die Nettoladenfläche ist die dem Kunden zugängliche Fläche (einschliesslich Flächen für Gestelle, Auslagen, ladeninterne Zirkulationsfläche usw., aber ohne Flächen für die Verkehrserschliessung, Sanitärräume o.ä.). Nicht einzelnen Betrieben zugeordnete gebäudeinterne Erschliessungsflächen, die gleichzeitig anderen Nutzungen dienen, sind nur zur Hälfte als Nettoladenfläche anrechenbar. 3

Die Nettoladenfläche pro Betrieb bezieht sich auf den Einzelbetrieb, welcher für die Kunden über keine gemeinsame Feinerschliessung und Parkierung mit anderen Verkaufsbetrieben verfügt. Soweit die Nettoladenfläche nicht gemäss Abs. 4 pro Betrieb oder gebietsweise abweichend beschränkt ist, gilt eine Beschränkung auf 500 m2 pro Betrieb. " In folgenden Gebieten sind insgesamt höchstens folgende Nettoladenflä-

chen zulässig: a)

b) c) d) e)

Gebiet, begrenzt durch Graben — Vordere Vorstadt — Obere Vorstadt — SBB-Geleise— Buchserstrasse — Bahnhofstrasse — Poststrasse — Laurenzenvorstadt: unbeschränkt; Gebiet, begrenzt durch Girixvveg — Tellistrasse — Zone ÖN (Telli): 10'000 m2 (Einkaufszentrum), davon 7'500 m2 für Fachmärkte; Pflichtgestaltungsplanperimeter Bahnhof Süd: 1'400 m2; Pflichtgestaltungsplanperimeter Freiverlad: 101000 m2, davon 3000 m2 für Fachmärkte; Pflichtgestaltungsplanperimeter Telli Ost: 1'500 m2 pro Betrieb; 21

7.1-1 f) g)

h)

Stadt Aarau Pflichtgestaltungsplanperimeter Torfeld Nord: 1'500 m2 pro Betrieb; Ostbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 10'000 m2 (Einkaufszentrum), unterteilt in höchstens 8'000 m2 für täglichen, periodischen und aperiodischen Bedarf, davon mindestens 3'000 m2 für täglichen und periodischen Bedarf, sowie rund 2'000 m2 für Sportartikelverkauf, jedoch je nur als Mantelnutzung unter der Bedingung der Erstellung eines Stadions; Westbereich des Pflichtgestaltungsplanperimeters Torfeld Süd: 300 m2 pro Betrieb.

5

Der Stadtrat kann zusätzliche Ausstellungsflächen (innen und aussen) bewilligen.

Art. 44 Arealüberbauung

1 Arealüberbauungen sind in den Zonen AS, OR, GS2 und GS3 nicht zulässig. 2

Ausser in der W02 sowie in den Zonen AVV3 im Schachen und W03 im Schachen ist ein zusätzliches Geschoss zulässig.

Art. 45 Ausnützung

1 Für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten, welche ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnische Installation aufweisen, wird ein Nutzungsbonus von 5 % gemäss § 32 Abs. 3 BauV gewährt.

Art. 46 Nutzungsübertragung

1 Die Übertragung der mittels Ausnützungs- oder Baumassenziffern festgelegten Nutzung ab benachbartem Grundstück ist in allen Bauzonen innerhalb derselben Zone zulässig, soweit auf dem begünstigten Grundstück die übrigen Baumasse und -vorschriften eingehalten werden können und wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. Die Übertragung der mit Überbauungs- und Grünflächenziffern geregelten Nutzung ist nicht zulässig. 2

Als benachbart gelten Grundstücke auch, wenn sie nur durch einen ausparzellierten Fuss- und/oder Veloweg getrennt sind. 3

Vorbehalten bleibt die Übertragung über eine Zonengrenze hinweg im Rahmen von Gestaltungsplänen und Arealüberbauungen. 22

Stadt Aarau

7.1-1

Art. 47 Wohnanteil

1 Der Wohnanteil entspricht dem Verhältnis der zu Wohnzwecken genutzten anrechenbaren Geschossflächen zu den gesamten anrechenbaren Geschossflächen innerhalb desselben Gebäudes. 2

In allen Bauzonen ist die Übertragung von Wohnanteilen auf angrenzende Parzellen derselben Zone zulässig, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. 3

Der Stadtrat kann die Reduktion des Wohnanteils in folgenden Zonen unter folgenden Voraussetzungen bewilligen: a)

b)

c)

in den Zonen ASA, ASB, OR, ZE4, ZE5, ZE6, wenn die massgebenden Immissionsgrenzwerte bei den Wohnungen überschritten würden oder ein Gebäude öffentlichen Zwecken dient; in den Zonen AVV3, AVV4 und AW5 zugunsten von Betrieben, unter Berücksichtigung der erschliessungs- und immissionsmässigen Lage des Bauvorhabens, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; in den Zonen W02, W03, GS2, GS3 und WD, zugunsten von Kindertagesstätten sowie von Betrieben, welche in erster Linie der Quartierversorgung dienen oder die angemessene Entwicklung von Kleinbetrieben dies erfordert, namentlich wenn die Inhaberin oder der Inhaber im gleichen Gebäude wohnt, und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 48 Fassaden- und Gesamthöhen

1 Zugunsten eines betrieblich bedingt überhöhten Erdgeschosses können die geltenden Fassaden- und Gesamthöhen um höchstens 1 m erhöht werden. 2

Bei Gebäuden am Hang können die zonengemässen Fassadenhöhen talseitig um 1 m und die Gesamthöhen um 0.5 m erhöht werden. 3

In der Zone ZE5 und ZE6 muss der Rücksprung mindestens 1.5 m betragen, damit das Geschoss nicht zur Fassadenhöhe zählt (Anhang 1).

23

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 49 Strassenabstand

1 Der Stadtrat kann die Verkürzung oder Aufhebung der kantonalrechtlichen Strassenabstände von Stützmauern, Böschungen, Einfriedungen und Parkfeldern gegenüber Gemeindestrassen bewilligen, falls und soweit eine solche quartierüblich ist oder dem Schutzziel der Nutzungszone entspricht und soweit die Verkehrssicherheit und der Strassenunterhalt nicht beeinträchtigt werden.

Art. 50 Verkürzung der Grenz- und Gebäudeabstände

1 Gegenüber einem Gebäude, welches vor Inkrafttreten der vorliegenden BNO bewilligt worden ist und den zonengemässen Grenzabstand nicht mehr einhält, muss ein neues Gebäude nur den vorgeschriebenen Grenzabstand, nicht aber den Gebäudeabstand einhalten, wenn die gesundheitsund feuerpolizeilichen Anforderungen eingehalten werden. 2

Der gesetzliche Gebäudeabstand kann bei Mehrfamilienhäusern nicht reduziert werden, auch nicht bei Mehrfamilienhäusern auf dem gleichen Grundstück.

Art. 51 Abgrabung von Untergeschossen

1 Bei übereck aneinander stossenden Fassaden dürfen Abgrabungen des Untergeschosses an beiden Fassaden nicht aneinander stossen, es sei denn, die Abgrabungen betragen höchstens einen Drittel beider Fassaden.

Art. 52 Energie

Art. 53 Raummasse, Fenstergrösse, Nebenräume

1 Für Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume sind folgende Mindestmasse einzuhalten: a) b) c)

9)

24

lichte Höhe Vollgeschoss 2.4 m; lichte Höhe Dachgeschoss 2.4 m auf mindestens 5 m2 Fläche; Fensterfläche je Raum 10 % der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen;

Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Dieser Paragraph wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

Stadt Aarau d)

7.1-1

Dachfensterfläche je Raum 7 % der Bodenfläche.

2

In Mehrfamilienhäusern ist pro Einzimmerwohnung ein Abstellraum von mindestens 4 m2 Grundfläche, für jedes weitere vollständige Zimmer von mindestens zusätzlich 1 m2 erforderlich. Abstellräume ausserhalb der Wohnung müssen abschliessbar sein.

Art. 54 Abstellplätze für leichte Zweiradfahrzeuge und Kinderwagen

1 In Mehrfamilienhäusern sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Mofas, Kinderwagen und Spielgeräte bereitzustellen. 2

Für Besucherinnen und Besucher aller Nutzungen sowie für Beschäftigte und Kundinnen und Kunden von Betrieben sind die notwendigen Abstellplätze für Velos und Mofas leicht zugänglich, in der Nähe der Hauseingänge bereitzustellen.

Art. 55 Öffentlich zugänglicher Raum

1 Öffentlich zugängliche Freiräume, Bauten und Anlagen sind nutzerfreundlich, hindernisfrei und attraktiv zu gestalten. 2

Die Gestaltung ist auf übergeordnete Gestaltungskonzepte abzustimmen. Bei der Ausstattung, Materialisierung, Beleuchtung und Bepflanzung ist der Attraktivität und der Sicherheit für die Benutzerinnen und Benutzer besondere Beachtung zu schenken. Die Gestaltung der angrenzenden Fassaden, die Nutzung der raumbegrenzenden Bauten und die Funktionen des öffentlichen Raums sind aufeinander abzustimmen. 3

Den Sicherheitsbedürfnissen von Passantinnen und Passanten aller Altersgruppen ist Rechnung zu tragen. Der öffentlich zugängliche Raum ist übersichtlich, einsehbar, hell und - soweit sinnvoll und nötig - beleuchtet zu gestalten. 4

Fussgängerinnen und Fussgänger sollen bevorzugt, sicher und möglichst ohne Umwege geführt werden. Es sind attraktive Aufenthaltsbereiche mit genügend Verweilmöglichkeiten vorzusehen. Das übergeordnete Fusswegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen. 5

Velofahrerinnen und Velofahrer sollen sicher und möglichst ohne Umwege und Hindernisse geführt werden. Das übergeordnete Velowegnetz der Stadt ist zu berücksichtigen.

25

7.1-1

Stadt Aarau

7. Schutzvorschriften

Art. 56 Allgemeine Anforderungen

1 Als Beurteilungskriterien für die Einordnung von Bauten und Anlagen ins Orts-, Quartier- und Strassenbild gelten insbesondere folgende Kriterien: a) b) c) d) e) f) g) h) i) j) k)

städtebauliche Struktur, Bezug zur Umgebung, Wirkung im Strassenraum, Grösse der Baukuben, Stellung, Form, Staffelung, Gliederung der Baukörper, Firstrichtung, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl, Farbe, Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedung und Strassenabschluss.

Dachgestaltung und Fassadengestaltung

Art. 57 1

Es sind alle Dachformen zulässig, soweit sie sich ins Ortsbild einordnen; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für einzelne Zonen und für Schutzobjekte. 2

Soweit Flachdächer nicht begehbar sind, sind sie - wenn Solaranlagen dies sinnvoll zulassen - ökologisch wertvoll zu begrünen; massgebend sind allgemein anerkannte Richtlinien von Fachverbänden. 3

Bei transparenter oder spiegelnder Verglasung grosser Flächen sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen vorzusehen.

Art. 58 Aussenantennen

1 Aussenantennen sind in den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie auf Kulturschutzobjekten nur bei geringfügiger Beeinträchtigung des Schutzzwecks zulässig. Aussenreklamen

Art. 59 1

Eigen- und Fremdreklamen sind unaufdringlich zu gestalten. 26

Stadt Aarau

7.1-1

2

In den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie an und in unmittelbarer Umgebung von Kulturschutzobjekten sind Fremdreklamen nur zulässig, wenn das Schutzziel nicht beeinträchtigt wird.

Art. 60 Aussenbeleuchtung

1 Aussenbeleuchtung und nach aussen wirkende Innenbeleuchtung sind auf das Notwendige zu beschränken. Im Bereich der Altstadt ist besondere Sorgfalt erforderlich.

Art. 61 Umgebungsgestaltung

1 Das Terrain darf nicht unnötig verändert werden. Terrainveränderungen müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen. Die Versiegelung von Flächen ist auf das Notwendige zu beschränken. Grünräume sind ökologisch wertvoll zu gestalten.

Art. 62 Unterhalt

1 Gebäude und Anlagen in den Zonen ASA, ASB, OR und üES sowie die Kulturschutzobjekte sind so zu unterhalten, dass Bestand und gutes Aussehen gewahrt bleiben.

Art. 63 Abbruch

1 In den Zonen ASA, ASB, OR und üES ist der Abbruch von Gebäuden und Gebäudeteilen nur zulässig, wenn gestützt auf ein Fachgutachten die Erhaltung nicht mehr möglich oder unverhältnismässig ist oder wenn die Ersatzbaute eine bezogen auf die jeweiligen Schutzziele eindeutig bessere Lösung bietet. Ausgenommen ist die Schaffung von Freiflächen im überwiegenden öffentlichen Interesse. 2

Abbrüche gemäss Abs. 1 sowie solche in den Zonen ZE3, ZE4, ZE5 und ZE6 setzen voraus, dass der Ersatzbau rechtskräftig bewilligt und dessen Finanzierung nachgewiesen ist. 3

Für Abbruch und Beseitigung der Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten.

27

7.1-1

Stadt Aarau

8. Parkierung

Art. 64 Parkleitsystem

1 Der Stadtrat kann ein Parkleitsystem einführen. Die Eigentümerinnen und Eigentümer öffentlich zugänglicher Parkierungsanlagen für Motorfahrzeuge können verpflichtet werden, die nötigen Einrichtungen zu erstellen, zu unterhalten sowie sich an den Kosten des Parkleitsystems zu beteiligen. Die Ausgestaltung dieser Verpflichtung und das Mass der Kostenbeteiligung werden in einem Reglement festgelegt.

Art. 65 Parkieren auf öffentlichem Grund

1 Die örtliche und zeitliche Einschränkung des Parkierens auf öffentlichem Grund und die Gebühren dafür werden in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt. Anwohnerinnen und Anwohner sowie andere Benützerkategorien können privilegiert werden.

Art. 66 Bewirtschaftung von privaten Parkierungsanlagen

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zur Bewirtschaftung der Parkierungsanlage mit lenkungswirksamer Benützungsabgeltung verpflichtet.

Art. 67 Mobilitätskonzept

1 Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen mit mehr als 50 Parkfeldern für Motorfahrzeuge werden bei Inbetriebnahme, Nutzungserweiterung und Umnutzung im Baubewilligungsverfahren zu einem Mobilitätskonzept und zu dessen dauernden Umsetzung verpflichtet, welches mit dem Bau- oder Umnutzungsgesuch einzureichen ist. Ausserhalb der Überlastungsgebiete gemäss § 68 Abs. 3 kann der Stadtrat in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 2

Das Mobilitätskonzept zeigt auf, wie die Mobilität aller Nutzergruppen optimiert werden kann. Es enthält insbesondere: a)

28

die Definition von Zielen (Entlastung des Strassennetzes von Motorfahrzeugverkehr, Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, Förderung des Fuss- und Veloverkehrs);

Stadt Aarau b)

7.1-1

die Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele, wie Nutzung und Angebote im CarSharing, Anreize zur Förderung der Nutzung des öffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs (Mobilitätsbonus, Entschädigungen, Beiträge usw.), zu treffende Informationsmassnahmen (z.B. Fahrplanangaben, Erreichbarkeit, Fahrgemeinschaften);

3

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Parkierungsanlagen haben eine rkungskontrolle durchzuführen und dem Stadtrat darüber periodisch Bericht zu erstatten. Zeigt diese, dass die angestrebten Ziele nicht erreicht werden, sind dem Stadtrat zusätzliche Massnahmen zur nachträglichen Erreichung vorzuschlagen. Der Stadtrat kann diese und andere geeignete Massnahmen verfügen. Bleibt die Berichterstattung über die Wirkungskontrolle aus und ist die Nichterreichung der angestrebten Ziele offensichtlich, kann der Stadtrat vorläufige Massnahmen bis hin zum Nutzungsverbot verfügen. 4

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen zum Mobilitätskonzepts gemäss Abs. 2 sowie über die Wirkungskontrolle und den Rhythmus der Berichterstattung gemäss Abs. 3.

Art. 68 Pflichtparkfelder, Berechnung und Reduktion des Pflichtangebots

1

Die Erstellung von Parkfeldern für Personenwagen über das Angebot gemäss kantonalem Recht, reduziert gemäss Abs. 2 und 3, hinaus ist nicht zulässig. Der Stadtrat kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. 2

Das nutzungsspezifische Angebot von Parkfeldern wird nach der Qualität der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Fuss- und Veloverkehr in den entsprechenden Gebieten (Standorttypen) auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert. 3

Das reduzierte Angebot von Parkfeldern gemäss Abs. 2 wird zur Vermeidung der Überlastung des Strassennetzes und zum Schutz vor Verkehrsauswirkungen in den Überlastungsgebieten zusätzlich auf die Faktoren gemäss Anhang 8 reduziert. 4

Das Angebot von Parkfeldern für Bauvorhaben mit der ausdrücklichen Zielsetzung motorfahrzeugarmer oder -freier Nutzung kann — mit Ausnahme eines angemessenen Angebots für Besucherinnen und Besucher — bis zum vollständigen Verzicht reduziert werden. Bewilligungsvoraussetzung ist ein Mobilitätskonzept gemäss § 67.

29

7.1-1

Stadt Aarau

Art. 69 Ersatzabgaben

1 Die Höhe der Ersatzabgaben für Pflichtparkfelder für Motorfahrzeuge wird in einem Reglement des Einwohnerrats festgelegt.

9. Mehrwertausgleich

Art. 70 Abgabesatz bei Einzonungen

1 Bei der Einzonung von Land in eine Bauzone und gleichgestellten Umzonungen ist eine Mehrwertabgabe von 30 °A zu leisten.

10. Baubewilligung Erweiterte Bewilligungspflicht

Art. 71 1

Mit jedem Baugesuch ist nebst den gesuchswesentlichen Unterlagen ein aussagekräftiger Umgebungsplan einzureichen. Zudem sind die zur Beurteilung gemäss Abs. 2 — 6 notwendigen Unterlagen einzureichen. 2

In den Zonen ASA, ASB, OR, FR, NK, üES, üHG, üGR, üLS, üNVV, üRS, üAP und üFH sowie an Kulturschutzobjekten ist jede gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Baute, Anlage und bauliche Veränderung, soweit sie den jeweiligen Schutzzweck betreffen kann, bewilligungspflichtig. 3

In den Zonen ASA, ASB, OR, ZE3, ZE4, ZE5, ZE6 und üES sowie an Kulturschutzobjekten sind zudem über die Bewilligungspflicht hinaus die Struktur und Farbgebung von Fassaden, das Bedachungsmaterial sowie Aussenreklamen bewilligungspflichtig, in den Zonen ASA und ASB auch Dachuntersichten. 4

In den Schutzzonen üHG ist im Baugesuch unabhängig und zusätzlich zur Bewilligungspflicht nachzuweisen, dass im Projekt die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. 5

In der Schutzzone CANK sind VVeidezäune, Einfriedigungen, Tiergehege und weitere gemäss kantonalem Recht bewilligungsfreie Anlagen, die als Barriere für VVildtierbewegungen wirken könnten, bewilligungspflichtig. 6

Für Solaranlagen auf Dächern sind die Vorschriften des übergeordneten Rechts über die Bewilligungs- und Meldepflicht vorbehalten.

30

Stadt Aarau

7.1-1

Art. 72 Bewilligungsverfahren

1 Der Stadtrat kann auf Kosten der Bauherrschaft zusätzliche Gesuchsunterlagen (z. B. Aufnahmepläne des Altbestandes, Materialangaben, Farbmuster, Dachaufsichten, Modelle, Angaben zur Bepflanzung) und Bemusterungen verlangen. 2

Der Stadtrat kann für die Beurteilung von Baugesuchen und zur Vollzugskontrolle externe Fachleute beiziehen. Für Abbrüche in den Zonen ASA und ASB ist eine Begutachtung zwingend. Für Objekte von kommunaler Bedeutung wird die Teilrevision zu den §§ 36 und 37 vorbehalten.

11. Förderung wertvoller Bauten und Objekte

Art. 73 Mögliche Arten der Förderung

1 Der Stadtrat kann Unterhalt, Erneuerung, Wiederherstellung und Nutzung besonders wertvoller Bauten in den Zonen AS, OR und üES sowie von Kultur- und Naturschutzobjekten mittels Beratung sowie mit Beiträgen und Darlehen unterstützen.

12. Verfahrenskosten

Art. 74 Kosten von Sondernutzungsplanungen

1 Soweit Sondernutzungspläne von der Stadt ausgearbeitet werden, sind die begünstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer je nach Interesse zu Beiträgen von mindestens 50 c1/0 an die Planungskosten verpflichtet. 2

Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden bei Erschliessungsplänen im Verhältnis der erschlossenen Landflächen, bei Gestaltungsplänen im Verhältnis der zulässigen Höchstnutzung der einbezogenen Landflächen belastet.

Art. 75 Kosten von Baubewilligungsverfahren

1 Entscheide in Bausachen sind kostenpflichtig. Die Gebühren und die Auferlegung zusätzlicher Verfahrenskosten richten sich nach dem Gebührenreglement in Bausachen. 31

7.1-1

Stadt Aarau

13. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 76 Definitionen für bestehende Sondernutzungspläne

1 Für altrechtliche Sondernutzungspläne gelten folgende Begriffsdefinitionen: a) b)

Die bisherige Gebäudehöhe entspricht neu der Fassadenhöhe traufseitig. Die bisherige Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe Firstdach.

Art. 77 Nachfolgende Teilrevision

1 Die Änderung der Zonierung des Kasernenareals und des Torfelds Süd in einer nachfolgenden Teilrevision werden vorbehalten.

Art. 78 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft.

1

2

Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben:

a)

b)

c) d)

der Zonenplan Aarau vom 11. Mai 1981 / 11. September 1984 und der Bauzonen- und Kulturlandplan Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); die Bau- und Nutzungsordnung Aarau vom 24. März 2003 / 25. Juni 2003 und die Bau- und Nutzungsordnung Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); die Sonderbauvorschriften Goldern mit Baulinien und Richtplan vom 2. Juli / 6. November 1962; der Teilüberbauungsplan Tannengut vom 9. Dezember / 10. März 1958.

Anhänge 1 Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss § 9 Abs. 1 BNO 2 Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss

Art. 5 Abs. 1 und 2

3 Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO 4 Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO (orientierend) 5 Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO (orientierend) 32

7.1-1

Stadt Aarau

6 Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO 7 Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO 8 Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO

Keine Fremdänderungen.

1. Der Zonenplan Aarau vom 11. Mai 1981 /11. September 1984 und der Bauzonen- und Kulturlandplan Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); 2. die Bau- und Nutzungsordnung Aarau vom 24. März 2003 / 25. Juni 2003 und die Bau- und Nutzungsordnung Rohr vom 22. Oktober 2007 / 27. Februar 2008 (je mit seitherigen Revisionen); 3. die Sonderbauvorschriften Goldern mit Baulinien und Richtplan vom 2. Juli / 6. November 1962; 4. der Teilüberbauungsplan Tannengut vom 9. Dezember / 10. März 1958.

IV. Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) unter Ziff. I sowie die Aufhebungen unter Ziff. III treten mit kantonalen Genehmigung in Kraft.

Aarau, 27.08.2018

Im Namen des Einwohnerrates Der Präsident Matthias Keller Der Protokollführer Stefan Berner

33

Altstadt (A und B) Ortskern Rohr

Zentrum (drei- bis sechsgeschossig)

Arbeiten und Wohnen (drei- bis fünfgeschossig)

Zusätzl iche und Sonderregelungen in §

III

ASA

0.25

ASB

0.25

-

OR

0.25

0.75

10 +

ZE3

0.75

-

-

3

-

12

15

14

ZE4

1.0

0.25(1

0.75

4

-

15

18

17

ZE5

-

0.75

5

17

17

21

21

ZE6

-

0.75

6

20

20

24

24

AW3

0.75

0.25

-

3

-

12

15

14

4

4

AW4

1.0

0.25

-

4

-

15

18

17

4

8

AW5

1.25

0.25

0.80

5

17

21

21

4

8

-

24

22

3(*)

AR

-

Öffentliche Nutzung

ON

-

Wohnen (zwei- und dreigeschossig)

W02

0.50

0.60

-

2

-

8.5

12

11

4

4

W03

0.75

0.60

-

3

-

12

15

14

5

8

Gartenstadt (zwei- und dreigeschossig)

GS2

0.50

0.60

-

2

-

8.5

12

11

4

4

GS3

0.60

0.60

-

3

-

12

15

14

5

8

Wohnen differenziert

WD

0.60

-

Freiraum

FR

Arbeiten

Empfindlichkeitsstufe

Grosser Grenzabstand ( in m)

Kleiner Grenzabstand ( in m)

Flachdach

First dach

First dach traufseitig

Gesamthöhe ( in m)

Fassaden höhe (in m) Flachdach strassenseitig

Anzahl Vollgeschosse

höchstens

mindestens

Abkürzung

Bauzone

Ausnützungsz iffer

Wohnanteil

Anhang 1: Bauzonenübersicht mit Baumassen und Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss

Art. 9 Abs. 1 BNO

-

-

-

*

Sonderregelung im § gemäss letzter Spalte

()

Ergänzende oder teilweise abweichende Regelung im § gemäss letzter Spalte

-

Frei (ohne Regelung, vorbehältlich übergeordneter Vorschriften)

-

-

-

-

II III

11

III

12

III

13

III

14

III

15

II

16

II

17

II

18

III

19

Anhang 2: Planungsziele und Sondervorschriften für Pflichtgestaltungspläne gemäss

Art. 5 Abs. 1 und 2 BNO

Pflichtgestaltungsplan

Abweichungen von den Regelbaumassen

Ziele

Bahnhof Nord Bahnhof Süd Erlinsbacherstrasse

Durchsehbarkeit und Durchgängigkeit zwischen Erlinsbacherstrasse und Aareraum

Ausnützungsziffer 0.8. In Abweichung von § 4 ist zur Anpassung an die Topographie maximal ein zusätzliches Vollgeschoss zulässig, dann aber kein zusätzliches Dachund Attikageschoss.

Freiverlad

Markante Baufronten gegenüber der Bahnlinie und den Strassenräumen

Wohnungen nur, soweit bethebsbedingt standortgebunden. Baumassenziffer 9. Vollgeschosse 12, kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss. Gesamthöhe First- und Flachdach 44 m. Ökologische Ausgleichsfläche 2'000 m2.

Hinterfeld

Ausgleich zwischen den städtebaulichen Körnungen der angrenzenden Uberbauungen, d. h. die Schaffung eines massstäblichen Übergangsbereichs zwischen der bestehenden und der neuen Bebauung. Durchlässige Gestaltung Freihaltung einer grosszügigen Hauptachse in West-OstRichtung

Ausnützungsziffer 1.0. Vollgeschosse 4 (kein zusätzliches Dach- oder Attikageschoss), für einzelne Akzentbauten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 21 m.

Kasernenareal Nordpark

Festsetzung in einer nachfolgenden Teilrevision. Weiterentwicklung des ehemaligen Bally-Areals mit Geschäfts, Gewerbe- und Wohnbauten, insbesondere Bauten und Anlagen für alle Arbeitsaktivitäten (inkl. Dienstleistungs- und Gastwirtschaftsbetriebe, Bildung, Sport und Freizeit) sowie kulturelle Zwecke.

Weder minimale noch maximale Wohnanteile. Kundenintensive Verkawtsgeschäfte (Gruppe 1 gemäss VSS-Norm 640290)--nur-lpis gesamthaft 100 m2 Verkaufsfläche. Erschliessung aller Parkfelder via Küttigerstrasse mit Sicht- und Schallschutz gegenüber Nachbarliegenschaften, Bewilligung des Kantons vorbehalten

, Telli Ost ' Torfeld Nord'

Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 2 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 3 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet. 4 Hinweis: Teilrückgewiesen mit Beschluss des Einwohnerrats vom 27. August 2018. Wird zu einem späteren Zeitpunkt zur Genehmigung unterbreitet.

2

Pflichtgestaltungsplan Torfeld Süd

Ziele Verdichteter Stadtteil Zusätzliche Bauvolumen im Sinne eines attraktiven Stadtraums Ausscheidung angemessener Freiflächen Vereinzelte Hochhäuser als Akzente

Abweichungen von den Regelbaumassen Reservation für ein Stadion für höchstens 10'000 Besucher im Ostbereich. Gastronomie mit rund 1000 m2 Geschossfläche im Ostbereich, als Bestandteil des Einkaufszentrums, unter der Bedingung der Realisierung des Stadions. Verkehrsintensive Sport- und Freizeitnutzungen (z.B. Fitness, Wellness) mit höchstens 2'000 m2 Geschossfläche im Ostbereich. Bereichsweise Festlegung der Nutzungsdichte mit Ausnützungs- oder Baumassenziffern oder mit Mantellinien sowie mit Gebäudehöhen. Geschosszahl frei. Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 50 m in der Westspitze des Perimeters, Hochhaus mit einer Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) 40 m in der Nordostecke des Perimeters. Überschreitung der in Anhang 1 festgesetzten Gesamthöhe First- und Flachdach (Geschosszahl frei) aus betrieblichen und gestalterischen Gründen bis auf 27m Ausscheidung eines öffentlichen Grün- und Freiraums. Definition der mit der Festsetzung von Stadion und Einkaufszentrum im kantonalen Richtplan verbundenen Auflagen, z.B. Anbindung an das städtische Busnetz, lenkungswirksame Parkierungsbewirtschaftung, obligatorisches Angebot eines Hauslieferdienstes, Möglichkeit der Ausfahrdosierung, Verpflichtung der Grundeigentümer zur Überlassung von stadionfremden, nicht der Wohnnutzung gewidmeten Parkfeldern zur Doppelnutzung für Stadionveranstaltungen. Vorbehalten bleibt die Änderung in einer nachfolgenden Teilrevision.

Anhang 3: Geschützte Ensembles gemäss § 25 Abs.1 und 2 BNO Parzelle

Vers.Nr.

Gysulastrasse 22

3140

3123

Gysulastrasse 24 Gysulastrasse 26

3141

3124

3142

3125

Gysulastrasse 28

3143

3126

Gysulastrasse 30

3144

3127

Gysulastrasse 32

3145

3128

Gysulastrasse 34 Gysulastrasse 36

3146 3147

3129 3130

Gysulastrasse 38

3148

3131

Gysulastrasse 40

3149

3132

Gysulastrasse 42 Gysulastrasse 44

3150 3151

3133 3134

Gysulastrasse 58

3236

3208

Gysulastrasse 56

3235

3207

Gysulastrasse 54

3234

3206

Gysulastrasse 52 Gysulastrasse 50

3233 3232

3205 3204

Gysulastrasse 48

3231

3203

Gysulastrasse 46

3230

3202

Herzbergstrasse 1 Herzbergstrasse 2

3152 3167

3135 3150

Herzbergstrasse 3

3153

3136

Herzbergstrasse 4

3168

3151

Herzbergstrasse 5

3154

3137

Herzbergstrasse 6 Herzbergstrasse 7

3169

3152

3155

3138

Herzbergstrasse 8

3170

3153

Herzbergstrasse 9

3156

3139

Herzbergstrasse 10

3171

3154

Herzbergstrasse 11

3157

3140

Herzbergstrasse 12

3172

3155

Herzbergstrasse 13

3158

3141

Herzbergstrasse 15

3159

3142

Herzbergstrasse 16

3174

Herzbergstrasse 17

3160

3157 3143

Herzbergstrasse 18

3175

3158

Herzbergstrasse 19

3161

3144

Herzbergstrasse 20

3176

3159

Herzbergstrasse 21

3145

Herzbergstrasse 22

3162 3177

Herzbergstrasse 23

3163

3146

Herzbergstrasse 24

3178

3161

Herzbergstrasse 25 Herzbergstrasse 26

3164

3147

3179

3162

Herzbergstrasse 27

3165

3148

Herzbergstrasse 29

3166

3149

Herzbergstrasse 14

3173

3156

Herzbergstrasse 28 Herzbergstrasse 30

3246 3247

3218 3219

Herzbergstrasse 32

3248

3220

Herzbergstrasse 34

3249

3221

Herzbergstrasse 36 Herzbergstrasse 38

3250

3222

3251

3223

Herzbergstrasse 40

3252

3224

Herzbergstrasse 42

3253

3225

Adresse

Objekt

Herzbergsiedlung

EN/G440019002

3160

Herzbergstrasse 44

3254

3226

Herzbergstrasse 46 Herzbergstrasse 47

3255

3227

3245

3217

Herzbergstrasse 45

3244

3216

Parzelle

Vers.Nr.

3243

3215

Adresse Herzbergstrasse 43

Objekt

Herzbergstrasse 41

3242

3214

Herzbergstrasse 39

3241

3213

Herzbergstrasse 37 Herzbergstrasse 35

3240 3239

3212 3211

Herzbergstrasse 33

3238

3210

Herzbergstrasse 31

3237

3209

Kirchberg strasse 31

3256

3228

Kirchbergstrasse 33 Kirchbergstrasse 35

3257 3258

3229 3230

Kirchbergstrasse 37

3259

3231

Kirchbergstrasse 39

3260

3232

Kirchbergstrasse 41 Kirchbergstrasse 43

3261 3262

3233 3234

Kirchbergstrasse 45

3263

3235

Kirchbergstrasse 47

3264

3236

Kirchbergstrasse 49

3265

3237

Kirchbergstrasse 11 Kirchbergstrasse 13

3180

3163

3181

3164

Kirchbergstrasse 15

3182

3165

Kirchbergstrasse 17

3183

3166

Kirchbergstrasse 19 Kirchbergstrasse 21

3184

3167

3185

3168

Kirchbergstrasse 23

3186

3169

Kirchbergstrasse 25

3187

3170

Kirchbergstrasse 27

3188

3171

Kirchbergstrasse 29

3189

3172

Würdigung: Die Herzbergsiedlung wurde 1942 — 1945 in der Form von Zeilenbauten mit zweckmässigen Häusern für Familien gebaut. Gegenüber den Strassen ist in der Regel ein Vorgarten angelegt. Auf der von der Strasse abgewandten Seite befindet sich ein grosszügiger Freiraum. Die Häuser mit den hölzernen Balkonen und den Schlepplukarnen verkörpern durch ihren hohen einheitlichen Erscheinungsgrad den ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaftsgedanken. Schutzziele: Der Zusammenhalt der Siedlung wird durch die sich wiederholenden wesentlichen Merkmale weiter erkennbar gehalten, Erneuerungsteile dürfen nur zurückhaltend in Erscheinung treten. Namentlich die durchgehende Dachlinie, der verputzte Grundbau, die hölzernen Balkone, die Form, Lage und Proportionen der Schlepplukarnen (Lage in Dachfläche, Neigung, Vordach, Eindeckung mit Ziegel) sowie die Einfriedungen sind in der Regel zu erhalten. Dachdurchbrüche dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Allfällige Abstellplätze in den Vorgärten haben sich einzuordnen (zusammenfassen, kleinflächig, sickerfähiger Belag, Begrünung). Allfällige Anbauten haben sich der bestehenden Struktur eindeutig unterzuordnen.

Adresse

Objekt

Herzoggut

EN40019003

Parzelle

Vers.Nr.

Herzoggut 1

2098

2145

Herzoggut 3

2097

2146

Herzoggut 5 Herzoggut 7

2096

2147

2095

2148

Herzoggut 11

2092

2153

Herzoggut 9

2091

2152

Herzoggut 10

2090

2151

Herzoggut 12 Herzoggut 6

2089 2086

2150 2143

Herzoggut 14

2088

2149

Herzoggut 13

2093

2154

Herzoggut 15

2094

Herzoggut 8

2087

2155 2144

Herzoggut 4

2085

2142

Herzoggut 2

2084

2141

Herzogstrasse 38

2082

2136

Herzogstrasse 36

2083

2135

Herzogstrasse 44

2079

2139

Herzogstrasse 40

2081

2137

Herzogstrasse 42

2080

2138

Herzogstrasse 46

2078

2140

Würdigung: Nach den städtebaulichen Vorstellungen der englischen Gartenstadtbewegung ist die Siedlung mit einem zentralen Platz um den ein Teil der Häuser axial angeordnet ist, konzipiert. Der andere Teil ist über der Mauer zur Herzogstrasse aufgereiht. Die grossen Gärten dienten der Selbstversorgung. Stilistisch gehören die Häuser einem einfachen Klassizismus an. Die gegliederten Pilaster beim Eingang zeugen von einem höheren Anspruch. Schutzziele: Die ursprüngliche, gemeinsame Architektursprache (Bauvolumen und -form, verputzter Grundbau, Fassadenbild) und die Konzeption des Aussenraums (Gärten und versiegelte Flächen für Vorfahrt) sind zu erhalten.

Adresse

Objekt

Laurenzenvorstadt

EN40019012

Parzelle

Vers.Nr.

717 720

Laurenzenvorstadt 23

1020

Laurenzenvorstadt 25

1019

Laurenzenvorstadt 21

1021

Laurenzenvorstadt 57

1015 1012

Laurenzenvorstadt 59 Laurenzenvorstadt 61

714 737 745

1010

746

Laurenzenvorstadt 63

1009

748

Laurenzenvorstadt 65 Laurenzenvorstadt 67

1008 1007

751 754

Laurenzenvorstadt 69

1006

756

Laurenzenvorstadt 71

1005

761

Laurenzenvorstadt 73

1004

763

Laurenzenvorstadt 75

1003

Laurenzenvorstadt 77

1002

765 766

Laurenzenvorstadt 79

1001

768

Laurenzenvorstadt 19

5115

710

Würdigung: Als Teil der helvetischen Hauptstadtplanung von 1798 wurde die Reihe als einfache, geschlossene Zeilenbauten mit knapp gehaltener Fassadengliederung konzipiert. Schutzziele: Die Bauten stehen unter kantonalem Denkmalschutz oder deren Umgebungsschutz.

Parzelle

Vers.Nr.

Delfterstrasse 43

3107

2400

Delfterstrasse 44

3107

2400

Delfterstrasse 41 Delfterstrasse 42

3107 3107

2400

Delfterstrasse 37

3107

2400

Delfterstrasse 38

3107

2400

Delfterstrasse 34

3107

2400

Delfterstrasse 35 Delfterstrasse 36

3107 3107

2400 2400

Delfterstrasse 31

3107

2400

Delfterstrasse 32

3107

2400

Delfterstrasse 33 Delfterstrasse 28

3107 4117

2400 4544

Delfterstrasse 29

4117

4544

Delfterstrasse 30

4117

4544

Delfterstrasse 26

4117

4544

Delfterstrasse 27 Delfterstrasse 24

4117 4117

4544 4544

Delfterstrasse 25

4117

4544

Delfterstrasse 21

4117

4544

Delfterstrasse 22

4117

Delfterstrasse 23

4117

4544 4544

Delfterstrasse 39

3107

400

Delfterstrasse 40

3107

2400

Neuenburgerstrasse 11

4105

4701

Neuenburgerstrasse 12 Neuenburgerstrasse 9

4105 4105

4701

Neuenburgerstrasse 10

4105

4701

Neuenburgerstrasse 7

4105

4701

Neuenburgerstrasse 8

4105

4701

Neuenburgerstrasse 5

4400

4706

Neuenburgerstrasse 6 Neuenburgerstrasse 3

4400 4413

4706 4712

Neuenburgerstrasse 4

4413

4712

Neuenburgerstrasse 1 Neuenburgerstrasse 2

5130 4401

4959 4707

Rütmattstrasse 15

4130

4361

Rütmattstrasse 16

4130

4361

Rütmattstrasse 17

4362

Rütmattstrasse 13

4130 4129

Rütmattstrasse 14

4129

4360

Rütmattstrasse 11

4128

4359

Rütmattstrasse 12

4128

4359

Rütmattstrasse 9 Rütmattstrasse 10

4127 4127

4358 4358

Rütmattstrasse 8

4126

4357

Rütmattstrasse 7

4126

4357

Rütmattstrasse 4

5013

4355

Rütmattstrasse 5

4125

4356

Rütmattstrasse 6

4125

4356

Rütmattstrasse 1

4116

4470

Rütmattstrasse 2

4116

4470

Rütmattstrasse 3 Girixweg 12

5013 3883

4355

Tellistrasse 67

3106

4354

Adresse

Objekt

Mittlere Telli

EN/GA40019008

2400

4701

4360

4520

Würdigung: Die Telliüberbauung entstand zwar in mehreren Etappen, unterliegt aber als Ganzes einer zeittypischen Stadtteilidee der 1970- er Jahre. Übereinstimmend mit der funktionalistischen Siedlungsinterpretation ist auch die Bautechnik rational eingesetzt worden. Die Bauten sind mit dem Antrieb einer Bauteilherstellung aus der Bauindustrie konstruiert worden. Die Grünräume sind als fliessende Landschaft gestaltet mit Zonen für Begegnung und Erholung. Schutzziele: Die Bebauungs- und Freiraumstruktur sind in ihrer Qualität zu erhalten.

Adresse

Objekt

Ziegelrain

BA40019310

Parzelle

Vers.Nr.

1609 1609

401

Ziegelrain 16 Ziegelrain 18

1609

400 401

Ziegel rain 20

1609

401

Ziegelrain 14

Würdigung: Die Gewerbezeile am Ziegelrain stellt ein wichtiges Kapitel in der Stadtgeschichte im Zusammenhang mit dem Stadtwasser dar. Die Entstehungsfolge und die Nutzung der ehemaligen Fabriken sind an den Gebäuden ablesbar. Die Bauten sind sehr gut in die Topografie integriert. Der Aussenraum nach hinten zum Stadtbach ist durch die Gewerbenutzung geprägt. Schutzziele: Der Fabrikkomplex ist in seiner Struktur zu erhalten.

Adresse

Objekt

Aarestrasse

BA40019327

Parzelle

Vers.Nr.

Aarestrasse 23 Aarestrasse 9

2312 2434

2888 2457

Aarestrasse 11

2435

2458

Aarestrasse 13

2436

2459

Aarestrasse 15 Aarestrasse 17

2437

2460

2799

2887

Aarestrasse 19

2800

2890

Aarestrasse 21

2801

2889

Würdigung: Die Häuserzeile mit den eingefriedeten Vorgärten und den rückseitigen Zier- und Nutzgärten entstand in Anlehnung an die Gartenstadtidee. Die gut proportionierten Bauvolumen sind durch Risalite gegliedert. Es sind Stilmittel des Neuklassizismus und des Neuen Bauens erkennbar. Schutzziele: Die Bauvolumen mit den typischen Risaliten und Stilmitteln sind bedeutsam für die Erscheinung der Siedlung und zu erhalten. Ein Eingriff, welcher die Struktur von Vorgarten und Einfriedung zerstört, ist nicht zulässig. Allfällige Anbauten sind der Struktur eindeutig unterzuordnen.

Adresse

Vers.Nr.

Objekt

Parzelle

BA40019563 BA40019564

1082

1657

Feerstrasse 4

1085

Feerstrasse 8

BA40019565

1087

685 686

Feerstrasse 10

BA40019350

1088

1948

Feerstrasse 15 Feerstrasse 13

BA40019380

697

BA40019380

1093 1094

Feerstrasse 11

8A40019380

1095

695

Feerstrasse 9

BA40019380

1096

694

Feerstrasse 7

BA40019380

1101

693

Feerstrasse 5

BA40019380

1101

693

Feerstrasse Feerstrasse 2

696

Würdigung: Die Bauten an der Feerstrasse bilden einen geschlossenen Strassenzug zwischen Bahnhofstrasse und Laurenzenvorstadt. Auf der Ostseite der Strasse befinden sich die Doppelhäuser, auf der Westseite Einzelbauten mit gleichartigem Strassenbezug. Die Bauten weisen durchgehend die gleiche Geschossigkeit aus. Die Hauskonzepte sind gleich, die Ausgestaltung mit Stilelementen variieren. Im Strassenraum ergibt sich ein klares Siedlungsbild. Die Ausgestaltung der Gebäude zeigt eine differenzierte Vorstellung eines lebendigen Stadtbildes.

Schutzziele: Allfällige Ersatz- und Ergänzungsbauten haben sich der bestehenden Struktur des Strassenbildes unterzuordnen.

Objekt

Parzelle

Vers.Nr.

Jurastrasse 31

BA40019402

1241

1479

Jurastrasse 27

BA40019401

1242

1478

Jurastrasse 23

BA40019400

1243

Augustin-Keller-Strasse 3

BA40019361

1245

1477 1475

Adresse Jurastrasse

Würdigung: Die Reihe von freistehenden historischen Einfamilienhausvillen ist das Resultat der Vorstellungen über Städtebau um 1900. Die herrschaftlichen Bauten mit grossem Umschwung sind von der Strasse deutlich zurückversetzt. Dadurch präsentiert sich der Strassenzug stark begrünt. Die Gebäudeumrisse gehen von einer quadratischen Grundfigur aus, die mit Türmen und Erkern erweitert sind. Schutzziele: Allfällige Ersatz- und Ergänzungsbauten haben sich der bestehenden Struktur unterzuordnen. Allfällige Ergänzungsbauten im Garten sind bei sorgfältiger Einordnung möglich.

Objekt

Parzelle

Vers.Nr.

Bachstrasse 71

BA40019368

1344

1092

Bachstrasse 69

BA40019368

1345

1091

Bachstrasse 67 Bachstrasse 65

BA40019368 BA40019368

1346 1347

1090

Bachstrasse 63

8A40019368

1348

1088

Bachstrasse 59

BA40019634

1349

1086

Bachstrasse 57 Bachstrasse 53

BA40019634 BA40019635

1350 1351

1084

Bachstrasse 51 Bachstrasse 47

BA40019635

1352

1081

BA40019367

1353

1076

Bachstrasse 45

BA40019367

1354

1075

Bachstrasse 43 Bachstrasse 41

BA40019367

1355

1074

BA40019367

1356

1076

Adresse Bachstrasse

1089

1082

Würdigung: Die Hausreihe entstand im Zuge der Entwicklung nach dem englischen Gartenstadtmodell eines durchgrünten Wohnquartiers. Zu den Häusern gehören kleinere vor- und grössere rückwärtige Gärten. Die Fassaden an der Bachstrasse liegen alle auf einer Linie. Mit dem Gegenüber, dem offenen und kanalisierten Stadtbach, entsteht so ein charakteristischer klar definierter Strassenraum. Schutzziele: Die Frontstellung, die Trauflinien sowie die Erscheinung der Bauten zur Bachstrasse sind zu erhalten.

Parzelle

Vers.Nr.

Bahnhofstrasse 53

1069

610

Bahnhofstrasse 55

1070

608

Bahnhofstrasse 57

1071

606

Adresse

Objekt

Bahnhofstrasse

BA400019568

Würdigung: Zwischen den als Solitäre konzipierten Gebäuden im Osten und Westen stellt die Baugruppe einen Ansatz einer Blockrandbebauung dar. Die geschlossene Bauweise, die Frontflucht und die Traufhöhen ermöglichen der Gruppe den mächtigen Nachbarn ebenbürtig gegenüberzustehen. Schutzziele: Die gemeinsame Frontflucht und die Traufhöhen sind zu erhalten.

Adresse

Objekt

Parzelle

Vers.Nr.

Mühlemattstrasse Mühlemattstrasse 40 Mühlemattstrasse 44

6A40019618

1032

193

1032

196

Schlossplatz 25

BA40019618 BA40019618

1032

193

Schlossplatz 27

BA40019618

1032

Hammer 39

BA40019618

Hammer 47

BA40019618

Mühlemattstrasse 54

BA40019619

2915

730

Mühlemattstrasse 50

BA40019619

3609

727

196 1032 1032

Würdigung: Die mächtigen Fabriken am unteren Stadtbach prägen das Stadtbild auf der Nordseite. Sie dokumentieren als ursprüngliche Druckerei, Zwimerei und Spulerei je Zwillingspaare mit einer Stellung senkrecht oder parallel zum Bachlauf und Hang die Industrieentwicklung am unteren Stadtbach. In den Bauten widerspiegelt sich Zweckarchitektur und Ansätze von Repräsentation. Schutzziele: Die Bauvolumen und die Ausformung von Dach und Fassade sind zu erhalten.

Anhang 4: Kantonale Denkmalschutzobjekte gemäss § 35 BNO; orientierend Adresse

Objekt Nr.

Schützenhaus, Aarenaustrasse

kantonale Objekt Nr.

Parzelle

Vers.Nr.

AAR124

5194

1343

Adelbändli 1

BA40010047

AAR047

1837

171

Adelbändli 2

AAR048 AAR049

1869 1850

172

Adelbändli 3

BA40010048 8A40010049

Adelbändli 4

8A40010050

AAR050

1868

Adelbändli 5

BA40010051

AAR051

1851

173 169

Adelbändli 6

BA40010052 BA40010053

AAR052 AAR053

1867 1849

174

Adelbändli 9 Adelbändli 12

BA40010054

AAR054

1864

177

Adelbändli 13

BA40010055

AAR055

1847

165

Adelbändli 14

BA40010056

AAR056

1863

164

Asylstrasse 16 Halden 60

BA40010037

AAR037

1631

269

1631

267

Asylstrasse 22

BA40010031

AAR031

1939

275

1939

275

Halden 46

170

167

Bachstrasse 83

BA40010085

AAR085

1193

1099

Bahnhofstrasse 2

BA40010009 BA40010012

AAR009 AAR012

1428 1519

509 636

1519

636

Bahnhofstrasse 9

BA40010114

AAR114

1492

635

Bahnhofstrasse 11 Bahnhofstrasse 38

BA40010113 BA40010080

AAR113 AAR080

1493 1384

634 569

Bahnhofstrasse 46

BA40010082

AAR082

1383

571

Bahnhofstrasse 49

BA40010081

AAR081

1060

1811

Bahnhofstrasse 79

BA40010084

AAR084

1101

594

Bahnhofstrasse 91

8A40010083 BA40010089

AAR083

1101

AAR089

2013

592 1536

Entfelderstrasse 61

2013

1535

Entfelderstrasse 61

2013

1511

1616

240

- 1616

240

Bahnhofstrasse 5 Bahnhofstrasse 7

Entfelderstrasse 63

Golattenmattgasse 1

8A40010066

AAR066

Zwischen den Toren 22 Golattenmattgasse 37

BA40010003

AAR003

1628

261

Graben 9

BA40010074

AAR074

1798

232

Graben 15

8A40010073

AAR073

1798

227

Halden 4 Halden 6

BA40010014 BA40010015

AAR014

1897

302

AAR015

1896

300

Halden 8

BA40010016

AAR016

1895

298

Halden 10

BA40010017

AAR017

1894

297

Halden 12 Halden 16

BA40010018 BA40010019

AAR018 AAR019

1893 1891

296 293

Halden 18

8A40010020

AAR020

1955

292

Halden 20

BA40010021

AAR021

1890

290

Halden 22

BA40010022

AAR022

1889

• 289

Halden 24 Halden 26

BA40010023

AAR023

BA40010024

AAR024

1888 1887

288 287

Halden 28

BA40010025

AAR025

1886

286

Halden 30

BA40010026

AAR026

1885

285

Halden 32

BA40010027

AAR027

1884

284

Halden 34

BA40010090

AAR090

1883

Halden 36

BA40010028

AAR028

1882

283 281

Halden 38

BA40010091

AAR091

1881

279

Halden 42

BA40010029

AAR029

1878

277

Halden 44 Halden 48

BA40010030 BA40010032

AAR030 AAR032

1877 1637

276 274

Halden 50

BA40010033

AAR033

1636

273

Halden 52

BA40010034

AAR034

1635

272

Halden 54

BA40010035

AAR035

1634

271

Halden 56

BA40010125

AAR125

1632

270

Halden 58

BA40010036

AAR036

1632

268

Halden 62

BA40010038

AAR038

1630

266

Halden 64

8A40010039

AAR039

1629

264

Adresse

Objekt Nr.

kantonale Objekt Nr.

Parzelle

Vers.Nr.

Hintere Vorstadt 11

BA40010072

AAR072

1510

374

Hintere Vorstadt 32

BA40010119

AAR119

1523

203

1523 1523

203 203

Hintere Vorstadt 28 Hintere Vorstadt 30 Igelweid 2

BA40010093

AAR093

1953

394

Igelweid 4

BA40010094

AAR094

1517

393

Igelweid 6

BA40010095

AAR095

1516

392

Igelweid 8

8A40010096

AAR096

Kantonsspital Haus 22

8A40010092

AAR092

1515 612

391 956

Kasinopark

8A40010116

AAR116

1798

Kasinostrasse 5

BA40010075

AAR075

1040

645

Kirchplatz

BA40010004

AAR004

1644

161

Kirchplatz

BA40010006

AAR006

1854

Kirchplatz

BA40010007

AAR007

1855

163

Kronengasse 8

BA40010057

AAR057

1765

45

1765

45

Küttigerstrasse Küttigerstrasse 21

BA40010118

AAR118

8A40010086

AAR086

76

1271

Laurenzenvorstadt 12

8A40010011

AAR011

1040

802

Laurenzenvorstadt 19

BA40010097

AAR097

5115

710

Laurenzenvorstadt 21

BA40010098 8A40010099

AAR098 AAR099

1021 1020

714 717

Laurenzenvorstadt 25 Laurenzenvorstadt 59

BA40010100

AAR100

1019

720

BA40010101

AAR101

1012

745

Laurenzenvorstadt 61

BA40010102

AAR102

1010

746

Laurenzenvorstadt 62

BA40010013

AAR013

1044

Laurenzenvorstadt 63

8A40010104

AAR104

1009

675 748

Laurenzenvorstadt 65

BA40010105

AAR105

1008

751

Laurenzenvorstadt 67

BA40010106

AAR106

1007

754

Laurenzenvorstadt 69

8A40010107

AAR107

1006

756

Laurenzenvorstadt 71

BA40010108

AAR108

1005

761

Laurenzenvorstadt 73

8A40010109

AAR109

1004

763

Laurenzenvorstadt 75 Laurenzenvorstadt 77

8A40010110

AAR110

1003

765

8A40010111

AAR111

1002

Laurenzenvorstadt 79

BA40010112

AAR112

1001

766 768

Laurenzenvorstadt 80

BA40010077

AAR077

1082

796

Laurenzenvorstadt 89

BA40010078

AAR078

1104

782

Laurenzenvorstadt 107

BA40010079

AAR079

1107

Metzgergasse 3

BA40010062

AAR062

1823

785 70

Metzgergasse 18 Milchgasse 29

BA40010061 8A40010040

AAR061

1906

AAR040

1657

80 141

Milchgasse 34

8A40010042

AAR042

1694

134

Milchgasse 35

8A40010041

AAR041

1654

141

Mühlemattstrasse

BA40010103

7167

742

Obere Vorstadt

BA40010010

AAR103 AAR010

1428

512

AAR126

1746

111

Pelzgasse 2

Laurenzenvorstadt 23

Pelzgasse 5 Pelzgasse 13

BA40010063

AAR063

1751

107

Pelzgasse 15

BA40010064

AAR064

1752

106

Pelzgasse 19 Zwischen den Toren 4

8A40010065

AAR065

1754

105

1754

105

Rain 18

BA40010067

AAR067

1578

438

Rain 20

BA40010068

AAR068

1577

440

1577 1575

439 441 444

Rain 20 Rain 22

BA40010069

AAR069

Rain 24

BA40010070

AAR070

1574

Rathausgasse 1

8A40010008

AAR008

1871

1

Rathausgasse 10

8A40010043

AAR043

1841

6

Rathausgasse 13 Rathausgasse 20

BA40010115

AAR115

1830

24

BA40010044

AAR044

1681

11

Rathausgasse 21

BA40010117

AAR117

1784

20

Rathausgasse 22

BA40010045

AAR045

1680

12

Rathausgasse 27

BA40010046

1781

Rathausgasse 31

BA40010002

AAR046 AAR002

15 1763,1765,1947 97

Rosengartenweg 1

BA40010088

AAR088

961

1876

Rosengartenweg 1

BA40010121

AAR121

961

1428

Schanzmättelistrasse 16

BA40010087

AAR087

1403

1739

Scheibenschachen

BA40010124

AAR124

5194

1343

Adresse

Objekt Nr.

kantonale Objekt Nr.

Parzelle

Vers.Nr.

Schlossplatz 4 Laurenzenvorstadt 3 Schlossplatz 23 Vordere Vorstadt 8 Weltistrasse 20 Dufourstrasse 1 Weltistrasse 24 Weltistrasse 27 Zollrain 2 Zollrain 4 Zollrain 6 Zwischen den Toren 24 Zwischen den Toren 24

BA40010076

AAR076

BA40010005 BA40010071 BA40010123

AAR005 AAR071 AAR123

BA40010122 BA40010120 BA40010058 BA40010059 BA40010060 BA40010001

AAR122 AAR120 AAR058 AAR059 AAR060 AAR001

4411 4411 1936 1552 572 572 575 1235 1835 1954 1818 1615 1707

701 701 199 353 3486 2087 1863 1617 52 53 54 239 239

Anhang 5: Kommunale Kulturschutzobjekte gemäss § 36 Abs. 1 BNO; orientierend Besondere Bauten

Adresse

Objekt

Parzelle

Versicherungsnr.

Aarestrasse 10

8A40019360

971

1227

Aarestrasse 13 Aarestrasse 23 Aarestrasse 19 Aarestrasse 17 Aarestrasse 21 Aarestrasse 15 Aarestrasse 9 Aarestrasse 11

BA40019327

2436 2312 2800 2799 2801 2437 2434 2435

2459 2888 2890 2887 2889 2460 2457 2458

Aarestrasse 29 Aarestrasse 31

BA40019359

42 41

1323 1324

Aargauerplatz 1 Obere Vorstadt 6

8A40019700

1428 1428

3797 3797

Adelbändli 10 Adelbändli (Halden)

8A40019011

1865 1865

176 1059

Adelbändli 11

8A40019005

1848

166

Adelbändli 7

8A40019003

1852

168

Adelbändli 8 Adelbändli (Halden)

BA40019010

1866 1866

175 1058 1141

Asylstrasse 1

8A40019710

225

Augustin-Keller-Strasse 11

BA40019363

1268

1495

Augustin-Keller-Strasse 3

8A40019361

1245

1475

Augustin-Keller-Strasse 5 Jurastrasse 20

8A40019362

1247 1248

1900 1901

Bachmattweg 12

8A40019366

2548

1083

Bachstrasse 47 Bachstrasse 41 Bachstrasse 43 Bachstrasse 45

BA40019367

1353 1356 1355 1354

1076 1072 1074 1075

Bachstrasse 51 Bachstrasse 53

BA40019635

1352 1351

1081 1082

Bachstrasse 59 Bachstrasse 57

8A40019634

1349 1350

1086 1084

Bachstrasse 71 Bachstrasse 65 Bachstrasse 69 Bachstrasse 67 Bachstrasse 63

BA40019368

1344 1347 1345 1346 1348

1092 1089 1091 1090 1088

Bahnhofstrasse 101

BA40019344

1103

591

Bahnhofstrasse 20

BA40019569

1487

3717

Bahnhofstrasse 3 Bahnhofstrasse 1

8A40019014

1520 1521

639 640

Bahnhofstrasse 57 Bahnhofstrasse 55 Bahnhofstrasse 53

BA40019568

1071 1070 1069

606 608 610

Bahnhofstrasse 61 Poststrasse 24

BA40019567

1076 1076

603 603

Bahnhofstrasse 67 Poststrasse 17

8A40019566

1090 1090

1927 1927

Buchserstrasse 27

BA40019925

700

951

Bündtenweg

BA40019697

2043

2188

Bündtenweg 15 Scheibenschachenstrasse 16

8A40019696

2142 2142

653 652 3970

Bündtenweg 2

BA40019575

3292

Dufourstrasse 1

BA40019702

572

2087

Entfelderstrasse 20 Entfelderstrasse 18

BA40019915

1291 1291

1389 1388

Erlinsbacherstrasse 2 Erlinsbacherstrasse 4 Erlinsbacherstrasse 6

BA40019612

82 83 977

1278 1280a 1283

Adresse Erlinsbacherstrasse 53 Erlinsbacherstrasse 53 Erlinsbacherstrasse 53 Färbergässli 3 Pelzgasse 3 Pelzgasse 5 Färbergässli 4 Laurenzentorgasse 4 Feerstrasse 10

Objekt

Parzelle

Versicherungsnr.

BA40019378

62 62 62 1746 1746 1747 1742 1742 1088

1819 4489 1300 112 112 111 115 115 1948 698 2000 1657

BA40019188

BA40019532 8A40019350

Feerstrasse 17 Feerstrasse 17

BA40019562

Feerstrasse 2

8A40019563

1092 1092 1082

Feerstrasse 3

8A40019699

1101

4180

Feerstrasse 4

8A40019564

1085

685

Feerstrasse 8

8A40019565

1087

686

Feerstrasse 9 Feerstrasse 11 Feerstrasse 13 Feerstrasse 15 Feerstrasse 5 Feerstrasse 7 Freihofweg 1

BA40019380

1096 1095 1094 1093 1101 1101

8)440019333

2691

694 695 696 697 692 693 2951

Frey-Heros-Strasse 21 Frey-Herosd-Strasse 23 Frey-Heros-Strasse 25 Golattenmattgasse 15 Golattenmattgasse 17 Golattenmattgasse 19

13A40019382

1187 1188 1189 1624 1624 1626

1827 1826 1825 253 253 255

Golattenmattgasse 2 Zwischen den Toren 20 Golattenmattgasse 28

BA40019323

241 241

BA40019528

2284 2284 1658

Golattenmattgasse 3

8A40019523

1618

247

BA40019021

1619

248

Golattenmattgasse 7

BA40019022

1620

249

Gönhardweg 16

8A40019913

1277

1446

Gönhardweg 2

8A40019330

1290

2710

Gönhardweg 34 Gönhardweg 32 Gönhardweg 39

8A40019387 8A40019922

567 567 588

1792 1679 1676

Gönhardweg 48

8A40019639

2014

1944

Gönhardweg 9 Gönhardweg 11

8A40019383

1440 1515

Graben 12

BA40019040

1308 4489 1719

8A40019041

1718

214

Graben 16

BA40019042

1717

215

Graben 18

8A40019043

1716

216

Graben 2

8A40019035

1724

207

Graben 22

BA40019044

1715

217

Graben 24

8A40019045

1714

218

Graben 26

8A40019046

1713

219

Graben 28

8A40019047

1712

220

8A40019048

1711

221 318

Golattenmattgasse 5

Graben 14

Graben 30

BA40019525 8A40019526

259

213

Graben 31

BA40019032

1546

Graben 32

8A40019049

1710

222

Graben 33

8A40019033

1547

319

Graben 35 Graben 37 Graben 4

BA40019034 8A40019036

1548 1548 1723

320 321 208

Graben 42

6A40019306

1613

316

Graben 6

8A40019037

1722

209

Halden 14

BA40019058

1892

294

Adresse

Objekt

Parzelle

Versicherungsnr.

Halden 2

8A40019052

1898

305

Halden 29

BA40019557

1859

310

Halden 39

8A40019554

1857

313

Halden 40

8A40019071

1879

278

Hallwylstrasse 11

8A40019389

469

1979

Hammer 1 Hammer 3

BA40019084

2331 2332

2399 178

Hammer 5

8A40019085

1924

179

Hammer 9 Hammer 11

BA40019086

1928 1928

183a 183a

Heinerich-Wirri-Strasse 4

8A40019392

2515

2583

Herzoggut 1 Herzoggut 3 Herzoggut 5 Herzoggut 7

BA40019582

2098 2097 2096 2095

2145 2146 2147 2148

Herzoggut 11 Herzoggut 9 Herzoggut 10

BA40019584

2092 2091 2090

2153 2152 2151

Herzoggut 12 Herzoggut 14

BA40019585

2089 2088

2150 2149

Herzoggut 13 Herzoqqut 15

BA40019586

2093 2094

2154 2155

Herzoggut 6 Herzoggut 8 Herzoggut 4 Herzoggut 2

BA40019583

2086 2087 2085 2084

2143 2144 2142 2141

Herzogstrasse 38 Herzogstrasse 36 Herzogstrasse 44 Herzogstrasse 40 Herzogstrasse 42 Herzogstrasse 46

BA40019394

2082 2083 2079 2081 2080 2078

2136 2135 2139 2137 2138 2140

Hintere Vorstadt 10 Vordere Vorstadt 5

BA40019272

1540 1540

324 324

Hintere Vorstadt 12

8A40019273

1537

358

Hintere Vorstadt 14

8A40019549

1536

359

Hintere Vorstadt 18

BA40019276

1530

Hintere Vorstadt 2

8A40019548

1545

354

Hintere Vorstadt 22

8A40019277

1526

362

Hintere Vorstadt 26

8A40019278

1525

363

BA40019292

1523 1523 1523

203 203 203

Hintere Vorstadt 6

8A40019270

19971542

356

Hohlgasse 32

BA40019397

979

2052

Hohlgasse 34

BA40019636

2003

2046

Hintere Vorstadt 34 Vordere Vorstadt 25 Vordere Vorstadt 27

Hohlgasse 36

BA40019637

2034

2085

Industriestrasse 20

BA40019703

702

1775

Industriestrasse 28

BA40019599

704

1690

Industriestrasse 28

8A40019600

704

3556

Jurastrasse 13

8A40019348

1316

1433

Jurastrasse 23

BA40019400

1243

1477

Jurastrasse 24

BA40019405

1251

1490

Jurastrasse 27

BA40019401

1242

1478

Jurastrasse 31

BA40019402

1241

1479

Kantonsspital Haus 35

BA40019632

612

962

Kantonsspital Haus 5

8A40019630

612

958

Kantonsspital Haus 8

BA40019345

612

2907

Kasernenstrasse 20 Kasernenstrasse 20

8A40019679

1044 1044

668 669

Kasernenstrasse 21

BA40019930

1044

680

Kirchbergstrasse 10

8A40019707

7

2098

Adresse

Objekt

Kirchbergstrasse 12 Kirchbergstrasse 14

Parzelle

Versicherungsnr.

7 7

2099 2100

Kirchgasse 1 Kirchgasse 3

BA40019097

1703 1703

40 40

Kirchgasse 13

8A40019104

1651

158

Kirchgasse 15

8A40019105

4249

137

8A40019106

1646

160

Kirchgasse 4

8A40019102

1843

33

Kirchgasse 5

8A40019098

1702

39

Kirchgasse 6

8A40019103

1844

34

Kirchgasse 7

8A40019099

1701

38

Kirchgasse 9

8A40019100

1700

37

Kirschgartenweg 13

8A40019680

3127

1261

Kronengasse 1

8A40019110

1829

50

Kronengasse 2

8A40019115

1768

42

8A40019111

1828

49

Kronengasse 4

BA40019116

1767

43

Kronengasse 5

8A40019112

1827

48

Kronengasse 6

8A40019117

1766

44

Kronengasse 7

8A40019113

1826

47

Kronengasse 9

8A40019114

1940

46

Küttigerstrasse 16

BA40019614

31

1247

Küttigerstrasse 31

8A40019901

75

1268

Küttigerstrasse 42

8A40019906

4431

1255

Landhausweg 19

8A40019610

933

1467

Landhausweg 19 bei

8A40019611

933

1471

Landhausweg 43

BA40019328

2433

2500

Laurenzentorgasse 12

8A40019125

1729

119

Laurenzentorgasse 14

8A40019126

1728

120

Laurenzentorgasse 2

8A40019531

1744

114

Laurenzenvorstadt 115

8A40019410

1111

788

Laurenzenvorstadt 117 Laurenzenvorstadt 119 Laurenzenvorstadt 121

BA40019621

1987 1988 2033

789 790 791

Laurenzenvorstadt 28?

8A40019622

1043

800

Laurenzenvorstadt 48

8A40019623

1044

798

Laurenzenvorstadt 7 Laurenzenvorstadt 5

8A40019130

1025 1025

705 705

Laurenzenvorstadt 70

8A40019624

1044

770

Laurenzenvorstadt 80

8A40019335

1082

3054

Laurenzenvorstadt 9

8A40019131

5112

3585

Metzgergasse 1

8A40019148

1825

71

8A40019153

1816

65

Metzgergasse 14

8A40019158

1813

78

Metzgergasse 16

BA40019159

1909

Metzgergasse 2

8A40019154

1807

72

Metzgergasse 20

8A40019161

1905

81

Metzgergasse 22

8A40019162

1904

56

Metzgergasse 4

8A40019155

1808

73

Metzgergasse 5

8A40019150

1822

68

8A40019151

1821

67

8A40019152

1820

66

Kirchgasse 17

Kronengasse 3

Metzgergasse 11

Metzgergasse 7 Metzgergasse 9 Milchgasse 11

13A40019165

1669

153

Milchgasse 12 Milchgasse 14

BA40019181

1691 1692

131 132

Milchgasse 13

8A40019166

1937

152

Adresse

Objekt

Parzelle

Versicherungsnr.

Milchgasse 15 Milchgasse 17

BA40019167

151 150

Milchgasse 19

8A40019168

1668 1667 1666

Milchgasse 21

8A40019169

1665

148

Milchgasse 33

8A40019530

1654

141

Milchgasse 36

8A40019184

1696

135

Milchgasse 38

8A40019185

1698

136

8A40019177

1687

127

8A40019176

1652

138

Milchgasse 5 Milchgasse 3

BA40019163

1671 1671

156 156

Milchgasse 4 Milchgasse 41

.

149

Milchgasse 6

BA40019178

1688

128

Milchgasse 8

8)140019179

1689

129

Mühlemattstrasse 40 Mühlemattstrasse 44 Schlossplatz 25 Schlossplatz 27 Hammer 39 Hammer 47 Mühlemattstrasse 50 Mühlemattstrasse 54 Obere Vorstadt 19

BA40019618

193 196 193 196

516

8A40019728

1032 1032 1032 1032 1032 1032 3609 2915 1457

Obere Vorstadt 20

8A40019355

1444

Obere Vorstadt 21

8A40019729

1456

543

Obere Vorstadt 22

8A40019706

1443

519

Obere Vorstadt 23

8A40019730

1454

542

Obere Vorstadt 25

8A40019733

1453

541

Obere Vorstadt 28

8A40019735

1441

523

Obere Vorstadt 32

8A40019738

1439

526

Obere Vorstadt 34

8A40019739

2390

527

Oberholzstrasse 21

8A40019910

945

1680

Ochsengässli 7 Mühlegässli 7 Parkweg 9

6A40019187

1805 1805

125 125

8A40019628

1199

996

Pelzgasse 1

8A40019121

1745

113

Pelzgasse 10

8A40019204

1774

92

Pelzgasse 11

8A40019191

1750

108

Pelzgasse 12

8A40019205

1775

93

Pelzgasse 21 Zwischen den Toren 6

8A40019195

1755 1755 1756

104 104 103

8A40019619

727 730 544

Pelzgasse 23

8A40019196

Pelzgasse 24

8A40019206

1776

94

Pelzgasse 26

BA40019207

1777

95

Pelzgasse 28

8A40019208

1778

96

Pelzgasse 29

8A40019198

1760

599

Pelzgasse 31

8A40019199

1761

99 89

Pelzgasse 4

8A40019201

1770

Pelzgasse 6

8A40019202

1772

90

Pelzgasse 7

13A40019189

1748

110

Pelzgasse 8

8A40019203

1773

91

Pelzgasse 9

8A40019190

1749

109

Rain

8A40019909

270

459

Rain 28

8A40019223

1571

447

Rain 31

8A40019214

4282

503

Rain 42 Rain 44

BA40019907

270 270

457 457

Rathausgasse 12

8A40019241

1685

7

Rathausgasse 14

BA40019242

1684

8

Versicherungsnr.

Adresse

Objekt

Parzelle

Rathausgasse 15

BA40019228

1787

23

Rathausgasse 16

8A40019243

1683

9

Rathausgasse 18

8A40019244

1682

10

Rathausgasse 19 Rathausgasse 17

8A40019229

1785 1786

21 22

Rathausgasse 2

8A40019236

1836

2

Rathausgasse 23 Rathausgasse 23

8A40019231

1783 1783

17 18

Rathausgasse 24

8A40019247

1679

13

Rathausgasse 25

BA40019232

1782

16

Rathausgasse 26

8A40019520

1677

245

Rathausgasse 3

8A40019224

1835

51

Rathausgasse 30 Zwischen den Toren 18

BA40019249

1675 1675

243 243

Rathausgasse 31 Zwischen den Toren 16

BA40019235

1763 1763

97 97

Rathausgasse 4

8A40019533

1838

3

Rathausgasse 5

8A40019225

1834

30

Rathausgasse 6

8A40019238

1839

4

Rauchensteinstrasse 12

8A40019422

1113

1745

Rohrerstrasse 118 Rohrerstrasse 120

BA40019926

940 940

2777 2779

Rohrerstrasse 12

8A40019625

713

913

Rohrerstrasse 17

8A40019927

723

2043

Rosengartenweg 1

8A40019701

961

1372

Schanzmättelistrasse 33

BA40019429

422

1756

Schlossplatz 3

BA40019250

1800

2514

Schlossplalz 9 Schlossplatz 7

8A40019252

1803 1803

204 204

Schwimmbadstrasse 2

8A40019682

5190

3695

Stadthöfli 1

8A40019258

1814

88

Stadthöffl 3

8A40019522

1910

85

Stäpflistrasse 7

8A40019657

5945

5838

Tannerstrasse 12 Tannerstrasse 10

8A40019561

396 397

1956 1957

Tannerstrasse 22

8A40019437

395

1899

Tannerstrasse 29

BA40019923

497

1570

Tellistrasse 58

8A40019698

3741

4000

Vordere Vorstadt 1

8A40019281

1550

322

Vordere Vorstadt 10

BA40019298

1553

352

Vordere Vorstadt 11

8,440019286

1534

327

Vordere Vorstadt 12

8A40019299

1554

351

Vordere Vorstadt 13

8A40019287

1531

328

Vordere Vorstadt 14

BA40019300

1555

350

Vordere Vorstadt 15

8A40019288

1530

329

Vordere Vorstadt 16

8A40019301

1556

348

Vordere Vorstadt 18

8A40019302

1557

345

Vordere Vorstadt 20

8A40019303

1558

343

Vordere Vorstadt 22

8A40019304

1559

341

Vordere Vorstadt 24

BA40019550

1560

340

Vordere Vorstadt 26

8A40019305

1561

339

Vordere Vorstadt 29

8A40019294

1563

337

Vordere Vorstadt 3

8A40019282

1551

323

Vordere Vorstadt 31

8A40019295

1522

338

Vordere Vorstadt 7

8A40019284

1539

325

Vordere Vorstadt 9

8A40019285

1538

326

Parzelle

Versicherungsnr.

Adresse

Objekt

Walthersburgstrasse 25

BA40019338

2948

2988

Weihe rmattstrasse

BA40019620

873

838

Weinbergstrasse I

BA40019613

82

1279

Weinbergstrasse 78

BA40019749

3464

1749

Weltistrasse 11

8,440019448

1264

1651

Weltistrasse 17

8A40019918

1262

1592

Weltistrasse 19 Weltistrasse 21

8A40019919

1261 1260

1590 1591

Weltistrasse 26

BA40019452

576

1864

Weltistrasse 31

BA40019920

1234

1612

Weltistrasse 32

BA40019921

583

1643

Westallee 16

8A40019456

1211

1637

Zelglistrasse 1

BA40019572

2397

2443

Zelglistrasse 10 Zelglistrasse 12

8A40019470

2004 2708

2230 2229

Zelglistrasse 13

8,140019463

931

1861

Zelglistrasse la

8A40019459

2309

2442

Zelglistrasse 25 Zelglistrasse 27

BA40019464

1978 1977

2074 2821

Zelglistrasse 3

BA40019460

2012

2348

Zelglistrasse 45

BA40019467

2361

2470

Zelglistrasse 5

8A40019912

2310

2440

Zelglistrasse 6

BA40019468

1980

2156

Zelglistrasse 8

8A40019469

1294

1836

Zelglistrasse 9

8A40019911

452

502

Ziegelrain 12

8A40019309

1610

399

Ziegelrain 18 Ziegelrain 14 Ziegelrain 16 Ziegelrain 20

BA40019310

1609 1609 1609 1609

401 401 400 401

Zollrain 10

8A40019317

1956

57

Zollrain 12

8A40019318

2241

58

Zollrain 18

8A40019472

1920

59

Zwischen den Toren 10

8A40019320

1759

238

Zwischen den Toren 14 Pelzgasse 33

BA40019321

1762 1762

Zwischen den Toren 2

8,440019319

1753

98 98 4348

Besondere Gärten und Anlagen Adresse

Bezeichnung/Name

Objekt

Parzelle

Bachstrasse 83

Heros-Stift

GA40010085

1193

Bahnhofstrasse 46

Pestalozzischulhaus Anlage Alte Kantonsschule

GA40010082 GA40010084

1383 1101

Bahnhofstrasse 83 Balänenweg

Bälänenweg

GA40019012

833, 3450

Erlinsbacherstrasse 20/22

Trockenmauer Hungerberg

GA40019903

84,86

Erlinsbacherstrasse 46

Trockenmauer Hungerberg

GA40019903

2417

Erlinsbacherstrasse 52 Erlinsbacherstrasse 62

Trockenmauer Hungerberg Trockenmauer Hungerberg

GA40019903 GA40019903

93

Erlinsbacherstrasse 56/58

Trockenmauer Hungerberg

GA40019903

97

Gönhardweg 32

Gönhardgüter

GA40010089

567

Gönhardweg 48 Entfelderstrasse 61

Gönhardgüter Gönhardgüter

GA40010089

2014 2013

Graben

Graben

GA40019022

5136, 5137, 5138 5139, 5140

GA40010089

1037, 1706, 5046, 5080 1798 1641

Graben Halden

Kasinopark Spittelgarten

GA40019013

Haldenring

Haldenwgärten

GA40019023

Herzoggut

Herzoggut

GA40019003

Kantonsspital

Anlage Kantonsspital

Küttigerstrasse 21

Blumenhalde

GA40019037 GA40010086

612 76

Laurenzenvorstadt 107

Säulenhaus

GA40010079

1107

Obere Vorstadt

Rathausgarten Stadtplatz

GA40010010

1427, 1428, 5330

GA40019049

1437

GA40010088

Schanz

Friedhof Rosengarten Schanz, Schanzmätteli

GA40019055

961 272, 273,

Schlossplatz 4

Schlossgarten

GA40010076

4411

Schwimmbadstrasse 2 Bachstrasse

Schwimmbad Schachen Stadtbach

GA40019682 GA40019110

5190 1314

Bachstrasse

Stadtbach

GA40019110

600

Bachstrasse

Stadtbach

GA40019110

1462

Bachstrasse

Stadtbach

600

Bachstrasse

Stadtbach

GA40019110 GA40019110

Hammer

Stadtbach

GA40019110

1804, 1958

Mühlegässli

Stadtbach

GA40019110

1947

Mühlemattstrasse

Stadtbach

GA40019110

5072

Mühlemattstrasse Pelzgasse

Stadtbach Stadtbach

GA40019110 GA40019110

1969 1815

Zollrain

Stadtbach

GA40019110

1614

Ziegel rain

Stadtbach

GA40019110

1815, 5034

Telliring

Telliring

873

GA40019065

Asylstrasse

Obere Vorstadt Rosengartenweg 1

140, 5037

600

Weltistrasse 20

Schulanlage Gönhard

GA40019064 GA40010123

Dufourstrasse 1

Schulanlage Gönhard

GA40010123

572

Zurlindeninsel

Zurlindenspib

GA40019033

5108

572

Besondere Alleen /Baumgruppen / Einzelbäume Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Aarau Rohr, Jubiläumslinden, Baumgruppe Binzenhof, Friedenslinde, Einzelbaum

GA40019806 GA40019801

45 81

Gönhard, Nordallee, Alleen

GA40019037

Gönhard, Südallee, Alleen

GA40019037

Gönhard, Westallee, Alleen

GA40019037

Schachen, Chrutwaie, Baumgruppe

GA40019052

Schachen, Maienzugplatz, Baumgruppe

GA40019054

Schachen, Schachenallee, Allee

GA40019052, GA40019011

Schachen, Rottann, Baumgruppe

GA40019052

Zelgli, Walthersburgstrasse, Allee

GA40019804

Zelgli, Echolinde, Einzelbaum

GA40019802

Kennzeichnung in Plan

75

Kleinobjekte Ort/Flurname

Objekt

. Parzelle

Oberholz, Grenzstein

2027

932

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3001

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3002

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3003

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3004

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3005

Kantonsgrenze AG-SO, Grenzstein

3007

Kennzeichnung in Plan

Anhang 6: Naturschutzzonen im Kulturland und im Wald, gemäss §§ 22/23 und 29 BNO Naturschutz im Kulturland (üNK) Schutzbereich Feuchtgebiete (FG) Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

Aarau Rohr, Aarschächli, Süd, Tümpellandschaft Aarau Rohr, Oberäsch, Weiher Aarau, Schachen, Chugelfang, Feuchtfläche

RO_GEW10

6126, 6127

FG1

RO_GEW12

FG2

A_GEW02

6580 279

Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

Zurlindeninsel

A_WIE06/A_WIE05 A_WIE10

1

FW1

3893

FW2

Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

FG3

Schutzbereich Formentalwiesen (FW)

Schutzbereich Magerwiesen (MW) Aarau Rohr, Schächli/Aarschächli, Aare-Damm

RO_WIE03 A_WIE01

6354 3560

MW1

Hungerberg, Wiese Erzstollen Hungerberg, Alpenzeiger, Trockenwiese

A_WIE02

2045, 2055

MW3

Zurlindeninsel

A_WIE08/A_WIE09

3893

MW4

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

MW2

Schutzbereich Ruderalflächen (RF) Ort/Flurname Zurlindeninsel

A_WIE07

3893, 5026, RF1 5103

Schutzbereich Streuwiesen (SW) Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

Aarau Rohr, Aarschächli, Streuweise Aarau Rohr, Schürmatten, Streuweise bei Pumpwerk

RO_WIE14

6116

SW1

Zeigli, Roggenhausen, Quellmoor Mösli

A_WIE16

7099

SW3

5W2

RO_WIE21

Zone Naturschutz im Wald (üNW) Schutzbereich Auenwaldreservat (AR) Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Aarau Rohr, Schächli

RO_GEH33

6102, 6354,

Aarau Rohr, Bureschache

RO_GEH39

5614, 5721, 5722, 5724, 5727, 6253, 6351

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen

RO_GEH30

5660, 5665, 5705, 5708, 6353, 6436, 6501, 7037, 7098

RO_GEH31 RO_GEH32

6354 6202, 6642, 7008

Aarau Rohr, Quellhölzli

RO_GEH38

5607, 5608, 5609, 5610, 5611, 5615, 5587, 6400, 6401, 6408, 6424, 6425, 6474, 6478, 6482, 6495, 6512, 6605, 6673, 6774, 6817, 6988

Schutzbereich Naturschutzzone Auenwald (AW) Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Aarau Rohr, Aarschächli

RO_GEH34

6093, 6105, 6116, 6127, 6129, 6144, 6148, 6149, 6150, 6151 6152, 6153, 6154, 6274 6354, 6655

Aarau Rohr, Schächli

RO_GEH33

6271, 7103, 7104

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen

RO_GEH30

5645, 5646, 5647, 5648, 5650, 5658, 5662, 5663, 5664, 5707, 6222, 6224, 6436, 6642,

Telli, Summergrien/Suhre

RO_GEH32

6642

A_GEH15

803, 5026,

A_GEH 16

803, 5025,

A_GEH17

785, 5026

5032 5026 A_GEH18

774, 785, 4148, 4158, 4251, 4157, 5026, 5028, 5029, 5030, 5077, 5584, 6354

Zurlindeninsel

A_GEH30 A_GEHO6

803, 4399 1, 3891, 5025, 5026, 5103

A_GEHO7

3893, 5103, 5026

Schutzbereich Naturschutz Wald (NS) Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Hungerberg

A_GEHO1

72, 103, 105, 107, 2954, 3560, 3667, 3668, 4097, 4098

Gönhard, Gönert/ Zelgli, Oberholz

A_GEH27

932, 935

A_GEH29

932

A_GEH21 Schachen, Chugelfang

A_GEH23

932 279, 280, 281

Erzbachschache, IBA-Insel

A_GEH33

62, 111

Anhang 7: Naturschutzobjekte gemäss § 40 BNO

Besondere Hecken und Feldgehölze Parzelle

Kennzeichnung in Plan

RO_GEHO6

6642

NH1

RO_GEH12

7099

NH2

RO_GEHO8

6642

NH3

RO_GEH11

7099 6036, 6093,

NH4

Ort/Flurname

Objekt

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen

Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Unterfeld

RO_GEH18

9094, 6275, 6278, 6954

NH5

Aarau Rohr, Eiacher

RO_GEH15

6144

NH6

Schachen, Rottann Zelgli, Oberholz, Pfadiheim

A_GEH25 A_GEH 11

277 2789

NH7 NH8

6756, 6813,

NH9

Aarau Rohr, Obermatte

7080, 7199

Besondere Baumbestände Parzelle

Kennzeichnung in Plan

7104

NB1

6942

NB2

RO_GEH42

6305

NB3

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Einzelbaum

RO_GEH13

6202

NB4

Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Schürmatt,Baugruppe

RO_GEH28

5779,5795,

RO_WIE15

5813 5727

NB5

Aarau Rohr, Rohrer Schachen, Schürmatte, Einzelbaum Aarau Rohr, Unterer Schachenhof, Einzelbaum

RO_GEH36

6091

NB7

Binzenhof, Baumgruppe

A_GEH31

3022

A_GEH32

526,2458

NB8 NB8

Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Kennzeichnung in Plan

Aarau Rohr, Aarschächli, Altarm, See

RO_GEW11

6116

NF1

Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher West Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher Mitte

RO_GEW21 RO_GEW22

6105 6105

NF2 NF3

Aarau Rohr, Aarschächli, Weiher Ost

RO_GEW23

6105

NF4

Ort/Flurname

Objekt

Aarau Rohr, Aarschächli, Einzelbaum

RO_GEH21

Aarau Rohr, Dorfzentrum, Einzelbaum bei Sternen

R0_6E1444»

Aarau Rohr, Dorfzentrum, Einzelbaum

Grg

NB6

Besondere Feuchtbiotope

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Neunäuglerbach, Grundwasseraufstösse

RO_GEW26

5658, 7037

NF5

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord-West, Weiher Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord, Weiher

RO_GEW17 RO_GEW18

6354 6354

NF6

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord, Weiher

RO_GEW19

6354

NF8

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Nord-Ost, Weiher

RO_GEW20

7008

NF9

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher

RO_GEW13

5660, 5663,

RO_GEW14

5665, 5705, 5665, 7037

NF10

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher

RO_GEW15

7037

NF12

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West, Weiher

RO_GEW16

7037

NF13

Aarau Rohr, Oberer Schachenhof, Sicker Kanal, Entenweiher Aarau Rohr, Schächli, Feuchtfläche

RO_GEW06

NF14

RO_GEW09

7136 7104

Aarau Rohr, Schürmatte, Schulweiher bei Pumpwerk

RO_GEW27

5727

NF16

Gönhard, Gönert, Findlingweg, Weiher

A_GEW08

935

NF17

Hungerber, Steinzeitweg, Weiher

A_GEW01

72

NF18

Schachen, Chugelfang, Weiher

279

Suhrenmündung, Nasenlaichplatz

A_GEW03 A_GEW21

5026, 6354

NF19 NF20

NF7

NF11

NF15

Telli, Altarm Freykanal

A_GEW20

803

NF21

Telli, Altarm Sommergrien, Weiher

A_GEW12

803

NF22

Zelgli, Oberholz, Pfadiheim, Weiher Zurlindeninsel, West, Weiher

A_GEW07 A_GEW05

932 1

NF24

Zurlindeninsel, Wildschutzinsel, Ost, Weiher

A_GEW06 / A_GEW19

3893

NF25

NF23

Besondere Waldränder Ort/Flurname

Objekt

Parzelle

Aarau Rohr, Aarschächeli, Süd

RO_GEH23

6076, 6079, 6083, 6102, 6116, 6126 6127, 6654,

Aarau Rohr, Lähe

RO_GEHO3

5705, 5707,

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Giessen

RO_GEH29

6642, 7008,

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Ost

RO_GEHO9

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, Süd

RO_GEHO4

5708, 5665 7098

Kennzeichnung in Plan

NW1 NW2 NW3

6202, 6642, 7008

NW4

5647, 6436, 5627, 5644, 5651, 6000, 6002, 6002, 6006, 6009, 6256, 6257, 6258, 6391, 6436, 6462, 6463,

NW5

Aarau Rohr, Oberer Rohrer Schachen, West

RO_GEH35

6202, 7037,

Gönhard, Gönert, Süd

A_GEH24

7099 935

Hungerberg, Süd

A_GEHO2

72, 2055, 2855

NW8

Zelgli, Roggenhausen

A_GEH9 A_GEH10

932, 343 932, 343

NW9

A_GEH26

803, 4106

NW10

Telli, Summergrien, Süd

NW6 NW7

Anhang 8: Reduktion von Parkfeldern gemäss § 68 Abs. 2 und 3 BNO

Reduktion nach Standorttypen gemäss § 68 Abs. 2 BNO auf folgende Anteile des nutzungsspezifischen Pflichtangebots in % (Planausscheidung auf der folgenden Seite) Standorttyp

Bewohnerinnen und Bewohner

Beschäftigte

Besucherinnen und Besucher Kundinnen und Kunden

A

50 - 100

20 - 30

20 - 30

B

70 - 100

40 - 50

40 - 50

C

90 - 100

50 - 70

50 - 70

Zusätzliche Reduktion nach Überlastungsgebieten gemäss § 68 Abs. 3 BNO um folgende Anteile des nutzungsspezifischen Pflichtangebots in % (Planausscheidung auf der folgenden Seite) Überlastungsgebiete

Bewohnerinnen und Bewohner

Altstadt

Beschäftigte

Besucherinnen und Besucher Kundinnen und Kunden

Keine Erstellung privater Parkfelder

Bahnhofnähe

85

60

70

Transformationsgebiete

100

70

80