Erschliessungsplan Haldenweg - Tannenweg
Plan d'utilisaziun spezial · Würenlingen
Document
- Numer
- 2007-000787
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Würenlingen
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 13-06-2007
- En vigur dapi
- 13-06-2007
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4047-2007-E.pdf
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GEMEINDE WÜRENLINGEN ® KANTON AARGAU
ERSCHLIESSUNGSPLAN "HALDENWEG - TANNENWEG"
Gemäss Paragraph 17 BauG
Kanton Aargau Departement
= = a B D Situation 1 : 500 Free eig
Weitere Bestandteile: Keine
Übersicht: 1:50°000 Verfasser: Datum: Grösse: Plan-Nr.: ET REIN GENE DO EEE November 2006 60x 147 12/138 Ingenieurbüro Senn Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan: Planung & Tiefbau, 5415 Obersiggenthal ne Tee a Er Ad co September 2006 Mitwirkungsbericht vom: Keine Eingaben Vorprüfungsbericht vom: 08.11.2006 Öffentliche Auflage vom: 25.02.2007 bis: 26.03.2007 RE WON
Beschlossen DE Ren
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@enehmigungevermeri. Genehmigung durch den Regie ngsrat Aarau,den 13, Jumı 2007
Der Staatsschreiber: / 1. GENEHMIGUNGSINHALT Farbe Bezeichnung mn ne rot Baulinien gem. $ 111 Abs. 1 lita BauG REN A rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, Paragraph 132 BauG) (Strassenlinie = Sockellinie) B/A hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B
und Knotensichtweite A
2. ORIENTIERUNGSINHALT
hellgelb Quartiererschliessungsstrasse / Zufahrtsstrasse und - Weg grau bestehende Strassen dunkelgrau bestehende Trottoire violett geplante Trottoire grün / violett Wald / Waldgrenze gemäss $ 5 Forstgesetz hellgrün Hecke man braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung Zu schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan s......,.— schwarz Perimeter des Errschliessungsplanes
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
13. Juni 2007
Art. Nr. 2007-000787
Gemeinde Würenlingen; Erschliessungsplan "Tannenweg-Haldenweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung
13. April 2007 8. November 2006 26. Februar – 28. März 2007 10. April 2007 13. Mai 2007 15. Mai 2007
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Quartier wird bereits heute durch den Haldenweg mit den Anschlüssen Tannenweg, Birkenweg und Oberweg erschlossen. Dieses Erschliessungskonzept wird beibehalten. Mit dem Erchliessungsplan wird eine Ausbaubreite von 5.20 m gesichert. Der konkrete Ausbau erfolgt verkehrsberuhigt. Die dafür notwendigen konkreten Massnahmen sind Bestandteil des nachfolgenden Bauprojekts. Ebenfalls Bestandteil des Erschliessungsplans sind die Festsetzung der Baulinien im Normabstand nach § 111 Abs. 1 lit. a) Baugesetz (BauG) sowie der Sichtzonen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:
Erschliessungsplan
Versand: 25. Juni 2007
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Die Strassenbreiten sind mit 5.20 m für untergeordnete Erschliessungsstrassen grosszügig bemessen, in Verbindung mit der Gleichsetzung der Strassenlinien mit den Sockellinien (Verzicht auf Abstände für Einfridigungen; § 111 Abs. 1 lit. d BauG) jedoch vertretbar. Die im Plan eingetragene Ein- und Ausfahrtsbeschränkung zur Kantonsstrasse verdeutlicht die nach § 44 a ABauV grundsätzlich gebotene Anliegerfreiheit. Die fixierten Baulinien entsprechen den Abstandsvorschriften nach BauG und sind sachgerecht, ebenso die im Plan festgelegten Sichtzonen. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Haldenweg-Tannenweg" der Gemeinde Würenlingen vom 10. April 2007 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.
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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Dorfstrasse 13, 5303 Würenlingen Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: