Planungszone K101, K235, K308 und K309

Zona da planisaziun · Rothrist · Abolì ils 15-09-2021

Document

Numer
2016-541
Gener
Zona da planisaziun
Vischnanca
Rothrist
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GDE
Decidì
05-09-2016
En vigur dapi
16-09-2016
Abolì
15-09-2021

Karte

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Datotecas

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Text

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GEMEINDE ROTHRIST

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Protokollauszug des Gemeinderates 33. Sitzung vom 5. September 2016, Geschäft Nr. 641

641

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Raumplanung, Nutzungsordnung; Recht; Nutzungsordnung, Nutzungsplan Kantonsstrassen K 101, K 235, K 308 und K 309; Erlass einer Pla-

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nungszone

|. Sachverhalt _

1. Der rechtskräftige Bauzonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung (BNC) der Gemeinde Rothrist wurden am 23.09.2003 durch den Grossen Rat genehmigt. 2. Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben. 3. Der aus dem Jahr 2003 stammende Zonenplan der Gemeinde Rothrist entspricht nicht mehr den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes und dem Richtplan des Kantons Aargau. Ebenso sind die neuen Baubegriffe und Messweisen (IVHB) in die Bau- und Nutzungsordnung aufzunehmen.

4. Gegenwärtig wird die Totalrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland vorbereitet. Ein wichtiger Bestandteil der Revision ist die Gestaltung des Strassenraumes der Kantonsstrassen K 235, K 101, K 308 und K 309. Im Zusammenhang mit der neu geplanten Wiggertalstrasse ist zudem auf der Bernstrasse K 235 ein Betriebs- und Gestaltungskonzept (BGK) vorgesehen. ll. Erwägungen 1. Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen vorbereitet wird, können Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Vewvirklichung des Zwecks dieser Pläne erschwe-

ren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kantonalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen (@ 29 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau, BauG).

Im vorliegenden Fall ist der Gemeinderat für den Erlass einer Planungszone zuständig.

Seite 1 GemeinderatRothn'st, Bemstrasse 108, Postfach, 4852 Rothrist Tel. 062 785 36 11 / Fax. 062 785 36 19 / mai/to: ggmeindekanzlei@mthristchf Internet: www.mthrist.ch

Auszug der 33. Sitzung vom 5. September 2016 Geschäft 641

. Die Anordnung einer Planungszone hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Sie dient der Sicherung der beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesonde— re der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden. Mit der Spermirkung der Planungszone soll ausgeschlossen werden, was immer die Planungsabsicht behindern könnte. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern.

. Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage wirksam und gelten bis zum Inkrafttreten der Nutzungspläne, deren Zweck sie sichern, längstens 5 Jahre. Bewilligungen für Bauten und Anlagen in der Planungszone dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie die Vewvirklichung der neuen Pläne nicht erschweren. Die Bewilligungen bedürfen der Zustimmung der Behörde, welche die Planungszone erlassen hat (5 29 Abs. 2 BauG). . Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einspracheentscheide des Regierungsrates können an das Verwaltungsgericht, solche des Gemeinderates an das zuständige Departement weitergezogen werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung (5 29 Abs. 3 BauG).

. Die angestrebte Totalrevision der Nutzungsplanung Siedlung befasst sich hauptsächlich mit der Umsetzung der Verdichtung und der zwingend dazugehörenden Gestaltung der Freiräume. Zu den Freiräumen gehört der Strassenraum, der für die Nutzer wie auch für die Anstösser mit entsprechenden Vorschriften qualitativ sehr gut gestaltet werden muss. . Die Planungszone befindet sich an den Hauptachsen der Kantonsstrassen. Der Druck, den Strassenraum mit Fremdreklamen zu bebauen, hat merklich zugenommen und die Planung der Strassenfreiräume wird dadurch erheblich erschwert.

. Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehrungen getroffen werden, welche die Ven1virklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren. Bewilligungen für Reklamen dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Verwirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen. . Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst den Strassenraum im Siedlungsgebiet der Kantonsstrassen der Neuen Aarburgerstrasse K 101, der Bernstrasse K 235, der Gländstrasse K 308 und des Rössliwegs K 309.

. Der Erlass der Planungszone wird am Donnerstag, 15.09.2016, im Allgemeinen Anzeiger, dem amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Rothrist, veröffentlicht. Zusätzlich erfolgt eine Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 16.09.2016. Die Unterlagen liegen vom 16.09.2016 bis 15.10.2016 auf der Abteilung Planung und Bau zu den ordentlichen Bürostunden zur Einsichtnahme auf.

III. Entscheid . Über den Strassenraum im Siedlungsgebiet der Kantonsstrassen K 101, K 235, K

308 und K 309 wird bis zum Inkrafttreten der Totalrevision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungszone im Sinne von 5 29 BauG erlassen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan. Seite 2

Auszug der 33. Sitzung vom 5. September 2016 Geschäft 641

2. Die Abteilung Planung und Bau wird beauftragt, diesen Entscheid im Allgemeinen Anzeiger und im Amtsblatt des Kantons Aargau zu publizieren und den direkt betroffenen Grundeigentümern (insbesondere den auswärts wohnenden) eine Kopie dieses Protokollauszugs zuzustellen.

IV. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Festlegung dieser Planungszone kann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Rothrist Einsprache erhoben werden. Die Einsprache ist schriftlich einzureichen und hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Einsprache kommt keine aufschiebende Wirkung zu (5 29 Abs. 3 BauG).

V. Eröffnung PA an - Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abt. Raumentwicklung, strasse 22, 5001 Aarau

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- Abteilung Planung und Bau - Akten Gemeinderat 100.1

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Versand:

03- SEP. 2016

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