Gestaltungsplan Herkules-Areal

Plan d'utilisaziun spezial · Menziken

Document

Numer
18.7203
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Menziken
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
16-08-2023
En vigur dapi
16-08-2023

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Text

SNP-4139-2023-E-2.pdf

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'Bau. Verkehr und Umv/alt Abteilung Raumentwicklung. Kanton Aargau

Gemeinde Menziken

Gestaltungsplan „Herkules“ gemäss § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften (SNV) Weitere Bestandteile des Gestaltungsplanes: - verbindlicher Situationsplan 1:500 - orientierender Planungsbericht inklusive Richtprojekte

Mitwirkung vom:

30. September 2022 bis 31. Oktober 2022

Vorprüfungsbericht vom:

12. Oktober 2022

Öffentliche Auflage vom:

12. Januar 2023 bis 12. Februar 2023

Beschlossen vom Gemeinderat am:

5. Juni 2023

Der Gemeindeammann:

DerGemeindeschreiber:

Genehmigung: Genehmigung durch den Vorsteher des Departements Bau, Verkehr und Umwelt Genehmigungsdatum

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Aarau, den

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Abteilung Raumentwicklung BVU

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken

arcoplan.ch

Art. 1 Ziel und Zweck

Der Gestaltungsplan „Herkules“ bezweckt eine gesamthaft geplante, ko­ ordinierte Entwicklung mit identitätsstiftendem Charakter auf dem Areal der ehemaligen Herkules Automobil-Maschinenfabrik, welche ausgehend vom kulturhistorisch bedeutsamen Fabrikgebäude Nr. 178 eine ortsbaulich ab­ gestimmte Ergänzung mit minimalem Gewerbeanteil und im Übrigen vor­ wiegend dem Wohnen dienenden Nutzungen sichert.

2 Mit dem Gestaltungsplan ist eine auf die topografische und klimatische Situation abgestimmte Freiraumgestaltung mit nach Innen orientiertem Ho­ fraum und differenziert gestalteten Übergängen zu sichern, welche ein at­ traktives Wohn- und Arbeitsumfeld ermöglicht. 3 Der Gestaltungsplan hat eine zusammengefasste Erschliessung für den motorisierten Verkehr von der Herkulesstrasse und eine gesamthaft koor­ dinierte Wegführung für alle Verkehrsträger zu gewährleisten.

'* Bei einer allfälligen Etappierung ist sicher zu stellen, dass in jeder Phase ortsbaulich und aussenräumlich einwandfreie Zwischenstände entspre­ chend den qualitativen und quantitativen Vorgaben dieses Gestaltungspla­ nes gewährleistet sind.

Art. 2 Verhältnis zum

übergeordneten Recht

Soweit der Gestaltungsplan „Herkules“ nichts anderes festlegt, gelten die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie der Bauzonenplan der Gemeinde Menziken.

2 Vorbehalten bleibt die übergeordnete Gesetzgebung des Kantons und des Bundes, insbesondere die einschlägige Bau-, Planungs- und Umwelt­ schutzgesetzgebung.

Art. 3 Privatrechtliche

Regelungen

Die Nutzungen der erforderlichen Gemeinschaftsanlagen (z.B. Ein- und Ausfahrt Einstellhalle, Zuordnung Parkfelder, Erschliessungs- und Zu­ gangsplatz, Nutzung Herkulesplatz, gemeinschaftlich nutzbare Aufent­ halts- und Gartenanlagen) sind vertraglich zu vereinbaren und grundbuch­ lich zu sichern. 2 Die Erteilung einer Baubewilligung ist vom Vorliegen aller diesbezüglich grundbuchlich gesicherter Dienstbarkeiten bei der ersten Baueingabe ab­ hängig.

Art. 4 Perimeter und

Bestandteile

1 Der Gestaltungsplan „Herkules“ gilt innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeters. 2 Verbindliche Bestandteile des Gestaltungsplanes sind diese Sondernut­ zungsvorschriften (SNV) und der Situationsplan 1:500.

Gestaltungsplan „Herkules", Menziken; Stand Genehmigung

1

3 Der Planungsbericht inklusive Richtprojekte Überbauung und Umgebung illustrieren das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept und ha­ ben orientierenden Charakter.

Art. 5 Baubereiche

1 Gebäude inklusive Klein- und Anbauten sowie zugehöriger Unterge­ schosse sind, mit Ausnahme von § 15 Abs. 6 SNV und § 20 Abs. 1 SNV. innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Baubereiche A bis F zu erstellen.

2 Vorspringende Gebäudeteile sind, in Abweichung zur BauV, innerhalb der Baubereiche anzuordnen. Dachvorsprünge und Vordächer dürfen die Bau­ bereichsgrenzen überschreiten. Zu erhaltendes Gebäude Nr. 178

3 Das im Situationsplan 1:500 bezeichnete „zu erhaltendes Gebäude Nr. 178“ darf nicht abgebrochen werden und ist in seinen wesentlichen Grund­ zügen, insbesondere den Aussenwänden, den Fassadenöffnungen und der Dachform, zu erhalten. Erweist sich die vollständige Erhaltung als un­ zumutbar. kann gestützt auf ein unabhängiges Fachgutachten eine bauli­ che Veränderung oder ausnahmsweise ein Abbruch vom Gemeinderat be­ willigt werden.

Art. 6 Baubereich unterirdi­

sche Bauten / Unterni­ veaubauten

Der Baubereich für unterirdische Bauten / Unterniveaubauten ist für fol­ gende zusätzlichen Nutzflächen bestimmt: Gemeinschaftliche Fahrzeug­ einstellhalle, Abstellräume für Velos / Mofas, Technik-, Neben- und Abstell­ räume und dergleichen.

2 Innerhalb des im Situationsplan 1:500 bezeichneten Bereiches ist eine oder mehrere Aussparungen von unterirdischen Bauten / Unterniveaubau­ ten vorzusehen, so dass die sechs grosskronigen Bäume allesamt An­ schluss an den gewachsenen Boden haben.

Art. 7 Höhenmasse

Gebäude dürfen je Baubereich A bis F die im Situationsplan 1:500 be­ zeichneten Höhenkoten und die Anzahl Vollgeschosse nicht überschreiten. 2 Die als ,.+(1)“ bezeichneten und gemäss Lage im Situationsplan 1:500 anzuordnenden Geschosse dürfen eine anrechenbaren Geschossfläche von maximal 60% der Fläche der Vollgeschosse aufweisen. Zusätzliche Sekundärbauteile in Form von überdachten Sitzplatzflächen (max. 20 m^ pro Wohnung) und beschatteten pergolaartigen Konstruktionen sind zuge­ lassen. 3 Die maximal zulässigen Höhenkoten dürfen lediglich durch technisch be­ dingte Aufbauten (z.B. Kamine, Dachrandabschlüsse, Anlagen zur Ener­ giegewinnung) überschritten werden.

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken; Stand Genehmigung

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Art. 8 Geschossflächen

aGF

1 Die maximal zulässigen, anrechenbaren Geschossflächen aGF betragen für den 950 m2 Baubereich A 800 m2 Baubereich B 800 m2 Baubereich C 1 ’ 950 m2 Baubereich D 900 m2 Baubereich E 850 m2 Baubereich F 2 Eine Übertragung von anrechenbaren Geschossflächen zwischen zwei benachbarten Baubereichen ist im Umfang von maximal 5% des grösseren der betroffenen Kontingente möglich.

Art. 9 Nutzungen

Mindestens 20% der anrechenbaren Geschossflächen innerhalb der Ge­ staltungsplanperimeters sind gewerblich zu nutzen. Ausschliesslich ge­ werblich zu nutzen sind das gesamte 1. Vollgeschoss im Baubereich D und die gesamten Geschossflächen im Baubereich F. 2 Bei der Realisierung eines Projektes „Wohnen im Alter“ sind die Gemein­ schaftsräume auf die Bedürfnisse der Bewohnerstruktur auszurichten. An­ sonsten müssen die Wohnungen einen ausgewogenen Mix für unterschied­ liche Zielgruppen und unterschiedlichen Grössen aufweisen.

Art. 10 Erschliessung

1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr hat über die im Situati­ onsplan 1:500 bezeichnete Zufahrt Herkules-Areal zu erfolgen.

2 Die Ein- und Ausfahrt in die unterirdische Einstellhalle ist nur an der im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Lage zulässig. Die Ein- und Ausfahrt muss vollständig ins Gebäude im Baubereich E integriert werden. 2 Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Bereich „Koordination Einfahrt Hübelstrasse / Zufahrt Herkules-Areal“ bezweckt die Sicherstellung der not­ wendigen Verkehrsflächen sowie die aufeinander abgestimmte Einhaltung der Sichtzonen.

Zufahrten für Rettungswagen, Feuerwehr, Zügelwagen und Anlieferungen sind in dem im Situationsplan 1:500 speziell bezeichneten Bereich sowie gestützt auf § 15 Abs. 2 SNV und § 15 Abs. 5 SNV zugelassen.

Art. 11 Parkierung

’ Der für die Wohn- und Gewerbenutzung gemäss VSS-Norm SN 40 281 „Parkieren, Angebot an Parkfelder für Personenwagen“ vom 31. März 2019 ermittelte Richtwert bildet die maximal zulässige Parkfelderzahl für Perso­ nenwagen.

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken; Stand Genehmigung

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2 Sämtliche Pflichtparkfelder sind, mit Ausnahme von Abs. 3, innerhalb von Gebäuden in gemeinschaftlich nutzbaren Fahrzeugeinstellhallen anzuord­ nen. 3 Oberirdische Parkfelder für Besucher und Behinderte sind nur an den im Situationsplan 1:500 mit „P“ bezeichneten Standorten mit der jeweils maxi­ mal bezeichneten Anzahl zugelassen.

Art. 12 Veloabstellplätze

Mindestens 80% der gemäss VSS-Norm SN 40 065 und SN 40 066 erfor­ derlichen Veloabstellplätze sind innerhalb von Gebäuden, gut erreichbar und von den Pflichtparkfeldern für Personenwagen getrennt anzuordnen.

2 Mindestens 40% des Bedarfs ist in der Nähe der Hauszugänge zu plat­ zieren.

9 weitere Artikel

Art. 13 Fuss-und Radwege

1 Dig jm Situationsplan 1:500 eingetragenen arealinternen Fusswege sind als durchgehende und gut auffindbare, allgemein zugängliche Verbindun­ gen mit einer Breite von mindestens 2 m zu erstellen. 2 Der im Situationsplan 1:500 eingetragene arealinterne Fuss- und Radweg ist als durchgehende Verbindungen mit einer Breite von mindestens 2.5 m zu erstellen.

Art. 14 Umgebungs­

gestaltung allgemein

■' In der Umgebungsgestaltung sind unterschiedlich nutzbare, attraktiv ge­ staltete und soweit möglich ökologisch wertvolle Begegnungs- und Aufent­ haltsbereiche mit dem Ort angemessener Durchgrünung sicher zu stellen. Innerhalb der gesamten Überbauung sind mindestens zwei Drittel einhei­ mische, standortgerechte Baum- und Strauchsorten zu venwenden. 2 Mindestens 15% der Umgebungsflächen (anrechenbare Grundstücksflä­ chen minus Gebäudegrundflächen) sind als ökologisch hochwertige Flä­ chen naturnah zu gestalten und dauernd freizuhalten. 3 Für alle gemeinschaftlich nutzbaren, begrünten und ökologisch hochwer­ tige Flächen ist die dauerhafte Pflege inklusive Freihaltung von Neophyten zu gewährleisten. Mit der ersten Baueingabe im Gestaltungsplanperimeter ist ein Umgebungsplan und ein Pflegekonzept einzureichen, das vom Ge­ meinderat zu genehmigen ist.

Die Platz- und Zugangsflächen sowie der Herkulesplatz sind grösstmög­ lich mit sickerfähigen Belägen oder mit minimalen Grünflächen auszustat­ ten, die gemeinschaftlich nutzbaren Aufenthalts- und Gartenanlagen sowie die privat nutzbaren Umgebungsbereiche so weit wie möglich zu begrünen.

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken; Stand Genehmigung

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Art. 15 Umgebungs­

gestaltung; gebietsweise Herkulesplatz

Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Herkulesplatz ist als allgemein zugänglicher, adressbildender Zugangs- und offen gestalteter Begeg­ nungsbereich für unterschiedliche Alters- und Benutzergruppen zu konzi­ pieren. Er ist mit markanten grosskronigen Bäumen zu gliedern und hat Möglichkeiten für gemeinschaftliches Spielen und Aufenthalt anzubieten, worin ein Brunnen zu integrieren ist. Ein Anteil von maximal 20% darf von den gewerblichen und publikumsorientierten Nutzungen im 1. Vollgeschoss genutzt werden, wofür auch angemessene Abweichungen von der bezeich­ neten Richtkote Aussenraum zugestanden werden können. Sorgfältig inte­ grierte Manövrierflächen für Rettungswagen, Feuerwehr, Zügelwagen und Anlieferung sind zugelassen.

Erschliessungsund Zugangsplatz

2 Der im Situationsplan 1:500 dargestellte Erschliessungs- und Zugangs­ platz ist als offene, zurückhaltend gestaltete Fläche zu konzipieren, welche die nötigen Funktionen der Erschliessung und Anlieferung sowie der Zu­ gänge für alle Verkehrsträger (Personenwagen, Radfahrende, Fussgän­ ger) aufzunehmen vermag.

Aufenthalts- und Gartenanlage

3 Innerhalb der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Aufenthalts- und Gar­ tenanlagen sind gemeinschaftlich nutzbare Begegnungsorte und je nach Altersstruktur die erforderlichen Spielflächen für die Bewohner innerhalb des Gestaltungsplanareals zu erstellen. Die Spielbereiche sind nach den neusten Erkenntnissen über kindergerechte Wohnumfelder zu gestalten und für die unterschiedlichen Altersgruppen auszustatten.

Strassenraum Hübelstrasse

'' Der Bereich zwischen dem Fahrbahnrand und den Fassaden muss ge­ stützt auf ein einheitliches Konzept als eine weitgehend offene Fläche ge­ staltet sein. Diese ist mit hineingesetzten mittelgrossen klimaresistenten Bäumen zu gliedern, die mit Baumscheiben zur Versickerung des Regen­ wassers auszustatten sind. Die zulässigen Besucherparkfelder, allenfalls notwendige Flächen für die Anlieferung und die parallel zur Hübelstrasse verlaufende Fuss- und Radwegverbindung haben sich sorgfältig zu integ­ rieren.

Weitere Platz- und Zu­ gangsflächen

5 Die weiteren Platz- und Zugangsflächen dienen als platzartige, offen ge­ staltete Übergangsbereiche mit einzelnen mittelgrossen Bäumen zwischen Strassenraum und Herkulesplatz sowie mit sorgfältig integrierten Besu­ cherparkfeldern und beschränkter Zufahrt für Rettungswagen, Feuerwehr und Zügelwagen.

Pergola / gedeckte Aussenbereiche

® An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Standorten sich pergolaar­ tige Bauten und gedeckte Aussenbereiche mit einer maximalen Gesamt­ höhe von 4 m im Umfang von maximal 40 m^ Grundfläche je Standort zu­ gelassen, die mit Rankgewächsen zu versehen sind und der Beschattung des Aussenraumes zu dienen haben.

Baumpflanzungen

7 An den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lagen sind nach den Vor­ gaben des Richtprojektes mindestens 5 m hohe standortgerechte Bäume zu pflanzen.

Wildhecke

® Die im Situationsplan 1:500 bezeichnete Wildhecken sind mit einheimi­ schen standortgerechten Wildsträuchern und kleinwüchsigen Bäumen zu bepflanzen, so dass eine feine räumliche Trennung mit einem lockeren und gestaffelten Heckenbild entsteht, welche die Kaltluftströme nicht behindern.

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken; Stand Genehmigung

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Bepflanzte Grünräume 9 Die im Situationsplan 1:500 als bepflanzte Grünräume bezeichneten Flä­ chen sind mit einheimischen Laubsträuchern unter Wahrung einer ange­ messenen Durchwegung zu bepflanzen. Privat nutzbare Umgebungsbereiche

Die im Situationsplan 1:500 „als privat nutzbare Umgebungsbereiche be­ zeichneten Flächen“ können privat genutzt werden. Sie sind den jeweils angrenzenden Baubereichen zugeordnet und können als Spiel- und Gar­ tenanlagen genutzt werden. Die Übergänge zu den gemeinschaftlich nutz­ baren Aufenthalts- und Gartenanlagen dürfen mit maximal 1.2 m hohen Hecken bepflanzt werden.

Art. 16 Gestaltung der

Bauten und Anlagen

Für alle Bauten innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A bis E ist eine aufeinander abgestimmte, architektonisch besonders gute Gestaltung si­ cher zu stellen, die zu einer ruhigen Gesamtwirkung führt. Farben und Ma­ terialien sind abzustimmen auf den Kontext der Umgebung und die Gebäu­ detypologie unter Vermeidung störender Reflexionen oder leuchtender Far­ beffekte. Die Fassaden sind ruhig und ansprechend zu gliedern. Balkone sind als Loggias auszubilden, sie sind als auskragende Bauteile nicht zu­ lässig.

2 Innerhalb der Baubereiche für Hochbauten A bis C sind nur Flachdächer zugelassen. Technisch bedingte Aufbauten sind in geordneter Weise zu­ sammen zu fassen. Mit Ausnahme des zu erhaltenden Gebäude Nr. 178 sowie von begehbaren Terrassen sind die Flachdächer extensiv nach den Vorgaben der SIA Norm 312 „Begrünung von Dächern“ (Schweizer Norm 564'312, erhöhte Anforderungen), vom 1. November 2013 zu begrünen. Alternativ sind Solaranlagen und Regenwassernutzungen zugelassen.

Art. 17 Kriterien zur

Beurteilung der Qualitäten

Die Anforderungen an eine ortsbaulich, architektonisch und aussenräum­ lich gut gestaltete Überbauung werden vom Richtprojekt Überbauung und Umgebung erfüllt. Diese Gestaltungsqualität ist für die Beurteilung von Bauvorhaben wegleitend. Es kann davon abgewichen werden, wenn min­ destens eine gleichwertige Qualität erzielt wird. 2 Der Gemeinderat beurteilt die Qualitäten nach den in den §§ 13, 14 und 15 SNV formulierten Anforderungen. Er kann dazu ein unabhängiges Fach­ gutachten einholen. 3 Bei wesentlichen Abweichungen vom Richtprojekt kann der Gemeinderat auf Kosten der Bauherrschaft ein Fachgutachten einholen zur Beurteilung der Frage, ob ein Bauvorhaben den qualitativen Anforderungen sowie dem Ziel und Zweck des Gestaltungsplanes entspricht.

Art. 18 Energie

’ Um eine zeitgemässe und nachhaltige Bebauung gewährleisten zu kön­ nen, wird der zum Zeitpunkt der Baueingabe aktuell geltende MinergieStandard verlangt. Energetisch und ökologisch gleichwertige Lösungen sind zulässig.

Gestaltungsplan „Herkules“, Menziken; Stand Genehmigung

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2 Für die bestehenden Gebäude Nr. 178 kommen die allgemein geltenden energetischen Anforderungen zur Anwendung.

Art. 19 Entsorgung

Die Entsorgung ist innerhalb bestehender Gebäude in den im Situations­ plan 1:500 bezeichneten Bereichen anzuordnen. Die genaue Lage und die bauliche Gestaltung werden im Bauprojekt festgelegt.

Art. 20 Trafostation

An der im Situationsplan 1:500 bezeichneten Lage ist eine sorgfältig ins Gelände und zwischen den Gebäuden integrierte Trafostation zugelassen.

Art. 21 Inkrafttreten

Der Gestaltungsplan „Herkules“ tritt mit der Genehmigung durch das zu­ ständige Departement in Kraft. 2 Die Änderung oder Aufhebung bedarf des gleichen Verfahrens wie der Erlass des Gestaltungsplanes.

Gestaltungsplan „Herkules", Menziken; Stand Genehmigung

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Genehmigung

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/oscw

Datum Genehmigung: 16.08.2023

Versand:

] g, Aug. 2023

Geschäfts-Nr. BVUARE.18.7203 Gemeinde Menziken; Gestaltungsplan "Herkules-Areal"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

12. Oktober 2022' 30. September 2022 bis 31. Oktober 2022 13. Januar 2023 bis 13. März 2023 5. Juni 2023 4. August 2023 11. Juli 2023

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüilt.

1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz. BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig.

1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 6. September 2017 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die rund 0,58 ha grosse Parzelle 255 wird entsprechend den nutzungsplanerischen Vorgaben mittels Gestaltungsplan (GP) planungsrechtlich baureif gemacht. Das GP-Areal wird begrenzt durch die Her­ kulesstrasse im Süden und die Hübelstrasse im Osten. Westseitig bildet eine grossflächige, rund 6 m hohe Halle der armasuisse Immobilien die unmittelbare Nachbarschaft. In der Fortsetzung der nördli­ chen Parzellengrenze befindet sich ein Wohnquartier.

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Mit dem GP werden die ortsbaulichen Strukturen an der Herkulesstrasse weiterentwickelt, ein ange­ messenes Wohn- und Arbeitsumfeld geschaffen sowie die gesamthaft optimierte verkehrliche Einbin­ dung in den örtlichen Kontext gesichert.

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte der vom Gemeinderat Menziken am 5. Juni 2023 be­ schlossenen Vorlage:

• GP "Herkules-Areal" bestehend aus: • Situation 1 - 500 • Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 25. Mai 2023 erläu­ tert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 12. Oktober 2022 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden.

Erwägungen 4. Gesamtbeurteilung . 4.1 Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 21 BauG.

4.2 Raumplanerische Beurteilung Im Sinne der hochwertigen Siedlungsentwicklung bezwecken GP, ein Areal besonders gut auf die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung abzustimmen. GP können vom allgemeinen Nutzungsplan abweichen, wenn dadurch ein siedlungs- und land­ schaftsgestalterisch besseres Ergebnis erzielt und die zonengemässe Nutzungsart nicht übermässig beeinträchtigt wird.

Weichen Festlegungen des GP vom allgemeinen Nutzungsplan ab, hat der Gemeinderat das sied­ lungs- und lahdschaftsgestalterisch bessere Ergebnis nachzuweisen. Eine entsprechende Stellung­ nahme liegt vor und wurde mit dem GP öffentlich aufgelegt.

4.2.1 Siedlungsentwicklung nach innen Handlungsgebiet nach S 1.2 Gemäss Richtplankapitel S 1.2, Planungsanweisung 2.1, sind die Gemeinden gehalten, aufzuzeigen, wie mit den kommunalen Planungsinstrumenten die behördenverbindlichen Entwicklungsziele ge­ währleistet werden.

Die hochwertige Entwicklung des Herkules-Areals ermöglicht zentrumsnahen Wohn- und Geschäfts­ raum. Gemäss Kapitel 2.1 des Planungsberichts lässt sich mit dem GP eine Einwohnerdichte von rund 150 Einwohnerinnen und Einwohnern pro Hektare (E/ha) erreichen. Die Vorlage ist konform zu den behördenverbindlichen Vorgaben und Handlungsanweisungen des kantonalen Richtplans.

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4.2.2 Siedlungsqualität

Eine wesentliche Aufgabe der Nutzungsplanung ist es, die Siedlungsqualität zu fördern. Die Stärken des Orts bilden dessen zentrale Lage und der teils historische Gebäudebestand. Der bauliche Charakter der Siedlung ist mit Fabrikbauten, Geschäfts- und Mehrfamilienhäusern, ehemali­ gen Arbeiter- und Bauernhäusern und Einfamilienhäusern sehr heterogen und aber auch einzigartig. Die Schwächen werden aus ortsbaulicher Sicht in der aktuellen Unternutzung des Areals und beim Mangel an attraktiven öffentlichen Freiräumen geortet.

Ortsbild und Städtebau Gemäss dem Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) weist die Gemeinde ein Ortsbild von regionaler Bedeutung auf. Der Perimeter des GP befindet sich im Gebiet 7, "MenzikenTäbakfabrik Weber". Für diesen Bereich gilt das höchste Erhaltungsziel "A" (Erhalten der Substanz).

Die Baukörper reagieren in Grösse und Anordnung angemessen auf den Kontext. Der bewusst er­ zeugte Dichtesprung erfolgt quartierverträglich. Die vorgesehenen Kubaturen ermöglichen verschie­ dene Wohntypologien. In den Erdgeschossen sind teils Wohn-, teils Gewerbenutzungen vorgesehen. Neben privaten und halbprivaten Freiräumen wird folgerichtig auch Wert auf die öffentliche Platzge­ staltung und Durchwegung gelegt. Einen besonderen Stellenwert geniesst der zentrale Herkulesplatz mit den grosskronigen Bäumen und der grosszügigen Freitreppe. Insgesamt wird so ein guter Mix unterschiedlicher Nutzungen ermöglicht und gefördert. Als materiellerzeuge der Industriekultur soll die Fabrikhalle mit den gereihten Satteldächern erhalten bleiben. Dies ist aus ortsbaulicher Sicht schlüssig gewählt. Durch ihre historische Substanz, ihre Form und ihren in die Blütezeit der Automobilproduktion fallenden Ursprung leistet sie einen bedeu­ tenden Beitrag zur Identitätsstiftung im Herkules-Areal. Die Neubauten sollen mit den repetitiven Dachformen und dem Verzicht auf ausseniiegende Balkone einzelne Gestaltungselemente der für das Ortsbild wichtigen Industriearchitektur übernehmen. Diese Auseinandersetzung und das Anknüpfen des Neuen am Alten wird aus fachlicher Sicht gewürdigt. Freiraum, Strassenraum und Erhoiungsraum

Das Richtprojekt "Umgebung" überzeugt und wird durch Festlegungen im GP sachgerecht gesichert.

Klimaanpassung im Siedlungsgebiet Die diversen Baumpflanzungen sowie der im Richtprojekt vorgesehene Brunnen wirken sich positiv auf das lokale Klima aus. Damit die Kaltluftströmung möglichst unbeeinträchtigt bis in die erhitzten Gebiete fliessen kann, ist es wichtig, dass durch die Bebauung und die Freiraumgestaltung keine Barrieren geschaffen werden. Die Stellung der neuen Gebäude A-C und E werden aus klimatischer Sicht positiv zu beurteilt. Die Wildhecke entlang der westlichen Parzellengrenze ist gemäss Vorga­ ben so zu gestalten, dass die Kaltluftströmung nicht behindert wird. Dies ist sachgerecht.

4.2.3 Erschliessung Die Erschliessung des GP-Gebiets für den motorisierten Individualverkehr.(MIV) wird im Planungsbe­ richterläutert und in § 10 SNV geregelt. Mittels Strassenlinie wird die entsprechende Fläche gesi­ chert. Dies trifft insbesondere bei der Verbreiterung der Hübelstrasse zu. Die Ausbaubreite entspricht mit 5 m der entsprechenden VSS^-Norm gemäss § 41 Bauverordnung (BauV).

Die Parkierung wird in § 11 SNV geregelt. Gemäss § 11 Abs. 1 SNV bildet der gemäss VSS-Norm ermittelte Richtwert sachgerecht die maximal zulässige Parkfeldzahl für Personenwagen.

’ Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachieute

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f*'

4.2.4 Weitere materielle Hinweise Belastete Standorte und Altlasten Ein Teil des Areals ist im Kataster der belasteten Standorte (KBS) unter der Nr. AA4139.0123 einge­ tragen. Vom betroffenen belasteten Standort geht gemäss Beurteilung keine Umweltgefährdung aus.

Lärm Im Planungsbericht wird sachgerecht ausgeführt, dass das GP-Areal in lärmtechnischer Hinsicht als grundsätzlich erschlossen betrachtet werden kann. Es müssen keine weiteren Strassen erstellt wer­ den und die Parzellen sind gemäss Stand der Erschliessung als überbaut bezeichnet. Bei Neubauten müssen somit die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden.

4.2.5 Sondernutzungsvorschriften (SNV) Die Gemeinde Menziken hat die Begriffe und Messweisen der IVHB^ vom 22. September 2005 mit der Gesamtrevision der Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland (genehmigt am 6. Septem­ ber 2017) übernommen. Damit finden auf den vorliegenden GP die Bestimmungen des 3. Titels der BauV vom 25. Mai 2021 Anwendung. Die SNV sind sachgerecht und rechtskonform.

5. Ergebnis

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss

1. Der Gestaltungsplan "Herkules-Areal", beschlossen vom Gemeinderat Menziken am 5. Juni 2023, wird genehmigt.

2.

. I lie Ab/eilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

TOphan Änigc legierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Menziken, Hauptstrasse 42, 5737 Menziken • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI

2 Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

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Rechtsmittelbelehrung

1. ' Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,

Laurenzenvorstadt 11, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2.

Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aar­

gau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom

siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3.

Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid -

gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsent­

scheid nicht abgelöst worden sind. .4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vorii 23. Juni

2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. (■

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist

a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und ■ b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

,

5.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6.

Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu

bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7.

Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der

Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. ■ 8.

Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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