Erschliessungsplan Tellistrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Aarau

Document

Numer
12.209
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
07-03-2016
En vigur dapi
07-03-2016

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Aarau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4001-2016-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4001-2016-E.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

GENEHMIGUNGSINHALT

Strassenlinie mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG

wen Sichtlinie mit Angaben bei öffentlichen Wegen und Strassen = Ban Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.60 m bis 3.00 m ORIENTIERUNGSINHALT STADT AARAU R Dat - _— Rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum u TmnIE u j | i f . Bauprojekt Strasse N E i 7 - h In Ist . „A EN Sichtlinie mit Angaben bei privaten Zufahrten . " . f ä f L : | ja N ET Ü } .01. m En . RR S ee 2 ” an Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.60 m bis 3.00 m Erschliessu ngsplan Tellistrasse Teil 1 32 00 . i | u \ 5 N j SL — a > y. / j Sicht 4.549 “ ” .e...,.,.— Perimeter des Erschliessungsplanes II m au SAUER PN F x 5 . FE F - A En == > / IS 5 > & ER > 7 & — Fe: : f 3 ZI N us a: S eo nn Is MD III . & Er ” N 3: SI } FIDIE. „ BEEER Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Gemeindevorschriften Massstab 1 :500

Sicht 4,5 /60. m 27

bestehende Strasse oder Weg

Tellistrasse 3 SAUER el __ Sicht 100m

gemäss $ 16 ff BauG

Sammelstrasse SS

Ganzen Text zeigen

Erschliessungsstrasse ES

Gehweg / Radweg

Mehrzweckfläche überfahrbar

Insel nicht überfahrbar

bestehende Rabatte, bepflanzte Fläche

neue Rabatte, bepflanzte Fläche

er: neue Buswartekabine Fa 2 24 Bushaltestelle III] Fussgängerstreifen HT Map, Sum ) . . Vorprüfungsbericht vom: 20. August 2013 h Abbiegeverbot für Lastwagen Öffentliche Auflage vom: 17. März 2014 - 16. April 2014 EN & T Beschlossen vom Stadtrat am: 23. \Ywemur 2045” Pe f) Abbiegeverbot für Lasten- und Sattelzüge > ie Stadtpräsidentin: Der Stadtschreiber: Rechtsabbiegen für Lasten- und Sattelzüge A I au— J\ Urech Dr. M. Gossweiler Genehmigung: Genehmigung durch das Departement Kanton Aargau Bau, Verkehr und Umwelt Departement Aarau, den %.Nät? Qoio

Bau, Verkehr und Umwelt

Abteilung Raumentwicklung Po Generakekerar- > BE

1:\10074 Aarau EP Tellistrasse\Autocad\10074_01g EP_Tellistrasse_Teil_1 30_10_2015 .dwg

"eHrFochhaus | |

GENEHMIGUNGSINHALT

@ a Eins), Be 08945, % | inanz /Gesundheitsdeparternent “87

.

:

i

i

a

| A | : :

2 h

Strassenlinie mit Enteignungsrecht gemäss & 132 BauG

7, m H HS STJUMNN. Nasa E] Gestaltungsplan Mittlere Telli ES lea STADT AARAU je GR Datum En SR r kneesei ee R = ns Rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum ee BR Einar f Bauprojekt Strasse f Tellistrasse Te er wa Sichtlinie mit Angaben bei privaten Zufahrten " . . m ff. Siartzone mi stelem Raum In der Höhe von 0.60 m bie 3.00 m Erschliessungsplan Tellistrasse Teil 2

eo ooo_o Perimeter des Erschliessungsplanes

Massstab 1:500

“onenesssene Perimeter Sondernutzungsplan

u Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Gemeindevorschriften Br gemäss $ 16 ff BauG

bestehende Strasse oder Weg

Sammelstrasse SS

_ GR 22.01.2003 | _ Erschliessungsstrasse ES

Gehweg / Radweg

Turnhallen, Sporthalle und Mehrzweckfläche überfahrbar

Hallenbad Teyjj Insel nicht überfahrbar

bestehende Rabatte, bepflanzte Fläche

neue Rabatte, bepflanzte Fläche

neue Buswartekabine

Bushaltestelle

Fussgängerstreifen Vorprüfungsbericht vom: 20. August 2013 Öffentliche Auflage vom: 17. März 2014 - 16. April 2014

[o) ” Beschlossen vom Stadtratam: 23. l\wumr ZcAs S Gestaltungsplan Aaraucar S rechtskräftig seit 01.09.2010 ie Stadtpräsidentin: Der Stadtschreiber: y \ \ Urech on Genehmigung: Genehmigung durch das Departement

Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den 3.02 Qoko

a m > : ern Kanton Aargau Departement Der Generalsekretär:

Bau, Verkehr und Umwelt

5 De Abteilung Raumentwicklung 202 =

1:\10074 Aarau EP Tellistrasse\Autocad\10074 0O2g EP Tellistrasse Teil 230 10 2015.dwg

men,

ngeNpacn

u

_—

©)

OSSENSNeUNEN

A4611C

—— Sicht 1.0/6om 5

GR 22.01.2003

GR 22.01.2003

o oo |o je ® zZ Io

\ | | KiFF ..... 3

= } | © eo eo © D

.. ie es \ | a VA RER FLORA oo o»,oe. ee» 9 © ... e oe 224 3 | | eeove060 q

| eooooeo ee ® 1914 ö 5

i

\$

a

. ©)

UAHIEEEEEEREEENE" 5

>

PERRZRURENG

..

£002 ,0'77 49

Gestaltungsplan Aaraucar rechtskräftig seit 01.09.2010

PERTREEN)

#155

GENEHMIGUNGSINHALT

Baulinien für Hauptbauten Strassenlinie mit Enteignungsrecht gemäss $ 132 BauG

rare Aufzuhebende Baulinien

wen Sichtlinie mit Angaben bei öffentlichen Wegen und Strassen “ > Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.60 m bis 3.00 m

ORIENTIERUNGSINHALT

G m Datum. Rechtskräftige Baulinie mit Genehmigungsdatum

Bauprojekt Strasse WEN Sichtlinie mit Angaben bei privaten Zufahrten Done Sichtzone mit sichtfreiem Raum in der Höhe von 0.60 m bis 3.00 m

eo oeoeeo6o0 Perimeter des Erschliessungsplanes

onen neeere Perimeter Sondernutzungsplan

a Zonengrenze und Zonenbezeichnung gemäss Gemeindevorschriften bestehende Strasse oder Weg

Hauptverkehrsstrasse HVS

Sammelstrasse SS

Erschliessungsstrasse ES

Gehweg / Radweg

Mehrzweckfläche überfahrbar

Insel nicht überfahrbar

bestehende Rabatte, bepflanzte Fläche

neue Rabatte, bepflanzte Fläche LERSTELER| neue Buswartekabine Bushaltestelle

Fussgängerstreifen

1:\10074 Aarau EP Tellistrasse\Autocad\10074 03g EP Tellistrasse Teil 330 10 2015.dwa

STADT AARAU RR

Erschliessungsplan Tellistrasse Teil 3 Massstab 1:500

gemäss $ 16 ff BauG

Vorprüfungsbericht vom: 20. August 2013 Öffentliche Auflage vom: 17. März 2014 - 16. April 2014 Beschlossen vom Stadtrat am: 23. Vovmber ZoAs

ie Stadtpräsidentin: Der Stadtschreiber: J. Urech en Genehmigung: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Kanton Aargau Aarau, den %.BAR 2010 Departement

Bau, Verkehr und Umwelt kei, Be ‚Abteilung Raumentwicklung ee

Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

AG UN/St

Datum Genehmigung: 07.03.2016

Versand:

-8. März 2016

Geschäfts-Nr. BVURO.12.209-1 Gemeinde Aarau; Erschliessungsplan "Teilistrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

Ganzen Text zeigen

1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht

20. August 2013

Mitwirkung Vorprojekt

10. März 2010 bis 26. März 2010

Öffentliche Auflage und Mitwirkung

17. März 2014 bis 16. April 2014

Beschluss Stadtrat

23. November 2015

Eingereicht zur Genehmigung

2. Februar 2016

Ablauf der Beschwerdefrist

8. Februar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Ge­ nehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 11. September 1984 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Teilistrasse soll städtebaulich aufgewertet werden. Sie ist im städtischen Verkehrsrichtplan als kommunale Quartiersammelstrasse definiert. Gestützt auf eine Studie über "Perspektiven für die städtebauliche Aufwertung des Stadtteils Telli" von 2010 und auf ein Betriebs- und Gestaltungskon­ zept (BGK) ist ein Vorprojekt über die 1,4 km lange Teilistrasse erarbeitet worden. Mit dem Er­ schliessungsplan werden die Ergebnisse aus dem BGK und dem Vorprojekt rechtlich gesichert.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\RO\20160226_bdv_12.209.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des vom Stadtrat Aarau am 23. November 2015 beschlos­ senen Erschliessungsplans "Tellistrasse". Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 31. Oktober 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV).

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Grundlagen des Erschliessungsplans sind ein Vorprojekt und ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) über die Tellistrasse. Der Erschliessungsplan setzt deren Ziele sachgerecht um. 4.3 Erschliessung Die kommunale Tellistrasse ist Bestandteil einer kantonalen Versorgungsroute (Schwerverkehrsroute Typ I red.). Sie muss daher den Anforderungen für Ausnahmetransporte genügen (§ 2 ATRV1, Durchfahrtsbreite 6,50 m, lichte Höhe 5,20 m). Künftig soll die Strasse eine Verkehrsbelastung von rund 15'000 Fahrzeugen pro Tag bewältigen können. Auf der Tellistrasse verkehrt die Buslinie von und nach Rohr. Die bestehenden Busspuren sollen wo nötig ergänzt werden. Die kommunalen Hauptfusswege verlaufen grundsätzlich nicht entlang der Tellistrasse, sondern auf den parallel verlaufenden Strassen. Entlang der Tellistrasse bestehen wichtige Läden, Dienstleistun­ gen, Wohnnutzungen und öffentliche Einrichtungen, die allesamt Fussgängerströme generieren. Die kantonale Radroute R 510 gemäss Richtplan verläuft von Schönenwerd in Richtung Wildegg über die Tellistrasse bis zum Telliring und über die Weihermattstrasse in Richtung Rohr. Die kanto­ nale Radroute R 510 wird im Abschnitt Rüchliweg-Tuchschmidweg über eine Mittelzone auf die Tel­ listrasse geführt, in Richtung Schönenwerd bestehen Radstreifen. Die Anliegen der Radfahrenden sind im Erschliessungsplan angemessen berücksichtigt. Die Tellistrasse soll zu einem städtischen Strassenzug umgestaltet werden. Das Konzept des Er­ schliessungsplans wird begrüsst. Es fördert die Siediungsqualität im Sinne von § 13 Abs. 2b,s BauG, § 15 Abs. 3 BauG und gemäss Richtplankapitel S 1.1. 4.4 Strassenlinien An einigen Stellen ist für die Realisierung des geplanten Strassenzugs ein Landerwerb nötig. Die erforderlichen Flächen werden mit Strassenlinien gesichert.

1 Ausnahmetransportroutenverordnung (SAR 751.172)

2 von 4

4.5 Sichtzonen Der Erschliessungsplan legt bei verschiedenen Einmündungen von Strassen Sichtzonen fest, auch zugunsten der Fussgänger. Die Sichtzonen bei den Einmündungen der privaten Grundstücke wer­ den in einem separaten Verfahren geregelt. Sie sind in den Plänen zur Orientierung dargestellt. 4.6 Baulinien Die rechtskräftigen Baulinien vom 22. Januar 2003 werden belassen. Es werden keine neuen Bauli­ nien festgelegt. 4.7 Gestaltungspläne Die angrenzenden, rechtskräftigen Gestaltungspläne werden durch den Erschliessungsplan nicht tangiert und bleiben unverändert. 4.8 Änderungen gegenüber der öffentlichen Auflage Aufgrund des Einwendungsverfahrens hat der Stadtrat gegenüber der öffentlichen Auflage bezie­ hungsweise gegenüber der abschliessenden Vorprüfung Änderungen beschlossen. Diese betreffen insbesondere die Parzellen 745 und 4025 sowie den Kreisel Tellistrasse/Delfterstrasse. Sie sind von untergeordneter Bedeutung, tangieren keine kantonalen Interessen und werden als sachgerecht beurteilt. 4.9 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Erschliessungsplan "Tellistrasse", beschlossen vom Stadtrat Aarau am 23. November 2015, wird genehmigt. 2.

vicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Verteiler • Stadtbauamt Aarau, z.Hd. Stadtrat, Rathausgasse 1, 5000 Aarau • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

3 von 4

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­ scheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­ hen werden.

4 von 4