Erweiterung Altholzinsel Buholz Ost
Reservats forestals · Rudolfstetten-Friedlisberg · Abolì ils 31-12-2072
Document
- Numer
- AV07784
- Gener
- Reservats forestals
- Vischnanca
- Rudolfstetten-Friedlisberg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Abteilung Wald
- Approvà da
- AW
- Decidì
- 02-08-2023
- En vigur dapi
- 01-01-2023
- Abolì
- 31-12-2072
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
Vereinbarung über die
Erweiterung der Altholzinsel Buholz Ost, Gemeinde RudolfstettenFriedlisberg
zwischen
der Waldeigentümerin OrtsbUrgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, vertreten durch den Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg
und dem
Kanton Aargau, vertreten durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau, Abteilung Wald
Gestützt auf Art. 20 WaG, §§ 5 und 25 AWaG und § 2 AWaD (Beilage 1) und im Sinne des kantonalen Naturschutzprogramms Wald wird über nachfolgend beschriebene Waldfläche Folgendes vereinbart:
1.
Ganzen Text zeigen
Waldfläche
Vgl. Planbeilage M 1:5'000, datiert vom 5. Dezember 2022. Gemeinde
Parzelle
Lokalname
Rudolfstet ten-Friedlis berg
520, 343,342
Buholz
Koordinaten 2 672 650 /
1 247 SEE
Hauptbaumar ten
Alter (Jahre)
Schutz- Fläche Status^ (in ha)
Bu, Fi, Ta, Ah, Es
20 -130 J.
TIw. NkBWi
5.27
Total:
5.27
1 Legende; • NkBW: Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im Wald (gemäss kantonalem Richtplan)
2.
Ziel
Auf den bezeichneten Waldflächen sollen von menschlichen Eingriffen unbeeinflusste Alterungs- und Zerfallsprozesse ablaufen können. Damit entstehen Lebensräume insbesondere für diejenigen Tierund Pflanzenarten, welche auf alte und absterbende Bäume sowie auf totes Holz angewiesen sind.
3. Leistungen der Waldeigentümerin 3.1. Die Waldeigentümerin verpflichtet sich, in den bezeichneten Waldbeständen auf jegliche Holznutzung und auf Pflegeeingriffe zu verzichten und der natürlichen Entwicklung freien Lauf zu lassen. Auch tote Bäume und Äste sind im Wald zu belassen. 3.2. Sie sorgt für die nötige Aufsicht über die bezeichneten Waldflächen.
3.3. Eingriffe zur Abwehr von Gefahren sowie das Räumen von Bäumen auf Waldstrassen oder Landwirt schaftsland erfordern die Zustimmung des Kreisforstamts und werden schriftlich festgehalten. Ein zelne umgefallene Bäume dürfen ohne vorgängige Absprache mit dem Kreisforstamt geräumt werden. Das anfallende Holz soll in der Nutzungsverzichtsfläche verbleiben.
-2-
4.
Leistung des Kantons
Der Kanton bezahlt der Waldeigentümerin für die mit dieser Vereinbarung eingerichtete Altholzinsel einen Beitrag. Dieser beträgt pauschal für die ganze Vertragsdauer Die Auszahlung erfolgt innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags unter Vorbehalt der Be willigung der Zahlungskredite durch den Grossen Rat. Bei grösseren Schadensereignissen beteiiigt sich die Abteilung Wald im Rahmen eines Projekts an teilsmässig an den Räumungskosten (Waldstrassen und/oder Landwirtschaftsland).
5. 5.1.
Dauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2072 (50 Jahre).
5.2. Nach der Unterzeichnung bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Eingriffe nur mit Zustimmung des Kreisforstamts erlaubt.
6. 6.1.
Weitere Bestimmungen
Die Waldeigentümerin ist damit einverstanden, dass anlässlich der nächsten Revision der kommuna len Nutzungsplanung die vertraglich gesicherte Altholzinsel öffentlich-rechtlich geschützt wird.
6.2. Rechte Dritter werden durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Sollten sich im Interesse des Schutzziels Einschränkungen und Verbote gegenüber Dritten als notwendig erweisen, so werden diese im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassen.
6.3. Der geleistete Beitrag (gemäss Ziffer 4) muss in der Forstrechnung verbucht werden.
6.4. Die Rückforderung des geleisteten Beitrags im Falle einer Missachtung der Bestimmungen dieser Ver einbarung bleibt Vorbehalten. 6.5. Der beiliegende Plan M 1:5'000, datiert vom 5.Dezember 2022 ist verbindlicher Bestandteil dieser Ver einbarung.
6.6. Die Waldeigentümerin ist verpflichtet, diese Vereinbarung auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertra gen mit der Pflicht zur Weiterüberbindung auf jeden späteren Rechtsnachfolger.
6.7. Die Waldeigentümerin ist berechtigt, im Gebiet einen Waldfriedhof gemäss kommunalem Reglement über den Waldfriedhof der Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vom 1. Januar 2023 zu be treiben.
-3-
Rudolfstetten-Friedlisberg, ..????
Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg Im Namen des Gemeinderats
Aarau.....
Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Wald T
I Josef Brem ' Gemeindeammann
FabiaiyDietiker Abteilungsleiter
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<3 J
1
/
^rs Schumacher Gemeindeschreiber
/.V. [ Ruedi Baf^g J Fachspez^list
Beilagen • Beilage 1 : Rechtsgrundlagen • Beilage 2: Plan M 1:5'000 Je ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung geht an • Ortsbürgergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Wald
Kopie an • Einwohnergemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg, Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg • Förster Christoph Schmid, Forstbetrieb Mutschellen, Rottenschwilerstrasse 16, 8918 Unterlunkhofen • Kreisforstamt 3 Lenzburg-Freiamt, 5001 Aarau
Rechtsgrundlagen
Beilage 1
Bundesgesetz über den Wald (WaG) vom 4. Oktober 1991 Art. 20 Bewirtschaftungsgrundsätze
“* Die Kantone können zur Erhaltung der Artenvielfalt von Fauna und Flora angemessene Flächen als Waidreservate ausscheiden.
Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaG) vom 1. Juli 1997
§5 ' Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer haben auf den naturschützerisch besonders wertvollen Flächen über den naturnahen Waldbau hinaus je nach Zielsetzung geeignete Pflegemassnahmen zu Gunsten des Arten- und Biotopschutzes durchzuführen oder zur Gewährleistung natürlicher Abläufe ganz auf die Holznutzung zu verzichten. 2 Als besonders wertvoll gelten der Waldrand sowie diejenigen Flächen und seltenen Waldgesellschaf ten, die im Waldentwicklungsplan gemäss § 15 entsprechend bezeichnet sind. 2 Für vertraglich gesicherte Nutzungsverzichte und besondere Pflegemassnahmen im Dienst des Na turschutzes leistet der Kanton finanzielle Beiträge. “ Feuchtgebiete im Wald dürfen nicht entwässert werden. Ausgenommen sind Entwässerungen, die zum Schutz baulicher Anlagen erforderlich sind und zusammen mit diesen bewilligt werden.
§25 ' Der Kanton entrichtet an vertraglich festgelegte besondere Leistungen der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer Beiträge, namentlich an a) naturschutzbedingte Nutzungsverzichte oder Pflegemassnahmen; b) Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden gemäss § 19 Abs. 2; c) Leistungen der Forstreviere gemäss § 28 Abs. 1. 2 Er kann für Massnahmen und für die Erfüllung von Aufgaben, die der Walderhaltung und der Siche rung nachhaltiger Waldleistungen dienen, projektbezogene oder pauschale Beiträge entrichten, na mentlich für die Jungwaldpflege. ’ Er kann im Weiteren Beiträge entrichten für Massnahmen, die vom Bund selbständig oder in Abhän gigkeit von kantonalen Beiträgen unterstützt werden, sofern die Voraussetzungen nach § 24 erfüllt sind. ■* Der Grosse Rat legt die Grundsätze für die Gewährung und Bemessung der Beiträge in einem Dekret fest.
massnahmen
Leistungen Kantons
Dekret zum Waldgesetz des Kantons Aargau (AWaD) vom 3. November 1998
§2 ’ Die Beiträge von Bund und Kanton an vertraglich vereinbarte Naturschutzmassnahmen betragen zusammen a) 100 % der Kosten - für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung; - für die Aufwertung von Waldrändern; ■ - für Waldreservate mit Nutzungsverzicht; b) 50 % der Kosten für die Pflege von Naturschutzgebieten und -Objekten von lokaler Bedeutung. 2 Der Regierungsrat kann für die Anrechnung der Kosten Pauschalansätze festlegen. ’ Das Finanzdepartement schliesst die entsprechenden Vereinbarungen ab. Es berücksichtigt dabei fachliche Kriterien und kantonale Konzepte. Vereinbarungen über langfristigen Nutzungsverzicht wer den in der Regel auf 50 Jahre, diejenigen über Pflegemassnahmen auf 1 bis 15 Jahre abgeschlossen.
Beiträge an
sas*> ass ★ KANTCNÄAflGMJ
''S
GEMEINDE RUDOLFSTETTENFRIEDLISBERG
315
OBG Rudolfstetten-Friedlisberg Schjesssiand.
Chftpr
7-1419:^
Erweiterung Altholzinsel Buholz Ost
317 “ Chjorn^
DEPARTEMENT BAU. VERKEHR UND UMWELT
Abteilung Wfeld
Sektion Walderhaltung Kartanheretellung Aarau, 05.122022, MOPI
322
ChLosierr-
Format: A4
Beilage 2
504
Stand 05.122022
S
] Erweiterung Altholzinsel Buholz Ost
[
BH Altholzinsel Buholz bestehend ]
[
Übriges Waldareal
Gemeindegrenzen ] Parzellen
[
^23S^
<Si^>342< Z pfi.. Chol^uÀbl 376,
Ort und Datum:
A>f<=uzT S-X2.22-
15 602,
der Kreisförster:
337
39 °
O/
Ibruch .555 '327
606^
334
0
25
Meter SO
100 Massstab: 1:5'000
“355(
52 62
Quellen: Bundesamt für Landestopografie, Abteilung Wald des Kantons Aargau
agis