Erschliessungsplan SBB-Schlaufe
Plan d'utilisaziun spezial · Mägenwil
Document
- Numer
- 15.204
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Mägenwil
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 04-05-2023
- En vigur dapi
- 04-05-2023
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
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Kanton Aargau Gemeinde Mägenwil
Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe"
gemäss $ 17 BauG ion Aargau
Situationsplan 1:1'000
Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung
Genehmigung
- Planungsbericht (Orientierungsinhalt)
Übersichtsplan 1:15'000
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Mitwirkungsbericht vom: Mai 2016, 06. Februar 2023 e R . . Genehmigung durch den Vorsteher des
Vorprüfungsbericht vom: 09.06.2016 und vom: 19.10.2022 Dapstemenis Bau, Werken Lärtieft
Öffentliche Auflage vom: 15.07.2016 bis: 15.08.2016 Genehmigungsdatum Wa Ss
2. öffentliche Auflage vom: 02.11.2022 bis: 01.12.2022 amuden B.\ps IB Abteilung Raumentwicklung BVU
Der TE i
Vermessung / Plangrundlage gemäss Bezugsrahmen LV95
Beschlossen vom Gemeinderat am:
Der Gemeindeammann:
Genehmigung:
5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr 4800 Zofingen Sägestr. 6a Bellevuestr. 27 Marktplatz 2 Oberdorfstr. 11 Tramstrasse 11 Forstackerstr. 2b Telefon: 058 / 733 33 44
Flury Planer + Ingenieure AG Planer, Pat. Ingenieur Geometer mer www.fluryag.ch [email protected] EEE BE
Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt
rot
Baulinien
Vorspringende Gebäudeteile dürfen diese um 1.50 m überragen. rot Strassenlinien (Enteignungsrecht gemäss 8132 BauG) 0000000 violett Wegerecht (Fussgänger, Velo, Notzufahrt), Breite 3.80 m Die genaue Lage wird mit dem Baubewilligungsverfahren festgelegt. IE EEE EEEEEE BEE blau Perimeter Erschliessungsplan
Der kommunale Überbauungsplan "Büntli-Englischgass" (GR 26.04.1994) sowie der gleichnamige Erschliessungsplan (RR 18.01.2006) werden hiermit aufgehoben.
Die innerhalb des vorliegenden Perimeters des Erschliessungsplanes „SBB-Schlaufe“ liegenden rechtskräftigen Inhalte des kommunalen Überbauungsplanes „Lindfeld“ (GR 14.03.1973) werden hiermit vollständig aufgehoben. j
2. Orientierungsinhalt
grau Bestehende Gehwege
grau Bestehende Strassen / Wege / Zufahrten
gelb Verkehrsfläche
rot Waldabstand gemäss $ 48 BauG
blau Nationalstrassenbaulinie UVEK 16.08.2018
schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan a m m schwarz Bauzonengrenze
Leistungssteigerung Rupperswil-Mägenwil, Schlaufe Mägenwil Plangenehmigungsverfahren SBB
schwarz Aufführungsprojekt SBB orange Dammfusslinie beige Gleisanlagen hellbeige Böschungen / Stützmauern der Gleisanlagen hellgelb Erschliessungsstrassen Bes violett Gehwege Ber hellviolett Böschungen / Stützmauern der Verkehrsflächen
Genehmigung
SV
KANTON AARGAU
DEPARTEMENT
OHAG/lful
BAU, VERKEHR UND UMWELT
Datum Genehmigung: 04.05.2023
Versand:
0 8. Mai 2023
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Geschäfts-Nr. BVUARE.15.204 Gemeinde Mägenwil; Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe" und Aufhebung Erschliessungs plan "Büntli-Englischgass"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwick lung
Sachverhalt
1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten
Abschliessender Vofprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
19. Oktober 2022 2. November 2022 bis 1. Dezember 2022 6. Februar 2023 5. März 2023 15. März 2023
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt.
1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 14. März 2007 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.
3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage
Für das beplante Gebiet besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan "Büntli-Englischgass" (letzt malige Änderung am. 18. Januar 2006). Der Plan umfasst ein mehrheitlich in der Gewerbezone be findliches Gebiet von rund 13 ha. Er umfasst weiter eine Fläche von rund 1,1 ha, die gemäss aktuel lem Zonenplan keiner Zone zugeordnet ist. Dabei handelt es sich um die Fläche, die im kantonalen
J:\03_GBSchäfie\3_Genehmigungen\02_ARE\OSR\20230420_bdv_1S.204.docx
Richtplan als Ergänzungsprojekt Bahninfrastruktur "Ausbau der Verbindungslinie Brunegg-Mägenwil" festgesetzt ist. Die Plangenehmigung für dieses Bahnprojekt mit einer angepassten Erschlies sung liegt vor und,die Umsetzung erfolgt zurzeit.
Für die Gemeinde Mägenwil ist von zentraler Bedeutung, dass das Fuss- und Radwegnetz weiter be stehen bleibt beziehungsweise wiederhergestellt werden kann. Gleichzeitig sollen nicht mehr zweck mässige Baulinien (Strassenabstand von 6 m) aufgehoben werden. Aufgrund dieser Ausgangslage hebt die Gemeinde den vorgenannten Erschliessungsplan formell auf und ersetzt diesen durch den vorliegenden Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe". 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Mägenwil am 6. Februar 2023 be schlossenen Vorlage; • Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe" • Aufhebung Erschliessungsplan "Büntli-Englischgass"
Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 6. Februar 2023 er läutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]).
3.3 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 19. Oktober 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.
Erwägungen
4. Gesamtbeurteilung
4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstinimung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung
Mit Erschliessungsplänen werden Lage und Ausdehnung von rationellen Erschliessungsanlagen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Zur Förderung der Siedlungsqualität können sie Anordnungen zur Aufwertung des Strassenraums enthalten.
4.2.1 Erschliessung
Mit dem Erschliessungsplan sollen unter anderem entlang der neuen Fuss- und Velowegverbindung nördlich des neuen Bahndamms mittels einer Baulinie die erforderlichen Rahmenbedingungen für die Bebauung der Parzelle 99 festgelegt werden. Weiter wird auf der Chalacherstrasse mittels Strassen linien auf einem Teilstück eine Verbreiterung definiert. So können Kehrrichtsammelfahrzeuge am Ende der Eichlistrasse wenden. Das ist sachgerecht. Die Dimensionen des Teilstücks auf der Chalacherstrasse wurden nach der abschliessenden Vorprü fung und vor der öffentlichen Auflage marginal angepasst. Das ist nachvollziehbar und sachgerecht.
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•J
Die im Erschliessungsplan "Büntli-Englischgass" festgelegten Erschliessungsstrassen und Fusswege sind weitgehend erstellt. Weiter sind mit dem Ausführungsprojekt des Teilstücks des Bahnprojekts "Leistungssteigerung Rupperswil-Mägenwil" Anpassungen an der Erschliessung genehmigt worden. Die Aufhebung des Erschliessungsplans ist daher sachgerecht.
4.2.2 Abstimmung von Siedlung und Verkehr
Die Bedürfnisse der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) beziehungsweise des öffentlichen Ver- . kehrs wurden.im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren des Ergänzungs projekts Bahninfrastruktur gesichert. Kantonale Velorouten dienen der überkommunalen und regionalen Velonetzverbindung. Auf der al ten Bruggerstrasse verläuft heute die kantonale Radroute R 738 im Mischverkehr. Die R 738 wird auch mit der neuen Erschliessung über die Alte Bruggerstrasse im Mischverkehr geführt werden und ist von den Festlegungen des Erschliessungsplans nicht direkt tangiert.
Die Gemeinden sind für die kommunalen Velonetzverbindungen zuständig. Mit der Sicherstellung der neu geführten kommunalen Verbindung entlang des neuen Bahndamms bleibt das Velonetz min destens gleichwertig erhalten. Das ist sachgerecht.
. 5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss
1. Der Erschliessungsplan "SBB-Schlaufe" und die Aufhebung des Erschliessungsplans "Büntli-Englischgass", beschlossen vom Gemeinderat Mägenwil am 6. Februar 2023, wird genehmigt.
2. D^e AbteilpngjRäumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Stephan Attige R^gierungsrat
Verteiler ’ • Gemeinderat, Schulweg 3, 5506 Mägenwil • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI
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Rechtsmittelbelehrung
1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11,5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.
Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar
gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie dürch den Genehmigungsent
scheid nicht abgelöst worden sind. 4.
Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche , oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.
5. • Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.
Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu
bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
.7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der
Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei
lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese hen werden.
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