Gestaltungsplan Mittlere Telli

Plan d'utilisaziun spezial · Aarau

Document

Numer
1983-000515
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
08-03-1983
En vigur dapi
08-03-1983

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4001-1983-E.pdf

Baudepartement des Kantons Aar Abteilung Hochbau

ABTEILUNG RAUMPLANUNG

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RT ee Aarau, 2. Juni 1982 M. Tschiri/la

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Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den RRB - Nr.

Gestaltungsplan "Mittlere Telli

g #a;ez 4%3W vom .17ir Im Auftrage des Grossen Rates aizschreiber: etung

Spezialbauvorschriften Ernst Salm Die Einwohnergemeindd erlässt, gestützt auf § 141 BauG die nachstehenden Spezialbauvorsche ri en zum Gestaltunosplan "Mittlere Telli".

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PERIMETER

Art. 1 Der Gestaltungsplan umfasst das im Situationsplan als

Gestaltungsperimeter bezeichnete Gebiet (Parz. 815, 619, 4102, 4120, 4121, 4122, 4124, 4111, 4112, 4113).

ZWECK

Art. 2

Er ordnet die Erschliessung und Ueberbauung des kantonalen Bereiches im Gebiet "Mittlere Telli", sowie der Erweiterung des Einkaufszentrums.

BESTANDTEIL DES GESTALTUNGSPLANES

ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE

Art. 3 1

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: Situationsplan Mst. 1:500 - Kommunaler Ueberbauungsplan Telli (Baulinienplan Blatt 36) Mst. 1:1000 vom 24.6.74, vom Grossen Rat genehmigt am 22.3.77 - Spezialbauvorschriften - Modell Mst. 1:1000

2

Das Modell hat richtungsweisenden Charakter.

Art. 4 1

Für Motorfahrzeuge (ausgenommen LKW) wird die bestehende zweispurige unterirdische Erschliessungsstrasse gemäss Situationsplan im Einbahnverkehr Richtung Ost weitergeführt.

2

Die Anlieferung erfolgt über die besteherde Lastwagenzufahrt. Die Anlieferungsstrasse wird ebenfalls im Einbahnverkehr Richtung Ost durchgeführt.

3

Mit dem Bau der Einkaufszentrum-Erweiterupg und des Polizeikommando-Neubaus werden die fehlenden Zwischenstücke im Bereich des künftigen Verwaltungsgebäudes provisorisch erstellt.

-2

4

ERSCHLIESSUNG FUSSGAENGER

Zwischen Baulinie und Tellistrasse wird für das Polizeikommando eine Notausfahrt für Sondereinsätze erstellt...

Art. 5 Das oberirdische Fussgängernetz hat die Verbindung mit

dem bestehenden Wegnetz von Zentrum und Wohnüberbauung sicherzustellen. Der südliche Uferbereich des Sengelbaches ist öffentlich zugänglich zu halten. Die Verbindung vom Uferbereich zur Tellistrasse ist sicherzustellen.

FARKIERUNG

NUTZUNG UND AUSNUETZUNG

GESCHOSSZAHL UND KOTEN

GESTALTUNG BAUTEN

Art. 6 1

Die Parkierung erfolgt unterirdisch, innerhalb der Gestaltungsbaulinie für Bauten unter Erdgeschoss.

2

Für Fahrräder und Motorfahrräder sind geeignete unterirdische Abstellplätze bereitzustellen.

Art. 7 1

Das Zentrum wird gemäss Plan in der bisherigen Art nach Osten erweitert. Die max. BGF beträgt 4'000 m2.

2

Für die Bedürfnisse von Verwaltung und Schulung werden auf dem Areal des Staates Aargau etappenweise zwei Bauten mit Längsausdehnung Nord-Süd innerhalb der im Gestaltungsplan dargestellten Gestaltungsbaulinie erstellt. Die max. BGF beträgt 20'574 m2, sie ist ungefähr gleichmässig auf die beiden Baukörper aufzuteilen.

Art. 1

Die Höhe der Zentrumserweiterung ist durch die bestehende Anlage gegeben. Sie darf nicht überschritten werden. Dachaufbauten in beschränktem Rahmen sind gestattet.

2

Die Bauten auf dem Areal des Staates werden 6-geschossig erstellt. Dachaufbauten für technische Installationen sind gestattet. Etappierungen sind horizontal, nicht durch Aufstockung," vorzunehmen.

3

Die Koten für Gebäude, Ueberschüttungen und Fahrbahnen sind im Situationsplan dargestellt. Die Kote des 2. Untergeschosses wird mit, 362,10 m ü.M. fixiert. Die Aushubkoten von 361.40 m ü.M. für Hauptbauten und 361,72 für Garageteil dürfen nicht unterschritten werden.

Art. 9 1

Die Gestaltung der Zentrumserweiterung hat sich den bestehenden Zentrumbauten anzupassen.

-3

2

BEPFLANZUNG, GESTALTUNG, UMGEBUNG

Die Gestaltung der Bauten auf dem Areal des Staates Aargau hat sich architektonisch entsprechend ihrer Nutzung dem Erscheinungsbild der gesamten Bebauung Telli einzuordnen.

Art. 10 1

Auf dem Niveau des Erdgeschosses Zenteum (Decke über 1. Parkgeschoss plus Vegetationsschicht) sind begrünte Freiräume, als Verbindung zwischen dem Grünraum der Wohnzeile A und B und der Tellistrasse, auf dem Areal des Staates Aargau sicherzustellen.

2

Die Uferbestockung des Sengelbaches ist zu ergänzen. Längs der Tellistrasse sind Laubbäume zu pflanzen. Die Freiräume sind ghrtnerisch zu gestalten. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungseinzureichen.

3

plhne

ENERGIEVERSORGUNG

Art. 11 Nach Möglichkeit werden alle Bauten an den vorhandenen

Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen. Sollte die Kapazität der bestehenden Heizzentrale nicht ausreichen, kann eine umweltfreundliche Heizung in einer weiteren Zentrale erstellt werden.

VERHAELTNI5 ZUR BAUORDNUNG UND GRUNDEIGENTUEMERVERTRAG; ABWEICHUNGEN

Art.

12

1

Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplanes der Stadt Aarau sowie der Grundeigentümervertrag für die Ueberbauung "Mittlere Telli" vom 2. bzw. 24.11.71 mit Richtplan.

2

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplanes, die Intensität der Ausnützung und der städtebauliche Aspekt gewahrt bleiben.

Art. 13 FREIGELAENDE

Bis zur vollständigen Ueberbauung ist das Freigelände als Grünanlage zu gestalten. INKRAFTTRETEN

Art. 14 Gestaltungsplan

der

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und

Spezialbauvorschriften

Genehmigung durch

den

Grossen

Rat

in

treten

mit

Kraft.

Dieser Gestaltungsplan ist vom Einwohner:2z am 1.November 1982 b==chic-=s0r worden.

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

8. März 1983

Si/ls

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 22. Februar 1983 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt (unter Vorbehalt von § 84 Abs. 2, 2. Satz der Kantonsverfassung): - Lengnau; Ueberbauungsplan "Unterwise" (Botschaft Nr. 3165 vom 3. Januar 1983) - Eiken; Ueberbauungsplan "Im Feld" (Botschaft Nr. 3167 vom 10. Januar 1983) - Killwangen; Ueberbauungsplan "Oberdorf", Teilstück Sennenbergstrasse-Rüfenenstrasse (Botschaft Nr. 3168 vom 10. Januar 1983) - Schöftland; Revidierter Ueberbauungsplan "Picardie-Dreistein" (Botschaft Nr. 3174 vom 17. Januar 1983) - Leibstadt; Ueberbauungsplan "Vogelmatt" mit Zonenplanänderung (Botschaft Nr. 3180 vom 24. Januar 1983) - Rohr; Zonenplanänderung "Salamatten-Siebenmätteli" (Botschaft Nr. 3182 vom 24. Januar 1983) - Aarau; Gestaltungsplan "Mittlere Telli" mit Spezialbauvorschriften (Botschaft Nr. 3185 vom 31. Januar 1983) - Mühlau; Bauvorschriften für die Weiler "Schoren und Krähenbühl" (Botschaft Nr. 3186 vom 31. Januar 1983) - Untersiggenthal; Spezialbauvorschriften, Zonenplan- und Ueberbauungsplanänderungen für die Ortsteile Unter- und Obersiggingen; Zonenplanänderungen (W3A) und Aenderungen der Bauordnung bei Gesamtüberbauungen (Botschaft Nr. 3187 vom 31. Januar 1983) - Böttstein; Ueberbauungsplan "Burlen" (Botschaft Nr. 3188 vom 7. Februar 1983) Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Kenntnisnahme.

- 2 Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber: