Bauzonenplan Parzelle 3720

Plan d'utilisaziun · Magden

Document

Numer
2023-000387
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Magden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
29-03-2023
En vigur dapi
29-03-2023

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 29. März 2023

Versand: 3. April 2023

Regierungsratsbeschluss Nr. 2023-000387 Gemeinde Magden; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Parzelle 3720; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. November 2021 25. November 2021 bis 3. Januar 2022 2. Dezember 2022 24. Januar 2023 17. Februar 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, die gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Magden am 2. Dezember 2022 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung Bauzonenplan Parzelle Nr. 3720 Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 20. Dezember 2022 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Für den Bau eines kommunalen Werkhofs soll die in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegende Parzelle Nr. 3720 von der Lärm-Empfindlichkeitsstufe (ES) II in die ES III aufgestuft werden.

2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 1. November 2021 ohne Vorbehalt. Auf die in der Vorprüfung hingewiesene Anpassung hinsichtlich der plangrafischen Unmissverständlichkeit wurde vor der öffentlichen Auflage vorgenommen. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Die bereits angrenzend geltende Empfindlichkeitsstufe ES III wird durch Eintrag im Bauzonenplan auf die Parzelle Nr. 3720 erweitert. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage ist nicht richtplanrelevant. 3.3 Regionale Abstimmung Regionale Aspekte werden nicht tangiert. Eine regionale Abstimmung ist nicht erforderlich. 3.4 Nutzungsplan Siedlung 3.4.1 Erschliessung Die Änderung der Empfindlichkeitsstufe führt zu keinen Auswirkungen auf die Erschliessung. 3.4.2 Lärm Gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll in Zonen, in denen mässig störende Betriebe zugelassen sind, die Empfindlichkeitsstufe III gelten. Somit ist es zweckmässig, der Parzelle Nr. 3720, gestützt auf die künftige Nutzung, die ES III zuzuordnen. Auf die umliegenden Wohnzonen hat dies keine negativen Auswirkungen, da bezüglich dieser Zonen nach wie vor die Grenzwerte der ES II einzuhalten sind. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung Teiländerung Parzelle 3720, beschlossen von der Gemeindeversammlung Magden am 2. Dezember 2022, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Joana Filippi Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 27, 4312 Magden • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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