Altholzinsel Chalberweidli
Reservats forestals · Thalheim (AG) · Abolì ils 30-04-2052
Document
- Numer
- AV158
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Thalheim (AG)
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 01-02-2002
- En vigur dapi
- 01-05-2002
- Abolì
- 30-04-2052
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
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N r
Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel zwischen der
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch die Abteilung Wald des Einanzdepartements, wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche, gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald, Folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000, datiert vom 5. Juni 2001) Gemeinde
Parz. Nr.
Lokalname
Ganzen Text zeigen
Koord.
Haupt-B aumar ten
648 800 255 880
Tannen, Buchen, Ahorn
Alter
Status
Fläche
Kein
5.18ha
Total
5.18 ha
(Jahre)
Thalheim
231, 240
Chalberweidli
>90
2. Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebens räume insbesondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
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-2-
3. Pflichten der Waldeigentümerin
3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche. 3.3 Eingriffe zur Abwehr von Gefahren erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes und werden schriftlich festgehalten.
4. Leistung des Kantons Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- und den Bundesbeitrag.
Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Bewilligung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat.
5. Dauer der Vereinbarung
5.1 Die Vereinbarung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft und gilt für die Dauer von 50 Jahren.
5.2 Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamtes erlaubt.
6. Weitere Bestimmungen 6.1 Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommunalen Nutzungsplanung die ausgeschiedene Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird. Der Vertrag wird als Personaldienstbarkeit (Bewirtschaftungsverbot zugunsten Staat Aargau für die Dauer von 50 Jahren) ins Grundbuch eingetragen. Die Gebühren übernimmt der Kanton.
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6.2 Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3 Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt Vorbehalten. 6.4 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 5. Juni 2001, ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Z. ZcoZ
Thalheim,
Aarau,
Die Erben:
Finanzdepartement Aargau Chef Abteilung Wald:
Dr. Heinz Kasper
-4-
Beilagen: - Beilage 1 : Rechtsgrundlagen - Beilage 2: Plan M 1:5000 Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümervertreterin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald Kopie: - Einwohnergemeinde Thalheim - Forstverwaltung Thalheim - Kreisforstamt 2
-5Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
“* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waldreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997 § 5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Artenmassnahmen und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. ’ Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaften, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. ’ Für verhaglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Naturschutzes leistet der Kanton finanzielle Beihäge. ■* Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden. § 25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Leistungen des Kantons Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. ’ Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Sicherung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beihäge entrichten, namentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beihäge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhängigkeit von kantonalen Beihägen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beihäge in einem Dekret fest.
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998 § 2 ' Die Beihäge von Bund und Kanton an verhaglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen behagen zusammen Beiträge an a) 100 % der Kosten mXataèn für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; massna imen - für die Aufwertung von Waldrändern; - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarangen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht werden in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
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Massstab 1:5000 ^^«9: JKUB, 05.06.2001
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Elfingen, 17. Februar 2002
Kreisforstamt 2 zHd. Herrn J. Kubat Bleichemattstrasse 1 5000 Aarau
Vollmacht Sehr geehrter Herr Kubat
Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 5. Februar 2002 und erteilen hiermit das Einverständnis, dass die Vertragssumme aus der Vereinbarung über die Ausscheidung einer Altholzinsel entgegennehmen kann und die Summe auf das Konto ausbezahlt werden kann.
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