Gestaltungsplan Kasernenareal inkl. Änderung 1992 und 2006
Plan d'utilisaziun spezial · Aarau
Document
- Numer
- 2006-001139
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Aarau
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 16-11-1982
- En vigur dapi
- 30-08-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
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•
Stadt Aarau
Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Gestaltungsplan Kasernenareal gemäss § 21 BauG
Spezialbauvorschriften Änderung 2006
Vom Stadtrat am 13. Februar 2006 zur öffentlichen Mitwirkung und Auflage verabschiedet.
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 30. AtAets4 20°4
Mitwirkungsbericht vom:
6 2c-)c)
Vorprüfungsbericht vom:
16 Januar 2006
Öffentliche Auflage vom:
1. — 30. März 2006
Der/a St tssc eiber: ,
Beschlossen vom Stadtrat am:
Der Stadtammann:
L
Fassung: 25. Januar 2006
Der Stadtschreiber:
Stadt Aarau — Kanton Aargau; Gestaltungsplan Kasernenareal; Änderung Spezialbauvorschriften
Genehmigung:
Fassung: 25. Januar 2006
Stadt Aarau
Kanton Aargau
Gestaltungsplan Kasernenareal, Änderung Spezialbauvorschriften 2006
PERIMETER
ZWECK
Spezialbauvorschriften vom 16. November 1982
Änderung Spezialbauvorschriften 2006
Art. 1
Art. 1 neu
1
Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen im Westen.
2
Über den Schild „Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.
Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen respektive zukünftige westliche Fussweggrenze im Westen.
2
Über den Schild „Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.
Art. 2
Art. 2 neu
1
Er ordnet die Erschliessung und Überbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal mit Bauten militärischer oder anderer kantonaler Nutzung.
1
2
Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten 2 Bauten.
3
Fassung: 25. Januar 2006
1
Er beinhaltet im Weiteren die Möglichkeit einer unterirdischen Parkierungsanlage für zivile 3 Zwecke.
Er ordnet die Erschliessung und Überbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal sowie eines Streifens des westlich angrenzenden Teils der Zone OE mit Bauten militärischer oder öffentlicher Nutzung. Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten Bauten. Er beinhaltet im weiteren die Möglichkeit von unterirdischen Parkierungsanlagen für zivile
Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 1 Zwecke. BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANS
ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE / FUSSGÄNGER
Art. 3
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: Situationsplan 1:500 Spezialbauvorschriften
Art. 4 neu
Art. 4 1
Für Motorfahrzeuge wird als einzige Ein- und 1 Ausfahrt die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.
Für Motorfahrzeuge wird als einzige oberirdische Ein- und Ausfahrt auf das Areal die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.
2
Die Erschliessung einer unterirdischen zivilen 2 Parkierungsanlage erfolgt über ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.
3
An Stelle des Wegrechts durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse 3 erstellt.
Die Erschliessung der unterirdischen zivilen Parkierungsanlagen erfolgt über die Laurenzenvorstadt und ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.
4
PARKIERUNG MOTORFAHRZEUGE FAHRRÄDER
Fassung: 25. Januar 2006
Art. 5
Für militärische Fahrzeuge werden unter dem Werkstattgebäude Parkplätze erstellt.
1
An Stelle des Wegrechts durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse erstellt. Für die zivile Parkierungsanlage besteht die Pflicht zur Bewirtschaftung ab der 1. Minute.
Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 2
NUTZUNG UND AUSNÜTZUNG
BAUTEN GESTALTUNG
BEPFLANZUNG GESTALTUNG
ENERGIEVERSORGUNG
Fassung: 25. Januar 2006
Art. 6
Art. 6 neu
1
Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenom- 1 men eine allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlage, haben militärischen oder kantonalen Zwecken zu dienen.
Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenommen allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlagen, haben militärischen oder öffentlichen Zwecken zu dienen.
2
Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: 2 - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.
Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.
Art. 7 Die Neubauten haben in der kubischen Gestaltung
und der architektonischen Ausbildung auf die bestehenden Altbauten (Fleinergut, Infanteriegebäude, General-Herzog-Haus) und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Die Einfriedung ist transparent zu gestalten.
Art. 8
Die im Plan eingezeichnete Begrünung und Bepflanzung ist flächenmässig sicherzustellen. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungspläne einzureichen.
18 weitere Artikel
Art. 9
Es ist eine umweltfreundliche Heizungsanlage vorzusehen, die für den Energiebedarf der zivilen Überbauung erweitert werden kann.
2
Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 3 VERHÄLTNIS ZUR BAUORDNUNG; ABWEICHUNGEN
ABBRUCH BESTEHENDE GEBÄUDE
INKRAFTTRETEN
Art. 10 1
Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplans der Stadt Aarau.
2
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplans, die Intensität der Ausnützung und der städtebauliche Aspekt gewahrt bleiben.
Art. 11 Die im Perimeter des Gestaltungsplans liegenden
Gebäude — ausser Fleinergut, Infanteriekaserne, General Herzog- Haus und Offiziershaus — werden abgebrochen.
Art. 12 Gestaltungsplan und Spezialbauvorschriften treten
mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.
Art. 1
- 10 und 12: Genehmigung Grosser Rat 16. November 1982 / RRB-Nr. 2204 vom 22.11.1982 gezeichnet Ernst Salm
Art. 11
: Genehmigung Grosser Rat 30. Juni 1992/ RRB-Nr. 1783 vom 6. Juli 1992, gezeichnet Sieber
Fassung: 25. Januar 2006
3
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU
e uraum BAUMPLANUN8
Abteilung Hochbau
bePA R1%
Aarau, 9. April 1990 Hk/rs
GESTALTUNGSPLAN KASERNENAREAL Spezialbauvorschriften
Aenderungsantrag ABBRUCH BESTEHENDE GEBAEUDE
Art. 11 Die im Perimeter des Gestaltungsplans liegenden
Gebäude - ausser Fleinergut, Infanteriekaserne, General Herzog-Haus und Offiziershaus - werden abgebrochen.
Genehmigung durch üen Grossen iftat Aarau,den 30• 1utri RRB-Nr.
/1442-
vom 6. -3,-AL A 4q2/ 13.2 3 des Grossen Rateg Auftrage Im Staatsschreiber: Der
BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU ABTEILUNG HOCHBAU:
AtO F. Althaus Kantonsbaumeister
Oeffentlich aufbegen ‘r qarau, den
2AM
R90
NAMEN DES GE.ME.1NDERATES per Gemeindeammann:
Der Gern.._;n,2,e,c.-;r;-•;ibrr•
Beschlossen vom Einwohnerrat 3. Dezember 1990
Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Hochbau ARTEILIJNO RAUMPLAMIN6
Aarau, 1. September 19
Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften
.ele/la
Ornat mit Untersettriftt4
Die Einwohnergemeinde Aarau erlässt, gestützt auf § 141 Baugesetz folgende Spezialbauvorschriften zum GESTALTUNGSPLAN KASERNENAREAL AARAU: PERIMETER
ZWECK
BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES
ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE/ FUSSGAENGER
Art. 1 1
Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen im Westen.
2
Ueber den Schild "Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.
Art. 2 1
Er ordnet die Erschliessung und Ueberbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal mit Bauten militärischer oder anderer kantonalen Nutzung.
2
Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten Bauten.
3
Er beinhaltet im weiteren die Möglichkeit einer unterirdigchen Parkierungsanlage für zivile Zwecke.
Art. 3
Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: - Situationsplan 1:500 - Spezialbauvorschriften
Art. 4 1
Für Motorfahrzeuge wird als einzige Ein- und Ausfahrt die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.
2
Die Erschliessung einer unterirdischen zivilen Parkierungsanlage erfolgt über ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.
3
Anstelle des Wegrechtes durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse erstellt.
- 2
PARK IERUNG MOTORFAHRZEUGE FAHRRAEDER NUTZUNG UND AUSNUETZUNG
BAUTEN GESTALTUNG
BEPFLANZUNG GESTALTUNG
ENERGIEVERSORGUNG
VERHAELTNUS ZUR BAUORDNUNG; ABWEICHUNGEN
ABBRUCH BESTEHENDE GEBAEUDE
Art. 5
Für militärische Fahrzeuge werden unter dem Werkstattgebäude Parkplätze erstellt.
Art. 6 1
Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenommen eine allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlage, haben militärischen oder kantonalen Zwecken zu dienen.
2
Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.
Art. 7 Die Neubauten haben in der kubischen Gestaltung und der
architektonischen Ausbildung auf die bestehenden Altbau.ten (Fleinergut, Infanteriegebäude, General-Herzog-Haus) und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Die Einfriedung ist transparent zu gestalten.
Art. 8 Die im Plan eingezeichnete Begrünung und Bepflanzung ist
flächenmässig sicherzustellen. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungspläne einzureichen.
Art. 9 Es ist eine umweltfreundliche Heizungsanlage vorzusehen,
die für den Energiebedarf der zivilen Ueberbauung erweitert werden kann.
Art. 10 1
Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplans der Stadt Aarau.
2
Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplans, die Intensität der Ausnützung und der städtbauliche Aspekt gewahrt bleiben.
Art. 11
Die im Perimeter des Gestaltungsplan liegenden Gebäudeausser Fleinergut, Infanteriekaserne und General-HerzogHaus - werden abgebrochen.
—
INKRAFTTRETEN
Art.
—
12
Gestaltungsplan mit
3
der
und
Genehmigung
treten
Spezialbauvorschriften durch
Dieser
den
Grossen
Gestaltungsplan
Einwohnerrat beschlossen
am
29.
Rat
in
vom
ist März
1982
worden.
IM NAMEN DES STADTRATES Der Stadtammann:
Der Stadtschreiber:
Genehmigung durch den Grossen /dVe/22defr 7/577,t2 Aarau, den RRB - Nr.
.e-e09:
< "977.j
vom
Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatssdireiber: etung
Ernst Salm
Kraft.
16-111-11
Perimeter Bestehende Bauten Neubauten Grünflächen Gestaltungsbaulinien Unterirdische Baulinien
UEBERSICHTSPLAN
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
30. August 2006
Art. Nr. 2006-001139
Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Kasernenareal Änderung 2006"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
6. Juni 2006 16. Januar 2006 1. bis 30. März 2006 6. Juni 2006 27. Juni 2006 17. Juli 2006
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Mai 1981, die vom Grossen Rat am 11. September 1984 genehmigt worden ist. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Projekt eines altstadtnahen Parkhauses im Bereich des Schlossplatzes wurde in der Referendumsabstimmung vom 9. Februar 2003 abgelehnt. Der neue Standort des Parkhauses ist das Resultat eines Neufindungsprozesses der Stadt. Das unterirdische Parkhaus für 298 Parkplätze ist nun im Westteil des Kasernenareals vorgesehen und wird von der Laurenzenvorstadt erschlossen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan (genehmigt vom Grossen Rat am 16. November 1982) wird entsprechend geändert und erweitert. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans sowie die Änderungen der Spezialbauvorschriften (Sondernutzungsvorschriften).
Versand: 8. September 2006
-2-
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die Laurenzenvorstadt (K 110) soll im Zuge der Neufestsetzung des Kantonsstrassennetzes westlich der Poststrasse an die Stadt Aarau abgetreten werden. Der Anschluss des Parkhauses an die Laurenzenvorstadt berücksichtigt die vertraglich vorbereitete Abtretung der Kantonsstrasse an die Stadt. Es ist vorgesehen, dass der Grosse Rat über die Abtretung Anfang 2007 beschliessen wird. Sollte die Abtretung der K 110 wider Erwarten scheitern, bedarf der Anschluss an die K 110 – gemäss § 113 BauG – im Baubewilligungsverfahren der Zustimmung des Kantons. Die Parkhausein- und -ausfahrt quert den bestehenden Gehweg. Da das benachbarte unter Denkmalschutz stehende Gebäude (Fleinergut) direkt am Gehweg steht, muss der Beobachtungspunkt auf der Strasse angeordnet werden. Aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen wird darauf verzichtet, den Gehweg bei der Einmündung entsprechend zurück zu versetzen. Die dadurch entstehenden Behinderungen des Fussgängerverkehrs auf dem bestehenden Gehweg müssen in Kauf genommen werden. Der Gestaltungsplan von 1982 entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Rechtsgrundlagen (neues Baugesetz, Begriffe). In der Vorlage werden sachgerecht die alten Begriffe übernommen, um keine Differenzen zum rechtskräftigen Gestaltungsplan zu schaffen. Der Stadt wird jedoch empfohlen, den Gestaltungsplan in einem späteren Verfahren gesamthaft zu überarbeiten. 4.3
Umweltbelastung
4.3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der Gestaltungsplan unterliegt nicht der Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), da das Parkhaus mit 298 Parkplätzen für sich allein den massgebenden Grenzwert von 300 Parkplätzen nicht überschreitet. Im Bericht zur Umweltsituation werden die Auswirkungen auf die Umwelt nachvollziehbar umschrieben und Massnahmen zur Reduktion der Umweltbelastungen aufgezeigt. 4.3.2 Lärm Durch das Parkhaus werden einzelne Verkehrsanlagen mehr belastet. Im Bericht zur Umweltsituation wird nachvollziehbar ausgeführt, dass dadurch die massgebenden Lärmgrenzwerte gemäss Art. 9 Lärmschutzverordnung (SR 814.41) jedoch nicht überschritten werden. Im Gestaltungsplan sind daher keine Massnahmen erforderlich. 4.3.3 Luft Die NO2- und die PM10-Immissionsgrenzwerte (Jahresmittel) werden in Aarau überschritten. Um die Luftbelastung zu verbessern ist vorgesehen, die Parkplätze zu bewirtschaften, ein Parkleitsystem einzuführen (in Planung) und Parkplätze im Bereich der Ausfahrt
-3-
(ca. 10 PP) und in der Altstadt (27 PP) aufzuheben. Aus lufthygienischen Überlegungen sind die vorgesehenen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. 4.4
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kasernenareal Änderung 2006" der Stadt Aarau vom 6. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
-4-
Protokollauszug Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Rechtsabteilung BVU Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: