Erweiterung Eichenwaldreservat Stutzgänter, Parzelle 320

Reservats forestals · Siglistorf · Abolì ils 30-06-2064

Document

Numer
AV786
Gener
Reservats forestals
Vischnanca
Siglistorf
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AW
Decidì
18-11-2014
En vigur dapi
01-07-2014
Abolì
30-06-2064

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Siglistorf mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

Vi ab Eichenwaldreservat Stutzgänter Vereinbarung über den Reservatsteil der Privatwaldparzelle Nr. 320

zwischen

dem Waldeigentümer Eigentümer der Parzelle Nr. 320 in der Gemeinde Siglistorf

und dem

Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald

Über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf • Art. 20 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, . §§ 5 und 25 Waldgesetz des Kantons Aargau vom 1. Juli 1997, • § 2 Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau vom 3. November 1998 und • im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird Folgendes vereinbart:

Waldfläche

1,

Ganzen Text zeigen

Das Eichenwaldreservat Stutzgänter mit einer Flächengrösse von 68.68 ha umfasst Waldtei­ le der Ortsbürgergemeinde Siglistorf. Durch die Erweiterung des Eichenwaldreservats um die Privatwaldparzelle Nr. 320 vergrössert sich der Perimeter um 3.17 ha auf 71.85 ha.

Vgl. Planbeilage M 1:10'000, datiert vom 7. April 2014.

Gemeinde

Parz.

Lokalname

Koordina­ ten

Naturschutzkategorie

Perimeter

Siglistorf

320

Wachthüslil

671 480/ 267 050

Eichenwaldreservat

Kernperimeter

Schutz­ status

Fläche (in ha) 3.17

Total:

3.17

Die Erweiterung des Eichenwaldreservats Stutzgänter (Parzelle Nr. 320) wird als Kernperi­ meter ausgeschieden. Auf die Ausscheidung eines Verjüngungsperimeters wird verzichtet.

2.

Ziel

Eichenreiche Wälder bieten vielen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten wert­ vollen Lebensraum. Davon profitiert u. a. der Mittelspecht als Schirmart eichenreicher Wäl­ der. Der vorhandene Eichenreichtum im Eichenwaldreservat Stutzgänter soll deshalb erhal­ ten bleiben und weiter gefördert werden.

-2-

Mit einem Verzicht auf die Nutzung der vorhandenen, grossen und alten Eichen und der konsequenten Förderung der Eichen bei Durchforstungseingriffen soll innert 50 Jahren ein eichenreicher Laubmischwald aufgebaut werden. Langfristig wird im Eichenwaldreservat eine nachhaltige Eichenwirtschaft angestrebt. Die Förderung der Eiche berücksichtigt daher neben den ökologischen Zielen auch wirtschaftli­ che Aspekte (Wertholzerzeugung).

3.

Leistungen der Waldeigentümerin

3.1.

Nutzungsverzicht im Kernperimeter

Der Waldeigentümer verpflichtet sich, zur Sicherung eines eichenreichen, für den Mit­ telspecht geeigneten Laubmischwalds im Kernperimeter alle alten Eichen stehen zu lassen. Im Rahmen von Durchforstungen können einzelne Eichen gefällt werden, falls dies der För­ derung einer anderen Eiche dient. Schlechte Qualitäten sollen dabei als Totholz im Bestand verbleiben. Die guten Qualitäten dürfen genutzt werden. Die genutzten qualitativ hochwerti­ gen Eichen sollen jeweils im Nutzungsrapport festgehalten werden. Die Fläche der eichenreichen Bestände der Dimensionen Baumholz 2 und 3 darf im Kernpe­

rimeter nicht abnehmen.

Eichen, die auf natürliche Art und Weise absterben und im Wald belassen werden, gelten nicht als genutzt. Der Waldeigentümer sorgt durch den Nutzungsverzicht und andere Mass­ nahmen für den geforderten Totholzvorrat.

Höhlenbäume aller Baumarten sind zu schonen.

3.2.

Eichenförderung

Bei der Jungwaldpflege und bei Durchforstungen sind die vorhandenen Eichen konsequent zu fördern.

3.3

Förderung des Totholzes

Totholz ist für den Mittelspecht ein wesentliches Merkmal des Habitats. Durch gezielte Mass­ nahmen soll der Vorrat an starkem, stehendem und liegendem Totholz (Durchmes­ ser > 30 cm) innert 15 Jahren auf mindestens 15 m^/ha erhöht werden. Innerhalb der Ver­ tragsdauer von 50 Jahren wird ein Anteil an starkem, stehendem und liegendem Totholz von

20 m^/ha angestrebt. 3.4

Beschränkung des Nadelholzanteils und der Gastbaumarten

In der Erweiterung des Eichenwaldreservat Stutzgänter (Parzelle Nr. 320) soll ein eichenrei­ cher Laubmischwald mit standort-heimischen Baumarten vorherrschen. Der Anbau von Na­ delhölzern und Gastbaumarten ist auf ein mit den Reservatszielen verträgliches Mass zu be-

-3-

schränken (einzel- bis gruppenweise Beimischung, maximal 20 % der gesamten Verjün­ gungsfläche, Gastbaumarten maximal 10 %).

Die Waldföhre als standortsgemässe Baumart wird nicht beim Nadelholzanteil eingerechnet. Das Ertragsvermögen der bestehenden Nadelholzbestände darf ausgenutzt werden.

3.5

Kontrolle

Der Privatwaldeigentümer, , vertreten durch den Revierförster der OBG Siglistorf erstattet über die unter 3.1 und 3.2 aufgeführten Massnahmen im Fünf-Jahres-Turnus, erstmals per Ende 2019 (gemeinsam mit der Kontrolle des Eichenwaldreservats Stutzgänter) Bericht an die Abteilung Wald. Waldeigentümerin und Kanton überprüfen nach 15, 30 und 50 Jahren gemeinsam die ausge­ führten Massnahmen, die Entwicklung und den Zustand des Eichenwaldreservats. Sie beur­ teilen darin die Zielerreichung und schlagen bei Bedarf Korrekturen vor. Grundlage der Erfolgskontrolle bildet jeweils eine Vollerhebung der Eichen sowie eine Erhe­ bung der Mittelspechtvorkommen.

4.

Leistung des Kantons

Der Kanton bezahlt dem Privatwaldeigentümer für den langfristigen Nutzungsverzicht von Eichen in seinen Waldungen im Perimeter des Eichenwaldreservats Stutzgänter einen Bei­ trag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer

Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbe­ halt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Der Kanton trägt die Kosten der Erhebung der Eichen und Mittelspechtvorkommen gemäss Ziffer 3.5.

5.

Dauer der Vereinbarung

Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2014 in Kraft und gilt bis 30. Juni 2064 (50 Jahre).

6.

Weitere Bestimmungen

6.1. Der Waldeigentümer ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die Erweiterung des vertraglich gesicherten Eichenwaldre­ servats öffentlich-rechtlich geschützt wird.

-4-

6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interes­ se des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erwei­ sen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen. 6.3. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.

6.4. Der beiliegenden Plan M 1:10'000, datiert vom 7. April 2014 ist verbindlicher Bestandteil die­ ser Vereinbarung. 6.5. Der Waldeigentümer ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.

Siglistorf,

Aarau,

Eigentümer des Lorihofs

Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Privatwaldeigentümer

Alain Morier Leiter Abteilung Wald

Beilagen Beilage 1: Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Perimeterplan M 1:10'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald

Kopie an Einwohnergemeinde Siglistorf - Forstbetrieb Studenland - Kreisforstamt 2 Baden-Zurzach

Rechtsgrundlagen

Beilage 1

Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991

Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze '* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.

Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 §5 ’ Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläu­ fe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesell­ schaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 3 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na­ turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. -> Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.

Besondere^ massnahmen

§25 ’ Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentumerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche­ rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na­ mentlich für die Jungwaldpflege. 3 Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän­ gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. -> Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dek­ ret fest.

Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 §2 1 Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeu­ tung; - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. 3 Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer­ den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlos­ sen.

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Beilage 2

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Departement Bau, Verkehr und Umwelt

ir KANTON AARGAU

Abteilung Wald Kartenherstellung: Aarau, 07.04.2014, ngri