Kulturlandplan Kiesabbaugebiet Obere Zingge

Plan d'utilisaziun · Gränichen

Document

Numer
2021-001502
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Gränichen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-12-2021
En vigur dapi
22-12-2021

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 22. Dezember 2021

Versand: 23. Dezember 2021

Regierungsratsbeschluss Nr. 2021-001502 Gemeinde Gränichen; Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kiesabbaugebiet "Obere Zingge"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. April 2020 26. Juni 2020 bis 27. Juli 2020 11. Juni 2021 1. Oktober 2021 25. November 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Gränichen am 11. Juni 2021 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Kulturlandplan (KLP), Kiesabbaugebiet "Obere Zingge" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 31. August 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die Ortsbürgergemeinde (OBG) Gränichen betreibt im Gebiet "Zinggen" Kiesabbau. Die vorhandenen Kiesreserven am Standort "Untere Zingge" sind per 2024 ausgeschöpft. Um die kurz-/mittelfristige Kiesversorgung der Region sicherstellen zu können, plant die OBG Gränichen den laufenden Kiesabbau in das benachbarte Gebiet "Obere Zingge" zu erweitern. Dies erfolgt gestützt auf neue geologische Untersuchungen. Der bisherige Betrieb mit den vorhandenen Infrastrukturen und Abbaumengen wird fortgeführt. Das Vorhaben bedingt eine Anpassung sowohl der im 2004 bewilligten Planung "Untere Zingge" als auch der zugehörigen Rodungsbewilligung. Das Kies- und Betonwerk "Moortal" ist 150 m nordwestlich zur bestehenden Kiesgrube gelegen und ist mit einer gedeckten Förderbandanlage direkt verbunden. Beide Gebiete liegen im Wald. Die OBG plant insgesamt auf einer Fläche von rund 6,5 ha (Abbauperimeter) den Abbau von ungefähr 1,165 Millionen m3 verwertbarem Kies. Bei gleichbleibendem Abbau wie bisher deckt das verwertbare Vorkommen den Bedarf für weitere 32 Jahre. Dass die vorhandenen Reserven am Standort "Untere Zingge" bis etwa 2024 aufgebraucht sind, entspricht der damals bewilligten Abbaudauer von 20 Jahren (Bewilligung Nr. 4006.603-2 vom 28. November 2004). Da der Zeitraum ab Abbaubeginn und letztmaliger Rekultivierung den üblichen Bewilligungshorizont für eine Rodung überschreitet, wird das Gebiet "Obere Zingge" in zwei Teilflächen gegliedert. Mit der vorliegenden Erweiterung "I" soll die Abbaudauer ab dem Jahr 2024 um 20 Jahre bis 2044 verlängert werden können. Das Folgeprojekt der Erweiterung "II" wird in den Unterlagen im Sinne einer Orientierung und als Bestandteil für die notwendige Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dokumentiert. Der entsprechende Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) liegt vor. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 17. April 2020 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Der Vorbehalt bezog sich auf die Darstellung des Waldareals. Dies wurde angepasst und der Vorbehalt damit ausgeräumt. 2.3 Nutzungsplan Kulturland Mit der vorliegenden Teiländerung wird die Materialabbauzone im Nutzungsplan Kulturland erweitert und damit die planungsrechtliche Grundlage für den geplanten Abbau geschaffen. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Der Materialabbau ist in Richtplankapitel V 2.1 geregelt. Das Gebiet "Obere Zingge" ist als Materialabbaugebiet von kantonaler Bedeutung festgesetzt (Planungsanweisung 2.1). Die Vorlage stimmt mit den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans überein (siehe nachfolgende Ziffern).

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3.3 Regionale Abstimmung Nutzungsplanungen sind regional abzustimmen (§§ 11 und 13 BauG). Der Planungsverband aarauregio hat mit Datum vom 13. November 2019 zur Vorlage Stellung genommen. Er begrüsst die Erweiterung des bestehenden Abbaugebiets, da so die Versorgung der Region sichergestellt werden könne. Die Erweiterung sei regional abgestimmt und im Richtplan festgesetzt. 3.4 Nutzungsplan Kulturland 3.4.1 Materialabbauzone Das Projekt sieht die Erweiterung der bestehenden Materialabbauzone um eine Fläche von rund 3,73 ha vor (davon 3,72 ha im Wald). Die neue Materialabbauzone ermöglicht den Abbau von gegen 0,722 Millionen m3 verwertbarem Kies und 0,114 Millionen m 3 verwertbarem Deckschichtenmaterial. Die Überprüfung des Bedarfs- und Qualitätsnachweises erfolgt verfahrensmässig auf Stufe Nutzungsplanung. Die durchschnittliche jährliche Abbaumenge liegt in der Grube "Untere Zingge" bei rund 40'000 m3 (fest). Im Wynental sind keine weiteren grösseren Abbaustellen vorhanden. Für eine Fortsetzung des Abbaus in Gränichen ist der Bedarf gegeben. Da die Dauer des Betriebs den üblichen zeitlichen Genehmigungs- und Bewilligungshorizont überschreitet, wurde der Abbauperimeter in zwei Teile aufgeteilt. Dies ist sachgerecht. 3.4.2 Wald Die vorliegend zu beurteilende Erweiterung "I" wird in drei Rodungsetappen unterteilt. Die Wiederauffüllung und Wiederaufforstung tangieren auch das Gebiet "Untere Zingge". Die Anordnung der Rekultivierungs- und Ersatzaufforstungsetappen werden über das ganze Gebiet neu festgelegt. Der Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens gilt ebenfalls für den Abbau von Material im Wald. Die Beurteilung der Abbauwürdigkeit eines Rohstoffvorkommens ist in erster Linie von der Mächtigkeit und Qualität der verwendbaren Schichten und Schuttkegel abhängig. Ebenfalls wesentlich sind die Mächtigkeit der Abdeckung und der nicht verwertbaren Zwischenschichten. Letztere müssen für die Gewinnung der gewünschten Rohstoffe abgetragen und umgelagert werden. Für die haushälterische Nutzung des Bodens ist der Flächenverbrauch im Verhältnis zum darunterliegenden nutzbaren Rohstoffvolumen massgebend (Bodennutzungseffizienz [BNE] gemäss Vollzugshilfe Rodungen und Rodungsersatz des Bundesamts für Umwelt [BAFU]). Die BNE muss gemäss der Vollzugshilfe jedenfalls über dem Mindestwert von 15 m 3/m2 liegen. In Bezug zur Rodungsfläche von 3,72 ha ergibt sich vorliegend ein BNE-Wert von 21,1 m3/m2. Der empfohlene Mindestwert wird übertroffen. Zudem ist das Erweiterungsgebiet durch die bestehenden Abbauinfrastrukturen bereits gut erschlossen. Rodungsgesuch Gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG) erfordert die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone eine Rodungsbewilligung. Die Rodungsbewilligung liegt mit Datum vom 9. Dezember 2020 vor. 3.4.3 Natur und Landschaft Der Landschaft im Bereich des Materialabbaugebiets "Obere Zingge" kommt keine übergeordnete Bedeutung zu. Bei der Rekultivierung ist vorgesehen, die bestehende Vertiefung zwischen den Standorten "Untere Zingge" und "Obere Zingge" höher zu füllen und Unebenheiten auszugleichen. Bei der Geländeanpassung bleiben die markanten Elemente der Landschaft erhalten. Durch die Bestockung werden diese Veränderungen auch nicht weiter auffallen. Die Schutz- und Ersatzmassnahmen für seltene Arten werden korrekt und in ausreichender Tiefe behandelt.

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3.4.4 Umweltverträglichkeit Die Erweiterung der Materialabbauzone entspricht dem Anlagetyp 80.3 aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV). Der UVB wurde mit Bericht vom 12. März 2020 beurteilt. Die Auswirkungen des Projekts sind in genügendem Umfang beschrieben, so dass die Nutzungsplanung als umweltverträglich beurteilt werden kann. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Kulturland, Teiländerung Kiesabbaugebiet "Obere Zingge", beschlossen von der Gemeindeversammlung Gränichen am 11. Juni 2021, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Lindenplatz 1, 5722 Gränichen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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