Erschliessungsplan Parzelle 3575

Plan d'utilisaziun spezial · Zofingen

Document

Numer
21.163
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Zofingen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
06-04-2022
En vigur dapi
06-04-2022

Karte

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Text

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Kanton Aargau

hr und Kt

sad Zofingen Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan Parzelle Nr. 3575 gemäss $ 17 BauG 1:500

Entwurf | Vorprüfung/Mitwirkung | öffentliche Auflage | Stadtrat | GENEHMIGUNG

22 BR

Bildquelle: www.map.geo.admin.ch

Mitwirkung vom: 27. April 2021 bis 26. Mai 2021 Vorprüfungsbericht vom: 26. August 2021 Öffentliche Auflage vom: 17. September 2021 bis 18. Oktober 2021

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Beschlossen vom Stadtrat am: 27. Oktober 2021 Im Namen des Stadtrats

Der Stadtschreiber Dr. Fabian Humbel

Genehmigungsvermerk: Aakanetotankesendrännenspze VERRBEEeeentnisecnnssarenasengasen Departements Bau, Verkefifihd Umwelt a

PL AN AR Genehmigungsdatum @. ES >> Ver Fon RAUMENTWICKLUNG Aarau,den —. > a BEE ti ten joe

Abteilung Raumentwicklung BVU

Legende

Genehmigungsinhalt gessoe. ERBEN Perimeter

Strassenlinie (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) Geplante Zufahrt

Baulinie für Einfriedung

/ / mn Sichtlinie Zufahrt mit Beobachtungsdistanz B / Knotensichtweite A und Sichtzone

Rückbau Hartbelag, nicht überfahrbare Gestaltung

Einzelbäume / Baumgruppen / Hecken (Lage und Anzahl schematisch)

Sondernutzungsvorschriften

& 1 Sicherung der Erschliessung

1 Das Land innerhalb der genehmigten Strassenlinien kann enteignet werden, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.

2 Erfolgt keine Enteignung, sind mit der Einreichung des ersten Baugesuches innerhalb des Perimeters die für die Sicherung der Erschliessung erforderlichen Dienstbarkeiten beizubringen.)

Orientierungsinhalt

Private Fusswegerschliessung

Begrünte Überdeckung Tiefgaragenzufahrt

Fe Bereich für geplante Tiefgarage

— Hochwasserabflusskorridor en Abstand zur Kantonsstrasse Oberirdische Besucherparkplätze CONT. Container; Prüfung genauer Standort ($111 Abs. 1 lit. a BauG) im Baubewilligungsverfahren

Wendeschlaufe für die Ver- und Entsorgung (VSS Norm: Handels-Lkw LW-A3+, 9.4 m)

Einzelbaum / Hecke als Sichtschutz

Informationsinhalt

Bestehende Strassen

Bestehende Bushaltestelle

Gewässerabstand gemäss Übergangsbestimmungen GSchV

| BERRINERBRT | Zonengrenzen gemäss Zoneneplan

w2 Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Uferbestockung

Gewässer

Genehmigung

^AM

NOM

*

4.• ser

I KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

TJEP/edeh

Datum Genehmigung: 06.04.2022

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Versand:

1 1. April 2022

Geschäfts-Nr. BVUARE.21.163 Gemeinde Zofingen; Erschliessungsplan "Parzelle 3575"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

26. August 2021 27. April 2021 bis 26. Mai 2021 17. September 2021 bis 18. Oktober 2021 27. Oktober 2021 2. Dezember 2021 20. Dezember 2021

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 3. April 2013 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Grundeigentümerin der Parzelle 3575 möchte eine Überbauung realisieren. Das ursprüngliche Bauvorhaben sah eine Direkterschliessung ab der Mühlethalstrasse (K 315) vor, da eine rückwärtige Erschliessung im vorliegenden Fall (Gewässer, Bauzonengrenze) nicht möglich ist.

J:\03_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARDOSR\20220329_bdv

bdv_21.163.docx

Zufahrten auf Kantonsstrassen erfordern die Einwilligung des Strasseneigentümers. Vorliegend ist — im Zusammenhang mit den bereits bestehenden Direktanschlüssen östlich und westlich der Bauparzelle — ein weiterer Direktanschluss aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht genehmigungsfähig. Mit dem Erschliessungsplan "Parzelle 3575" wird planungsrechtlich die rationelle Erschliessung über eine bereits bestehende Zufahrt sichergestellt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Stadtrat Zofingen am 27. Oktober 2021 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan (EP) "Parzelle Nr. 3575" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 12. November 2021 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 26. August 2021 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3 Sondernutzungsplan (SNP) Mit EP werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten. 4.3.1 Siedlungsqualität Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Mit grundeigentümerverbindlichen Festlegungen zur Umgebungsgestaltung entlang der Kantonsstrasse (Einzelbäume/Baumgruppen/Hecken) sowie weiteren orientierenden Hinweisen wird die Siedlungsqualität zweckmässig und stufengerecht gefördert (siehe Kapitel 4.2 Planungsbericht). 4.3.2 Erschliessung Gestützt auf Variantenstudien erfolgt die Erschliessung kombiniert mit der bestehenden Zu- und Wegfahrt westlich der Parzelle 3575 (siehe Kapitel 4.1 Planungsbericht); dies insbesondere aufgrund

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der Gefahrensituation hinsichtlich Hochwasser und zugunsten der Verkehrssicherheit (keine Sichtzone im Bereich der Bushaltestelle). Die vorgesehene Dimensionierung des Anschlusses mit beidseitigen Radien von 6 m und einer Durchfahrtbreite von 5,5 m entspricht § 41 Abs. 2 Bauverordnung (BauV) und der VSS1-Norm SN 640 050 "Grundstückszufahrten". Mit den ausgewiesenen Strassenlinien wird die räumliche Ausdehnung der angepassten Zufahrtsstrasse gesichert. 4.3.3 Weitere materielle Hinweise Freihaltung Gewässerraum Zofingen hat die Gewässerräume noch nicht in der allgemeinen Nutzungsplanung umgesetzt. Im EP wird darauf verzichtet einen "Freihaltebereich für den Gewässerraum" zu definieren. Stattdessen werden die in den Übergangsbestimmungen der Vollzugsverordnung zur Gewässerschutzverordnung (GSchV) enthaltenen Streifen im Orientierungsinhalt dargestellt (Stadtbach mit Gerinnesohlenbreite von 1,5 m: 9,5 m ab dem Rand der Gerinnesohle). Dies ist vorliegend sachgerecht. Hochwassergefahren Hinsichtlich Hochwasser und Oberflächenabfluss liegen Schadenerfahrungen vor. Im beiliegenden Objektschutzgutachten ist korrekt aufgezeigt, dass bei einem Oberflächenabfluss das Wasser oberirdisch via Weidstrasse zur Westseite der Parzelle fliesst. Das Wasser fliesst hier auf Höhe der bestehenden Zufahrt in Richtung Stadtbach ab. Mittels Leitelementen können die neue Abfahrt zur Tiefgarage sowie die geplanten Gebäude vor Oberflächenabfluss ausreichend geschützt werden. Das Hochwasserschutzgutachten wird aus fachlicher Sicht gestützt. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens werden folgende Hochwasserschutzmassnahmen eingehend zu prüfen und zu berücksichtigen sein: • Abflusskorridor auf der Ostseite der Parzelle 3575. Dadurch kann ein Grossteil der auf die Parzelle zufliessenden Wassermengen aufgenommen und in den Stadtbach abgeleitet werden (sinngemäss der Darstellung im Orientierungsinhalt). • Erhöhtes Leitelement entlang der Mühlethalstrasse. Mittels einer Mauer, Stellriemen oder Ähnlichem entlang der Mühlethalstrasse soll die Schutzhöhe von 25 cm sichergestellt werden. • Schutz der Abfahrt in die Tiefgarage mittels Leitelement und einer gegenüber dem Parkplatz erhöhten Schwelle. • Erhöhtes Leitelement entlang des Gebäudes im Westen (Haus A). Die Gehwege oder das Terrain sind auf die Schutzhöhe anzuheben. Alternativ sollte mit einem erhöhten Leitelement die Schutzhöhe erreicht werden. Lärm Da die Parzelle als baureif ausgewiesen wird und von zwei Erschliessungsstrassen umgeben ist, gilt das Planungsgebiet im Sinne von Art. 19 Raumplanungsgesetz (RPG) als erschlossen. Somit muss erst im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens (BBV) die Einhaltung der Anforderungen von Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) nachgewiesen werden. Bezüglich der Lärmemissionen der geplanten Tiefgarage wird im Planungsbericht ausgeführt, dass gemäss übergeordneter Gesetzgebung bei einer neuen ortsfesten Anlage, wie die Zufahrt in eine Tiefgarage, eine Emissionsbegrenzung — also Massnahmen bei der Quelle — zu erfolgen hätten. Im Rahmen des BBV sei nachzuweisen, dass die Planungswerte gemäss LSV eingehalten werden. Zusätzliche Massnahmen zur Reduktion der Belastung sollten bei Bedarf geprüft werden. Im Rahmen des BBV hat die Gemeinde die Einhaltung der Anforderungen von Art. 7 LSV zu überprüfen.

' Schweizer Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute

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5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Erschliessungsplan "Parzelle Nr. 3575", beschlossen vom Stadtrat Zofingen am 27. Oktober 2021, wird genehmigt. 2. iDi Abteil

umentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

c tephan Attiger egierungsrat

Verteiler • Stadtrat Zofingen, Kirchplatz 26, 4800 Zofingen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Abteilung für Tiefbau BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Aargauische Gebäudeversicherung, Georges Brandenberg

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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