Auenwaldreservat im Giritz (N36)
Reservats forestals · Koblenz · Abolì ils 30-11-2058
Document
- Numer
- AV234
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Koblenz
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 01-12-2008
- En vigur dapi
- 01-12-2008
- Abolì
- 30-11-2058
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
Miha 41t. Fü9/uz39 Vereinbarung über das Auenwaldreservat im Giritz (N 36) zwischen der
Ortsbürgergemeinde Koblenz, vertreten durch den Gemeinderat, und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Finanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, • §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997 • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 • und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, • § 42 Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (Auenschutzpark) • § 4 der Verordnung über den Schutz der Auen von nationaler Bedeutung vom 28. Oktober 1992 • Auenentwicklungskonzept , Teilgebiet Klingnauer Stausee und Umgebung vom September 2001 das Folgende vereinbart:
1. Waldfläche (vgl. Planbeilage 1:5000 vom 25. September 2003) Parz.- Lokalname/ Nr. Bestandesnummern 921, Giritz 950 905
Giritz
Koord.
Baumarten
Alter
Ganzen Text zeigen
659 075 / 272 500
Eichen, Eschen, Pappeln, Erlen, Robinien Weiden Eichen, Weiden
40 — 140 Jahre 40 140
658 975 / 275
Status
Fläche (ha) NkBW, 6,81 Auen NkBW, 0,46 Auen Total 1 7,2
Anteil am Waldbesitz
8,91 %
*) Legende: — NkBW: Naturschutz von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) — Auen: Auenschutz (gemäss kant. Richtplan)
Die bezeichnete Waldfläche ist Teil des im kantonalen Richtplan enthaltenen Auengebiets Klingnauer Stausee und Umgebung (N36).
2 2. Ziele Der bezeichnete Auenwald soll zusammen mit den angrenzenden offenen Rieden und Flachgewässern Teil einer typischen Auenlandschaft gemäss den Zielen im Auenentwicklungskonzept vom September 2001 sein, welche regelmässig von der Aare überflutet wird. Überführende Eingriffe in die Baumbestände sowie das Anlegen von Gewässern und von stufigen Waldrändern gemäss Auenentwicklungskonzept sollen die arttypische Auenflora und -fauna begünstigen. Auf der bezeichneten Waldfläche sollen zudem von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs-, Zerfalls- sowie Verjüngungsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in der bezeichneten Waldfläche künftig auf jegliche forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege, sowie auf das Freihalten von Pfaden durch das Unterholz zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Ausgenommen sind Eingriffe zur Erhaltung der Artenvielfalt im Reservat. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2 Sie ist mit Eingriffen zu Gunsten seltener und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gemäss Auenentwicklungskonzept einverstanden. Diese werden im Rahmen von ordentlichen Naturschutzprojekten ausgeführt. Die Ausführung erfolgt im Einvernehmen mit der Waldeigentümerin und den betroffenen Fachabteilungen des Kantons unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und genehmigter Umsetzungskonzepte. 3.3 Sie sorgt im Rahmen des gesetzlichen Auftrags für die nötige Aufsicht über die Reservatsfläche. 3.4 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für das mit dieser Vereinbarung zu schaffende Waldreservat eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
-3 5. Rückforderung des geleisteten Beitrags Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung 6.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und gilt bis zum 1. Januar 2054 (50 Jahre). Die Genehmigung durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 11. Juni 2004 liegt vor. 6.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
7. Weitere Bestimmungen 7.1 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 7.2 Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstreserve zu verbuchen. 7.3 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 25. September 2003 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Koblenz,
24. /0. a9
Ortsbürgergemeinde Koblenz Namens des Gemeinderates: Der Gemeindeammann:
deschreiber:
Aarau,
‚,/7 Cedeee,-
Finanzdepartement Aargau Leiter Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper
-4 Beilagen: - Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000, datiert vom 25. September 2003
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Ortsbürgergemeinde Koblenz, 5322 Koblenz - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald, 5004 Aarau
Kopie an: - Einwohnergemeinde Koblenz, 5322 Koblenz - Forstbetrieb Koblenz - Kreisforstamt 3, 5400 Baden
5 Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (VVaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze 4
Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 I Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen Besondere Naturschutzüber den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton fmanzielle Beiträge. 4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. 25 'Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldei- Leistungen des Kantons gentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. 4 Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 I Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen Beiträge an Naturschutza) 100 % der Kosten massnahmen - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beilage 2 Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald
Auenwaldreservat Giritz
OBG Koblenz
Planausschnitt 1:5000 vom 25.9.2003