Eichenwaldreservat Moos - Seckeberg
Reservats forestals · Frick · Abolì ils 31-12-2063
Document
- Numer
- AV788
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Frick
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 15-09-2014
- En vigur dapi
- 01-01-2014
- Abolì
- 31-12-2063
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Vereinbarung über das Eichenwaldreservat Moos - Seckeberg in der Gemeinde Frick
zwischen
der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Frick, vertreten durch den Gemeinderat Frick
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:
1.
Waldfläche
Ganzen Text zeigen
Vgl. Planbeilage Massstab 1:6'000, datiert vom 20. März 2014. Das Eichenwaldreservat umfasst eine Altholzinsel von 2,8 ha, einen Kernperimeter von 30,3 ha sowie einen Verjüngungsperimeter von 98,2 ha. Gemeinde Parzelle
Lokalname
Koordinaten
Perimeter
Schutzstatus
Naturschutz- Fläche kategorie (in ha)
Frick
1239 860
Seckeberg Suericherai Ätebregg
641 690 / 263 500
KP: 16,3 ha VP: 28,3 ha
NkBW NuPla
Eichenwaldreservat
Frick
860, 1241 ' 1242
Moos Leischberg
642 030 / 262 810
KP: 14,0 ha VP: 69,9 ha
teilweise NkBW teilweise NuPla
Eichenwaldreservat
83,9 ha
Frick
1241
MoosRisleten
642 100/ 262 600
AHI: 2,8 ha
NkBW NuPla
Altholzinsel
2,8 ha
Total
131,3 ha
Legende: • KP: Kernperimeter • VP: Verjüngungsperimeter • AHI: Altholzinsel • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Besonderer Waldstandort (Kulturlandplan)
44,6 ha
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2.
Ziel
Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Moos - Seckeberg in der Gemeinde Frick soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen. Mit einer reduzierten Nutzung der vorhandenen grossen und alten Eichen im Eichenwaldreservat und der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen soll während den nächsten 50 Jahren die heutige Anzahl Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mindestens 40 cm bestehen bleiben. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Nutzungsverzicht Zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds verpflichtet sich die Waldeigentümerin, im gesamten Reservat permanent mindestens 1280 Eichen mit BHD > 40 cm für die Dauer von 50 Jahren zu erhalten. Insbesondere im Kernperimeter sind die alten Eichen stehen zu lassen. Im Rahmen von Durchforstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als liegendes Totholz im Bestand verbleiben. Die Nutzung von Eichen im Kernperimeter ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewilligen und im Bestand anzuzeichnen. Im gesamten Reservat dürfen im Vertragszeitraum total 200 der inventarisierten Eichen mit BHD > 40 cm bzw. pro Jahr durchschnittlich 4 Eichen genutzt werden. Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Die Waldeigentümerin sorgt durch Nutzungsverzicht und andere Massnahmen für den geforderten Totholzvorrat. Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen. Die im Eichenwaldreservat eingeschlossene Altholzinsel "Moos — Risleten" bleibt bis zu ihrem Vertragsende (31. Dezember 2049) bestehen. Dies bedeutet, dass innerhalb der Altholzinsel auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe verzichtet wird. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen. Der Nutzungsverzicht innerhalb der Altholzinsel wurde bereits vergütet. Somit erfolgt für die in der Altholzinsel eingeschlossenen Eichen im Rahmen des Eichenwaldreservats keine erneute Vergütung für den Nutzungsverzicht. Wird der Vertrag über die Altholzinsel "Moos — Risleten" nach seinem Auslaufen nicht erneuert, verwandelt sich der heutige Altholzinselperimeter ab dem 1. Januar 2050 in einen Kernperimeter und die Entschädigung für den Nutzungsverzicht der Eichen innerhalb des neu entstandenen Kernperimeters wird entsprechend der verbleibenden Jahre bis zum Ablauf dieses Vertrags entrichtet.
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3.2. Eichenförderung im Verjüngungsperimeter Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert. Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter 30 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt. 3.3. Förderung des Totholzes Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Massnahmen soll der Vorrat an starkem Totholz (Durchmesser> 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m3/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m3/ha angestrebt. 3.4. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus Im Eichenwaldreservat sollen weiterhin eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab sofort wird der Nadelholzanteil in Pflanzungen auf maximal 20 % beschränkt. In Naturverjüngungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil auf das langfristige Ziel von < 20 `)/0 ausgerichtet. Die Waldföhre und die Weisstanne als standortgemässe Baumarten werden nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet. Wo die beiden Baumarten nicht standortgemäss sind, gilt die Beschränkung von maximal 20 %. Der Anbau von Exoten wie Douglasie, Lärche und Roteiche ist auf maximal 10 % der Verjüngungsfläche zu begrenzen. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt toleriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden. 3.5. Kontrolle Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten Massnahmen im FünfJahres-Turnus, erstmals per 31. Dezember 2018, Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen. Weiterbildung 3.6. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.
-4-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Frick für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen im Kernperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons. Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3.5.
5.
Dauer der Vereinbarung
Die vorliegende Vereinbarung wurde durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 27. Juni 2014 genehmigt. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2063 (50 Jahre).
Weitere Bestimmungen 6. 6.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird. 6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen. 6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 6.6. Der beiliegende Plan Massstab 1:6'000, datiert vom 20. März 2014, visiert am 25. August 2014, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
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Frick, 15. September 2014
Frick, 15. September 2014
Ortsbürgergemeinde Frick Im Name fats
Departement Bau, Verkehr und Umwelt
A., Daniel Suter Gemeindeammann
Fra Wülser Ge ein eschr
Alain Morier Leiter Abteilung Wald
er II
Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan Massstab 1:6'000 vom 20. März 2014, visiert am 25. August 2014
Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Frick, 5070 Frick • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Frick, 5070 Frick • Forstbetrieb Thiersteinberg, 5073 Gipf-Oberfrick • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. §25 1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Besondere Naturschutzmassnahmen
Leistungen des Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 °A der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an Naturschutzmassnahmen
Sockeberg _
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71
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Reservatsgrenze
Beilage 2
Gemeinde Frick Eichenwaldreservat Moos - Seckeberg
lag s
Altholzinsel
IDA
Der Kreisförster:
Kernperimeter Verjüngungsperimeter übriger Wald
Werffloil, Nils Osterwalder
Massstab: 20.03.2014, CMAG
3.41.-
Aarau,
Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald Kreisforstamt 1 Jura - Fricktal
1:6000 125
250 Meter