Nutzungsverzicht Waldreservat Rüsschache
Reservats forestals · Windisch · Abolì ils 31-12-2047
Document
- Numer
- AV14
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Windisch
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 02-07-1997
- En vigur dapi
- 01-01-1998
- Abolì
- 31-12-2047
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Datotecas
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Text
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Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Waldreservat Schachen, Windisch („Altholzinselvertrag“)
Zwischen dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Finanzdepartement, Abteilung Wald
und der
Ortsbürgergemeinde Windisch, vertreten durch den Gemeinderat Windisch
wird über die nachfolgend beschriebene Waldfläche gestützt auf Art. 18c NHG, § 40 Abs. 3 lit. c BauG und § 14a NED (Beilage 1) und im Sinne des Naturschutzprogramms Wald folgendes vereinbart:
1. Waldfläche (vergleiche Planbeilage M 1:5000 datiert vom 8. April 1997) Gemeinde
Ganzen Text zeigen
Windisch
Parz.Nr. 1167
Lokalname
Koordinaten Haupt Baumarten
Rüsschache
260 000 / 660 100
Esche, Eiche, and. Laubb.
Anteil am Waldeigentum
* Legende: - Aue: Auenobjekt von nationaler Bedeutung Nr. 37 - NkB: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung (gemäss Richtplan) - Nupla: Nutzungsplanung Gemeinde Windisch -Dekret: Wasserschlossdekret vom 28.2.1989
Alter
Status *
20-120 Aue NkB Nupla Dekret Total
Fläche (ha) 12.50
I 1250 15.5 %
2
2, Ziel Auf der bezeichneten Waldfläche (Altholzinsel) sollen natürliche, von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen. Damit entstehen Lebensräume insbe sondere für diejenigen Tier- und Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Pflichten der Waldeigentümerin 3.1 Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holz nutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume sind im Wald zu belassen.
3.2 Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichnete Waldfläche.
3.3 Eingriffe im Waldbestand sind nur möglich zur Gewährleistung der Sicherheit entlang der Bahnlinie, zur Freihaltung der Zufahrt zum Grundwasserpumpwerk und der Wege am Rand der Nutzungsverzichtsfläche. Sämtliche Eingriffe erfordern die Zustimmung des Kreisforstamtes. Der Unterhalt der noch erforderlichen Wege und die Aufhebung oder Redimensionierung der anderen Wegabschnitte werden separat geregelt.
4. Entschädigungspflicht des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für den in dieser Vereinbarung festgelegten Nut zungsverzicht eine Entschädigung. Diese wird pauschal für die ganze Vertragsdauer auf
festgelegt und umfasst den Kantons- sowie den Bundesbeitrag. Die Auszahlung erfolgt einmalig nach Massgabe der budgetierten Mittel im Jahre 1997.
5. Rückforderung der Entschädigung Die Rückforderung der Entschädigung im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Vereinbarung bleibt vorbehalten.
6. Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft und gilt lur die Dauer von 50 Jahren.
3
7. Weitere Bestiiìiiniingen
7.1 Rechte Dritter werden durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzzieles Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
7.2 Die Entschädigung für den Nutzungsverzicht ist in die Forstreserve einzulegen und darf nur im Rahmen der Bestimmungen über die Forstreserve verwendet werden. 7.3 Der beiliegende Plan M 1:5000, datiert vom 8. April 1997 ist verbindlicher Bestandteil der Vereinbarung.
Windisch, den Z
Aarau, den
Ortsbürgergemeinde Windisch, Namens des Gemeinderates: Der Giemeindeammann:
Finanzdepartement Aargau Abteilung Wald Der Kantonsoberfbrster:
Der Gemeindeschreiber:
Dr. H. Kasper
Beilagen: - Rechtsgrundlagen - Plan M 1:5000
Ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an: - Waldeigentümerin - Finanzdepartement Aargau, Abteilung Wald
Kopie an: - Einwohnergemeinde Windisch - Forstverwaltung Windisch - Kreisforstamt 4
Z,
4
Beilage 1
Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966
Art. 18 c ‘ Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.
Gesetz über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen, (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 §40
’ Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere a) Schutzzonen ausscheiden; b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen; c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen; d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) vom 26. Februar 1985, Änderung vom 16. Januar 1996
§14a ’ Durch das Finanz- oder das Baudepartement können in gegenseitiger Absprache Vereinbarungen über den langfristigen Nutzungsverzicht in Waldreservaten abgeschlossen werden.
2 Die Vereinbarungen werden in der Regel über einen Zeitraum von 50 Jahren abgeschlossen. Im übrigen gelten die Bestimmungen von § 14 Abs. 2 und 3 dieses Dekretes sinngemäss.
Windisch Planbeilage zu;
Vereinbarung über den langfristigen Nutzungsverzicht im Wald zwischen dem Kanton Aargau und der OBG Windisch über Parz. 1167, Rüsschache M 1:5000
Legende;
Fläche mit Nutzungsverzicht
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8. April 1997, KFA 4 y,‘330.3
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