Totalrevision Erschliessungspläne Plan Nr. 13
Plan d'utilisaziun spezial · Aarau
Document
- Numer
- 2003-000077
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aarau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 22-01-2003
- En vigur dapi
- 22-01-2003
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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KANTON AARGAU
Baudepartement Kanton Aa au Abteilung Raumentwicklung
Sondernutzungsplanung Totalrevision der kommunalen Erschliessungspläne
Phase 2
gemäss 8& 16ff BauG
Plan Nr. BL 13
M. 1:1000
Verfasser: Stadtbauamt Aarau, Sektion Stadtplanung
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Verwendungszweck: Genehmigung Datum: 22. April 2002 Mitwirkungsbericht vom: 7. November 2001 Vorprüfungsbericht vom: 31. Oktober 2001
Öffentliche Auflage vom: 20. November 2001 bis: 19. Dezember 2001
Beschlossen vom Stadtrat am: 6. Mai 2002
Der Stadtammann:
nf
Dr. M. Guignard
Der Stadtschreiber:
Genehmigung Genehmigung durch den Regierungsrat
Aarau,den 22. Januar 2003
Legende:
Genehmigungsinhalt
a run x.xxm
Orientierungsinhalt
@ERDEBREOROE
f
Der Staatsschreiber: # A
2
Sofern die kant. Gesetzgebung für
Neue Baulinie oder Baulinie mit Lageänderung h S ä Kleinbauten gegenüber Wald sowie
gegenüber vorgängiger Baulinie für Einfriedungen und Lärmschutzee R einrichtungen gegenüber Strassen
Baulinie mit gleicher Lage geringere Abstände vorsieht,
wie vorgängige Baulinie so gelten diese.
Baulinie für Obergeschosse (Strassenraum x.xx m ab Fahrbahnniveau)
Perimeter Gestaltungspläne mit Genehmigungsdatum oder Angabe Verfahrensstand
In Phase 1 und 2 aufgehobene Baulinien
Waldrand gemäss 83 AWaV
Planübersicht
E M 1:25000
eg
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
22. Januar 2003
Art. Nr. 2003-000077
Stadt Aarau; Erschliessungspläne Nrn. 2 bis 21, ausser Nrn. 9 und 19, Phase 2; Aufhebung diverser Sondernutzungspläne; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. November 2001 31. Oktober 2001 20. November bis 19. Dezember 2001 6. Mai und 14. Oktober 2002 4. Juni 2002 17. Juni 2002
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind zwei Beschwerden eingereicht worden. Der Stadtrat hat daraufhin den Plan Nr. 11 gemäss den Beschwerdeanträgen am 14. Oktober 2002 neu beschlossen. Die Beschwerdeführer zogen daraufhin ihre Beschwerden zurück unter der Bedingung der Genehmigung der Vorlage. Nach der Genehmigung der Erschliessungspläne durch den Regierungsrat können die Beschwerden damit abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 8. November 1981 und den seither rechtskräftigen Änderungen. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
In einer 1. Phase hat die Stadt Aarau Baulinien aufgehoben, die nicht mehr notwendig waren und ersatzlos aufgehoben werden konnten (Aufhebung beschlossen durch den Stadtrat am 4. September 2000, genehmigt durch den Regierungsrat am 3. Januar 2001). In der vorliegenden 2. Phase werden alle übrigen Baulinien überprüft und wo nötig geändert. Die alten Sondernutzungspläne, die zum Teil seit 1917 bestehen, werden aufgehoben. Nicht aufgehoben werden die Gestaltungspläne und die in den vorliegenden Plänen speziell bezeichneten Sondernutzungspläne.
Versand: 28.01.2003
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3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlagen: Erschliessungspläne 2 bis 21, ohne 9 und 19, 1:1'000 Liste der aufzuhebenden Sondernutzungspläne Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Mit der Vorlage werden die rechtskräftigen Erschliessungspläne aufgehoben und soweit nötig neue Baulinien festgelegt. Ohne Baulinien gelten die Strassenabstände nach Baugesetz. Mit der Vorlage können die in den alten Plänen bestehenden, rechtlich unklaren Situationen beseitigt werden. Die rechtskräftigen Gestaltungspläne werden in einem späteren Verfahren überprüft. Die Pläne unterscheiden Neue Baulinien oder Baulinien Lageänderung gegenüber "vorgängigen", d.h. den bisher rechtskräftigen Baulinien. Baulinien mit gleicher Lage wie vorgängige Baulinie. Die Unterscheidung ist rein informativ, die rechtliche Wirkung der Baulinien ist gleich. 4.3
Änderungen im Plan Nr. 11
Der Stadtrat Aarau hat am 14. Oktober 2002 beschlossenen, den Plan Nr. 11 im Bereich des Apfelhausenwegs nachträglich in Folge des Beschwerdeverfahrens zu ändern (vgl. Ziffer 1.2). Im Bereich der Parzellen 1052 und 1058 wurde eine neue Baulinie und auf Parzelle 1052 zusätzliche Baubeschränkungen (Gebäudehöhen, Attika) festgelegt. Diese Änderungen sind aus raumplanerischer Sicht sachgerecht. 4.4
Aufhebung kantonaler Baulinien
Die Stadt Aarau beantragt im Zusammenhang mit der Überführung der kantonalen in eine kommunale Baulinie auf der Nordseite der Aaretalstrasse die ersatzlose Aufhebung des kantonalen Überbauungsplans "Neue Aaretalstrasse T5/K 110" Abschnitt 3/e, genehmigt durch den Grossen Rat am 13. Januar 1987 (Objekt Nr. 1, Plan Nr. 6). Nachdem die Stadt eine kommunale Baulinie in gleicher Lage beschlossen hat, steh der Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der kantonalen Baulinie entlang der T5 durch das Baudepartement (Abteilung Verkehr) im Jahr 2003 nichts entgegen. 4.4.1 Waldgrenzen Das Waldfeststellungsverfahren ist durchgeführt worden. In den Plänen sind die rechtskräftigen Waldgrenzen zur Orientierung dargestellt, gemäss § 9 der Verordnung zum aargauischen Waldgesetz, AWaV.
-3-
4.5
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Erschliessungspläne Nr. 2 bis 21, ausgenommen Nrn. 9 und 19, sowie die Aufhebung diverser Sondernutzungspläne der Stadt Aarau vom 6. Mai 2002 und vom 14. Oktober 2002 (Parzellen 1052 und 1058: Baulinie entlang Apfelhausenweg. Parzelle 1052: Baubeschränkungen bezüglich Gebäudehöhen und Attika gemäss Planeintrag) werden genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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Protokollauszug Stadtrat, 5000 Aarau Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei Staatsschreiber: