Gestaltungsplan Klosterhalbinsel

Plan d'utilisaziun spezial · Wettingen

Document

Numer
19.37
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Wettingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
23-02-2021
En vigur dapi
23-02-2021

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Text

SNP-4045-2021-E-1.pdf

Gemeinde Wettingen

Kant

117112

Depa-Kn,3,r,t,

Kanton Aargau

wettingen

Eau, V&ihüllr und Urriwolt Abteilung i:Z&11212iIiIV

stern an der timmat

Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Fassung für die Genehmigung gemäss § 27 BauG Weitere verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans: - Situationsplan 1:1000 Orientierende Bestandteile des Gestaltungsplans: - Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV - Masterplan Klosterhalbinsel Wettingen, Oktober 2013 - Parkpflegewerk für die Parkanlagen, 31. Januar 1998

Vorprüfungsbericht

2362

Mitwirkung

vom 14. Oktober 2019 bis 12. November 2019

Öffentlich aufgelegt

vom 9. März 2020 bis 14. April 2020 am 17. September 2020

en vom Gemeinderat

441„, Gemeihdeschreiber:

Gemeindeammann:

Genehmigungsvermerk:

Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum Aa rall, den

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b. \sex v2:52X

Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

A.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Seite 1

Der Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel» bezweckt die Erhaltung, die behutsame Erneuerung und die Ergänzung der Bauten, Anlagen und Freiräume der Klosterhalbinsel unter Berücksichtigung ihrer kulturellen und industriegeschichtlichen Bedeutung. Weiter regelt er die Nutzweise und zweckmässige Erschliessung der Bauten, Anlagen und Freiräume. 1

Art. 2 1

Bestandteile und Grundlagen

Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplans sind:

a. Sondernutzungsvorschriften; b.Situationsplan im Massstab 1:1000. 2

Erläuternde Grundlagen des Gestaltungsplans sind:

a.Planungsbericht; b.Masterplan Klosterhalbinsel Wettingen, Oktober 2013; c.Parkpflegewerk für die Parkanlagen, 31. Januar 1998.

Art. 3 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des Gestaltungsplans umfasst die im Situationsplan bezeichnete Perimeterfläche. 1

Art. 4 Verhältnis zum übergeordneten Recht

Soweit mit dem Gestaltungsplan nicht abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Wettingen.

1

Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung. 2

Art. 5 Erweiterte Baubewilligungspflicht

Die nach kantonalem Recht von einer Baubewilligungspflicht ausgenommenen Bauten und Anlagen sind bewilligungspflichtig im vereinfachten Verfahren. 1

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

B.

Art. 6 Seite 2

Bau- und Nutzungsvorschriften Neu- und Ersatzbauten

Hochbauten, inklusive Klein- und Anbauten, sind innerhalb der im Situationsplan bezeichneten Baubereiche zulässig. Vorbehalten bleiben §§ 7, 11 Abs. 3 SNV sowie die gemäss BNO an Schutzobjekten zulässigen baulichen Massnahmen. 2

Die Begrenzungen der Baubereiche gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemäs-

sen Grenzabstände sowie die gesetzlichen Strassen- und Waldabstände.

Art. 7 1

Klein- und Anbauten; Tiefbauten; Kunstwerke

Klein- und Anbauten, Tiefbauten sowie Kunstwerke sind auch ausserhalb der Bauberei-

che zulässig, sofern der Zweck des Gestaltungsplans, die besondere historische, räumliche und landschaftliche Situation sowie die Schutzobjekte nicht beeinträchtigt werden und den Gewässerraum respektiert. 2

Die historische Substanz der Kanzlerrainstrasse ist zu erhalten.

Art. 8 1

Bauvorschriften für Baubereiche A—D

In den Baubereichen A—D sind die Lage und die Stellung der Gebäude sowie die Gebäu-

demasse unter Berücksichtigung der historischen Situation, der denkmalpflegerischen Anforderungen und der Qualitätsanforderungen gemäss § 22 SNV in einem qualitätssichernden Verfahren zu ermitteln. Historisch wertvolle ober- und unterirdische Bausubstanz ist zu erhalten und in einen allfälligen Neubau zu integrieren. 2

Bauten zur Erschliessung des Erdgeschosses wie Treppen oder Rampen dürfen für die

Erschliessung der Baubereiche B und C ausserhalb des Baubereichs zu liegen kommen.

Art. 9 Nutzungsarten

Die zulässigen Nutzungsarten richten sich nach den Bestimmungen der Zone Klosterhalbinsel. 1

2

Mässig störende Gewerbe- und Dienstleitungsnutzungen sind nur in dem im Situations-

plan speziell bezeichneten Bereich zulässig.

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

Art. 10 Seite 3

Bereich „Historische Park- und Gartenanlagen"

Im Bereich Historische Park- und Gartenanlagen ist für die Detailnutzung und Gestaltung der Park- und Gartenanlagen das kantonale Parkpflegewerk gemäss § 2 Abs. 2 Bst. c SNV massgebend. Im Bereich Historische Park- und Gartenanlagen sind nur Klein- und Anbauten, die der Benutzung und Pflege der Park- und Gartenanlagen dienen, sowie kleinere unterirdische Infrastrukturanlagen, wie zum Beispiel Werkleitungen, die oberirdisch nicht in Erscheinung treten, gestattet. 2

Für die Durchführung von kurzzeitigen, öffentlichen Anlässen ist das Errichten von Fahrnisbauten gestattet. 3

Art. 11 Bereich „Sportanlagen"

Der Bereich Sportanlagen dient vorwiegend der Sportnutzung und dem Freihalten der Sicht auf die Klosteranlage. 1

Die Ausstattung mit höheren Anlagen, wie beispielsweise Beleuchtungsanlagen, Zäune und Netze, ist auf ein Minimum zu beschränken. 2

Im Bereich Sportanlagen kann ein Aussengeräteraum erstellt werden. Dieser darf maximal ein Geschoss aufweisen und die Sichtbeziehungen zur Klosteranlage nicht beeinträchtigen. 3

Art. 12 Platzbereiche

Die im Situationsplan bezeichneten Platzbereiche sind als Platzräume differenziert auf die jeweilige örtliche Situation abgestimmt zu gestalten und allgemein zugänglich zu halten. Sie haben bezüglich des Erscheinungsbilds und Aufenthaltsqualität den Anforderungen von § 22 Abs. 3 SNV zu genügen.

12 weitere Artikel

Art. 13 Bereich „Vorrang Garten"

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche Vorrang Garten dienen der privaten Nutzung als Gartenanlage. 1

Diese Bereiche sind als Garten- und Grünanlagen zu gestalten und zu bepflanzen. Vorbehalten sind einzelne oberirdische Parkfelder gemäss § 18 Abs. 2 SNV. Die befestigten Flächen sind minimal zu halten. 2

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

Art. 14 Seite 4

Bereich „Vorrang Erschliessung"

Die im Situationsplan bezeichneten Bereiche Vorrang Erschliessung dienen der Vorfahrt und Anlieferung. Sofern dem Standort angemessen, sind Erschliessungsflächen mit sickerfähigen Belägen auszuführen.

2

Art. 15 Freiflächen

'Wiesen, Weiden und bestockte Flächen sind zu erhalten und nach denkmalpflegerischen und ökologischen Grundsätzen zu pflegen. Für die Bewirtschaftung und den Unterhalt der im Situationsplan bezeichneten Magerwiese sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung betreffend Naturschutzzone Kulturland sinngemäss anwendbar. 2

An der im Situationsplan bezeichneten Stelle ist eine öffentlich zugängliche Feuerstelle mit Sitzplatz zulässig. Für den Betrieb, die Instandhaltung und einen allfälligen Rückbau der Anlage ist die Bauherrschaft verantwortlich. Den wiederkehrenden Unterhalt und die Reinigung übernimmt die Gemeinde. 3

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C.

Erschliessung

Art. 16 Erschliessungsbereich

1

Seite 5

Der im Situationsplan bezeichnete Erschliessungsbereich dient der Erschliessung der

einzelnen Bauten, Anlagen und Freiräume mit dem motorisierten Individualverkehr und/ oder dem Fuss- und Veloverkehr. 2

Die Klosterstrasse und die Kanzlerrainstrasse sind so zu dimensionieren und zu gestal-

ten, so dass sie von allen Verkehrsteilnehmenden gleichberechtigt und sicher genutzt werden können.

Art. 17 1

Öffentliche Fusswege sowie Fuss- und Velowege

Die im Situationsplan bezeichneten öffentlichen Fusswege bzw. Fuss- und Velowege

sind zu erhalten, zu unterhalten und dauernd für die Öffentlichkeit freizuhalten. Die allfällige Neuanlegung von Wegen ist auf vertraglicher Basis sicherzustellen.

Art. 18 1

Parkierung motorisierter Individualverkehr

Die Erhaltung des Charakters der Klosterhalbinsel hat Vorrang vor einer autogerechten

Erschliessung. 2

Öffentliche und private Parkierungsanlagen sind an den im Situationsplan bezeichneten

Stellen zulässig. 3

Ergänzend sind einzelne oberirdische Parkfelder zulässig, sofern der Bedarf nachgewie-

sen werden kann und die qualitativen Anforderungen gemäss § 22 SNV erfüllt sind. " Für die im Situationsplan bezeichnete private Parkierungsanlage auf dem Vorplatz des

Karrenstalls sind maximal 28 Parkfelder zulässig. 5

Im Bereich Sportanlagen ist an der im Situationsplan bezeichneten Stelle eine öffentliche

unterirdische Parkierungsanlage zulässig. Die Zu- und Wegfahrt der Parkierungsanlage hat an der im Situationsplan bezeichneten Stelle zu erfolgen. 6

Die Gestaltung und Begrünung oberirdischer Parkierungsanlagen richtet sich nach der

Bau- und Nutzungsordnung. 7

Die öffentlich zugänglichen Parkfelder sind zu bewirtschaften.

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

Art. 19 Seite 6

Festlegung der Parkfelderzahl

Der Gemeinderat legt das Parkfelder-Angebot gestützt auf die BNO im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens fest. Der Gemeinderat kann das Parkfelder-Angebot auch unter dem jeweiligen minimal erforderlichen Parkfelder-Angebot festlegen, damit die qualitativen Anforderungen gemäss BNO und § 22 SNV erfüllt werden können.

2

Art. 20 Veloabstellanlagen

Standorte öffentlich zugänglicher Veloabstellanlagen sind in Zusammenarbeit mit der Kantonalen Denkmalpflege zu bestimmen und vom Gemeinderat bewilligen zu lassen.

Art. 21 Mobilitätskonzept für grössere Anlässe

Es besteht eine Meldepflicht für Anlässe, wenn nicht genügend Parkfelder angeboten werden können oder wenn mehr als 300 Gäste erwartet werden. Auf Verlangen des Gemeinderates ist ein Mobilitätskonzept einzureichen. 2

Für Anlässe auf dem Areal der Kantonsschule ist die Grundeigentümerin zuständig.

Für die übrigen Anlässe ist der jeweilige Veranstalter verantwortlich. Das Mobilitätskonzept ist in Absprache mit der Kantonsschule festzulegen. 3

4

Die Anforderungen an das Mobilitätskonzept richten sich sinngemäss nach der BNO.

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

D.

Qualität der Bauten, Anlagen und Freiräume

Art. 22 Qualitative Anforderungen

Seite 7

1

Die Qualität der Bauten, Anlagen und Freiräume wird gestützt auf die BNO sichergestellt.

2

Die Qualität der Bauten wird insbesondere nach den folgenden Kriterien beurteilt:

a. Lage und Stellung der Baukörper zueinander und zum Freiraum; b. Auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmte, differenzierte Form und Gliederung der Baumasse; c. Gliederung der Fassaden und Dachflächen; d. Wirkung im Strassenraum; e. Wirkung von Materialien und Farben; f. Terrain- und Umgebungsgestaltung. 3

Die Qualität der Anlagen und der Umgebung wird insbesondere nach den folgenden Kri-

terien beurteilt: a. Auf die jeweilige Örtlichkeit abgestimmte, differenzierte Gestaltung, Materialisierung (inklusive Beläge), Farbgebung und Bepflanzung unter Einbezug der angrenzenden Freiräume; b. Aufenthalts- und Nutzerqualität; c. ökologischer Nutzen; d. akustische Gestaltung (Klangraumgestaltung). 4

Für die Beurteilung der Kriterien gemäss § 22 Abs. 3 SNV ist dem Gemeinderat ein aussa-

gekräftiger Umgebungsplan mit Pflanzliste als Teil des Baugesuchs einzureichen.

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Gestaltungsplan «Klosterhalbinsel»; Sondernutzungsvorschriften

E.

Schlussbestimmungen

Art. 23 Aufhebung Gestaltungsplan vom 11. April 2001

Seite 8

Der vom Regierungsrat am 11. April 2001 genehmigte Gestaltungsplan Klosterhalbinsel wird aufgehoben und durch die vorliegende Neufassung ersetzt. 1

Art. 24 Inkrafttreten, Änderung, Aufhebung

'Der Gestaltungsplan tritt mit der kantonalen Genehmigung in Kraft. 2

Die Änderung oder Aufhebung erfordert das gleiche Verfahren wie der Erlass.

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Genehmigung

01011 0140 * -4v 01101140W *'` ROM KANTON AARGAU DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

OHAG/ss2g

Versand:

Datum Genehmigung: 23.02.2021

0 1. März 2021

Geschäfts-Nr. BVUARE.19.37 Gemeinde Wettingen; Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

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18. Februar 2020 14. Oktober 2019 bis 12. November 2019 9. März 2020 bis 14. April 2020 17. September 2020 25. November 2020 28. November 2020

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde DasrDepartement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den rechtskräftigen Nutzungsplan Siedlung vom 21. Mai 2002. Sie setzt jedoch eine geringfügige Änderung des Nutzungsplans Siedlung voraus, die der Einwohnerrat am 3. September 2020 beschlossen hat. Diese Änderung liegt gleichzeitig zur Genehmigung durch den Regierungsrat vor.

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3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Zwischen 2009 und 2013 wurde ein Masterplan für die "Klosterhalbinsel" ausgearbeitet. Das gewachsene Nebeneinander der Nutzungen bildet gemäss Masterplan die Ausgangslage für die sorgfältige Nutzungsergänzung. Mit einer gezielten Anpassung der Zonenplanung und parallel dazu des Gestaltungsplans soll das Regelwerk dem überarbeiteten Masterplan angepasst werden. Der Gemeinderat hat beschlossen, den gültigen Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" von 2001 aufzuheben beziehungsweise zu ersetzen. Dies, nachdem der Masterplan 2013 gezeigt hat, dass zahlreiche Änderungen notwendig sind, welche den Rahmen einer Teilrevision gesprengt hätten. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat VVettingen am 17. September 2020 beschlossenen Vorlage: • Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" bestehend aus: • Situation 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Oktober 2020 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 18. Februar 2020 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Verfahrenskoordination Der vorliegende Sondernutzungsplan und die erforderliche Änderung des Nutzungsplans Siedlung sind materiell und formell aufeinander abgestimmt. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um beide Vorlagen koordiniert zu genehmigen. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt beschliesst daher, den vorliegenden Sondernutzungsplan koordiniert mit dem Regierungsratsbeschluss über die Änderung des Nutzungsplans Siedlung. Die Genehmigungen des Sondernutzungsplans und der Änderung des Nutzungsplans Siedlung werden gleichzeitig publiziert.

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4.3 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.4 Kantonaler Richtplan Die "Klosterhalbinsel" ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Spezialfall aufgeführt und gesamthaft mit dem Erhaltungsziel Na bewertet. Die Ortsbilder von nationaler Bedeutung sind gemäss Richtplan festgesetzt. Die grundeigentümerverbindliche Umsetzung folgt in den (Sonder-)Nutzungsplanungen. 4.5 Regionale Abstimmung Gestützt aufs 13 Abs. 1 BauG sind Planungen regional abzustimmen. Die Stellungnahme des Regionalplanungsverbands "Baden Regio" vom 27. November 2019 liegt vor. Der Regionalplanungsverband begrüsst die rechtsverbindliche Umsetzung des Masterplans. Die entsprechenden grundeigentümerverbindlichen Festlegungen bezüglich Siedlungsqualität und Freiraum werden begrüsst. Die Konzentration und Bezeichnung der Parkierungsanlagen sowie die Aufwertung des Strassenraums, respektive Verbesserung der Infrastruktur für den Fuss- und Veloverkehr, führen aus Sicht des Regionalplanungsverbands zu einer guten Gesamtlösung. Das regionale Parkraumkonzept als Grundlage für eine aufeinander abgestimmte Parkierungslösung wurde weitgehend berücksichtigt. Dies begrüsst der Regionalplanungsverband. 4.6 Anpassungsbedarf Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben der Kantonsschule Wettingen bezüglich der Umnutzung und Erweiterung der Löwenscheune in eine Mensa, ergab sich im Januar 2007 Handlungsbedarf betreffend die Anpassung der Baufelder des Gestaltungsplans "Klosterhalbinsel" und der Unterschutzstellung der Liegenschaft Klosterstrasse 20 (Karrenstall). Gestützt auf das Gebot der Planbeständigkeit und den Umstand, dass der aktuelle Gestaltungsplan aus dem Jahr 2001 stammt wurde vereinbart, diese durch den Kanton Aargau ausgelösten Anpassungen des Gestaltungsplans im Rahmen einer gesamtheitlichen Überprüfung der Planwerke "Nutzungsplan Siedlung" und "Gestaltungsplan Klosterhalbinsel" an die Hand zu nehmen. Für die weitere Entwicklung der "Klosterhalbinsel" und zur Sicherung des Handlungsspielraums des Mittelschulstandorts Wettingen erteilte der Kanton Aargau, vertreten durch die Immobilien Aargau, im Jahr 2009 den Auftrag zur Ausarbeitung eines Masterplans. Zwischen 2009 und 2013 wurden mit Beteiligung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die einzelnen Interessen ermittelt, gebündelt und koordiniert. Die Ergebnisse dieser Workshops wurden im Jahr 2013 in einem Masterplan Wettingen als behördenorientierendes Planungsinstrument zusammengefasst. Mit dieser Festsetzung wird unter anderem erreicht, dass die anstehenden Raumbedürfnisse der Kantonsschule Wettingen umgesetzt werden können.

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Die Festlegungen in den Planwerken "Nutzungsplanung Siedlung Teiländerung Klosterhalbinsel" und "Neufassung Gestaltungsplan" entsprechen sowohl den Festlegungen des gemeinsam erarbeiteten Masterplans, als auch den aktuellen Bedürfnissen betreffend die Ausscheidung des Baufelds "Honggerhaus". 4.6.1 Planbeständigkeit Die vorliegende Neufassung des Gestaltungsplans "Klosterhalbinsel" ersetzt den gleichnamigen Gestaltungsplan aus dem Jahr 2001. Der Planungshorizont von 15 Jahren ist somit deutlich überschritten. Aus Sicht der Rechtsbeständigkeit spricht nichts gegen die vorliegende Neufassung des Gestaltungsplans. 4.6.2 Baubereiche Die Redimensionierung der Baufelder wird ausdrücklich begrüsst und ist nachvollziehbar dargelegt. Die vorgenommenen Verkleinerungen der Baufelder und vor allem die Aufhebung des bisherigen Baufelds "C" führt zu einer Stärkung wichtiger Freiraumbereiche. Das neu geschaffene Baufeld "C" für den Umbau des VVestflügels und Neubau des Hönggerhauses ist mit den festgelegten Rahmenbedingungen sachgerecht. Gemäss § 50 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) kann der Gemeinderat bei Bauvorhaben eine Begutachtung einfordern. Neu wird in § 11 Abs. 8 BNO geregelt, wie der Gemeinderat die qualitativen Anforderungen an Bauten, Anlagen und Freiräume sicherstellt. 4.6.3 Freiraum Neben den historischen Bauten ist der Freiraum (historische Park- und Gartenanlagen) im Gebiet "Klosterhalbinsel" von zentraler Bedeutung. Die grundsätzlichen Festlegungen in §§ 10 bis 15 SNV werden begrüsst. 4.6.4 Erschliessung/Parkierung Die Bestimmungen zur Parkierung (§§ 19 und 19bis SNV) sowie zum Mobilitätskonzept für grössere Anlässe (§ 21 SNV) sind sachgerecht. Die Konzentration der Parkierungsanlagen, wie sie gemäss Masterplanung vorgesehen ist, wird begrüsst. Der neugefasste Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" bezeichnet die für öffentliche und private Parkierungsanlagen vorgesehenen Standorte. Die Gemeinde ist sich bewusst, dass Parkplätze gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingefügt werden müssen, um den Anforderungen von § 16 SNV zu genügen. 4.6.5 Weitere materielle Hinweise Gewässerraum Die "Klosterhalbinsel" von VVettingen wird von der Limmat umflossen. Der Gewässerraum der Limmat wird in der Nutzungsplanung Siedlung Teiländerung Bauzonenplan "Klosterhalbinsel" umgesetzt und im vorliegenden Gestaltungsplan orientierend dargestellt. Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des betroffenen Gestaltungsplans "Klosterhalbinsel" ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter Nr. AA4045.0116 eingetragen.

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Nach Art. 3 Altlastenverordnung (AltIV) darf ein Bauprojekt oder eine Umnutzung auf einem belasteten Standort nur dann ausgeführt werden, wenn: • der belastete Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird oder • eine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert oder • der Standort gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird. Vom betroffenen belasteten Standort geht nach aktueller Beurteilung keine Umweltgefährdung aus. Im Rahmen der Baubewilligungsverfahren werden gegebenenfalls projektbezogene, abfall- und altlastenrechtliche Auflagen formuliert, die auf die Einhaltung von Art. 3 AltIV sowie die fachgerechte Entsorgung von belastetem Material fokussieren. Lärm Der rechtsgültige Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel" enthält keine lärmrechtlichen Bestimmungen. Zudem besteht kein Bedarf an neuen lärmrechtlichen Bestimmungen, welche in die Neufassung des Gestaltungsplans aufgenommen werden müssten. Damit die geplanten Freiräume auch eine gute Aufenthaltsqualität aufweisen, ist der Akustik in diesen Räumen die nötige Beachtung zu schenken. Die Klangqualität bestimmt massgeblich, ob man sich an einem Ort wohlfühlt, auch wenn diese oft nur unbewusst wahrgenommen wird. Wie man durch akustisch wirksame Interventionen (zum Beispiel Terrainmodellierung, vielfältige Bodenmaterialien etc.) die Aufenthaltsqualität des Ortes positiv beeinflusst, kann den Dokumenten zur Klangraumgestaltung entnommen werden, welche auf der Website des Cercle Bruit aufgeschaltet sind (wwvv.cerclebruit.ch > Themenordner> Klangraumgestaltung). Der Hinweis zur Klangqualität der geplanten Freiräume wird vorbildlich in den § 16 SNV aufgenommen. 4.7 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Anwendbares Recht Die rechtskräftige BNO der Gemeinde Wettingen wurde am 7. Dezember 2000 vom Einwohnerrat beschlossen. Die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) wurde noch nicht umgesetzt. Solange die IVHB nicht übernommen wurde, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) der Bauverordnung (BauV) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV).

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Klosterhalbinsel", beschlossen vom Gemeinderat Wettingen am 17. September 2020, wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Die Publikation erfolgt gleichzeitig mit Regierungsratsbeschluss zur Genehmigung der Nutzungsplanung Siedlung Teiländerung "Klosterhalbinsel". i ehan Attiger Landammann

f

Verteiler • Gemeinderat, Alberich Zwyssig-Strasse 76, 5430 Wettingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung für Umwelt BVU • Abteilung Landschaft und Gewässer BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Departement Bildung, Kultur und Sport • Abteilung Kultur BKS • Departement Finanzen und Ressourcen • Immobilien Aargau DFR

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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