Gestaltungsplan Hinter dem Thor Ost

Plan d'utilisaziun spezial · Aarburg

Document

Numer
1993-006339
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Aarburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
29-06-1993
En vigur dapi
29-06-1993

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Aarburg mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

SNP-4271-1993-E.pdf

Die Einwohnergemeinde Aarburg erlässt, gestützt auf § 145 Abs. 1 des Baugesetzes des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, die nachstehenden

Spezialbauvorschriften

Art. 1 Zweck

Der Gestaltungsplan bezweckt: die Erhaltung der Vorstadt, eine städtebauliche sinnvolle Gestaltung der überbaubaren Parzellen, das Aufzeigen der Erschliessung und Parkierungsanlagen.

Art. 2 Bestandteile des Gestaltungsplanes

Der Gestaltungsplan setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen: Ueberbauungsplan 1:500 a) b) Leitbild mit isometrischer Darstellung der Baukuben Spezialbauvorschriften c)

Art. 3 Geltungsbereiche

Ueberbauungsplan und Spezialbauvorschriften gelten in ihren jeweiligen Perimetem östlich der Kantonsstrasse gemäss Ueberbauungsplan.

Art. 4 Stellung der Bauordnung

Soweit die Spezialbauvorschriften nichts anderes bestimmen, gilt die Bauordnung und der Zonenplan.

Art. 5 Gesamtüberbauungen

Gesamtüberbauungen im Sinne von Arealüberbauungen sind im Planungsgebiet nicht zugelassen. Genehmigung durch den Uroasen Rat Aarau, den 2'i. 3L-tri; Aei 3 Im Auftrage des Grossen Rater, D1r Staatsschreiber: ung

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Art. 6 Kernzone

In Ergänzung zur bestehenden Zonenordnung gelten folgende Bestimmungen: 1Die geschlossene Bauweise ist möglich. Im übrigen gelten folgende Grundmasse: 15m Gebäudetiefe: 10 m Traufhöhe: Dachneigung: 30 ° - 45 ° a.T. First- und Traufrichtungen: parallel zur Strasse Grenzabstände bei offener Bauweise: 4m kleiner Abstand 8m grosser Abstand 2Flachdächer sind nur innerhalb der Gestaltungsbaulinien für eingeschossige Bauten zulässig. Dacheinschnitte (Inliegerbalkone) sind nicht zugelassen. Pro Dachfläche dürfen Dachaufbauten höchstens die Hälfte der jeweiligen Trauflänge ausmachen. 31m übrigen werden die Gebäudemasse in Baulinien und Baufelder festgelegt.

Art. 7 Bereich "für den Strassenraum wichtige Gebäude"

1Der Bereich "für den Strassenraum wichtige Gebäude" umfasst die Parzellen Nr. 442, 443, 444, 633. Es gelten grundsätzlich die Vorschriften der Kernzone. Ergänzend gelten die folgenden Schutzvorschriften: 2Der Bereich bezeichnet Gebäudegruppen, die in sich geschlossen sind und einen speziellen, städtebaulichen, architektonischen oder baugeschichtlich wertvollen Charakter aufweisen. 3Besonders gute Elemente der originalen Substanz und die charakteristischen Elemente des Ensembles sind zu wahren und zu erhalten. 4Aussere Veränderungen an Bauten und Gestaltungselementen sowie Neubauten sind bezüglich kubischer Form, Proportionen, Massstäblichkeit, Material und Farbe auf den Bestand des Ensembles abzustimmen und im Sinne des Ensembles zu gestalten. 5Störende Elemente sind bei Umbauten zu entfernen oder zu korrigieren. Umbauten und äussere Renovationsarbeiten sind bewilligungspflichtig.

6Jedes Gebäude muss mit seiner Fassade als solches erkenntlich sein, sei es durch unterschiedliche Material- und Farbwahl, Fensteranordnung, Lisenen oder durch die Anordnung der Dachwasserabläufe. Die einzelnen Liegenschaften sollen auch beim Zusammenbau als Einzelgebäude erkennbar bleiben. 7Die Fassaden sind in traditionellen Materialien wie Mauerwerk, Stein und Holz, und mit matten Oberflächen auszuführen. 8Die bestehenden Gebäudeeinheiten sind beizubehalten, resp. die ursprünglichen wiederherzustellen. 9Die eingeschossige Überbauung in diesem Bereich ist auf 50 % der Parzellenfläche beschränkt. 10Der Abbruch von Gebäuden und Bauteilen ist bewilligungspflichtig. Er darf nur bewilligt werden, wenn das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und bei Wiederaufbauten für die Baulücke ein bewilligtes Ersatzobjekt vorliegt. 11Vor dem Baubewilligungsverfahren ist ein Vorentscheidverfahren auf der Basis eines Vorprojektes durchzuführen. 12Vor dem Entscheid über die Baueingabe hat der Gemeinderat den Antrag der Altstadtkommission einzuholen. Der Gemeinderat kann ein Fachgutachten der Denkmalpflege, der Abteilung Hochbau/Ortsbildschutz oder unabhängiger Fachleute einholen. 13Die Gemeinde fördert im Rahmen der dafür reservierten Kredite die Erhaltung und Restaurierung von Gebäuden.

Art. 8 Grünzone

1Zusätzlich zu den Vorschriften der Bauordnung ist in den Grünzonen "Hangfuss Dürrberg "und "Park Falkenburg" zulässig: Unterirdisches Parkieren (Baulinie für unterirdische Bauten) Parkhausfront und Parkhauseinfahrt halbgeschossig belichtet Der Gemeinderat entscheidet, welche weiteren Nebenbauten dem Zweck der einzelnen Grünzonen entsprechen. 2Die Grünzone Hangfuss Dürrbergstrasse ist aus Gründen des Ensembleschutzes Burghalde und zum Zwecke der Freihaltung der Aussicht mit einer niedrigen Vegetation (Wiese, Grasland) zu versehen.

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3In der Grünzone Park Falkenburg ist der alte Baumbestand möglichst zu erhalten. Die Gestaltung hat auf den gesunden Gehölzbestand Rücksicht zu nehmen. Natürlich abgehende Gehölze sind nach Lage und Gehölzart der Neugestaltung entsprechend zu ersetzen.

Art. 9 1Baulinien

Die Baulinien bezeichnen den kleinsten zulässigen Abstand von Hochbauten gegenüber den öffentlichen Strassen. Sie ersetzten die ordentlichen Grenz- und Gebäudeabstände. 2Baufelder Baufelder bezeichnen im Sinne von Baulinien die mit Hochbauten überbaubaren Flächen.

Art. 10 Zwangsbaulinien, Zwangsgsbaufelder

Zwangsbaulinien und Zwangsbaufelder legen Lage und Umrisse der Hochbauten zwingend fest.

Art. 11 1Baulinien für eingeschossige Bauten

Es sind Baulinien für eingeschossige Bauten festgelegt. 2Baulinien für unteridische Bauten Entlang der Baulinie für unterirdische Bauten können Untergeschosse an die gemeinsame Grenze gebaut werden. 3Baulinie bei Um- und Ausbauten Es sind nur Um- und Ausbauten zulässig gemäss § 137 BauG. Bei Abbruch des Gebäudes gilt die Baulinie.

Art. 12 Gehwege

Die im Überbauungsplan bezeichneten öffentlichen Fusswegverbindungen sind im Rahmen der Ueberbauung zu realisieren. Die genaue Lage wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

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9 weitere Artikel

Art. 13 Autoabstellplätze

1Die Grundeigentümer sind verpflichtet, Parkplätze auf privatem Grund gemäss den Bestimmungen der Bauordnung zu errichten. Es sind die unteren Grenzwerte der VSS-Norm 640 601a einzusetzen. Für Arbeitsplätze ist der effektive Bedarf massgebend. Die gute Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr ist mit einem Reduktionsfaktor angemessen zu berücksichtigen. 2Der Nachweis der Regelung der Rechtsverhältnisse am privaten Gemeinschaftswerk und des Unterhaltes ist vor der Erteilung der Baubewilligung zu erbringen.

Art. 14 Uebergangsbestimmungen K103

1Die Parz. 1000 kann mit einer direkten Ausfahrt auf die Kantonsstrasse K103 erschlossen werden. Die Einfahrt ab der K103 wird erst bewilligt, wenn die Oltnerstrasse zur Gemeindestrasse wird. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Zufahrt über die Tumhallenstrasse. 2Bis zur Abklassierung der K103 legt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Kanton die maximal zulässige Verkehrsbelastung der Ausfahrt auf die K103 im Baubewilligungsverfahren fest.

Art. 15

Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

Schallschutz 1Längs der stark belasteten Kantonsstrasse K103 sind die Grenzwerte der Lärmbelastung gemäss der Lärmschutzverordnung überschritten. Aus städtebaulichen Gründen besteht ein überwiegendes Interesse am Schutz der Bausubstanz bzw. an der Erneuerung der Bausubstanz im lärmbelasteten Bereich. 2Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so dürfen Neubauten und wesentliche Aenderungen von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen nur bewilligt werden, wenn diese Werte eingehalten werden können: a) durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, die das Gebäude gegen Lärm abschirmen, oder durch Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgeb) wandten Seite des Gebäudes. 9

Können die Immissionsgrenzwerte durch diese Massnahmen nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn an der Errichtung der Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht und die kantonale Behörde zustimmt (Art. 31 Abs. 1 und 2 LSV).

Art. 16 Umgebungsgestaltung

Bei Neubaueingaben ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Die Umgebung der Bauten ist mit einer ausreichenden Anzahl von hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 17 Energiekonzept

Baueingaben für zusammenhängende Überbauungen von mehr als 1000 m2 Bruttogeschossflächen haben Heizkonzepte in Varianten zu enthalten.

Art. 18 Alte Turnhalle

Erhaltenswertes Gebäude unter kommunalem Schutz: Abbruchverbot, Veränderungen innen und aussen sind bewilligungspflichtig.

Art. 19 Bestehende vorschriftswidrige Bauten

Bestehende Bauten, die diesen Vorschriften widersprechen, dürfen gemäss

Art. 224

Abs. 2 BauG grundsätzlich nur unterhalten und zeitgemäss erneuert werden.

Art. 20 Inkrafttreten/Genehmigung/Revision

1Diese Spezialbauvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Grossen Rat in Kraft. 2Die Abänderung dieser Spezialbauvorschriften bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass. GEMEINDERAT AARS RG Der Gemeindeammann:

Der G

ei

eiber:

Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 3. Dezember 1992 10

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

29. Juni 1993

Me/ek

Behandlung von Gemeindebauvorschriften Oberehrendingen, Birr, Killwangen, Lupfig, Remetschwil, Schöftland, Sins, Mägenwil, Zufikon, Suhr, Aarau, Aarburg, Küttigen, Mägenwil, Buchs, Hunzenschwil, Waltenschwil, Wil, Biberstein, Erlinsbach, Magden sowie Seon durch die Bau- und Planungskommission; Kenntnisnahme; Publikation im Amtsblatt; Auftrag an Staatskanzlei

An ihrer Sitzung vom 16. Juni 1993 hat die Bau- und Planungskommission gestützt auf § 22 Abs. 2 des Dekretes über die Geschäftsführung des Grossen Rates (GO) folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: (6304) Oberehrendingen; Aenderung der Bauordnung (Gebührenordnung) (6307) Birr; kommunaler Ueberbauungsplan "Aermelgass" (6308) Killwangen; kommunaler Ueberbauungsplan Dorfstrasse "Mitte" (6309) Lupfig; kommunaler Ueberbauungsplan "I de Brunn" (6310) Remetschwil; Aenderung der Bauordnung (.5 41) (6311) Schöftland; kommunaler Ueberbauungsplan "Unterdorfstrasse" (6312) Sins; Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen (§ 46 A Bauzonenplanänderung für Aufstufungen) (6315) Mägenwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Fuchsloch", Aenderung 1991 (6316) Zufikon; Bauzonenplanänderung "Unterdorf", Aenderung Bauordnung (§ 60) (6318) Suhr; Kulturlandplan, Nutzungsordnung (6338) Aarau; kommunaler Ueberbauungsplan "Hintere Bahnhofstrasse" (Westteil), Bauzonenplanänderung "Bank-/ Konradstrasse" (6339) Aarburg; Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mitt Spezialbauvorschriften (6341) Küttigen; kommunaler Ueberbauungsplan "Rombach - Oberer Bifang" (6343) Mägenwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Langmatt-Eckwil" (6360) Buchs; kommunaler Ueberbauungsplan "Rösslimatte Nord" mit Spezialbauvorschriften

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Kopie. — PLZ ne--

(6361) Hunzenschwil; Bauzonenplanänderung "Mitteldorf" (6362) Waltenschwil; kommunaler Ueberbauungsplan "Weingarten" (6363) Wil; kommunaler Ueberbauungsplan "Steinhof-Ruchbüel" (6369) Biberstein; Kulturlandplan, Nutzungsordnung (6371) Erlinsbach; kommunaler Ueberbauungsplan "Sugenreben" (Waldbaulinienplan) (6373) Magden; kommunaler Ueberbauungsplan "Hofmatt-Ost" mit Spezialbauvorschriften (Aenderung 1992) (6374) Seon; kommunaler Ueberbauungsplan "Reussgasse" Aus der Mitte des Rates wird das Wort nicht verlangt. Beschluss: 1. Kenntnisnahme. 2. Auftrag an Staatskanzlei zur Publikation im Amtsblatt.

Ganzen Text zeigen

Protokollauszug an - (44) Baudepartement - (22) Abteilung Raumplanung BD - Gemeinderat 5422 Oberehrendingen - Gemeinderat 5242 Birr - Gemeinderat 8956 Killwangen - Gemeinderat 5242 Lupfig - Gemeinderat 5453 Remetschwil - Gemeinderat 5040 Schöftland - Gemeinderat 5643 Sins - (2) Gemeinderat 5506 Mägenwil - Gemeinderat 5620 Zufikon - Gemeinderat 5034 Suhr - Gemeinderat der Stadt 5000 Aarau - Gemeinderat 4663 Aarburg - Gemeinderat 5024 Küttigen - Gemeinderat 5033 Buchs - Gemeinderat 5502 Hunzenschwil - Gemeinderat 5622 Waltenschwil - Gemeinderat 4347 Wil - Gemeinderat 5023 Biberstein - Gemeinderat 5016 Erlinsbach AG - Gemeinderat 4312 Magden

- Gemeinderat 5703 Seon - (2) Staatskanzlei (RS/Publikation) Präsidentin:

,

Staatsschreiber: i.V.

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. April 1993

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Gemeinde Aarburg Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mit Spezialbauvorschriften Genehmigung

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Aarburg hat am 3. Dezember 1992 den Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht:

1. Verfahren Öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss: eingereicht zur Genehmigung: Einsprachen total: durch Gemeinderat erledigt:

26. Juni - 27. Juli 1992 3. Dezember 1992 26. Januar 1993 3 3

2. Vorlage 2.1 ._Vorgeschichte Das Gebiet "Hinter dem Thor", zwischen dem Festungshügel und der Aare, nördlich der Altstadt, ist städtebaulich sehr empfindlich und deshalb im Bauzonenplan von 1986/89 der Gestaltungsplanpflicht unterworfen worden. Im westlichen Teil besteht inzwischen bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan von 1987/89. Über den östlichen Teil beschloss der Einwohnerrat am 29. November 1988 erstmals einen Gestaltungsplan. An der Referendumsabstimmung vom 5. März 1989 wurde dieser Entscheid bestätigt. Durch die Gutheissung einer Stimmrechtsbeschwerde wurden diese Beschlüsse aufgehoben. Der Gemeinderat liess daraufhin den Plan überarbeiten. Im nun vorliegenden Gestaltungsplan vom 3. Dezember 1992 wurden neben materiellen Änderungen hauptsächlich formelle Korrekturen vorgenommen.

2.2 Inhalt des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" umfasst ein zirka 2,5 ha grosses Gebiet, das gemäss Bauzonenplan von 1986/89 in der Kern-, der Altstadt-, der Grünzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt und mit der Gestaltungsplanpflicht überlagert ist. Mit dem Gestaltungsplan soll der Charakter der Vorstadt erhalten, eine städtebaulich sinnvolle Überbauung ermöglicht und die Erschliessung des Gebietes festgelegt werden (Art. 1 Spezialbauvorschriften, SBV). Der Gestaltungsplan beinhaltet einen Überbauungsplan und die Spezialbauvorschriften. Der Richtplan Isometrie dient lediglich der Information. a) Überbauungsplan Um den städtischen Charakter der Oltnerstrasse erhalten zu können sind - entsprechend dem westlich angrenzenden, bereits rechtskräftigen Gestaltungsplan - die für den Strassenraum wichtigen Gebäude bezeichnet worden. Für diese Häuser gelten besondere Schutzbestimmungen (Art. 7 SBV). Die alte Turnhalle wird unter Schutz gestellt und darf nicht abgebrochen werden (Art. 18 SBV). In der Kernzone werden die Zonenvorschriften der Bauordnung (§ 46 BO) ergänzt (Art. 6). Zudem werden mit Baulinien und Baufeldern die möglichen Überbauungen festgelegt. Um die städtebaulich wichtige Stellung der künftigen Überbauung im Bereich der Grünzone zu fixieren, sind Lage und Umrisse der Hochbauten mittels Zwangsbaulinien (Art. 10 SBV) bezeichnet worden. In der Altstadtzone sind entlang der bestehenden Häuserfronten Zwangsbaulinien festgelegt worden. Die Vorschriften für die Grünzone (§ 72 BO) werden so ergänzt, dass im Park Falkenburg und im Gebiet "Hangfuss Dürrberg" unterirdische Garagen zulässig werden (Art. 8 SBV). Die maximalen Abmessungen dieser Anlagen werden im Überbauungsplan mit unterirdischen Baulinien begrenzt. Das Gestaltungsplangebiet wird über die bestehenden Strassen erschlossen. Zusätzlich sind Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr vorgesehen. Die geplante unterirdische Garage im Park Falkenberg soll über die Oltnerstrasse (K 103) erschlossen werden. Dabei ist für die Zeit bis zur Realisierung der Umfahrung von Aarburg, bzw. bis in der Folge davon die Oltnerstrasse allenfalls zur Gemeindestrasse wird, eine spezielle Regelung der Ein- und Ausfahrt auf die heute stark belastete Kantonsstrasse festgelegt (Art. 14 SBV). Im Bereich dieser Einmündung werden Sichtzonen ausgeschieden.

b) Spezialbauvorschriften (SBV) Die Spezialbauvorschriften regeln - in Ergänzung der Bauordnung - im wesentlichen die Überbauung, Erschliessung, Parkierung sowie den Lärmschutz im Gestaltungsplangebiet. c)Richtplan, Isometrie Im Plan Isometrie ist eine mögliche Überbauung des Gestaltungsplangebietes dargestellt. Der Plan dient lediglich der Information.

3. Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - verschiedene Baulinienarten - Strassenlinien - Sichtzonen - Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr - Perimetergrenze - Gebäudekategorie mit Schutzbestimmungen - Spezialbauvorschriften

4. Gesamtbeurteilung und Antrag

Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher den Antrag:

Der Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Aarburg vom 3. Dezember 1992 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen.

Aarau, den 28. April 1993

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Ulrich Siegrist

Der Staatsschreiber: Dr. Josef Sieber UEBERSICHTSPLAN Mst. 1: 25'000

Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. April 1993

6339

Gemeinde Aarburg Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mit Spezialbauvorschriften Genehmigung

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Die Gemeindeversammlung von Aarburg hat am 3. Dezember 1992 den Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" beschlossen. Gemäss Art. 26 RPG und § 147 BauG unterbreiten wir Ihnen nach erfolgter Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung die Vorlage zur Genehmigung und erstatten hierzu folgenden Bericht:

1. Verfahren Öffentliche Auflage: Gemeindeversammlungsbeschluss: eingereicht zur Genehmigung: Einsprachen total: durch Gemeinderat erledigt:

26. Juni - 27. Juli 1992 3. Dezember 1992 26. Januar 1993 3 3

2. Vorlage 2.1. Vorgeschichte Das Gebiet "Hinter dem Thor", zwischen dem Festungshügel und der Aare, nördlich der Altstadt, ist städtebaulich sehr empfindlich und deshalb im Bauzonenplan von 1986/89 der Gestaltungsplanpflicht unterworfen worden. Im westlichen Teil besteht inzwischen bereits ein rechtskräftiger Gestaltungsplan von 1987/89. Über den östlichen Teil beschloss der Einwohnerrat am 29. November 1988 erstmals einen Gestaltungsplan. An der Referendumsabstimmung vom 5. März 1989 wurde dieser Entscheid bestätigt. Durch die Gutheissung einer Stimmrechtsbeschwerde wurden diese Beschlüsse aufgehoben. Der Gemeinderat liess daraufhin den Plan überarbeiten. Im nun vorliegenden Gestaltungsplan vom 3. Dezember 1992 wurden neben materiellen Änderungen hauptsächlich formelle Korrekturen vorgenommen.

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2.2 Inhalt des Gestaltungsplanes Der Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" umfasst ein zirka 2,5 ha grosses Gebiet, das gemäss Bauzonenplan von 1986/89 in der Kern-, der Altstadt-, der Grünzone und der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt und mit der Gestaltungsplanpflicht überlagert ist. Mit dem Gestaltungsplan soll der Charakter der Vorstadt erhalten, eine städtebaulich sinnvolle Überbauung ermöglicht und die Erschliessung des Gebietes festgelegt werden (Art. 1 Spezialbauvorschriften, SBV). Der Gestaltungsplan beinhaltet einen Überbauungsplan und die Spezialbauvorschriften. Der Richtplan Isometrie dient lediglich der Information. a) Überbauungsplan Um den städtischen Charakter der Oltnerstrasse erhalten zu können sind - entsprechend dem westlich angrenzenden, bereits rechtskräftigen Gestaltungsplan - die für den Strassenraum wichtigen Gebäude bezeichnet worden. Für diese Häuser gelten besondere Schutzbestimmungen (Art. 7 SBV). Die alte Turnhalle wird unter Schutz gestellt und darf nicht abgebrochen werden (Art. 18 SBV). In der Kernzone werden die Zonenvorschriften der Bauordnung (§ 46 BO) ergänzt (Art. 6). Zudem werden mit Baulinien und Baufeldern die möglichen Überbauungen festgelegt. Um die städtebaulich wichtige Stellung der künftigen Überbauung im Bereich der Grünzone zu fixieren, sind Lage und Umrisse der Hochbauten mittels Zwangsbaulinien (Art. 10 SBV) bezeichnet worden. In der Altstadtzone sind entlang der bestehenden Häuserfronten Zwangsbaulinien festgelegt worden. Die Vorschriften für die Grünzone (§ 72 BO) werden so ergänzt, dass im Park Falkenburg und im Gebiet "Hangfuss Dürrberg" unterirdische Garagen zulässig werden (Art. 8 SBV). Die maximalen Abmessungen dieser Anlagen werden im Überbauungsplan mit unterirdischen Baulinien begrenzt. Das Gestaltungsplangebiet wird über die bestehenden Strassen erschlossen. Zusätzlich sind Fusswege mit beschränktem Fahrverkehr vorgesehen. Die geplante unterirdische Garage im Park Falkenberg soll über die Oltnerstrasse (K 103) erschlossen werden. Dabei ist für die Zeit bis zur Realisierung der Umfahrung von Aarburg, bzw. bis in der Folge davon die Oltnerstrasse allenfalls zur Gemeindestrasse wird, eine spezielle Regelung der Ein- und Ausfahrt auf die heute stark belastete Kantonsstrasse festgelegt (Art. 14 SBV). Im Bereich dieser Einmündung werden Sichtzonen ausgeschieden.

b) Spezialbauvorschriften (SBV) Die Spezialbauvorschriften regeln - in Ergänzung der Bauordnung - im wesentlichen die Überbauung, Erschliessung, Parkierung sowie den Lärmschutz im Gestaltungsplangebiet. c)Richtplan, Isometrie Im Plan Isometrie ist eine mögliche Überbauung des Gestaltungsplangebietes dargestellt. Der Plan dient lediglich der Information.

3. Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: - verschiedene Baulinienarten - Strassenlinien - Sichtzonen - Fussweg mit beschränktem Fahrverkehr - Perimetergrenze - Gebäudekategorie mit Schutzbestimmungen - Spezialbauvorschriften

4. Gesamtbeurteilung und Antrag Der Gestaltungsplan berücksichtigt die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG. Die Vorlage ist recht- und zweckmässig. Der Regierungsrat stellt Ihnen daher den Antrag:

Der Gestaltungsplan "Hinter dem Thor Ost" mit Spezialbauvorschriften der Gemeinde Aarburg vom 3. Dezember 1992 sei im Sinne von Art. 26 RPG und § 147 BauG zu genehmigen.

Aarau, den 28. April 1993

Mit vorzüglicher Hochachtung IM NAMEN DES REGIERUNGSRATES Der Landammann: Dr. Ulrich Siegrist

Der Staatsschreiber: Dr. Josef Sieber UEBERSICHTSPLAN

hAst1:251:00