Gestaltungsplan Kasernenareal inkl. Änderung 1992 und 2006

Plan d'utilisaziun spezial · Aarau

Document

Numer
2006-001139
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
16-11-1982
En vigur dapi
30-08-2006

Karte

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Text

SNP-4001-2006-E-2.pdf

•

Stadt Aarau

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan Kasernenareal gemäss § 21 BauG

Spezialbauvorschriften Änderung 2006

Vom Stadtrat am 13. Februar 2006 zur öffentlichen Mitwirkung und Auflage verabschiedet.

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 30. AtAets4 20°4

Mitwirkungsbericht vom:

6 2c-)c)

Vorprüfungsbericht vom:

16 Januar 2006

Öffentliche Auflage vom:

1. — 30. März 2006

Der/a St tssc eiber: ,

Beschlossen vom Stadtrat am:

Der Stadtammann:

L

Fassung: 25. Januar 2006

Der Stadtschreiber:

Stadt Aarau — Kanton Aargau; Gestaltungsplan Kasernenareal; Änderung Spezialbauvorschriften

Genehmigung:

Fassung: 25. Januar 2006

Stadt Aarau

Kanton Aargau

Gestaltungsplan Kasernenareal, Änderung Spezialbauvorschriften 2006

PERIMETER

ZWECK

Spezialbauvorschriften vom 16. November 1982

Änderung Spezialbauvorschriften 2006

Art. 1

Art. 1 neu

1

Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen im Westen.

2

Über den Schild „Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.

Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen respektive zukünftige westliche Fussweggrenze im Westen.

2

Über den Schild „Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.

Art. 2

Art. 2 neu

1

Er ordnet die Erschliessung und Überbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal mit Bauten militärischer oder anderer kantonaler Nutzung.

1

2

Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten 2 Bauten.

3

Fassung: 25. Januar 2006

1

Er beinhaltet im Weiteren die Möglichkeit einer unterirdischen Parkierungsanlage für zivile 3 Zwecke.

Er ordnet die Erschliessung und Überbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal sowie eines Streifens des westlich angrenzenden Teils der Zone OE mit Bauten militärischer oder öffentlicher Nutzung. Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten Bauten. Er beinhaltet im weiteren die Möglichkeit von unterirdischen Parkierungsanlagen für zivile

Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 1 Zwecke. BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANS

ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE / FUSSGÄNGER

Art. 3

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: Situationsplan 1:500 Spezialbauvorschriften

Art. 4 neu

Art. 4 1

Für Motorfahrzeuge wird als einzige Ein- und 1 Ausfahrt die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.

Für Motorfahrzeuge wird als einzige oberirdische Ein- und Ausfahrt auf das Areal die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.

2

Die Erschliessung einer unterirdischen zivilen 2 Parkierungsanlage erfolgt über ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.

3

An Stelle des Wegrechts durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse 3 erstellt.

Die Erschliessung der unterirdischen zivilen Parkierungsanlagen erfolgt über die Laurenzenvorstadt und ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.

4

PARKIERUNG MOTORFAHRZEUGE FAHRRÄDER

Fassung: 25. Januar 2006

Art. 5

Für militärische Fahrzeuge werden unter dem Werkstattgebäude Parkplätze erstellt.

1

An Stelle des Wegrechts durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse erstellt. Für die zivile Parkierungsanlage besteht die Pflicht zur Bewirtschaftung ab der 1. Minute.

Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 2

NUTZUNG UND AUSNÜTZUNG

BAUTEN GESTALTUNG

BEPFLANZUNG GESTALTUNG

ENERGIEVERSORGUNG

Fassung: 25. Januar 2006

Art. 6

Art. 6 neu

1

Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenom- 1 men eine allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlage, haben militärischen oder kantonalen Zwecken zu dienen.

Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenommen allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlagen, haben militärischen oder öffentlichen Zwecken zu dienen.

2

Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: 2 - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.

Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.

Art. 7 Die Neubauten haben in der kubischen Gestaltung

und der architektonischen Ausbildung auf die bestehenden Altbauten (Fleinergut, Infanteriegebäude, General-Herzog-Haus) und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Die Einfriedung ist transparent zu gestalten.

Art. 8

Die im Plan eingezeichnete Begrünung und Bepflanzung ist flächenmässig sicherzustellen. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungspläne einzureichen.

18 weitere Artikel

Art. 9

Es ist eine umweltfreundliche Heizungsanlage vorzusehen, die für den Energiebedarf der zivilen Überbauung erweitert werden kann.

2

Aarau, Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften, Seite 3 VERHÄLTNIS ZUR BAUORDNUNG; ABWEICHUNGEN

ABBRUCH BESTEHENDE GEBÄUDE

INKRAFTTRETEN

Art. 10 1

Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplans der Stadt Aarau.

2

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplans, die Intensität der Ausnützung und der städtebauliche Aspekt gewahrt bleiben.

Art. 11 Die im Perimeter des Gestaltungsplans liegenden

Gebäude — ausser Fleinergut, Infanteriekaserne, General Herzog- Haus und Offiziershaus — werden abgebrochen.

Art. 12 Gestaltungsplan und Spezialbauvorschriften treten

mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft.

Art. 1

- 10 und 12: Genehmigung Grosser Rat 16. November 1982 / RRB-Nr. 2204 vom 22.11.1982 gezeichnet Ernst Salm

Art. 11

: Genehmigung Grosser Rat 30. Juni 1992/ RRB-Nr. 1783 vom 6. Juli 1992, gezeichnet Sieber

Fassung: 25. Januar 2006

3

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU

e uraum BAUMPLANUN8

Abteilung Hochbau

bePA R1%

Aarau, 9. April 1990 Hk/rs

GESTALTUNGSPLAN KASERNENAREAL Spezialbauvorschriften

Aenderungsantrag ABBRUCH BESTEHENDE GEBAEUDE

Art. 11 Die im Perimeter des Gestaltungsplans liegenden

Gebäude - ausser Fleinergut, Infanteriekaserne, General Herzog-Haus und Offiziershaus - werden abgebrochen.

Genehmigung durch üen Grossen iftat Aarau,den 30• 1utri RRB-Nr.

/1442-

vom 6. -3,-AL A 4q2/ 13.2 3 des Grossen Rateg Auftrage Im Staatsschreiber: Der

BAUDEPARTEMENT DES KANTONS AARGAU ABTEILUNG HOCHBAU:

AtO F. Althaus Kantonsbaumeister

Oeffentlich aufbegen ‘r qarau, den

2AM

R90

NAMEN DES GE.ME.1NDERATES per Gemeindeammann:

Der Gern.._;n,2,e,c.-;r;-•;ibrr•

Beschlossen vom Einwohnerrat 3. Dezember 1990

Baudepartement des Kantons Aargau Abteilung Hochbau ARTEILIJNO RAUMPLAMIN6

Aarau, 1. September 19

Gestaltungsplan Kasernenareal Spezialbauvorschriften

.ele/la

Ornat mit Untersettriftt4

Die Einwohnergemeinde Aarau erlässt, gestützt auf § 141 Baugesetz folgende Spezialbauvorschriften zum GESTALTUNGSPLAN KASERNENAREAL AARAU: PERIMETER

ZWECK

BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES

ERSCHLIESSUNG MOTORFAHRZEUGE/ FUSSGAENGER

Art. 1 1

Der Gestaltungsplan umfasst das zukünftige Kasernenareal, d.h. den nördlichen Teil des bestehenden Kasernenareals, begrenzt durch Laurenzenvorstadt, Poststrasse, zukünftige Stichstrasse im Süden und Grundstückgrenzen im Westen.

2

Ueber den Schild "Zivile Nutzung" (südlicher Teil des Areals) wird zu gegebener Zeit ein weiterer Gestaltungsplan erlassen.

Art. 2 1

Er ordnet die Erschliessung und Ueberbauung des militärischen Bereichs im Kasernenareal mit Bauten militärischer oder anderer kantonalen Nutzung.

2

Er gewährleistet die Erhaltung der unter Denkmalschutz stehenden und der schützenswerten Bauten.

3

Er beinhaltet im weiteren die Möglichkeit einer unterirdigchen Parkierungsanlage für zivile Zwecke.

Art. 3

Der Gestaltungsplan besteht aus folgenden Unterlagen: - Situationsplan 1:500 - Spezialbauvorschriften

Art. 4 1

Für Motorfahrzeuge wird als einzige Ein- und Ausfahrt die bisherige Zufahrt Laurenzenvorstadt beibehalten.

2

Die Erschliessung einer unterirdischen zivilen Parkierungsanlage erfolgt über ein Rampensystem im Schild der zivilen Nutzung.

3

Anstelle des Wegrechtes durch das Kasernenareal wird ein Fussweg entlang der Poststrasse erstellt.

- 2

PARK IERUNG MOTORFAHRZEUGE FAHRRAEDER NUTZUNG UND AUSNUETZUNG

BAUTEN GESTALTUNG

BEPFLANZUNG GESTALTUNG

ENERGIEVERSORGUNG

VERHAELTNUS ZUR BAUORDNUNG; ABWEICHUNGEN

ABBRUCH BESTEHENDE GEBAEUDE

Art. 5

Für militärische Fahrzeuge werden unter dem Werkstattgebäude Parkplätze erstellt.

Art. 6 1

Sämtliche Neubauten und Plätze, ausgenommen eine allfällige unterirdische zivile Parkierungsanlage, haben militärischen oder kantonalen Zwecken zu dienen.

2

Die max. zulässige Ausnützung wird bestimmt: - durch die im Plan eingetragenen Gestaltungsbaulinien, - durch die im Plan festgelegten Angaben über die Gebäudehöhen.

Art. 7 Die Neubauten haben in der kubischen Gestaltung und der

architektonischen Ausbildung auf die bestehenden Altbau.ten (Fleinergut, Infanteriegebäude, General-Herzog-Haus) und die Nachbarschaft Rücksicht zu nehmen. Die Einfriedung ist transparent zu gestalten.

Art. 8 Die im Plan eingezeichnete Begrünung und Bepflanzung ist

flächenmässig sicherzustellen. Mit den Baugesuchen sind die jeweiligen Bepflanzungspläne einzureichen.

Art. 9 Es ist eine umweltfreundliche Heizungsanlage vorzusehen,

die für den Energiebedarf der zivilen Ueberbauung erweitert werden kann.

Art. 10 1

Wo nichts anderes vermerkt ist, gelten die Vorschriften der Bauordnung und des Zonenplans der Stadt Aarau.

2

Geringfügige Abweichungen vom Gestaltungsplan können vom Stadtrat im Baugesuchsverfahren bewilligt werden, sofern der Zweck des Gestaltungsplans, die Intensität der Ausnützung und der städtbauliche Aspekt gewahrt bleiben.

Art. 11

Die im Perimeter des Gestaltungsplan liegenden Gebäudeausser Fleinergut, Infanteriekaserne und General-HerzogHaus - werden abgebrochen.

—

INKRAFTTRETEN

Art.

—

12

Gestaltungsplan mit

3

der

und

Genehmigung

treten

Spezialbauvorschriften durch

Dieser

den

Grossen

Gestaltungsplan

Einwohnerrat beschlossen

am

29.

Rat

in

vom

ist März

1982

worden.

IM NAMEN DES STADTRATES Der Stadtammann:

Der Stadtschreiber:

Genehmigung durch den Grossen /dVe/22defr 7/577,t2 Aarau, den RRB - Nr.

.e-e09:

< "977.j

vom

Im Auftrage des Grossen Rates Der Staatssdireiber: etung

Ernst Salm

Kraft.

16-111-11

Perimeter Bestehende Bauten Neubauten Grünflächen Gestaltungsbaulinien Unterirdische Baulinien

UEBERSICHTSPLAN

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

30. August 2006

Art. Nr. 2006-001139

Stadt Aarau; Gestaltungsplan "Kasernenareal Änderung 2006"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

6. Juni 2006 16. Januar 2006 1. bis 30. März 2006 6. Juni 2006 27. Juni 2006 17. Juli 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. Mai 1981, die vom Grossen Rat am 11. September 1984 genehmigt worden ist. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Das Projekt eines altstadtnahen Parkhauses im Bereich des Schlossplatzes wurde in der Referendumsabstimmung vom 9. Februar 2003 abgelehnt. Der neue Standort des Parkhauses ist das Resultat eines Neufindungsprozesses der Stadt. Das unterirdische Parkhaus für 298 Parkplätze ist nun im Westteil des Kasernenareals vorgesehen und wird von der Laurenzenvorstadt erschlossen. Der rechtskräftige Gestaltungsplan (genehmigt vom Grossen Rat am 16. November 1982) wird entsprechend geändert und erweitert. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte des Gestaltungsplans sowie die Änderungen der Spezialbauvorschriften (Sondernutzungsvorschriften).

Versand: 8. September 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Laurenzenvorstadt (K 110) soll im Zuge der Neufestsetzung des Kantonsstrassennetzes westlich der Poststrasse an die Stadt Aarau abgetreten werden. Der Anschluss des Parkhauses an die Laurenzenvorstadt berücksichtigt die vertraglich vorbereitete Abtretung der Kantonsstrasse an die Stadt. Es ist vorgesehen, dass der Grosse Rat über die Abtretung Anfang 2007 beschliessen wird. Sollte die Abtretung der K 110 wider Erwarten scheitern, bedarf der Anschluss an die K 110 – gemäss § 113 BauG – im Baubewilligungsverfahren der Zustimmung des Kantons. Die Parkhausein- und -ausfahrt quert den bestehenden Gehweg. Da das benachbarte unter Denkmalschutz stehende Gebäude (Fleinergut) direkt am Gehweg steht, muss der Beobachtungspunkt auf der Strasse angeordnet werden. Aus städtebaulichen und denkmalpflegerischen Gründen wird darauf verzichtet, den Gehweg bei der Einmündung entsprechend zurück zu versetzen. Die dadurch entstehenden Behinderungen des Fussgängerverkehrs auf dem bestehenden Gehweg müssen in Kauf genommen werden. Der Gestaltungsplan von 1982 entspricht nicht mehr in allen Teilen den heutigen Rechtsgrundlagen (neues Baugesetz, Begriffe). In der Vorlage werden sachgerecht die alten Begriffe übernommen, um keine Differenzen zum rechtskräftigen Gestaltungsplan zu schaffen. Der Stadt wird jedoch empfohlen, den Gestaltungsplan in einem späteren Verfahren gesamthaft zu überarbeiten. 4.3

Umweltbelastung

4.3.1 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) Der Gestaltungsplan unterliegt nicht der Pflicht der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), da das Parkhaus mit 298 Parkplätzen für sich allein den massgebenden Grenzwert von 300 Parkplätzen nicht überschreitet. Im Bericht zur Umweltsituation werden die Auswirkungen auf die Umwelt nachvollziehbar umschrieben und Massnahmen zur Reduktion der Umweltbelastungen aufgezeigt. 4.3.2 Lärm Durch das Parkhaus werden einzelne Verkehrsanlagen mehr belastet. Im Bericht zur Umweltsituation wird nachvollziehbar ausgeführt, dass dadurch die massgebenden Lärmgrenzwerte gemäss Art. 9 Lärmschutzverordnung (SR 814.41) jedoch nicht überschritten werden. Im Gestaltungsplan sind daher keine Massnahmen erforderlich. 4.3.3 Luft Die NO2- und die PM10-Immissionsgrenzwerte (Jahresmittel) werden in Aarau überschritten. Um die Luftbelastung zu verbessern ist vorgesehen, die Parkplätze zu bewirtschaften, ein Parkleitsystem einzuführen (in Planung) und Parkplätze im Bereich der Ausfahrt

-3-

(ca. 10 PP) und in der Altstadt (27 PP) aufzuheben. Aus lufthygienischen Überlegungen sind die vorgesehenen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren umzusetzen. 4.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Gestaltungsplan "Kasernenareal Änderung 2006" der Stadt Aarau vom 6. Juni 2006 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-4-

Protokollauszug  Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: