Naturwaldreservat Unterwilerberg

Reservats forestals · Baden · Abolì ils 31-12-2055

Document

Numer
AV370
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Baden
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
24-05-2005
En vigur dapi
01-01-2006
Abolì
31-12-2055

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Text

Vereinbarung über das Naturwaldreservat Unterwilerberg zwischen der

Ortsbürgergemeinde Baden, vertreten durch den Stadtrat, und dem

Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, A. Gesetzliche Grundlagen Die Schaffung des Naturwaldreservats erfolgt gestützt auf: - Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 - §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 - § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 - Naturschutzprogramm Wald des Kantons Aargau 1996 — 2007

B. Ziel Mit der vorliegenden Vereinbarung wird eine Teilfläche der Waldungen der Ortsbürgergemeinde Baden im Gebiet Unterwilerberg als Naturwaldreservat ausgeschieden. Durch den Verzicht auf jegliche Art von forstlicher Nutzung wird der natürlichen Entwicklung freier Lauf gelassen. Damit werden sich im Laufe der Zeit alle Entwicklungsphasen des Naturwaldes mit ihren für die biologische Vielfalt wertvollen speziellen Lebensgemeinschaften einstellen.

C. Grundsätzliches Soweit in dieser Vereinbarung nicht anders bestimmt, bleibt die Entscheidungskompetenz in allen Belangen im Zusammenhang mit dem Naturwaldreservat bei der Ortsbürgergemeinde.

D. Verpflichtungen der Waldeigentümerin 1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, auf der im beiliegenden Plan bezeichneten Fläche (Parzellen N. 2698, Gemeinde Baden) im Ausmass von insgesamt 58.3 Hektaren

-2 künftig auf jegliche forstliche Nutzung und Pflege zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. Ausgenommen ist der lichte Föhrenwald im Gebiet Hohmatt. 2. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, die allgemeine Zugänglichkeit des Waldes im Rahmen der geltenden Gesetzgebung zu gewährleisten. 3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung der Abteilung Wald. Diese beschränken sich auf die unter Punkt G 5 namentlich aufgezählten Gebiete. 4. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.

E. Verpflichtungen des Kantons 1. Der Kanton anerkennt die kantonale Bedeutung des Naturwaldreservats. Er unterstützt die Waldeigentümerin bei der Detailplanung und Einrichtung des Naturwaldreservats im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung eingerichtete Naturwaldreservat einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf

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festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

F. Dauer der Vereinbarung Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2056 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung bleibt vorbehalten. 2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung der Abteilung Wald erlaubt.

-3 G. Weitere Bestimmungen 1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Es ist die Absicht der Vertragspartner, das Schutzziel in erster Linie durch Orientierung und Aufklärung zu erreichen. Sind im Interesse des Schutzziels dennoch Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten notwendig, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 2. Aktivitäten innerhalb des Reservats wie grössere Veranstaltungen und Forschungsprojekte erfordern die Zustimmung beider Vertragspartner. 3. Zum Zweck der Dokumentation und der Kontrolle der Waldentwicklung und der Biodiversität im Reservatsgebiet können nach gegenseitiger Absprache durch die zuständigen kantonalen Organe sowie durch Forschungsinstitutionen Inventare erstellt und Untersuchungen durchgeführt werden. 4. ETH Reservat: Der geschlossene Eiben-Steilhangwald im Umfange von zirka 3 ha ist von der Ortsbürgergemeindeversammlung am 25. August 1961 als Reservat aus der Nutzung entlassen worden. Seither wird der Eibenbestand von der ETH Zürich dauernd beobachtet. Dies ist auch für die Zukunft gewährleistet. Eingriffe zur Förderung der Eibe dürfen nur in Absprache mit dem Kanton durchgeführt werden. 5. In den im Folgenden namentlich erwähnten Gebieten können nach Rücksprache mit der Abteilung Wald Eingriffe aus Gründen der Sicherheit oder zu Gunsten spezieller Tier- und Pflanzenarten ausgeführt werden: - Entlang der Bruggerstrasse (Kantonsstrasse) im Wilerloch und entlang der Bauzonengrenze im Gebiet Hägelermatte ist Sicherheitsholzerei weiterhin möglich. - Am Oberen und Unteren Ruschebach besteht im Hinblick auf Verklausungsgefahr die Möglichkeit, Totholz aus den Bachläufen zu entfernen. - Entlang der NOK-Hochspannungsleitung Hägelermatt-Münzlishausen (mit Niederhalteservitut) sind Eingriffe zu Gunsten des Naturschutzes möglich. - In den lichten Waldflächen im Gebiet Hohmatt sind regelmässige Eingriffe zu Gunsten seltener licht- und wärmebedürftiger Tier- und Pflanzenarten und zur Vernetzung zulässig. - Der das Waldreservat durchquerende Wanderweg kann im bisherigen Ausmass weiterhin unterhalten werden. - Die Unterwilerbergstrasse (Waldstrasse) wird zu forstlichen Zwecken weiterhin durch die Waldeigentümerin unterhalten. 6. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Naturwaldreservat Unterwilerberg öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-4 7. Die Abgeltung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 8. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 9. Die Verpflichtung eines Sponsors für das Naturwaldreservat durch die Waldeigentümerin ist grundsätzlich möglich. Die gegenüber dem Sponsor eingegangenen Verpflichtungen müssen mit den Reservatszielen vereinbar sein. Die Kommunikation nach aussen hat in gegenseitiger Absprache und unter Nennung aller Beteiligten zu erfolgen.

H. Beilagen Folgende Beilage ist integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung: - Plan M 1:5000 vom 23. Mai 2005.

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Ort, Datum:

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Baden Namens des Stadtrats Der Stadtammann:

Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:

Dr. Heinz Kasper Der Stadt chreiber:

Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1: 5000 vom 23. Mai 2005 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Baden - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Baden - Stadtforstamt Baden - Kreisforstamt 3, Aarau - ETH Zürich

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5 Beilage 1

Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 'Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 'Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Gemeinde Baden Naturwaldreservat Unterwilerberg 23.Mai 2005

Legende Perimeter Naturwaldreservat übriger Wald Gemeindegrenzen

Insel

Baden, den Der Stadtammann:

Der Stadtschreiber:

Aarau, den Leiter Abteilung Wald:

1:5'000

Massstab

**AGIS Abteilung Wald *

AAR 4•UISCIlt§ 4U14R.1,[11"

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hfie 17.05.2005