Gestaltungsplan Flückenstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Meisterschwanden

Document

Numer
20.256
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Meisterschwanden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
03-03-2022
En vigur dapi
03-03-2022

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SNP-4202-2022-E.pdf

Gemeinde Meisterschwanden

Gestaltungsplan „Flückenstrasse'

Dr; A.Drgeu Kanton Aargau KiraparIemt Bau, Verkehr und .\bteilung Raumentwicklung

gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Gestaltungsplan „Flückenstrasse", Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inkl. Richtprojekte

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Mitwirkung vom:

30. April 2021 bis 31. Mai 2021

Vorprüfungsbericht vom:

3. Juni 2021

Öffentliche Auflage vom:

13. August 2021 bis 13. September 2021

Beschlossen vom Gemeinderat am:

29. November 2021

Der Gemeindeammann:

Der Gemeindeschreiber:

Genehmigung:

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Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verihr und Umwelt Genehmigungsdatum Aarau, den

-0- \-te:‘ 2r39.9. Abteilung Raumentwicklung BVU

Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

arcoplan Ennetbaden

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Flückenstrasse" bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die örtliche Situation eingepasste Wohnüberbauung mit hoher baulicher Dichte und optisch wirksamer Durchgrünung. Die bauliche Konzeption hat angemessen auf die Lärmimmissionen der Aescherstrasse K252 zu reagieren. Alle Wohnungen sollen von der Aussichtslage profitieren. 1

Mit dem Gestaltungsplan ist eine hohe Wohn- und Aussenraumqualität sicherzustellen, welche den Bedürfnissen der individuellen und gemeinschaftlichen Nutzung in ausgewogenem Masse Rechnung trägt. Die einzelnen Gebäude haben in ihrer Höhenstaffelung dem ursprünglichen Verlauf des Bodens zu folgen. 2

3 Der Gestaltungsplan gewährleistet eine zusammengefasste Erschliessung für den motorisierten Verkehr von der Flückenstrasse und sichert für Fussgänger und Radfahrer eine optimale Anbindung in die Dorfzentren.

Art. 2 Verhältnis zum übergeordneten Recht

'Soweit der Gestaltungsplan „Flückenstrasse" nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Meisterschwanden. Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umweltschutzgesetzgebung.

2

Art. 3 Perimeter

und Bestandteile

Der Gestaltungsplan „Flückenstrasse" gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernutzungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500.

Der Planungsbericht dient ausschliesslich zur Erläuterung und ist nicht verbindlicher Bestandteil dieser Sondernutzungsplanung.

3

Die Richtprojekte des Ateliers Estimo AG, Dietikon, vom 20. Januar 2021 und der gardens - Gartenideen AG, Horgen, vom 19. Januar 2021 dienen als Grundlage für die Beurteilung der Qualitäten der geplanten Gebäude und der Umgebungsgestaltung. Bei der Projektierung bzw. bei der Auslegung der vorliegenden Sondernutzungsvorschriften sind die Richtprojekte orientierend beizuziehen.

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Art. 4 Baubereiche

Ober- und unterirdische Gebäude sind, mit Ausnahme von § 4 Abs. 3 bis 5 SNV, innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche Hochbauten A und B zu erstellen. Die Begrenzungen der Baubereiche für Hochbauten gelten als Baulinien und ersetzen die zonengemässen Grenzabstände sowie die Strassen- und Waldabstände gemäss BauG. 1

GP „Flückenstrasse" Meisterschwanden / Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

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2 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Abstandsbereiche Hochbauten dienen zur Sicherstellung eines Gebäudeabstandes von mindestens 5.8 m. Voraussetzung ist die Einhaltung der feuerpolizeilichen Anforderungen. Die Grundrisstypologien haben den reduzierten Gebäudeabständen Rechnung zu tragen. Untergeschosse, Unterniveaubauten und unterirdische Bauten müssen nicht einberechnet werden. 3 Vorspringende Gebäudeteile sind, in Abweichung zur BauV, innerhalb der Baubereiche für Hochbauten anzuordnen. Davon ausgenommen sind die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche durchgehende Balkonschichten, die geschossweise maximal einen Drittel der Fassadenlänge aufweisen dürfen und übereinander versetzt anzuordnen sind, um vom Lärm abgewandte Aussenbereiche zu sichern und die mit den Hauptgebäudevolumen harmonieren müssen. Für Vordächer gilt die BauV weiterhin. 4 Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind ausschliesslich innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche zulässig. Unmittelbar angrenzend an die Verkehrsfläche der offenen Zu- und Wegfahrt Einstellhalle ist eine Absturzsicherung zugelassen. 5 Ausserhalb der Baubereiche für Hochbauten dürfen lediglich die im Situationsplan 1:500 dargestellten Entsorgungsanlagen und generell Veloabstellplätze sowie innerhalb der gemeinschaftlichen Spiel-, Begegnungsund Aufenthaltsfläche ein gedeckter Gemeinschaftsbereich erstellt werden. Diese Bauten dürfen je eine maximale Gebäudefläche von 40 m2 und eine maximale Höhe von 4 m aufweisen.

Art. 5 Höhenmasse

1 Gebäude dürfen je Teilbereich die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Höhenkoten und die Anzahl Hauptgeschosse nicht überschreiten. Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch bedingte Aufbauten (z.B. Kamine, Dachrandabschlüsse) überschritten werden.

Art. 6 Geschossflachen

aGF

1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen aGF betragen inklusive der Attikageschosse für den - Baubereich für Hochbauten A 4'450 m2 aGF - Baubereich für Hochbauten B 2'350 m2 aGF 2 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen den Baubereichen für Hochbauten A und B ist im Umfang von maximal 10% des grösseren der betroffenen Kontingente möglich. 3 Im Minimum sind 70% der Geschossflächen-Kontingente zu realisieren. Wird die Bebauung in Etappen geplant, ist ein Nachweis vorzulegen, wie das zulässige Kontingent unter Einbezug des vorgelegten Teilprojekts eingehalten bzw. ausgeschöpft werden kann.

Art. 7 Erschliessung

Die motorisierte Arealerschliessung hat von der Flückenstrasse über die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Verkehrsfläche offene Zu- / Wegfahrt Einstellhalle zu erfolgen. 1

GP „Flückenstrasse" Meisterschwanden / Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

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Art. 8 Parkierung

1 Sämtliche erforderlichen Pflichtparkfelder (inkl. Besucherparkfelder) sind in unterirdischen Einstellhallen zu realisieren. Der für die Wohnnutzung gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl. 2 Parkfelder für Motorräder sind im Umfang von mindestens 10% der Anzahl Personenwagen-Parkplätze vorzusehen.

Ein oberirdisches Parkfeld für Behinderte ist unter Einhaltung der Sichtzone nur in dem im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereich zulässig. 3

Art. 9 Veloabstellplätze

Die Veloabstellplätze sind überdeckt und gut zugänglich anzuordnen. Mindestens ein Drittel der erforderlichen Veloabstellplätze ist oberirdisch, witterungsgeschützt zu platzieren.

1

2 Die weiteren erforderlichen Veloabstellplätze sind in Gebäude integriert, gut erreichbar und in der Nähe der Zugangsbereiche anzuordnen.

Art. 10 Arealinterne

Fusswege

1 Die im Situationsplan 1:500 eingetragenen, arealinternen Fusswege sind als durchgehende Verbindung mit den Baubereichen für Hochbauten A und B zu erstellen und als allgemein zugängliche Verbindung zu sichern. Die Breite der Fusswege muss mindestens 2 m betragen.

Art. 11 Umgebungsgestaltung

1 Die Umgebung ist abwechslungsreich nach den in den Absätzen 2 bis 9 formulierten Prinzipien zu gestalten. Innerhalb der gesamten Überbauung sind mindestens zwei Drittel einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

Erschliessungs- und Begegnungsbereich

2 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Erschliessungs- und Begegnungsbereich ist als allgemein zugänglicher, adressbildender Zugangsund offen gestalteter Begegnungsbereich für unterschiedliche Alters- und Benutzergruppen zu konzipieren, der mit Pflanzinseln gegliedert und mit Sitzmauern abgegrenzt ist, sodass eine Abfolge von drei Hofplätzen entsteht. Er ist mit markanten Bäumen fein zu fassen und hat punktuell Möglichkeiten für Spiel und gemeinschaftlichen Aufenthalt anzubieten.

Gemeinschaftliche Spiel-, Begegnungsund Aufenthaltsfläche

3 Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete gemeinschaftliche Spiel-, Begegnungs- und Aufenthaltsfläche ist als Gemeinschaftsplatz auszubilden, der Spielmöglichkeiten für kleinere und grössere Kinder sowie attraktive Aufenthalts- und Begegnungsbereiche für alle Altersgruppen enthält. Alle Spielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder zu gestalten und den unterschiedlichen Altersgruppen entsprechend auszustatten. Der Gemeinschaftsplatz ist mit mindestens 8 markanten / hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Strassenraum Aescherstrasse

4 Der Strassenraum Aescherstrasse ist mit mindestens vier lockeren und markanten Baumgruppen gegenüber der K252 fein abzugrenzen und als einladender Eingangsbereich zu den Hauseingängen zu gestalten.

GP „Flückenstrasse" Meisterschwanden /Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

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Verkehrsfläche offene Zu- / Wegfahrt Einstellhalle Ökologische Ausgleichsflächen

5 Bei der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Verkehrsfläche ist die Ein- / Ausfahrt der Einstellhalle möglichst sanft in die Umgebung einzubetten, indem sie mit Pflanzflächen und gemischten Hecken eingefasst wird.

Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen sind im Umfang von mindestens 20% der Umgebungsflächen (anrechenbare Grundstücksflächen minus Gebäudegrundflächen) als ökologisch hochwertige Flächen naturnah zu gestalten, mit standortheimischen Arten zu bepflanzen und dauernd freizuhalten.

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Baumpflanzungen

7 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen sind nach den Vorgaben des Richtprojektes mindestens 4 m bzw. 5 m hohe standortgerechte Bäume zu pflanzen. Über unterirdischen Bauten und Unterniveaubauten ist eine Erdüberdeckung von mindestens 1 m zu sichern.

Pflanzflächen

8 Die im Situationsplan 1:500 bezeichneten Pflanzflächen sollen zwischen den privaten Aussenräumen und den Nachbarparzellen bzw. den öffentlichen Strassen als halbtransparente Filter mit Stauden, Gräsern, Sträuchern und Bäumen gestaltet werden.

Übrige Freiflächen

9 Die im Situationsplan 1:500 keiner Nutzung zugeordneten oder nicht für Hochbauten bestimmten Freiflächen sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gartenanlagen genutzt werden. Wesentliche Strukturelemente wie Mauern, Zäune, Sichtschutzeinrichtungen und dgl. sind einheitlich zu gestalten. Die übrigen Freiflächen sind als fliessender Aussenraum zu gestalten. Einfriedigungen und Bepflanzungen zur Abgrenzung privater Freiräume dürfen ab neu gestaltetem Terrain max. 1.5 m hoch sein. Die Abstandsbereiche Hochbauten dürfen mit einem höchstens halbtransparenten Pflanzenfilter ausgestattet werden.

Art. 12 Gestaltung der

Bauten und Anlagen / Qualitative Anforderungen

1 Die Anforderungen an eine architektonisch und aussenräumlich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Bebauung und vom Richtprojekt Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualitäten sind für die Beurteilung von Bauvorhaben orientierend. Davon kann abgewichen werden, wenn mindestens eine gleichwertige Qualität erzielt wird.

Für alle Bauten und Anlagen innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A und B ist eine sorgfältig aufeinander abgestimmte Gestaltung sicher zu stellen, die zu einer guten Gesamtwirkung führt. Es sind klar und fein gegliederte Volumen, ruhige Erscheinungsformen sowie gut aufeinander abgestimmte Farben und Materialien zu verwenden. Mit dem Baugesuch ist ein Material- und Farbkonzept einzureichen. 2

3 Der einheitliche architektonische Ausdruck der in kurze Fassadenabschnitte gegliederten Gebäude hat jeweils aus einem kompakten, im Wesentlichen muralen Kernbereich mit den beheizten Wohnräumen zu bestehen, der auf drei Seiten umhüllende Balkonschichten mit filigranen Staketengeländern aufweist, die durch horizontale Deckenstirnen fein strukturiert sind. Die Fassaden sollen in sich und über das gesamte Gebäude hinweg eine möglichst ausgewogene Architektursprache aufweisen. 4 Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A und B sind ausschliesslich Flachdächer, mit oder ohne Attika, vorzusehen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zusammen zu fassen. Mit Ausnahme von begehbaren Terrassen und von Solaranlagen sind die Dächer extensiv nach den Vorgaben der SIA-Norm 564312 (Erhöhte Anforderungen) zu begrünen.

GP „Flückenstrasse" Meisterschwanden / Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

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5 Der Gemeinderat kann Baugesuche durch eine unabhängige Fachperson auf Kosten der Gesuchsteller auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gestaltungsplanes prüfen lassen.

4 weitere Artikel

Art. 13 Lärmschutz

1 Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, wie die Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung eingehalten werden können. 2 Bei lärmempfindlichen Räumen, wo die Fenster Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten aufweisen, muss die Schalldämmung der Aussenbauteile den erhöhten Anforderungen der SIA-Norm 181 genügen (Art. 32 Abs. 2 LSV). 3 Aussenräume (Balkone, Sitzplätze) von Wohnungen sind mittels durchgehend schalldichten Brüstungen gegen Lärm abzuschirmen, soweit sie zur Aescherstrasse K252 ausgerichtet sind. Die davon betroffenen Aussenräume müssen mit schallabsorbierenden Deckenunterschichten ausgestattet werden.

Art. 14 Entsorgung

Die Entsorgung ist an den festgelegten Sammelstellen im Situationsplan 1:500 anzuordnen. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt. 2 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Abholplatz für die Entsorgung darf nur während den Abholtagen belegt werden.

Art. 15 Energie

Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu können, wird mindestens der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende Minergie-Standard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig. 1

2 Die Parkfelder und die Zweiradabstellplätze sind mit einer ausreichenden Anzahl Steckdosen für Elektrofahrzeuge auszurüsten.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan „Flückenstrasse" tritt mit der Genehmigung durch das zuständige Departement in Kraft.

1

Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

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3 Mit der Inkraftsetzung werden innerhalb des Gestaltungsplanperimeters die Inhalte des kommunalen Überbauungsplanes Flücke-Süd vom 17. August 1994 aufgehoben.

GP „Flückenstrasse" Meisterschwanden / Stand: Genehmigung, 18. Januar 2022

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Genehmigung

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KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TFAF/JHVV

Datum Genehmigung: 03.03.2022

Versand:

0 7, März 2022

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Geschäfts-Nr. BVUARE.20.256 Gemeinde Meisterschwanden; Gestaltungsplan "Flückenstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

3. Juni 2021 30. April 2021 bis 31. Mai 2021 13. August 2021 bis 13. September 2021 29. November 2021 26. Januar 2022 16. Januar 2022

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. November 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Das Areal des vorliegenden Gestaltungsplans "Flückenstrasse" befindet sich gemäss dem rechtskräftigen Bauzonenplan in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Eine Gestaltungsplan -Pflicht besteht nicht. Der Perimeter von rund 0,74 ha umfasst die Parzellen 1545 sowie 1972 und wird begrenzt durch die Sarmenstorferstrasse (Kantonsstrasse K 252) im Osten sowie die Flückenstrasse im Norden. Das noch gewerblich genutzte Areal soll einer reinen Wohnüberbauung zugeführt werden.

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Der Gestaltungsplan bezweckt eine gesamthaft geplante, gut in die örtliche Situation eingepasste Wohnüberbauung mit hoher baulicher Dichte und optisch wirksamer Durchgrünung. Alle Wohnungen sollen von der Aussichtslage profitieren. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Meisterschwanden am 29. November 2021 beschlossenen Vorlage: Gestaltungsplan "Flückenstrasse" bestehend aus: • Situationsplan 1:500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 18. Januar 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 3. Juni 2021 mit einem Vorbehalt abgeschlossen worden. Die Sichtzone wurde inzwischen angepasst und dem Kurvenradius entsprechend ausgerichtet. Damit ist der Vorbehalt ausgeräumt.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken Gestaltungspläne, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. Gestaltungspläne können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird. Weichen Festlegungen des Gestaltungsplans vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat in einer qualifizierten Stellungnahme das siedlungs- und landschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Die Stellungnahme liegt vor und wurde mit der abschliessend vorgeprüften Gestaltungsplanvorlage öffentlich aufgelegt. 4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Zonengemässe Nutzungsart (Abweichung von der Grundordnung) Der Gestaltungsplan weicht unter anderem im Bereich der Ausnützungsziffer (AZ) von der Grundordnung ab (0,9 gegenüber 0,6 gemäss Grundordnung beziehungsweise 0,7 mit Gewerbeanteil). Dabei handelt es sich um eine ansehnliche Abweichung. Solche Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass die demokratisch legitimierte Grundordnung ihres Sinngehalts entleert wird.

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Relevant für die Beurteilung ist, ob die räumlichen Qualitäten entsprechend gesteigert werden, ob sich die neue Überbauung gut in die Umgebung integriert, der Zonencharakter insgesamt gewahrt bleibt und Drittparzellen nicht übermässig beeinträchtigt werden. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass eine lagegerechte, verstärkte Innenentwicklung (mithin eine kompaktere Bauweise) planerisch erstrebenswert ist, soweit sie hochwertig erfolgt. Gemäss Planungsbericht wird dem Gestaltungsplanareal eine gute Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz attestiert. Die öV1-Anbindung wird hingegen als nicht besonders gut bezeichnet (Güteklasse D). In der qualifizierten Stellungnahme wird insgesamt ein positives Fazit gezogen. 4.2.2 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Ortsbild und Städtebau Das Ortsbild von Meisterschwanden ist gemäss dem Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) von nationaler Bedeutung. Das Areal liegt im Bereich der Umgebungsrichtung V gemäss ISOS (Neubebauungen im Osten, Wohn- und Industriebauten) mit Erhaltungsziel "b" (Erhalten der Eigenschaften). Die Lage im ISOS wird im Planungsbericht thematisiert (Kapitel 2.1). Dabei wird auf den Erhaltungshinweis verwiesen, wonach die Neubautätigkeit im Bereich der Umgebungsrichtung V verträglich ist. Diese Beurteilung ist nachvollziehbar. Es finden sich keine ortsbaulichen Anhaltspunkte, auf die vorliegend speziell zu reagieren wäre. Die im Planungsbericht (Kapitel 5.2) dargelegte ortsbauliche Konzeption ist schlüssig. Die Neubebauung mit vier Mehrfamilienhäusern (insgesamt 38 Wohnungen) nimmt in geeigneter Weise Bezug auf die umliegende Bebauung, in der zwei eher längsrechteckige Gebäude entlang der Kantonsstrasse und zwei punktförmige Gebäude entlang der westlich bestehenden Bebauung vorgesehen sind. Diese Struktur ermöglicht eine Abschirmung des inneren Erschliessungs- und Begegnungsbereichs vom Verkehrslärm. Gegenüber der Bebauung im Norden geht ein gewisser Massstabssprung einher. Insgesamt sind die Volumen aus fachlicher Sicht jedoch vertretbar, sofern die angestrebten Qualitäten — namentlich im Bereich der Umgebungsgestaltung — erreicht werden. Freiraum, Strassenraum und Erholungsraum Den Auftakt zur Siedlung bildet gemäss Richtprojekt ein grosszügiger Hofbereich, der zusammen mit zwei weiteren, kleineren Höfen die Eingangsbereiche anbindet und den gemeinschaftlichen Spielund Aufenthaltsplatz erschliesst. Damit weist das Konzept eine spannungsvolle Abfolge von vier "Hofplätzen" aus, die teilweise mit Pflanzinseln oder einem Wasserbecken bespielt werden. Zudem sieht die Umgebungsgestaltung unterschiedliche Räume und Kammern mit differenzierten Belagsflächen und Nutzungsarten vor, ebenso zwei offene Pavillons. Mit der dargestellten Bepflanzung mit Bäumen, Büschen und Hecken wird eine hohe Aufenthaltsqualität angestrebt. Insgesamt erscheint das Umgebungskonzept spannungsvoll und ermöglicht vielfältige Erlebnisformen. Die geforderte Qualität beziehungsweise die dafür relevanten Elemente werden im Situationsplan beziehungsweise in den SNV zweckmässig umgesetzt. Besonders gewürdigt wird die Bestimmung, wonach der Gemeinschaftsplatz mit acht markanten, hochstämmigen Bäumen bepflanzt werden muss.

' Offentlicher Verkehr

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4.2.3 Abstimmung von Siedlung und Verkehr Erschliessung Die Erschliessung des Gestaltungsplan-Areals soll künftig nur noch ab der Flückenstrasse erfolgen. Damit werden wichtige verkehrsplanerische Aspekte berücksichtigt (§ 84 BauG). Dies ist sachgerecht. Der im Situationsplan bezeichnete "Erschliessungs- und Begegnungsbereich" dient gemäss § 11 Abs. 2 SNV unter anderem als Begegnungsbereich für unterschiedliche Alters- und Nutzergruppen. Die Besucherparkfelder werden in der Tiefgarage platziert. Damit wird der Zugang zur Siedlung vom motorisierten Verkehr befreit. Davon ausgenommen sind lediglich gelegentlich notwendige Zufahrten für Notfälle und für das Zügeln (Planungsbericht Kapitel 5.2). Sichtzonen Bei der Zu- und Wegfahrt der Einstellhalle wird die Sichtzone im Situationsplan ohne den Überholfall aufgezeigt. Da ein Überholen in diesem Bereich gemäss Planungsbericht nicht erlaubt ist, ist dies korrekt. Die angepasste Sichtzone ist sachgerecht. Parkierung Das oberirdische Parkfeld (Behindertenparkplatz) muss ausserhalb der Sichtzone der Zu- und Wegfahrt zur unterirdischen Einstellhalle zu liegen kommen. Dies ist in § 8 Abs. 3 SNV berücksichtigt. Die Limitierung der maximal zulässigen Anzahl Parkfelder gemäss VSS2-Norm ist sachgerecht. 4.2.4 Weitere materielle Hinweise Lärm Da die Immissionsgrenzwerte (IGW), die gemäss Anhang 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) für die Empfindlichkeitsstufe (ES) III 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht betragen, auf den im Situationsplan festgelegten Baulinien eingehalten sind, sind keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen nach Art. 31 Abs. 1 LSV notwendig. Die Formulierungen in § 13 SNV sind sachgerecht. 4.3 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Allgemeines Der Grosse Rat hat den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen und mit der Bauverordnung (BauV) umgesetzt. Die Gemeinde Meisterschwanden hat ihren Nutzungsplan Siedlung noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst (das entsprechende Verfahren wurde inzwischen ebenfalls zur Genehmigung eingereicht). Solange die Anpassung noch nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 der BauV aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). Zum massgebenden Terrain (§ 5 SNV) Gemäss ABauV gilt als massgebendes Terrain der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens (§ 13 Abs. 1 Satz 1 ABauV), nach umgesetzter IVHB hingegen der natürlich gewachsene Geländeverlauf (Ziffer 1.1 Anhang 1 der BauV). Mit der Festlegung von vier zulässigen Vollgeschossen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass im Rahmen eines Gestaltungsplans maximal ein zusätzliches Vollgeschoss errichtet werden darf. Faktisch wird der Gestaltungsplan erst anwendbar, wenn die laufende Teilrevision bezüglich IVHB beschlossen, genehmigt und rechtskräftig ist (wichtiger Hinweis).

Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Der Gestaltungsplan "Flückenstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Meisterschwanden am 29. November 2021, wird genehmigt. 6. Die Abteil

g a mentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

St phan A iger R gierungsrat

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Verteiler • Gemeinderat, Hauptstrasse 10, 5616 Meisterschwanden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • • • •

Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Departement Volkswirtschaft und Inneres Abteilung Register und Personenstand DVI

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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