Grundwasserfassung Lippertswies I - V

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Muri (AG)

Document

Numer
001.212
Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Muri (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
AFU
Decidì
02-03-2015
En vigur dapi
02-03-2015

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Text

GWSZ-001.212-E.pdf

014011104.* MAMI

Standortgemeinde: Muri

KANTON AARGAU

SCHUTZZONENREGLEMENT für die

Grundwasserfassung

Lippertswiese Eigentümer: Wasserversorgungs-Genossenschaft Muri 10. Februar 2015

Feb. 2015

Geprüft durch die Abteilung für Umwelt

am -

Sektionsleiter:

Sachbearbeiter / -in:

vco.,;(i2 99J2 Verfügt durch den Gemeinderat Muri Ge

ind ammann:

am.

.0.2

Gemeindeschreiber / -in

(er

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2

Inhalt

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

3

Art. 2 Gegenstand, Planungen

5

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

6

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

10

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

12

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

13

Art. 7 Schlussbestimmungen

14

Anhänge 1

Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen

2

Schutzzonenplan 1:2'000

5630.09 Schutzzonenrealement Liooertswiese.docx

3

Art. 1 Rechtliche Grundlagen, Wegleitungen, Richtlinien

Verbindlich sind jeweils die aktuellen Ausgaben Gesetze und Verordnungen des Bundes 1.1

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991

1.2

Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998

1.3

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV) vom 18. Mai 2005, insbesondere Anhang 2.4 (Biozidprodukte (Holzschutzmittel)), Anhang 2.5 (Pflanzenschutzmittel) und Anhang 2.6 (Dünger)

1.4

Bundesgesetz über den Wald (Waldgesetz, WaG) vom 4. Oktober 1991

1.5

Verordnung über den Wald (Waldverordnung, VVaV) vom 30. November 1992

1.6

Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelverordnung, PSMV) vom 18. Mai 2005 Gesetze und Verordnungen des Kantons

1.7

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UVVR) vom 4. September 2007

1.8

Verordnung zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (V EG UVVR) vom 14. Mai 2008

1.9

Waldgesetz des Kantons Aargau (AVVaG) vom 1. Juli 1997 Wegleitungen, Richtlinien, Normen

1.10

Wegleitung Grundwasserschutz, BAFU 2004

1.11

Grundwasserschutzzonen bei Lockergesteinen, BAFU 2012

1.12

Ordner Siedlungsentwässerung der Abteilung für Umwelt

1.13

Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen, BAFU 2002

1.14

SIA-Normen 190 (Kanalisationen) und 431 (Entwässerung von Baustellen)

1.15

Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen, VSA 2002

1.16

Regelwerke des SVGVV

1.17

Richtlinie für die Verwertung, Behandlung und Ablagerung von Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (Aushubrichtlinie), BAFU 1999

1.18

Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Ausbauasphalt, Strassenaufbruch, Betonabbruch, Mischabbruch), BAFU 1997

1.19

Baurechtliche Vorschriften, die Bestimmungen über den Natur- und Heimatschutz und die übrigen Bestimmungen des Gewässerschutzes sowie zukünftig in Kraft tretende Gesetze, Verordnungen und Richtlinien bleiben vorbehalten

1 20

Vollzugshilfe Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, BAFU und BAV Januar 2006 5630.09 Schutzzonenrealement Lioaertswiese.docx

4

1.21

Vollzugsordner der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz (www.kvu.ch)

1.22

Baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2011

1.23

Nährstoffe und Verwendung von Düngern in der Landwirtschaft, BAFU und BLW 2012

5630.09 Schutzzonenrealement Limertswiese.docx

5

Art. 2 Gegenstand, Planungen

2.1

Das Reglement bezieht sich auf die Grundwasserfassung Lippertswiese der Wasserversorgungs-Genossenschaft Muri in der Gemeinde Muri ausgeschiedenen Schutzzonen.

2.2

Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen bilden: Hydrogeologischer Bericht der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 7. Februar 1967 Hydrogeologischer Ergänzungsbericht der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 11. Juni 2007

2.3

-

Hydrogeologische Stellungnahme der Dr. Heinrich Jäckli AG vom 17. November 2014

-

Schutzzonenplan 1:2`000 der Waldburger Ingenieure AG vom 20. Mai 2014

Bemessungsgrundlage für die Dimensionierung der Schutzzonen ist eine Entnahmeleistung für die Fassung Lippertswiese I (Heberbrunnen Nr. 1 bis 4) von 1'200 1/min und Lippertswiese II (Horizontalfilterbrunnen) von 1'700 1/min. Die derzeitige Konzession für die Gesamtfassung beträgt maximal 1'700 1/min.

5630.09 Schutzzonenrealement Liooertswiese.docx

6

Art. 3 Grundwasserschutzzone S 3 (weitere Schutzzone)

Bauten / Betriebe / Anlagen 3.1

Während der Ausführung von Hoch- und Tiefbauten gelten die im Anhang aufgeführten "Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen".

3.2

Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel sind nicht zulässig.

3.3

Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, sind verboten.

3.4

_In der Zone S3 sind zulässig: -

freistehende Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen;

-

Gebinde mit einem Nutzvolumen bis 450 I je Schutzbauwerk;

-

freistehende Lagerbehälter mit Heiz- und Dieselöl zur Energieversorgung von Gebäuden oder Betrieben für maximal zwei Jahre sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen; das gesamte Nutzvolumen darf höchstens 30 m3 je Schutzbauwerk betragen;

-

Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 450 I und Betriebsanlagen mit Flüssigkeiten, die in grossen Mengen Wasser nachteilig verändern können, bis 2000 I.

Bei zulässigen Anlagen muss gewährleistet sein, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten vollständig zurückgehalten werden. 3.5

Gewerbliche Waschplätze für Fahrzeuge (inkl. öffentliche Waschstrassen und Waschanlagen) sind verboten.

3.6

Nicht gewerbliche Einzelautowaschplätze sowie Plätze zur Reinigung von Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen müssen einen dichten Belag, Randbordüren und eine dichte Ableitung aufweisen. Wärmenutzung aus dem Untergrund

3.7

Wärmenutzungen aus dem Untergrund und dem Grundwasser mit Ausnahme von Erdregistern und Energiepfählen sind nicht gestattet. Bewilligungsfähige Anlagen müssen mindestens zwei Meter über dem höchsten Grundwasserspiegel liegen. Es sind Massnahmen vorzusehen, die Flüssigkeitsverluste leicht erkennbar machen. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

3.8

Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse und Schächte müssen dicht erstellt und so ausgeführt werden, dass Dichtheitsprüfungen möglich sind. Massgebend sind die SIANorm 190, die VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und der Ordner Siedlungsentwässerung.

3.9

Bei Neubauten sind die Schmutzwasserleitungen gebäudeintern sichtbar zu führen und gesamthaft via Kontrollschacht an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen.

3.10

Kontrollschächte und nicht sichtbare Schmutzwasserleitungen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen. Bei doppelwandigen Rohrsystemen genügt eine jährliche visuelle Kontrolle. Für

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7

fugenlose oder spiegelgeschweisste Leitungen genügt für die wiederkehrende Kontrolle eine Kanalfernsehaufnahme. Allfällige Schäden sind innert Jahresfrist zu sanieren. 3.11

Leitungen für Industrieabwasser aus Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, können nur ausnahmsweise bewilligt werden. Sie bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

3.12

Neue Strassen-, Platz- oder Sauberwasserleitungen sind über einen Kontrollschacht an die Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen und vor der Inbetriebnahme gemäss SIA-Norm 190 sowie der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfungen an Abwasseranlagen" auf ihre Dichtheit zu prüfen.

3.13

Alle Anlagen zur direkten Versickerung (Sickerschächte, Sickergalerien usw.) sind verboten.

3.14

Anlagen zur flächenförmigen Versickerung (Versickerungsmulde, humusierte Mulde, über die belebte Bodenschicht) sind mit Ausnahme von Anlagen zur Versickerung von nicht verschmutztem Dachabwasser verboten.

3.15

Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von Haus- und Hofzufahrten, Terrassen, nicht gewerblichen Vor- und Einzelparkplätzen ohne Wasseranschluss sowie von Geh-, Rad-, Wald- und Flurwegen ist flächenförmig am Ort des Anfalls über die belebte Bodenschicht zulässig. Diese flächenförmige Versickerung über Rasengittersteine, Schotterrasen, nicht befestigte Wege und Plätze ist ohne weitere Behandlungsmassnahme zulässig, wenn der Anteil der undurchlässig befestigten Flächen (z.B. Fahrstreifen bei Parkplätzen) nicht überwiegt.

3.16

Abwasserreinigungsanlagen, inkl. Einzel-, Klein- und Pflanzenkläranlagen sowie Strassenabwasser-Behandlungsanlagen (SABA) sind nicht zugelassen. Strassen / Wege / Plätze

3.17

Für die Beseitigung des Strassen- und Platzwassers sind die Wegleitung «Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen» und der Ordner Siedlungsentwässerung massgebend. Einen dichten Belag mit Randbordüren und eine dichte Ableitung müssen die folgenden Anlagen aufweisen: Strassen, mit Ausnahme von Geh-, Rad-, Flur- und Waldwegen Parkplätze mit hoher Verkehrsbelastung Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe bei gewerblichen und industriellen Betrieben

3.18

An Strassen mit mittlerer und hoher Verkehrsbelastung (Autobahnen, Hauptstrassen, Gemeindestrassen) ist die Grenze der Schutzzone S3 mit dem Signal "Wasserschutzgebiet" (Art. 46) zu markieren.

t2km1 Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen 3.19

Landwirtschaftliche Ökonomiegebäude für Umschlag und Lagerung von wassergefährdenden Stoffen müssen einen dichten Belag aufweisen und so gestaltet sein, dass Wasser und allfällig auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.

8

3.20

Nicht überdachte Umschlag- und Lagerplätze für wassergefährdende Stoffe müssen einen dichten Belag und eine Entwässerung in die Güllegrube oder Kanalisation aufweisen.

3.21

Landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen wie zum Beispiel die Entwässerung von Hoch- und Flachsiloanlagen, Gülle- und Mistgruben, Mistplatten, Schwemmkanäle, erdverlegte Gülleleitungen und Überflur-Güllebehälter sind nur gestattet, wenn deren Dichtheit gewährleistet ist. Für Überflur-Güllebehälter sind eine maximale Nutzhöhe von 4 m und ein maximaler Inhalt von 600 m3 zulässig.

3.22

Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel zu erstellen.

3.23

Für neue Gülle- und Mistgruben sowie Schwemmkanäle ist der Einbau eines Leckerkennungssystems mit durchgehender Abdichtung unter der Bodenplatte und mit Kontrollschacht erforderlich.

3.24

Erdverlegte Gülleleitungen sind nur mit Bewehrung und mit Leckerkennung zulässig. Als zulässige Alternative dürfen doppelwandige, spiegelverschweisste (oder gleichwertige Ausführung) Rohre aus PE/HDPE mit Kontrollschacht verwendet werden.

3.25

Der bauliche Zustand von Abwasser- und Hofdüngeranlagen ist alle 10 Jahre zu prüfen.

3.26

Laufhöfe sind nur auf einem dichten Belag mit Entwässerung in die Güllegrube erlaubt. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

3.27

Die landwirtschaftliche Nutzung ist gestattet. Anzustreben sind eine schonende Beweidung und ein möglichst hoher Wiesenanteil. Ackerbau ist in geregelter Fruchtfolge zu betreiben. Bracheperioden sind durch den Anbau von geeigneten Gründüngungs- und Zwischenfutterpflanzen auf das Minimum zu beschränken.

3.28

Die Freilandhaltung von Schweinen und der Freilandauslauf für grosse Geflügelbestände sind verboten.

3.29

Die Zwischenlagerung von festen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten.

3.30

Das Erstellen von Kompostmieten, namentlich Feldrandkompostierungen, ist verboten.

3.31

Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist nur auf dichten Plätzen mit Entwässerung in die Güllegrube zulässig. Der Gemeinderat kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, falls das darin konservierte Futter einen TS-Gehalt von mehr als 25% aufweist. Die Siloballen sind regelmässig auf defekte Folienwicklung und austretenden Sickersaft zu kontrollieren. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

3.32

Bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern sind die jeweils gültigen Anhänge 2.5 und 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Das Ausbringen muss den pflanzlichen Bedürfnissen entsprechen und darf nicht zur Unzeit erfolgen (ausserhalb der Vegetationsperiode und auf den unbewachsenen Boden, siehe Artikel 3.33). Die aktuellen Düngungsnormen der Eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalten sind zu beachten. Mineraldünger, die Stickstoff enthalten, sowie Hofund Recyclingdünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden mit Pflanzen bewachsen ist, die Stickstoff aufnehmen können oder unmittelbar danach bepflanzt oder angesät wird.

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9

3.33

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen Mineral-, Hof- und Recyclingdüngern auf wassergesättigten, ausgetrockneten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden sowie in den Monaten November bis und mit Februar ist verboten.

3.34

Das Ausbringen von stickstoffhaltigen flüssigen Hof- und Recyclingdüngern vor und nach der Getreidesaat im Herbst ist verboten.

3.35

Bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der jeweils gültige Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) massgebend. Anwendungsverbote von Pflanzenschutzmitteln sind mit dem Gefahrensymbol "Umweltgefährlich" und dem Sicherheitshinweis "Zum Schutz von Grundwasser nicht in der Grundwasserschutzzone ausbringen" auf der Verpackung gekennzeichnet. Die nicht zulässigen Wirkstoffe sind auf einer Liste, die durch den Pflanzenschutzdienst des Landwirtschaftlichen Zentrums Liebegg periodisch aktualisiert wird, zusammengefasst (www.liebegg.ch). Materialausbeutung, Deponien, Materiallager

3.36

Nicht zugelassen sind: Abbau von mineralischen Rohstoffen Deponien und Zwischenlager Aufbereitungsanlagen von Altstoffen (insb. Sammelplätze für Altautos, Kühlschränke und Elektronik)

3.37

Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial ist zulässig. Es gelten die Vorschriften der Aushubrichtlinie des BAFU.

3.38

Recyclingbaustoffe in loser Form dürfen nur mit Bewilligung der kantonalen Fachstelle eingesetzt werden. Der Einbau von KMF-Material ist nicht zugelassen. Gewässer

3.39

An Fliessgewässern sind Unterhaltsmassnahmen, Renaturierungen, Rückbaumassnahmen, Unterlassung von Unterhaltsarbeiten sowie die Erstellung von Giessen und aquatischen Habitaten nur zulässig, wenn dadurch keine Gefährdung der Trinkwasserfassung entsteht. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Die Abgrenzung der Zone S3 ist entlang der Gewässer zu markieren.

3.40

Bei offenen und eingedolten Fliessgewässern sind geeignete bauliche Massnahmen zu treffen, wenn diese die Grundwasserqualität in der nahegelegenen Fassung beeinträchtigen.

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10

Art. 4 Grundwasserschutzzone S 2 (engere Schutzzone)

Zusätzlich zu den in Artikel 3 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S2 folgende Nutzungsbeschränkungen: Bauten / Anlagen 4.1

Hoch- und Tiefbauten, die nicht der Wasserversorgung dienen, sind verboten.

4.2

In der Zone S2 sind nur freistehende Lagerbehälter für wassergefährdende Flüssigkeiten, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die dafür erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

4.3

Die Abgrenzung der Zone S2 ist bei Bedarf und im Einverständnis mit Grundeigentümer und Bewirtschafter auf zweckmässige Art zu markieren. Abwasseranlagen / Entwässerungen / Versickerungsanlagen

4.4

Der Bau von neuen Schmutzwasserleitungen, Sauberwasserleitungen, Strassen- und Platzentwässerungen, Bacheindolungen und Drainageableitungen sind verboten.

4.5

Ausnahmen vom Verbot gemäss Artikel 4.4 bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt. Sie können dort bewilligt werden, wo aus gefällstechnischen Gründen der Grundwasserschutzzone S2 nicht ausgewichen werden kann. In diesen Fällen sind neue oder undichte Schmutzwasserleitungen inklusive Hausanschlüsse als Doppelrohrsysteme oder mit einem gleichwertigen, von der Abteilung für Umwelt akzeptierten Produkt zu erstellen. Sie sind jährlich visuell auf Leckverluste zu kontrollieren.

4.6

Neue Leitungen sind vor der Inbetriebnahme auf die Dichtheit gemäss SIA-Norm 190, der VSA-Richtlinie "Dichtheitsprüfung an Abwasseranlagen" und dem Ordner Siedlungsentwässerung zu überprüfen.

4.7

Bestehende Einfachrohr-Schmutzwasserleitungen (inklusive Hausanschlüsse) sind innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre, auf ihre Dichtheit hin zu kontrollieren. Undichte Leitungen, sind durch ein Doppelrohrsystem oder durch ein gleichwertiges, von der Abteilung für Umwelt akzeptiertes Produkt zu ersetzen (Details siehe Ordner Siedlungsentwässerung).

4.8

Bestehende Einfachrohrleitungen für Sauberwasser-, Strassen- und Platzentwässerungen sind erstmals innert Jahresfrist nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen, danach alle 5 Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Undichte Leitungen sind unverzüglich zu ersetzen (Details siehe Ordner Siedlungsentwässerung).

4.9

Bestehende Drainage-Sammelleitungen, die Wasser durch die Schutzzone S2 hindurchführen sind innert Jahresfrist mit Kanalfernsehen auf Ihre Funktionstüchtigkeit zu untersuchen.

4.10

Versickerungsanlagen sind grundsätzlich verboten. Wärmenutzung aus dem Untergrund

4.11

Erdregister und Energiepfähle sind nicht gestattet

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11

Strassen / Flur- und Waldwege 4.12

Bestehende Haupt- und Nebenstrassen haben mindestens die Anforderungen der Zone S3 zu erfüllen (dichter Belag, Randbordüren, Entwässerung). Bei Bedarf sind zusätzlich geeignete bauliche Schutzmassnahmen (z.B. Leitplanken, Schutzdamm) vorzusehen.

4.13

Bestehende Flur- und Waldwege sind mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge zu belegen (ausgenommen landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr, Zubringerdienst zur Fassungsanlage).

4.14

Bei Flur- und Waldwegen in der Zone S2 muss ausgeschlossen werden, dass das Strassenabwasser punktuell konzentriert versickern oder direkt in die Zone Si gelangen kann. Eine diffuse Versickerung über die Schulter ist für das in der Zone S2 anfallende Wasser zulässig. Falls erforderlich sind die Flur- und Waldwege mit einem hangwärts geneigten Gefälle auszubilden oder hangseits eine dichte Halbschale zum Auffangen und Ableiten des Wassers zu erstellen. Das anfallende Strassenabwasser ist bis ausserhalb der Zone S2 zu führen.

4.15

Für Oberflächenwasser aus der Zone S3 muss durch den Einbau von Querrinnen sichergestellt werden, dass dieses entlang der Strasse nicht in die Schutzzone S2 laufen kann. Landwirtschaftliche Bauten / Anlagen

4.16

Bestehende landwirtschaftliche Abwasser- und Hofdüngeranlagen sind alle 5 Jahre auf Dichtheit zu prüfen und allenfalls zu sanieren.

4.17

Erdverlegte Gülleleitungen sind verboten. Landwirtschaftliche Bewirtschaftung und Tierhaltung

4.18

Gemüse sowie vergleichbare landwirtschaftliche Spezialkulturen sind verboten.

4.19

Obst- und Weinbau sind gestattet, sofern sie nach den Richtlinien für den ökologischen Leistungsnachweis oder des Biolandbaus erfolgen und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser vorliegen.

4.20

Die ganzjährige Weidetierhaltung ist verboten.

4.21

Container-Pflanzschulen, Freiland-Baumschulen, Christbaumkulturen u. ä. sind verboten.

4.22

Die Lagerung von Siloballen und Silowürsten ist verboten. Landwirtschaftlicher Pflanzenschutz und Düngung

4.23

Das Ausbringen von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern ist verboten. Gewässer

4.24

In Auengebieten, in Vorranggebieten des Naturschutzes und im Rahmen von übergeordneten Konzepten sind Renaturierungsmassnahmen (Uferrenaturierungen, Längsvernetzungen, Eingriffe in den Boden) im Abstrombereich möglich, sofern dadurch die Trinkwassernutzung nicht gefährdet wird. Alle Massnahmen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung der Abteilung für Umwelt.

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12

Art. 5 Grundwasserschutzzone S 1 (Fassungsbereich)

Zusätzlich zu den in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Bestimmungen gelten in der Zone S 1 folgende Nutzungsbeschränkungen: 5.1

Ausser Wald und Dauerwiese ist jede andere Nutzung untersagt, insbesondere: -

Das Erstellen von Bauten, Leitungen und Anlagen, welche nicht der Wasserversorgung dienen;

-

Das Lagern von Material (einschliesslich Holz);

-

Jegliche Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln.

5.2

Transformatorenanlagen mit Flüssigkühlung sowie wassergefährdende Betriebsstoffe (z.B. Dieselöl) für Notstromanlagen sind in der Zone Si nicht zulässig. Falls Trafos als Bestandteil der Fassungsanlage aus technischen Gründen trotzdem bei der Fassung angelegt werden müssen, dürfen lediglich Trockentransformatoren verwendet werden.

5.3

Der Fassungsbereich ist im Gelände zweckmässig zu markieren.

5.4

Falls zur Durchsetzung der Beschränkungen nötig, oder bei Weidegang in der Zone S2, ist der Fassungsbereich einzuzäunen.

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13

2 weitere Artikel

Art. 6 Spezielle Bestimmungen

6.1

An der Strasse (Parzellen Nr. 2281 und 2283 / Aarauerstrasse K124) in der Zone S3 sind in Absprache mit der zuständigen kantonalen Fachstelle entsprechend bauliche Schutzmassnahmen vorzukehren, die eine Verunreinigung des Grundwassers ausschliessen. Insbesondere ist die Strasse mit dichtem Belag, erhöhten Randbordüren (zur angrenzenden Zone S2) und dichter Entwässerung zu versehen. Zum Schutz vor erhöhtem Grundwasserverschmutzungsrisiko infolge eines Verkehrsunfalls sind bei sich bietender Gelegenheit zusätzliche Massnahmen (Schutzdamm oder Leitplanke zur angrenzenden Zone S2) in Betracht zu ziehen.

6.2

In Teilen der Zone S3 liegt der im Kataster der belasteten Standorte eingetragene Standort Nr. AA4236.0018-1, Bauschuttdeponie in Tongrube. Die Deponie ist weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig.

6.3

Bei gewerblichen Holzlagerplätzen müssen für die Verwendung von Holzschutzmitteln sowie für die Lagerung und Berieselung von damit behandeltem Holz bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel getroffen werden.

Bestehende Bahnanlagen und der Betrieb auf Gleisen 6.4

Bahnen unterstehen dem Eisenbahngesetz. Die Bahnanlagen, auch innerhalb der Zonen S2 und S3, sind nach den Anforderungen des Verkehrs, des Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern.

6.5

Der normale Betrieb der Bahnen in den Zonen S 2 und S 3 ist nicht eingeschränkt. Verboten ist das Abstellen von Bahnwagen mit (gemäss Liste des Bundesamtes für Verkehr) klassierten wassergefährdenden Flüssigkeiten und deren Umschlag. Gestattet sind jedoch das Befahren der Bahngeleise mit solchen Bahnwagen sowie das Rangieren der Zu- und Abfuhren.

6.6

In der ganzen Schutzzone gelten bezüglich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf und an Geleiseanlagen die Einschränkungen des Anhangs 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV). Im Weiteren ist die jeweils aktuelle Weisung des Bundesamtes für Verkehr betreffend chemische Vegetationskontrolle im Gleisbereich der Eisenbahn zu beachten.

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Art. 7 Schlussbestimmungen

Zuständigkeiten, Vollzug, Aufgabe der Fassungsinhaber 7.1

Der Gemeinderat Muri und die Wasserversorgungs-Genossenschaft Muri ist für den Vollzug dieses Reglements zuständig. Die Schutzzonen sind in den kommunalen Nutzungsplan und in den forstlichen Betriebsplan der Gemeinde aufzunehmen und kenntlich zu machen. (V EG UWR) Gefahrenkataster

7.2

Sind nicht schutzzonenkonforme Anlagen und Nutzungen vorhanden, ist ein Gefahrenkataster aufzuführen. Er gilt als Hilfsmittel für den Vollzug der Behörden. Ausnahmen, zukünftige Nutzungen

7.3

In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat Muri, im Einvernehmen mit der Wasserversorgungs-Genossenschaft Muri und der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser, Erleichterungen für den Vollzug der angeordneten Massnahmen und unbedeutende Abweichungen vom Reglement bewilligen. Für alle im vorliegenden Reglement nicht enthaltenen Nutzungsarten werden die notwendigen Grundwasserschutzmassnahmen gemäss der aktuellen Wegleitung «Grundwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), jeweils im Einvernehmen mit der Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser festgelegt und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom Gemeinderat Muri verfügt.

7.4

Gewässerschutzrechtliche Bewilligungen werden nach Art. 32 GSchV erteilt. Innerhalb der Zone S3 erteilt der Gemeinderat Muri die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen, sofern in den einzelnen Artikeln nichts anderes vermerkt ist. Innerhalb der Zone S2 erteilt die Abteilung für Umwelt, Sektion Boden und Wasser nach Anhörung des Gemeinderates die gewässerschutzrechtlichen Bewilligungen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Baugesetzes. Strafbestimmungen

7.5

Bei einem Vergehen gegen dieses Reglement im Sinne von Art. 70 GSchG erstattet der zuständige Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft, die ein Verfahren einleiten muss. Inkrafttreten

7.6

Das Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan werden vom Gemeinderates Muri verfügt. Die Schutzzonen treten mit der Genehmigung nach § 14, Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR) vom 4. September 2007 in Kraft. Grundbuchanmerkung

7.7

Nach Inkrafttreten der Schutzzonenbestimmungen sollen die Nutzungsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken.

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Anhang 1 Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Bauten in Grundwasserschutzzonen Befinden sich Baustellen innerhalb von Grundwasserschutzzonen, ist grösste Vorsicht geboten. Projektleiter, Bauleiter, Unternehmer und Bauherr sind dafür verantwortlich, dass die Gewässerschutzvorschriften umgesetzt werden. Während der Ausführung der Bauarbeiten gelten folgende Bedingungen: - Es sind die Anordnungen, Beschränkungen und Schutzmassnahmen des Schutzzonenreglements zu beachten und einzuhalten. - Zum Schutze der Gewässer bei Baustellen ist die SIA-Empfehlung 431 «Entwässerung von Baustellen» zu beachten. - Für die Verwertung von Aushub, Abbau- und Ausbruchmaterial gilt die «Aushubrichtlinie» des BAFU. - Für die Verwendung von Recyclingbaustoffen ist die Richtlinie für die «Verwertung mineralischer Bauabfälle» des BAFU massgebend. - Installationsplätze, Materiallager und Mannschaftsbaracken sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. - Abstellplätze für Nutzfahrzeuge und Baumaschinen sind ausserhalb der Zonen Si und S2 zu errichten. In der Zone S3 sind für Abstellplätze dichte Beläge, Randabschlüsse und Ableitungen des Wassers vorzusehen. Die Baumaschinen sind abends und übers Wochenende ausserhalb der Baugrube auf entsprechend eingerichteten Plätzen abzustellen. - Das Reinigen, Auftanken, Warten und Reparieren von Maschinen und Fahrzeugen darf nur auf befestigten Plätzen mit Entwässerung, wenn möglich überdacht, ausserhalb der Zonen S1 und S2 erfolgen. - Kanister, Kannen usw., die Treibstoff, Öl, Bauchemikalien oder andere wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, sind ausserhalb der Zonen Si und S2 in Wannen mit 100-% Auffangvolumen abzustellen. - Bauabfälle dürfen nicht als Auffüllmaterial in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. Für Bauabfälle sind entsprechende Mulden bereitzustellen. - Auf dem Platz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen. - Betonumschlaggeräte sind auf einem befestigten und entwässerten Platz ausserhalb der Zonen Si und S2 zu stationieren. Das Waschwasser darf nicht versickert werden. - Die Lagerung und Verwendung geölter oder geschmierter Spundwände ist in den Schutzzonen Si, S2 und S3 unzulässig. - Sanitäre Anlagen sind in den Schutzzonen Si und S2 nicht zulässig. Ausserhalb dieser Zonen sind die Anlagen an die Kanalisation anzuschliessen oder moderne geschlossene Sanitärkabinen zu verwenden. -

Sondierbohrungen, Bauwasserhaltungen mit Grundwasserabsenkungen sowie Ramm- und Bohrpfählungen sind in den Zonen Si und S2 nicht gestattet. Ausserhalb dieser Zonen ist eine Bewilligung der Abteilung für Umwelt erforderlich.

In besonders heiklen Fällen ist das Grundwasser vor, während und eine angemessene Zeit nach Bauausführung zu überwachen. Überwachungsprogramme sind in Zusammenarbeit mit dem Fassungsinhaber, dem Amt für Verbraucherschutz und der Abteilung für Umwelt zu erstellen. Alle auf der Baustelle beschäftigten Personen sind durch persönliche Instruktion oder durch Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.

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Genehmigung

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DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT Abteilung für Umwelt

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Grundwasser, Boden und Geologie Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser

Gemeinderat Seetalstrasse 6 5630 Muri AG

Datum Genehmigung: 6. Dezember 2016

Versand:

0 6. Dez, 2016

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Gemeinde Muri (AG) Grundwasserfassung Lippertswies I - V; Genehmigung Grundwasserschutzzone

Sachverhalt Der Gemeinderat Muri (AG) hat die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Lippertswies I - V überarbeitet. Das neue Schutzzonenreglement und der Schutzzonenplan tragen das Datum vom 10. Februar 2015.

Erwägungen Die Abteilung für Umwelt hat die Schutzzonendokumente geprüft und das Ergebnis in einem Prüfbericht festgehalten. Alsdann hat der Gemeinderat die Dokumente bereinigt und sie dem Kanton zur Schlussprüfung und Unterschrift eingereicht. Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs hat der Gemeinderat die Schutzzonen gegenüber den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einzeln verfügt. Die Rechtsabteilung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt weist zwei gegen die Verfügung ergangene Beschwerde vollumfänglich ab. Demnach kann die Abteilung für Umwelt die Grundwasserschutzzone ohne Änderung gemäss Beschwerdeentscheid genehmigen (§ 14 Abs. 2 EG UWR).

Beschluss Die Grundwasserschutzzonen für die Grundwasserfassung Lippertswies 1- V (Reglement und Plan vom 10. Februar 2015) werden ohne Änderungen genehmigt.

Daniel Schaub Sektionsleiter

Ronni Hilfiker Fachspezialist Grundwasser

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt nicht mit der Zustellung dieses Entscheids zu laufen, sondern erst nachdem der Entscheid des Departements über die Genehmigung der betreffenden Planung im kantonalen Amtsblatt publiziert worden ist. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin oder einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 2 oder 3 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Zustellung an (zusammen mit dem Beschwerdeentscheid) • (2) AGRI-protect, Laurstrasse 10, 5201 Brugg (für sich und zuhanden Lukas Frey, Klosterhof, 5630 Muri (A-Post+) • (2) Dr. iur. Beat Ries, Rechtsanwalt, Postfach 2119, 5001 Aarau (für sich und zuhanden AG Ziegelwerke Muri, Ziegelei, p.A. AGZ Ziegeleien AG, Sternenried 14, 6048 Horw) (A-Post+) • Wasserversorgungsgenossenschaft Muri, zuhanden Thomas Suter, Präsident, Maiholzstrasse 18, 5630 Muri • Departement Finanzen und Ressourcen DER, Landwirtschaft Aargau, z.Hd. Christoph Ziltener • Abteilung für Umwelt BVU

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