Eichenwaldreservat Schwändi-Bützberg

Reservats forestals · Remigen · Abolì ils 31-12-2063

Document

Numer
AV05176
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Remigen
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
19-09-2015
En vigur dapi
01-01-2014
Abolì
31-12-2063

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Vereinbarung

über das Eichenwaldreservat Schwändi-Bützberg, Gemeinde Remigen

zwischen der Waldeigentümerin Ortsbürgergemeinde Remigen, vertreten durch den Gemeinderat Remigen

und dem Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldflächen, gestützt auf Art. 20 WaG, 88 5 und 25 AWaG und $ 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, wird Folgendes vereinbart:

1. Waldfläche

Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 31. August 2015.

Gemeinde |Parzelle| Lokalname | Koordinaten | Perimeter | Schutzstatus' ne Fläche Ken- | NKBW, 221 ha __perimeter (teilweise NuPla| \

Ganzen Text zeigen

Verjüngungs- teilweise Eichenwald- Schwändi- | 654400/ | perimeter NkBW. reservat 13,8 ha

i u teilweise NuPi Remigen | 1239 Bützberg 263 400 Feans — — __porimeter _\(elweise NAT sin Altholz- NkKBW, R

L i perimeter |teilweise NuPla Aitholzinsel I» ha

Total 42,9 ha

1 Legende: ® NKBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan) « NuPla: Besonderer Waldstandort (Kulturlandplan)

2. Ziel

Eichen- und totholzreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wertvollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Kennart eichenreicher Wälder. Der vorhandene Eichenreichtum im Gebiet Schwändi-Bützberg in der Gemeinde Remigen soll deshalb erhalten bleiben und weiter gefördert werden. Langfristig soll der gesamte Perimeter aus Eichenwald (Anteil Eichen über 30 %) in verschiedenen Entwicklungsstufen bestehen, einzig im Föhrenwaldperimeter kann der Eichenanteil geringer sein.

Im Kernperimeter sollen die Eichen bei Durchforstungseingriffen konsequent gefördert werden. Auf eine Verjüngung der Waldbestände wird verzichtet. Innerhalb des Verjüngungsperimeters sollen neue Eichenjungwaldflächen mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden, so dass innert 50 Jahren ein eichenreicher Laubmischwald entsteht.

Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftliche Aspekte (Wertholzerzeugung).

Im Föhrenwaldperimeter wird zur Förderung von licht- und wärmeliebenden Arten ein lichter Föhren-Eichenmischwald angestrebt.

Im Altholzperimeter sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zer-

fallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz an-

gewiesen sind.

3. Pflichten der Waldeigentümerin

3.1. Nutzungsverzicht

Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mittelspecht geeigneten Laubmischwalds im Kernperimeter im Grundsatz die alten Eichen stehen zu lassen und Verjüngungsschläge zu unterlassen.

Während der Vertragsdauer dürfen zugunsten der Eichen und der seltenen Baumarten (Elsbeere, Mehlbeere, Speierling, Feldahorn, Spitzahorn, Wildbirne, Ulme) maximal zwei Durchforstungen durchgeführt werden. Mit den Durchforstungen soll der noch zu erwartende Zuwachs der Altholzbestände abgeschöpft werden, sodass der stehende Holzvorrat während der Vertragsdauer nicht weiter geäufnet wird. Dabei können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der Förderung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als Totholz im Bestand verbleiben. Ebenso sollen 20 % des Aushiebs durch Ringeln von Bäumen geschehen um den geforderten Totholzvorrat zu erreichen. Die guten Qualitäten dürfen abgeführt werden. .

Die Nutzung von Eichen im Kernperimeter ist durch den zuständigen Kreisförster zu bewilligen und im Bestand anzuzeichnen. Die Eingriffe erfolgen im Rahmen separater Naturschutzprojekte.

Im Altholzperimeter wird komplett auf forstliche Eingriffe verzichtet. Bäume, die auf natürliche Art und Weise absterben, werden im Wald belassen. Die vorhandene Rückegasse auf der Ebene darf unterhalten und benutzt werden. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten.

Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.

3,2. Eichenförderung

Die Waldeigentümerin richtet ihre Waldbewirtschaftung im Verjüngungsperimeter für die Dauer von 50 Jahren speziell auf die Förderung der Eiche aus. Bei Pflegeeingriffen im Jungwald und bei Durchforstungen werden die vorhandenen Eichen bevorzugt und konsequent gefördert.

Bis zum Ende der Vertragsdauer von 50 Jahren sollen im Verjüngungsperimeter 10,0 ha Jungwuchs mit einem Eichenanteil von mindestens 30 % begründet werden. Begründung und Pflege der Eichenjungwaldbestände werden in einem separaten Pflegevertrag geregelt.

3.3. Föhrenwaldperimeter

Die Waldeigentümerin richtet ihre Bewirtschaftung im Föhrenwaldperimeter darauf aus, lichtund wärmeliebende Arten zu fördern. Zugunsten einer artenreichen Strauch- und Krautschicht soll der Bestand ausgelichtet und periodisch gepflegt werden. Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) > 30 cm sollen grundsätzlich erhalten bleiben.

Die Ausführung der Eingriffe erfolgt in Absprache mit der Abteilung Wald im Rahmen von separaten Naturschutzprojekten.

3.4. Förderung des Totholzes

Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch Nutzungsverzicht soll der Vorrat an starkem, stehendem und liegendem Totholz innert 15 Jahren auf mindestens 15 m?/ha erhöht werden. Innerhalb der Vertragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von 20 m?/ha angestrebt. Aufgrund der geringen Wüchsigkeit im Reservat wird kein Mindestdurchmesser für das Totholz festgelegt.

3.5. Beschränkung des Nadelholzanteils und des Exotenanbaus

Im Eichenwaldreservat Schwändi-Bützberg sollen eichenreiche Laubmischwälder vorherrschen. Ab sofort wird auf Pflanzungen von Nadelholz verzichtet. In Naturverjüngungsflächen wird im Rahmen von Pflegeeingriffen der Nadelholzanteil reduziert und auf das langfristige Ziel von < 20 % ausgerichtet.

Die Waldföhre als standortgemässe Baumart wird nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet.

Auf den Anbau von Exoten wie Roteiche, Douglasie und Lärche wird im ganzen Perimeter verzichtet. Natürlich aufkommende Lärchen werden auf ihnen zusagenden Standorten eingesprengt toleriert, solange sie die übergeordneten Ziele nicht gefährden.

Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

3.6. Kontrolle

Die Waldeigentümerin erstattet über die unter 3.1. bis 3.5. aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2018, Bericht an die Abteilung Wald. Dazu sind die von der Abteilung Wald zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausgeführten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beurteilen darin die Zielerreichung und schlagen gegebenenfalls notwendige Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollkluppierung der Eichen sowie eine Erhebung der Mittelspechtvorkommen.

3.7. Weiterbildung Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, dass ihre zuständigen Fachpersonen an Kursen und Tagungen zum Themenkreis "Naturschutz und Waldbau mit Eiche" teilnehmen.

4. Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt der Ortsbürgergemeinde Remigen für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen im Kern- und Altholzperimeter einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.

D

Ein zusätzlicher Pflegevertrag über jeweils maximal 15 Jahre regelt die Begründung und Pflege der neu anzulegenden Eichenjungwaldbestände sowie die Beitragsleistungen des Kantons.

Der Kanton trägt die Kosten von Vollkluppierung und Mittelspechterhebung gemäss Ziffer 3:6:

5: Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung wurde durch die Ortsbürgergemeindeversammlung vom 12. Juni 2015 genehmigt. Sie tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2063 (50 Jahre).

6. Weitere Bestimmungen

6.1.

Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung das Eichenwaldreservat in den Kulturlandplan übernommen und die Nutzungsordnung an die vorliegenden vertraglichen Bestimmungen angepasst wird.

6.2.

Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.

‚6.3.

Der geleistete Beitrag gemäss Ziffer 4 ist in der Forstrechnung zu verbuchen.

6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 31. August 2015, ist ein verbindlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.

Remigen, 19. September 2015 Remigen, 19. September 2015 Ortsbürgergemeinde Remigen Departement Im Namen des Gemeinderats Bau, Verkehr und Umwelt IZ ats TI) | Cordula Soland Alain Morier Gemeindeammann Leiter Abteilung Wald N: I | Y, Wı / Jonas Hl 7

Gemeindeschreiber

Beilagen « Beilage 1: Rechtsgrundlagen * Beilage 2: Plan M 1:5'000 vom 31. August 2015

Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an ® _Ortsbürgergemeinde Remigen, 5236 Remigen « Departement Bau, Verkehr und Umweit/Abteilung Wald

Kopie an e Einwohnergemeinde Remigen, 5236 Remigen « Forstbetrieb Villigen, 5234 Villigen e Kreisforstamt 1 Jura-Fricktal

Rechtsgrundlagen Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze

4 Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997

85

' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten.

2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss & 15 entsprechend bezeichnet sind.

3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge.

4 Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

825

‘Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an

a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen;

b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss $ 19 Abs. 2;

c) Leistungen der Forstreviere gemäss & 28 Abs. 1.

2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege.

3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach $ 24 erfüllt sind.

Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998

82 ' Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer-

den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.

Besondere Naturschutzmassnahmen

Leistungen des Kantons

Beiträge an Naturschutzmassnahmen

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