Planungszone Chilerai Parzelle 208
Zona da planisaziun · Thalheim (AG) · Abolì ils 28-03-2022
Document
- Numer
- 2019-132
- Gener
- Zona da planisaziun
- Vischnanca
- Thalheim (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- GDE
- Decidì
- 15-07-2019
- En vigur dapi
- 31-07-2019
- Abolì
- 28-03-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
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Gemeinde
GEMEINDERAT THALHEIM
Thalheim
AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL Versand: 16. Juli 2019
Sitzung vom 15. Juli 2019
132
791
Bauwesen
Ganzen Text zeigen
790.3
Ortsplanung: Bauordnung, Zonenplan, Nutzungsplanung Kulturland, Überbau— ungspläne, Gestaltungspläne, Landumlegungen (Einzelablage), Güterregulie— rung
Parzelle 208, Chilerai; Erlass einer Planungszone.
l. Sachverhalt:
] . Der rechtskräftige Zonenplan
der Gemeinde Thalheim wurde am 13. November 2007 durch den Grossen Rat des Kantons Aargau genehmigt.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes Über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) werden die Nutzungspläne Überprüft und angepasst, wenn sich die Verhält— nisse erheblich geändert haben. Der aus dem Jahre 2005 stammende Zonenplan entspricht nicht mehr den Anforde— rungen des Raumplanungsgesetzes. Die Einwohnergemeindeversammlung hat dem beantragten Verpflichtungskredit Über CHF 210‘000.00 zur Revision der Nutzungsplanung am 23. November 2018 zuge— stimmt. Zurzeit wird die Änderung der Nutzungsplanung
erarbeitet.
Bevor die Abteilung Raumentwicklung des kantonalen Baudepartements die Unter— lagen zur Vorprüfung zugestellt erhält, gilt es nun, Baumassnahmen zu verhindern. welche die Vewvirklichung der zu revidierenden Pläne und Vorschriften erschweren könnten.
Erwägungen:
. Zuständigkeit und Rechtsgrundlage Während der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen und -vorschriften vorbereitet wird, können gemäss 5 29 Abs. 1 des Gesetzes Über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) Planungszonen für genau bezeichnete Gebiete erlassen werden, um Vorkehren zu verhindern, welche die Verwirklichung des Zwecks dieser Pläne und Vorschriften erschweren. Zuständig ist der Regierungsrat bei kanto-
Gemeindevervvaltung 5112 Thalheim - Telefon 056 443 12 84 ' Email gemeindekanzlei@gemeinde—thalheim.ch
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates - Sitzung vom 15. Juli 2019
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nalen und kommunalen, der Gemeinderat bei kommunalen Nutzungsplänen und vorschriften.
Zuständig zum Erlass einer Planungszone ist im vorliegenden Fall also der Gemeinde— rat.
2. Notwendigkeit des Erlasses einer Planungszone Das Ziel der Planungszone liegt darin, den Planungsorganen die notwendige Ent— scheidungsfreiheit zu sichern. Es gilt, jede negative Präjudizierung zu verhindern. 3. Wirkung der Planungszone Innerhalb der Planungszone dürfen keine Vorkehren getroffen werden, welche die Verwirklichung des Zwecks der anstehenden Nutzungsplanung Siedlung erschweren.
Bewilligungen für Bauten dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass sie der Ver— wirklichung der neuen Pläne oder Vorschriften nicht im Wege stehen (@ 29 Abs. 1 und 2 BauG). 4. Abgrenzung der Planungszone
Die mit der Planungszone belegte Fläche umfasst Parzelle 208, Chilerai. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Situationsplan, welcher mit den übrigen Akten aufgelegt wird. 5. Dauer der Planungszone
Die Planungszone wird mit der öffentlichen Auflage wirksam und gilt bis zum Inkrafttreten der Nutzungsplanung Siedlung bzw. längstens 5 Jahre (5 29 Abs. 2 BauG). 6. Publikation, Aktenauflage Der Erlass der Planungszone wird in der Thalner Dorfziitig vom 30. Juli 2019 (amtliches Publikationsorgan der Gemeinde) und selbentags im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert. Der vorliegende Beschluss, der Situationsplan sowie die übrigen Akten sind Bestandteil der Auflageakten. ' 7. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss 5 44 des Gesetzes über die Verwaltungs— rechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) die aufschiebende Wirkung entzogen. Das heisst, die verfügte Planungszone gilt gemäss 5 29 Abs. 3 BauG ab sofort.
III. Entscheid:
Der Gemeinderat Thalheim erlässt über Parzelle 208 im Gebiet Chilerai bis zum Inkraft— treten der Revision Nutzungsplanung Siedlung, längstens für fünf Jahre, eine Planungs— zone. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem aufgelegten Situationsplan.
Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates - Sitzung vom 15. Juli 2019
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Rechtsmittelbelehrung
1.
Gegen die Festlegung von Planungszonen kann innert der Auflagefrist von 30 Tagen bei der anordnenden Behörde Einsprache erhoben werden. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
2.
Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.
3.
Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern hievor nicht entspricht wird nicht eingetreten.
4.
Der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen.
5.
Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
PA an:
— — — ‘?Gemeindeammann Roland Frauchiger (per Email} Herr Manuel Basler, Steinmann Ingenieure und Planer AG, Aarauerstrasse 69, 5200 Brugg (per Email} — Auflageakten - kten Nutzungsplanung Akten
GEMEINDERAT THALHEIM De
eme' deammann:
Roland Frauc iger
Die Gemeindeschreiberin:
Barbara Tenisch
Situationsplan
Thalheim Gemeindeverwaltung Thalheim, Gässli 265, 5112 Thalheim / Tel. 056 443 12 84
Planauskunft: Bearbeiter: Projektnummer: Bemerkung: Datum: Massstab:
Gemeindeverwaltung Thalheim PZ 208_Chilerai 19.07.2019 1 : 750
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