Altholzinseln im Wald/Chinzhalde

Reservats forestals · Kaisten · Abolì ils 31-12-2049

Document

Numer
AV314
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Kaisten
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
01-01-2000
En vigur dapi
01-01-2000
Abolì
31-12-2049

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Datotecas

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Text

Vereinbarung über die Altholzinsel Chinzhalde, Gemeinde Kaisten

zwischen

der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Kaisten, vertreten durch den Gemeinderat Kaisten

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Gestützt auf Art. 20 VVaG, §§ 5 und 25 AVVaG und § 2 AVVaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:

1.

Anlass

Ganzen Text zeigen

Die Ortsbürgergemeinde Kaisten plant die seit langem bestehende Mergelgrube Chinzhalde in Richtung Westen zu erweitern. Dazu ist die Anpassung der Vereinbarung über die Altholzinsel Chinzhalde erforderlich. Die bestehende Altholzinsel wird um 1,02 ha auf neu 4,58 ha verkleinert. Als Kompensation für den Verlust der Fläche wird das Naturwaldreservat Schinberg um drei geeignete Teilflächen (insgesamt 2,54 ha) erweitert. Die vorliegende Vereinbarung kommt nur bei gleichzeitiger Genehmigung der separaten Vereinbarung über die Erweiterung des Naturwaldreservats Schinberg um 2,54 ha zustande. Sie ersetzt die Regelungen über die Altholzinsel Chinzhalde (V 314) in der Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln in der Gemeinde Kaisten vom 24. November 1999.

2.

Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5000, datiert vom 19. Dezember 2017.

1

Gemeinde

Parzelle

Lokalname

Koordinaten

Hauptbaumarten

Alter (Jahre)

Schutzstatusl

Fläche (in ha)

Kaisten

1168

Chinzhalde

643'200 / 265'460

Buche, Esche, Ahorn, Eibe

> 100

NkBW NuPla

4,58

Total:

4,58

Legende: • NkBVV: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) • NuPla: Besonderer Waldstandort, Naturschutzzone Wald (gemäss kommunaler Nutzungsplanung)

-2-

3.

Ziel

Auf der bezeichneten Waldfläche sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume, insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.

4. Leistungen der Waldeigentümerin 4.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 4.2. Die Waldeigentümerin sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 4.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Das anfallende Holz soll an Ort und Stelle liegen bleiben.

5.

Leistung des Kantons

Im Rahmen der bisher gültigen Vereinbarung über die Ausscheidung von Altholzinseln in der Gemeinde Kaisten (Vertragsdauer vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2049) wurde die Waldeigentümerin zu Beginn der Vertragsdauer im Jahr 2000 pauschal für die ganze Vertragsdauer mit insgesamt entschädigt, wovon Fr. auf die Altholzinsel Chinzhalde entfallen. Mit der Reduktion der Altholzinsel um 1,02 ha (bzw. 18%) auf 4,58 ha reduziert sich der Beitrag des Kantons um auf Fr. . Die Waldeigentümerin erstattet dem Kanton diese Differenz zurück. Sie wird mit der Zahlung des Kantons für die Erweiterung des Naturwaldreservats Schinberg verrechnet.

6.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2049. Sie wurde am 24. November 2017 durch die Ortsbürgergemeindeversammlung genehmigt. (Die ursprüngliche Vereinbarung trat am 1. Januar 2000 in Kraft.)

7. Weitere Bestimmungen 7.1. Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt bleibt. 7.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

-3-

7.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten. 7.4. Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 12. Dezember 2017, ist verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. 7.5. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur VVeiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Kaisten,

Aarau,

Ortsbürgergemeinde Kaisten Im Namen des Gemeinderats

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Arpad Major Gemeindearrim' nn

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Manuel Corpataux Gemeindeschreiber

Beilagen • Beilage 1: Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 12. Dezember 2017

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Kaisten • Departement Bau, Verkehr und Umwelt/Abteilung Wald

Kopie an • Einwohnergemeinde Kaisten • Forstbetrieb Kaisten • Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5

1 Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere Naturschutzmassnahmen

§ 25

1 Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Leistungen des Kantons

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2

1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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Gemeinde Kaisten Verkleinerung der Altholzinsel Chinzhalde

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Beilage 2

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ersetzt Plan der Vereinbarung vom 24.11.1999

OBG Kaisten

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt * Abteilung Wald KANTON Ansznu Kartenherstellung: Aarau, 31.01.2017, ngr1